IV.2010.00680

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:
1.       Die 1962 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1985 und 1995). Nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1993 arbeitete sie als Mitarbeiterin bei mehreren Reinigungsfirmen und als Zimmermädchen in verschiedenen Hotels (Urk. 12/24). Aus gesundheitlichen Gründen wurde das damalige Arbeitsverhältnis mit dem Hotel A.___ in B.___ per Ende Oktober 1999 aufgelöst (Urk. 12/9 S. 4).
         Am 4. August 1999 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte aufgrund von Herzbeschwerden und Anstrengungsdyspnoe eine Rente (Urk. 12/3). Mit Verfügung vom 23. August 2000 wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 12/13).
         Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 ersuchte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und damaliger Hausarzt der Versicherten, die IV-Stelle um eine Neubeurteilung der Ansprüche, da sich die gesundheitliche Situation aufgrund von mehreren Episoden tachykarden Vorhofflimmerns erheblich verschlechtert habe (Urk. 12/21). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 12/23 und 12/24 sowie Urk. 12/25). Mit Verfügungen vom 22. April 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2003 eine ganze Rente (Urk. 12/29) sowie eine (Ehegatten-)Zusatzrente und zwei Kinderrenten zu (Urk. 12/30,12/31 und 12/32).
         Anfang 2004 wurde bei der Versicherten ein Mammakarzinom (links) festgestellt und in der Folge operativ entfernt. Zudem musste sie sich einer Chemotherapie und der Bestrahlung unterziehen, was zu vollständigem Haarausfall führte (Urk. 12/38 und 12/41). Aufgrund dieser Folgen der Krebstherapien verfügte die IV-Stelle im August 2004 die Kostenübernahme für Perücken und Brustprothesen (Urk. 12/42 und 12/43).
         Anlässlich der ersten amtlichen Revision machte die Versicherte am 10. März 2006 geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe (Urk. 12/51). Die IV-Stelle klärte in der Folge erneut die erwerblichen (Urk. 12/53) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 12/59) ab. Sie kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe und daher bei einem bereits bisher bestehenden Invaliditätsgrad von 100 % nach wie vor eine gleich bleibende, ganze Rente auszurichten sei (Urk. 12/60), was sie der Versicherten mit Schreiben vom 25. September 2006 mitteilte (Urk. 12/61).
         Im Rahmen der zweiten amtlichen Revision teilte die Versicherte der IV-Stelle am 2. Oktober 2009 erneut mit, dass ihr Gesundheitszustand unverändert sei (Urk. 12/66). Die IV-Stelle nahm daraufhin wiederum erwerbliche (Urk. 12/67) und medizinische (Urk. 12/68, 12/69 und 12/72) Abklärungen vor und kam zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe und sie in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/74 S. 3 und 4). Mit Vorbescheid vom 9. April 2010 stellte die IV-Stelle aufgrund des neu festgelegten Invaliditätsgrades von 46 % die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 12/78). Die Versicherte erhob keinen Einwand und die IV-Stelle verfügte am 9. Juni 2010 im angekündigten Sinn, setzte die bisherige ganze Rente per 1. August 2010 auf eine Viertelsrente herab und reduzierte ebenfalls die noch bestehende Kinderrente (Urk. 2).
2.       Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie mit der Verfügung nicht einverstanden sei, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern im Gegenteil verschlechtert habe, wie sich am 31. Juni 2010 (richtig: 31. Mai 2010) im Rahmen von Untersuchungen im Spital D.___ gezeigt habe (Urk. 1). Auf Anfrage hin teilte sie der IV-Stelle mit, dass diese das Schreiben vom 25. Juni 2010 als Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiterleiten solle (Urk. 12/85 und 12/87), was am 13. Juli 2010 auch erfolgte (Urk. 1, 2, 3/1-7 und 4). Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 beantragte die Beschwerdeführerin dem Gericht sinngemäss die Weiterausrichtung der ganzen Rente sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 5). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 22. September 2010 wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 13).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 9. Juni 2010 davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. Dabei führte sie aus, dass ihr mittelschwere bis schwere Tätigkeiten (zu welchen auch die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen zu zählen sei) zwar nicht mehr zumutbar seien, dass aber für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Nach entsprechender Neuberechnung des Invaliditätsgrades anhand der allgemeinen Methode (Einkommensvergleich) und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % kam die IV-Stelle revisionsweise zum Schluss, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführein neu 46 % betrage und die bisherige ganze Rente daher auf eine Viertelsrente herabzusetzen sei (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern im Gegenteil weiter verschlechtert habe und ihr dementsprechend weiterhin eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1).

