Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, seit 1982 bei den Y.___ (Y.___) als Betriebsbeamter tätig (Urk. 10/7 Ziff. 1 und 5), meldete sich am 7. April 1997 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/4 Ziff. 6.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 23. Juni 1998 einen Rentenanspruch (Urk. 10/23), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. Mai 2000 im Verfahren Nr. IV.1998.00541 bestätigt wurde (Urk. 10/29/1-12).
1.2 Nach erneuter Anmeldung vom 26. März 2001 (Urk. 10/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2001 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 10/45).
1.3 Am 24. Oktober 2002 meldete sich der Versicherte wiederum zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 10/48 Ziff. 7.8).
Die IV-Stelle holte medizinische und berufliche Unterlagen (Urk. 10/55), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/57) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/53) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 14. Dezember 2003 erstattet wurde (Urk. 10/60).
Mit Verfügung vom 1. April 2004 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Rentenanspruch (Urk. 10/62). Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/65) trat sie am 4. Mai 2004 nicht ein (Urk. 10/66).
1.4 Am 8. August 2008 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen / Rente) an (Urk. 10/69 Ziff. 7.8). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 10/74-75, Urk. 10/94), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/78) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/77) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 6. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 10/85). Mit Mitteilung vom 31. März 2009 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/95).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/102, Urk. 10/109) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juni 2010 einen Rentenanspruch (Urk. 10/114 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Juni 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. Juli 2010 Beschwerde und beantragte, dass ihm eine halbe Rente zugesprochen werde (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2010 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Am 18. Februar 2011 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 17/1-2) ein, welche am 24. Februar 2011 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Von der Invalidität in Sinne von Art. 8 ATSG und dem gemäss Art. 16 ATSG ermittelten Invaliditätsgrad zu unterscheiden ist die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 Satz 1 ATSG. Bei dieser handelt es sich um die volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf tätig zu sein. Es kann deshalb eine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen, angestammten Tätigkeit bestehen, ohne dass gleichzeitig eine Invalidität im Sinne von Art. 8 und 16 ATSG bestünde.
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich in gesundheitlicher Hinsicht seit der 2003 erfolgten Verneinung eines Rentenanspruchs keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten und für körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten mit einem Gewichtslimit von 10 kg weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, womit ein Invaliditätsgrad von 9 % resultiere (Urk. 2 S. 2). In der Beschwerdeantwort ermittelte sie, ausgehend von Tabellenlöhnen, einen Invaliditätsgrad von rund 19 % beziehungsweise rund 39 % bei einem - ihres Erachtens nicht ausgewiesenen - maximalen Abzug vom Tabellenlohn (Urk. 9 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe ab Dezember 2002 - nebst einer Teilpension von 50 % - bei den Y.___ im Umfang von 50 % leichte Arbeiten ausgeführt. Im Juni 2008 habe er die Kündigung mit bis Ende Februar 2010 verlängerter Frist erhalten. In dieser Zeit habe er im Rahmen eines Reintegrationsprogrammes der Y.___ weiterhin 50 % gearbeitet (Urk. 1 S. 1). Die vom Gutachter der Beschwerdegegnerin attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % sei im Widerspruch zu den Feststellungen der Ärzte der Y.___ (Urk. 1 S. 2 oben). Zudem werde in der angefochtenen Verfügung die Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit 50 % (und nicht 100 %) angegeben (S. 2 Mitte; was die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort als Verschreiber bezeichnete, vgl. Urk. 9 S. 3 oben).
Ferner machte er geltend, von der Arbeitslosenversicherung werde er als Halbtagesangestellter behandelt; die Ärzte der Y.___ und sein Hausarzt stuften ihn als 50 % arbeitsfähig ein (Urk. 16).
2.3 Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch zusteht, womit zu prüfen ist, ob im Vergleich zur ablehnenden Verfügung im April 2004 eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist und bejahendenfalls, wie es sich mit der verbleibenden zumutbaren Arbeitsfähigkeit und dem resultierenden Invaliditätsgrad verhält.
3.
3.1 Am 14. Dezember 2003 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/60). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 ff.) und die anlässlich der Untersuchung vom 9. Dezember 2003 erhobenen Befunde.
Als vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerden nannte er primär belastungsabhängige, tieflumbale, zeitweise bis zum Hinterkopf ausstrahlende Rückenschmerzen (S. 6 Ziff. 2).
Als Diagnosen nannte der Gutachter (S. 9 Ziff. 4):
- chronische Rückenschmerzen bei
- Dekonditionierung
- Haltungsinsuffizienz
- Status nach Morbus Scheuermann
- Diskopathie L4/5 anamnestisch
- Nikotinabusus
- Hypercholesterinämie anamnestisch
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus rheumatologischer Sicht bestehe für die aktuell ausgeführte, körperlich leichte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Seines Erachtens wäre dem Beschwerdeführer auch die frühere, mittelschwere Tätigkeit noch halbtags zumutbar (S. 9 Ziff. 5).
