Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00679
IV.2010.00679

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 20. Januar 2012
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1964 geborene A.___ war zuletzt vom 1. Mai 1999 bis 31. Mai 2000 zu 60 % als Reinigungsmitarbeiterin bei der B.___ AG, C.___, angestellt (Urk. 7/3). Am 15. Juni 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf Nackenbeschwerden und Vergesslichkeit in Folge eines Unfalls vom 21. Juli 1999 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/9). Am 28. November 2001 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt der Versicherten eine Komplementärrente gestützt auf eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit zu (Urk. 7/17), während die IV-Stelle am 21. Dezember 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem 100%igen IV-Grad verfügte (Urk. 7/20). Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2004 hielt die IV-Stelle daran fest (Mitteilung vom 30. Juli 2004, Urk. 7/28). Im Rahmen der im Jahr 2008 eingeleiteten Revision veranlasste die IV-Stelle ein internistisch-rheumatologisches (Gutachten der Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH D.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, vom 14. Februar 2009 [Urk. 7/36]), ein psychiatrisches (Gutachten des Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. März 2009 [Urk. 7/37]), ein neuropsychologisches (Gutachten des PD Dr. rer. nat. F.___, Leiter Neuropsychologie, und der lic. phil. et dipl. biol. G.___, Psychologin FSP, vom 28. Juli 2009 [Urk. 7/54]) und ein neurologisches Gutachten (Gutachten des Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 27. Juli 2009 [Urk. 7/55]). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2010, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, die laufende Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).

2.       Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 12. Juli 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 9. Juni 2010 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 9. September 2010 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
2.2     Die Verfügung vom 21. Dezember 2001 betreffend eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2001 beruhte im Wesentlichen auf dem Austrittsbericht der Klinik I.___ vom 5. Januar 2001 (Urk. 7/9). Darin wurden folgende Diagnosen festgehalten: eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung, ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, episodische Spannungskopfschmerzen sowie residuelle Belastungsschmerzen im Handgelenk, weshalb die Beschwerdeführerin über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfüge (Urk. 7/9/21). Die zusätzlich durchgeführte neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. J.___ (Bericht vom 28. Juni 2000, Urk. 7/9/48) ergab zudem mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen.
2.3     Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der eingeholten Gutachten eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für die bisherige Tätigkeit wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.
3.
3.1     Im internistisch-rheumatologischen Gutachten vom 14. Februar 2009 hielt Dr. D.___ fest, dass die rheumatologische Untersuchung keine wesentlichen pathologischen Befunde ergeben habe. Zwar gebe die Versicherte an, unter Schmerzen zu leiden, dabei würden aber die ausgeprägten Schwielen an den Händen auffallen, sowie die Tatsache, dass sie seit langem nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung stehe und dass sie weder Schmerzmittel noch Psychopharmaka einnehme. Sodann müsse aufgrund des Verhaltens anlässlich der Messungen von einer Selbstlimitierung ausgegangen werden. Ferner müsse ein chronischer Alkoholkonsum angenommen werden. Insgesamt sei deshalb von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/36).
3.2     Aus psychiatrischer Sicht konnte der begutachtende Dr. E.___ keine Diagnosen stellen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken vermöchten. Bezüglich der Krankheitsentwicklung führte er aus, dass sie im Jahr 2004 psychiatrische Unterstützung wegen ihren Eheproblemen erhalten habe. Sie habe jedoch nach zwei Monaten die Therapie beendet. Sie habe dann noch während eines Monats Psychopharmaka eingenommen, seitdem jedoch nicht mehr. Insgesamt habe die Versicherte einen guten Eindruck gemacht, zwar habe sie Probleme mit dem Kurzzeitgedächtnis angegeben, dies sei jedoch anlässlich der Untersuchung nicht zum Ausdruck gekommen. Bei den durchgeführten Tests seien leichte depressive Symptome und eine unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung erkennbar gewesen, jedoch sei die Versicherte insgesamt aus psychopathologischer Sicht unauffällig, weshalb keine psychiatrische Diagnose gestellt werden könne. Daraus resultiere auch das Fehlen einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Hingegen vertrat der Psychiater die Ansicht, dass eine neurologisch-neuropsychologische Abklärung zwecks Objektivierung angezeigt sei (Urk. 7/37).
3.3     Im neurologischen Gutachten vom 27. Juli 2009 schloss Dr. H.___ eine neurologische Einschränkung aus. Zwar habe die aktuelle Untersuchung einen leichten, inkonstanten Halte- und Intentionstremor der Hände sowie eine leichte koordinative Unsicherheit beim Augenschluss ergeben, jedoch passe dies zu dem vordiagnostizierten - von der Versicherten aber negierten - Alkoholkonsum. So bestehe aus neurologischer Sicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen neuropsychologischen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/55).
3.4     Die im neuropsychologischen Gutachten vom 28. Juli 2009 durchgeführten Tests veranlassten die Gutachter zur Schlussfolgerung, dass leichte kognitive Beeinträchtigungen unspezifischer Art bestünden, welche aber durch den labortechnisch nachgewiesenen Alkoholabusus erklärbar seien. Insgesamt habe die Versicherte einen aufgestellten Eindruck gemacht, weshalb auch unter der Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel nehme, die geklagten Schmerzen als eher leicht einzustufen seien. Insgesamt würden die leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht einschränken (Urk. 7/54).

4.       In sämtlichen von der IV-Stelle veranlassten Gutachten ist eine Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Daran vermögen die Einwendungen in der Beschwerde sowie der eingereichte neuropsychologische Bericht vom 26. April 2010 nichts zu ändern. Zwar gingen Prof. Dr. phil. K.___ und Dr. med. L.___ in neuropsychologischer Hinsicht ebenfalls von neuropsychologischen Einschränkungen aus, begründeten diese jedoch mit einer depressiven Symptomatik und negierten die Möglichkeit eines Alkoholkonsums. Daraus schlussfolgerten sie eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % (Bericht vom 26. April 2010 [Urk. 7/68]). Da jedoch weder eine neurologische noch eine psychiatrische Diagnose anlässlich der Begutachtungen gestellt werden konnte und auch die begutachtenden Neuropsychologen keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestierten, vermag dieser Bericht angesichts der im Recht liegenden und in sich schlüssigen Gutachten nicht zu überzeugen. Auch die Einwendungen, die Gutachten seien wegen dem Abhängigkeitsverhältnis zur beauftragenden IV-Stelle nicht verwertbar, gehen ins Leere. So hielt das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ausdrücklich fest, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit von Begutachtungsstellen zwar zu einer Verbesserung des Zuteilungsmechanismus führen müsse, aber dass deshalb ein Gutachten nicht per se als untaugliche Beweisgrundlage zu qualifizieren sei. Sodann vermag auch die Kritik bezüglich der „Klinik M.___“ nicht zu überzeugen. Zwar erachtet das Bundesgericht es als zulässig, dass ein Kanton privaten Arztpraxen ohne stationäre Einrichtungen die Verwendung der Bezeichnung „Klinik“ untersagt, jedoch sei dieselbe Bezeichnung in anderen Kantonen durchaus zugelassen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2009 9C_53/2009). Sodann legte die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern die Verwendung der gerügten Begriffe zu einer mangelnden Verwertbarkeit der im Rahmen der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse führen würde. Die einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend begründeten Stellungnahmen sämtlicher Gutachter erfüllen somit alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb von einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse und einer wiedererlangten 100%igen Arbeitsfähigkeit (als Reinigungskraft wie auch hinsichtlich jeder vergleichbaren Tätigkeit, worunter die Haushaltarbeit) auszugehen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).