3.
3.1     Massgebende medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache im April 2004 und die letzte Überprüfung der Rente im September 2006 waren Berichte des Spitals D.___, Departement für Innere Medizin (2004: Urk. 12/15 und 12/25/1-12 und 2006: Urk. 12/59/1-2).

 
3.2     Als limitierender Faktor für die Arbeitsfähigkeit wurde im Arztbericht des Spitals D.___ vom 17. Oktober 2003 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 12/25 S. 5-7)  zusammengefasst ein kombiniertes, nicht verkalktes Mitralvitium mit einer normalen Ejektionsfraktion (EF) von 53 % festgehalten und weiter ausgeführt, dass die Patientin über starke Kurzatmigkeit bei nur leichter Belastung klage beziehungsweise unter einer deutlich behindernden Anstrengungsdyspnoe (NYHA II - III) leide. Gestützt auf die konsiliarisch kardiologische Beurteilung vom 5. September 2003 (Urk. 12/25 S. 11-12) wurde (weiterhin) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Arbeiten sowie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte Arbeiten attestiert und festgehalten, dass die Tätigkeit im angestammten Beruf als Zimmermädchen nicht mehr zumutbar sei (Urk. 12/25 S. 6 und 7).
         Eine Verbesserung der kardialen Leistung und somit der körperlichen Belastbarkeit wurde nicht erwartet und es wurde dementsprechend von einer bleibenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit für mittlere bis schwere Arbeiten und einer bleibenden mindestens 80%igen Arbeitsunfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausgegangen (Urk. 12/25 S. 7)
3.3     Im Rahmen der Revision von 2006 teilte das Spital D.___, Departement für Innere Medizin, der IV-Stelle, am 1. August 2006 mit, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär bis sich verschlechternd sei, und hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 12/59):

          1.      Valvuläre Herzkrankheit mit/bei

                          - kombiniertem Mitralvitium, wahrscheinlich rheumatisch mit/bei

                                    - Valvuloplastie der Mitralklappe (05/92 und 10/97 Spital D.)

                                    - intermittierendem Vorhofflimmern (ED 1996) mit/bei

                          - Status nach medikamentöser Konversion (1996) sowie                                  Elektrokonversion (EKV) (10/02, 03/03 und erfolglos 12/05)

                          - unter oraler Antikoagulation (OA)               

                                    - kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie,                         Nikotinkonsum, positive Familienanamnese

          2.      Invasiv duktales Mammakarzinom links, Stadium pT2pN1MO (1/14) G2,            ER 100 %, PR 10 %, HER-2 negativ, R0 ED 5/04) mit/bei

                          - Lymphangiosis Carcinomatosa

                          - Segmentektomie links, Nachresektion, onkoplastische                                   Rekonstruktion, axilläre Lymphadenektomie (18.5.04)

                          - Chemotherapie 4 Zyklen mit AC und 4 Zyklen mit Taxol

                             (bis 12/04)

                          - adjuvante Radiotherapie (02.02.05 - 10.03.05; 25 x 2,25 gy)

          3.      Posttraumatisches Belastungssyndrom mit/bei

                          - Status nach Benzodiazepinintoxikation (09/02).