Es bestehe generell eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden, den angegebenen Behinderungen und den objektivierbaren Befunden. Die als sehr stark angegebenen Schmerzen, die schlechte therapeutische Beeinflussbarkeit sowie die weitgehende Schmerzfreiheit im Heimatland des Beschwerdeführers liessen eine Schmerzverarbeitungsstörung vermuten. Zudem bestehe auch heute immer noch eine gewisse Symptomausweitung. Ein maladaptives Schon- und Vermeidungsverhalten sowie eine verminderte Leistungsbereitschaft seien offensichtlich (S. 11 Mitte).
Eine genaue Beschreibung des zumutbaren Belastungsprofils sei vor allem auch in Anbetracht der inadäquaten Selbsteinschätzung und der Selbstlimitierung äusserst schwierig. Dem Beschwerdeführer würden körperlich schwere Arbeiten vernünftigerweise nicht mehr zugemutet. Andererseits bestehe zumindest mittelfristig bei einem entsprechenden körperlichen Training eine volle Arbeitsfähigkeit auch für ergonomisch weniger günstige, körperlich mittelschwere Tätigkeiten (S. 11 unten).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich entscheidwesentlich auf das genannte Gutachten (vgl. Urk. 10/61 S. 2 f.) und verneinte mit Verfügung vom 1. April 2004 einen Rentenanspruch (Urk. 10/62).
4.
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, führte in seinem Schreiben vom 22. April 2008 an den Vertrauensarzt der Arbeitgeberin unter anderem aus, er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 10/74/9).
In seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. August 2008 (Urk. 10/74/1-6) führte er aus, dass er den Beschwerdeführer seit 1998 behandle (Ziff. 3.1).
Als Diagnose (Ziff. 1.1) nannte er ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom (LVS/LSS).
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, für körperlich leichte Tätigkeiten mit wechselnder Arbeitshaltung und maximalem Lastenheben von 10-15 kg sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig; in seiner jetzigen Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gerechtfertigt (S. 2 oben).
4.2 Gemäss Bericht vom 20. März 2009 (Urk. 10/94) war der Beschwerdeführer vom 16. Oktober bis 30. Dezember 2008 in der Klinik B.___ in Behandlung (Ziff. 1.2). Die Behandlung bestand aus Krisenintervention bei durch die Kündigung der Arbeitsstelle ausgelöster Suizidalität und umfasste insgesamt 6 Konsultationen (Ziff. 1.5). Als Diagnose wurden Anpassungsstörungen, Angst und depressive Reaktion, gemischt (F43.22), bestehend seit 2008 genannt (Ziff. 1.1). Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei - da bereits der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hatte - nicht ausgestellt worden; die Arbeitsunfähigkeit zur Zeit der Behandlung werde aus psychiatrischer Sicht auf 50 % geschätzt (Ziff. 1.6).
4.3 Am 6. Februar 2009 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/85). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 4 f.) und die von ihm am 5. Februar 2009 erhobenen Befunde.
Als vom Beschwerdeführer geklagte Beschwerden nannte der Gutachter - nebst der Bestürzung über die auf 2010 ausgesprochene Kündigung - seit vielen Jahren bestehende Kreuzschmerzen (S. 4 f.).
Als Diagnosen nannte der Gutachter (S. 6 Ziff. 4):
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- ausgeprägte Haltungsinsuffizienz
- muskuläre Dekonditionierung
- leichte Wirbelsäulenfehlform mit linkskonvexer Skoliose
- leichte Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 (MRI Februar 2008)
- psychosoziale Belastungssituation nach erfolgter Kündigung
In seiner Beurteilung führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer verrichte seit zirka sechs Jahren nur noch zu 50 % leichte Reinigungsarbeiten, obwohl die Arbeitsfähigkeit von den Fachärzten dafür wiederholt auf 100 % geschätzt worden sei, mit der Prognose, dass nach erfolgter muskulärer Rehabilitation auch mittelschwere Arbeiten möglich seien. Weshalb der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber zu 50 % teilpensioniert worden sei, sei nicht ersichtlich. Es sei anzunehmen, dass die widersprüchliche Einschätzung des Hausarztes (einerseits, die Arbeitsfähigkeit sei 50 %, andererseits, er sei überzeugt, dass eine leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei) auf den Umstand der Teilpensionierung trotz gleichzeitiger höherer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zurückzuführen sei (S. 7 Mitte).
Weiter führte der Gutachter aus, objektiv erhebe er die gleichen Befunde wie die Voruntersucher. Die Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dekonditionierung seien eindrücklich. Der Gewichtsverlust von etwa 3 kg seit 2003 dürfte auch einem weiteren Verlust von Muskulatur entsprechen (S. 7 unten).