         Ob und allenfalls in welchem Umfang das Mammakarzinom beziehungsweise dessen Folgen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte, wurde im Bericht nicht erwähnt. Ein entsprechender gynäkologischer Bericht enthielten die Akten der IV-Stelle nicht.
         Auch sonst fanden sich im Bericht keine spezifischen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit. Es wurde lediglich vermerkt, dass subjektiv im Vordergrund die Atemnot stünde, welche schon bei kleinster Anstrengung auftreten würde. Zudem würden ebenfalls bei der kleinsten Anstrengung ein Schwitzen und Schweissausbrüche auftreten. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin früher als Zimmermädchen gearbeitet habe und seit Sommer 2003 eine “100%ige IV-Rente“ beziehe (Urk. 12/59 S. 1).     
         Der Arztbericht vom 1. August 2006 führte in Ziff. 6 die Befunde der spezial-ärztlichen kardiologischen Untersuchung im Spital D.___ vom 27. April 2006 auf, welche ergeben hatten, dass bei der Beschwerdeführerin wahrscheinlich postrheumatisch ein kombiniertes Mitralvitium und ein normofrequentes Vorhofflimmern bestehe, das im Dezember 2005 nicht mehr elektrokonvertiert werden konnte. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter dem Vorhofflimmern deutlich schlechter geworden, wie dies typischerweise geschehe bei Patienten mit Mitralstenose. Die medikamentöse Einstellung sei gut, es bestehe ein normokardes Vorhofflimmern. Leider sei zur Zeit weder medikamentös noch chirurgisch eine Verbesserung zu erreichen, auch ein erneuter Konversionsversuch dürfte, wenn überhaupt, bei den deutlich vergrösserten Vorhöfen keinen dauerhaften Sinusrhythmus bringen. Auch eine Ablation des Vorhofflimmerns stelle keine Option dar. So könne die aktuelle Situation leider nicht wesentlich verbessert werden. Zu empfehlen sei eine massvolle körperliche Betätigung (Urk. 12/59 S. 2 Ziff. 6).
         Weitere Berichte wurden für die amtliche Revision 2006 von der IV-Stelle nicht eingeholt, und auch der obgenannte Bericht der kardiologischen Untersuchung vom 27. April 2006, auf den verwiesen wurde, lag den Akten nicht bei.

4.
4.1     Im Zusammenhang mit dem im September 2009 eingeleiteten Rentenrevisions-verfahren finden sich folgende relevante medizinische Berichte in den Akten:
         Der Bericht des Hausarztes Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 27. Oktober 2009 (Urk. 12/69 S. 1-5) inklusive verschiedener Beilagen (Radiologischer Befund des Spitals D.___ vom 25. November 2008 sowie ein Verlaufseintrag Gynäkologie vom 12. November 2008; Urk. 12/69 S. 6 und 8).
         Ebenfalls als Beilage zum Bericht des Hausarztes wurden die Berichte des Spitals D.___, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin, vom 13. Januar 2009 (Urk. 12/69 S. 7) und vom 3. Juli 2009 (Urk. 12/69 S. 9-11) eingereicht.
         Der Arztbericht des Spitals D.___, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 12/68).
         Der Bericht des Spitals D.___, Klinik für Gynäkologie, vom 15. Januar 2010 (Urk. 12/72).
4.2     Im Bericht des Spitals D.___, HerzKreislaufZentrum, Klinik für Kardiologie, vom 3. Juli 2009, welcher gestützt auf die gleichentags erfolgten, verschiedenen fachärztlichen Untersuchungen erstellt wurde, wurden folgende Diagnosen aufgeführt:

           

          1.      Hypertensive und valvuläre Herzkrankheit:

                          - Kombiniertes Mitralvitium, wahrscheinlich rheumatisch

                                    - Valvuloplastie der Mitralklappe 5/92 (Chile) und 10/97                        (Spital D.)

                                    - TTE 3.7.09: Minim eingeschränkte LVEF (53 %)

                                      Leichte Mitralinsuffizienz, Mitralstenose                                            (KÖF Doppler 1.4cm2, Gradient 4mmHg)

                          - Permanentes normokardes Vorhofflimmern, ED 1996

                                    - medikamentöse Konversion 1996, 2 x EKV (10/02 3/03),

                                      2005 erfolglos

                                    - unter OAK

                          - cvRF: arterielle Hypertonie, Nikotinkonsum, positive Familien-                       anamnese, Diabetes mellitus Typ 2 (diätetisch eingestellt)

          2.      Invasiv-duktales Mammakarzinom links, Stad. PT2pN1MO (1/14) G2, ER           100 %, PR 10 %, HER-2 negativ RO (ED 5/04)

                          - Lymphangiosis carcinomatosa

                          - Segmentektomie links, Nachresektion, onkoplastische                                   Rekonstruktion, axilläre Lymphadenektomie 18.5.04

                          - Chemotherapie: 4 x Zyklen mit AC und 4 Zyklen mit Taxol                           (bis 12/04)

                          - adjuvante Radiotherapie 2.2-10.3.05 (25 x 2,25 Gy)

          3.      Refluxkrankheit

                          - axiale Hiatushernie

                          - Erosive Hp-pos. Antrumgastritis 2003

          4.      Posttraumatisches Belastungssyndrom

                          - Status nach Benzodiazepin Intoxikation 9/02.  
         Zusammenfassend wurden ein bekanntes kombiniertes Mitralvitium rheumatischer Genese mit Status nach zweimaliger Mitralvalvuloplastie 1992 und 1997 sowie ein permanentes normofrequentes Vorhofflimmern festgehalten. Weiter wurde ausgeführt, dass anamnestisch ein stabiler Verlauf mit unveränderter Anstrengungsdyspnoe NYHA II bestehe. Echokardiographisch bestehe ebenfalls ein stationärer Befund mit einer Mitralstenose (KÖF 1.4 cm2) und einer leichten Mitralinsuffizienz, einem normgrossen linken Ventrikel mit minim verminderter LVEF 53 % und dilatiertem linkem Vorhof. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte nicht, es wurde einzig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2003 „100 % IV“ sei (Urk. 12/69 S. 10 und 11).
4.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 9. Juni 2010 für die Beurteilung der kardiologischen Situation gemäss Feststellungsblatt zum Beschluss (Urk. 12/76 S. 3 und 4) auf den Bericht des Spitals D.___, Klinik für Kardiologie, vom 19. Oktober 2009 (Urk. 12/68).
         In diesem Bericht hielt die Assistenzärtzin Dr. med. F.___ fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden könne (Urk. 12/68 S. 1). Als limitierende Faktoren für die Arbeitsfähigkeit wurde zusammengefasst eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei unverändert leicht eingeschränkter Pumpfunktion des linken Ventrikels und permanentem Vorhofflimmern beschrieben (Urk. 12/68 S. 2 und 3).
         Dr. F.___ stellte für ihre Beurteilung gemäss ihrem Bericht auf die Ergebnisse der fachärztlichen Untersuchungen vom 3. Juli 2009 im Spital D.___, HerzKreislaufZentrum, ab (Urk. 12/68 S. 3). Sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine körperlich anstrengenden Arbeiten möglich seien, dass aus kardiologischer Sicht aber körperlich nicht anstrengende Tätigkeiten zu cirka 50 % möglich seien (Urk. 12/68 S. 1).
 4.4    Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2009 die selben Diagnosen und verwies ebenfalls auf den Bericht des Spitals D.___ vom 3. Juli 2009 (Urk. 12/69 S. 2). Weiter hielt er fest, dass er die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit für vollständig arbeitsunfähig erachte und aufgrund der bestehenden Polymorbidität und vor allem wegen des Mammakarzinoms eine schlechte Prognose stelle (Urk. 12/69 S. 2).
4.5     Auch dem Bericht des Spitals D.___, Klinik für Gynäkologie, vom 15. Januar 2010 (Urk. 12/72 S. 2 und 3) lassen sich im Vergleich zum Bericht des Spitals D.___ vom 3. Juli 2009 keine zusätzlichen Diagnosen entnehmen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass bezüglich des Mammakarzinoms eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Es wurde ebenfalls angegeben, dass in den letzten Jahren von Seiten des Mammakarzinoms keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 12/72 S. 2-3).

5.
5.1     Vergleicht man nun gemäss Art. 17 ATSG die obgenannten (kardiologischen und gynäkologischen) Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit denjenigen des Berichtes vom 1. August 2006, welcher für die letzte Revision 2006 massgebend war und damit die verbindliche Vergleichsbasis darstellt, so steht fest, dass aus den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten sämtlicher, die Beschwerdeführerin behandelnder Ärzte seit der letzten Revision 2006 keine Angaben hervorgehen, die auf eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit schliessen lassen.
5.2     Die neu vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht durch Dr. F.___ stellt somit lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes dar, welche im Rahmen einer Revision unberücksichtigt bleiben muss (vorstehend Ziff. 1.2). Denn Dr. F.___ begründete nicht, weshalb im Gegensatz zu der seit 2003 festgestellten und 2006 bestätigten 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (trotz ebenfalls attestiertem stationärem Gesundheitszustand und fehlenden medizinischen Massnahmemöglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit) neu eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein solle, und machte keinerlei Angaben dazu, was sich im Vergleich zu früheren Jahren verändert und insbesondere verbessert haben soll.
5.3     Aus gynäkologischer Sicht ist festzuhalten, dass die Akten mit Ausnahme des vorstehend genannten Berichtes des Spitals D.___, Klinik für Gynäkologie, vom 15. Januar 2010 keinerlei Angaben oder Hinweise auf die Art und den allfälligen Umfang von Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit enthalten. Ob aus gynäkologischer Sicht in den letzten Jahren jedoch gar nie eine Arbeitsunfähigkeit bestand (was mindestens für den Zeitraum nach der operativen Entfernung des Karzinoms und bis zum Abschluss der anschliessenden Chemo- und Radiotherapien in Frage gestellt werden muss), oder ob die Arbeitsfähigkeit bei bestehender ganzer Invalidenrente und fehlendem Arbeitsverhältnis gar nie festgelegt und festgehalten wurde, kann dem Bericht vom 15. Januar 2010 nicht entnommen werden. Allfällige Veränderungen und insbesondere Verbesserungen der gynäkologischen Situation im Vergleich zur letzten verbindlichen medizinischen Grundlage vom September 2006 können entgegen der Annahme der IV-Stelle aufgrund der Akten daher nicht dargelegt oder begründet werden (Urk. 12/76 S. 3).
5.4     Dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2010 weitgehend unverändert, in einigen Punkten jedoch noch etwas schlechter war als im Juli 2009, zeigen auch die Berichte des Spitals D.___, Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie vom 12. März 2010 (Urk. 3/2 entspricht Urk. 12/83 S. 7 und 8) und derjenige des HerzKreislaufZentrums, Klinik für Kardiologie, vom 31. Mai 2010 (Urk. 3/1, 3/3, 3/4 und Urk. 3/5 entsprechen zusammen Urk. 12/83 S. 1 - 6), welche die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Beschwerde eingereicht hat:
         Zum Beispiel wurde im März 2010 neben einer Bursitis subacromialis und subdeltoidea mit höhergradiger, bursalseitiger Ruptur der Supraspinatussehne zentral ansatznahe und angrenzendem bone bruise im Caput humeri sowie diskret am lateralen Akromion-Rand, differentialdiagnostisch im Rahmen eines Impingements, erneut ein tachykardes, symptomatisches Vorhofflimmern festgehalten. Im Mai 2010 wurden alsdann eine Zunahme der Belastungsdyspnoe, neu NYHA-Klasse III statt II, sowie neu eine leicht statt minim eingeschränkte LVEF (neu: 45 % statt 53 %) attestiert.
5.5     Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit der Revisionsmitteilung von 2006 (und aus kardiologischer Sicht grundsätzlich auch seit dem Verfügungszeitpunkt 2004) nicht wesentlich verändert und insbesondere nicht verbessert hat und nicht zu einer Neubeurteilung des Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung führt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

6.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.--  festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).