Medizinisch-theoretisch erachte er die Arbeitsfähigkeit unverändert für eine leichte körperliche Arbeit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % gegeben. Bei einer erfolgreichen muskulären Rehabilitation, was wiederholt empfohlen aber nie realisiert worden sei, wäre theoretisch die Arbeitsfähigkeit bei dem sonst gesunden, eher jünger wirkenden, noch nicht 50 Jahre alten Mann steigerbar für mittelschwere Arbeiten, wie dies bereits 2003 festgestellt worden sei. Eine gewisse Verdeutlichungstendenz sei bei der Untersuchung nicht übersehbar. Hinweise auf eine somatoforme Störung mit einem zugrunde liegenden Konflikt ergebe die Exploration nicht. Behindert werde die Rehabilitation vor allem durch die fatalistisch passive Haltung des Beschwerdeführers und die dementsprechend fehlende Leistungsbereitschaft (S. 8 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die zurzeit halbtägig ausgeübten leichten Reinigungsarbeiten seien aus rheumatologischer Sicht durchaus ganztägig zumutbar (S. 8 Ziff. 5.1). Der Beschwerdeführer könne jede leichte und einigermassen wechselbelastende Tätigkeit, bei der nicht repetitiv Lasten von über 10 kg zu heben seien, ganztägig ausüben. Zu denken wäre insbesondere an eine teils sitzende manuelle Arbeit im Schlossereibereich, wo er ursprünglich ausgebildet worden sei (S. 8 Ziff. 5.2).
Seit der Begutachtung im Jahr 2003 sei objektiv keine wesentliche Befundänderung zu verzeichnen. Auch subjektiv bezeichne der Beschwerdeführer sein Befinden explizit als seither gleich (S. 9 Ziff. 7.1).
4.4 In einem Zeugnis vom 9. August 2010 führte Dr. A.___ aus, in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachmann bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; für eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Arbeitshaltung mit maximaler Hebelast von 5 kg sei eine Teilarbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 6/1).
4.5 Dr. med. D.___, FMH für Allgemeinmedizin, Zentrum E.___, gab in einer Bestätigung vom 10. Januar 2011 (Urk. 13/1) an, der Beschwerdeführer sei seit dem 24. Dezember 2010 bei ihm in Behandlung und nannte als Diagnose eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2).
5.
5.1 Zur primär entscheidwesentlichen Frage, ob sich der Sachverhalt seit der letzten Verfügung (April 2004) in revisionsrelevantem Masse verändert hat, enthält das im Februar 2009 erstattete Gutachten (vorstehend E. 4.3) klar und nachvollziehbar begründete Feststellungen. Da das Gutachten auch die übrigen praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich erfüllt, ist von diesen Feststellungen auszugehen.
Demnach ist im Vergleich zum 2003 erstatteten Gutachten keine wesentliche Befundänderung zu verzeichnen und auch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangten die Gutachter 2003 und 2009 zur gleichen Schlussfolgerung, nämlich einer Arbeitsfähigkeit von 100 % für leichte und wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 10 kg.
5.2 Mit den Ausführungen des behandelnden Arztes ist dies vereinbar, gab dieser doch 2008 in seinen Berichten an den Vertrauensarzt der Arbeitgeberin und an die Beschwerdegegnerin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von 10-15 kg an (vorstehend E. 4.1). Dass er dem Beschwerdeführer dennoch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte, lässt darauf schliessen, dass er die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit - gestützt auf dessen Schilderungen - als nicht dem formulierten Belastungsprofil entsprechend einstufte; an seiner mit den Gutachten von 2003 und von 2009 übereinstimmenden Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ändert dies nichts. Sein im August 2010 abgefasstes Zeugnis (vorstehend E. 4.4) schliesslich vermag insoweit nicht zu überzeugen, als es für seine nunmehr zurückhaltendere Beurteilung keinerlei Begründung enthält, so dass es letztlich nur im Lichte der hausärztlichen Vertrauensposition (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc) verstanden werden kann und damit kein ausreichendes Gewicht für eine abweichende Einschätzung besitzt.
Auch aus dem Bericht über die psychiatrische Krisenintervention im letzten Quartal des Jahres 2008 (vorstehend E. 4.2) ergeben sich keine abweichenden Erkenntnisse. Es ist durchaus verständlich, dass der Beschwerdeführer - dessen Zurückhaltung bei der Realisierung der gutachterlich attestierten vollen Arbeitsfähigkeit durch eine Teilpensionierung von der Arbeitgeberin sozusagen sanktioniert worden war - durch die in Aussicht gestellte Beendigung des Arbeitsverhältnisses in eine psychische Krise geraten ist. Eine nachhaltige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten lässt sich daraus - wie auch aus dem im Januar 2011 ausgestellten Attest (vorstehend E. 4.5) - nicht ableiten. Dass der (rheumatologische) Gutachter im Februar 2009 die durch die Kündigung ausgelöste psychosoziale Belastungssituation beschrieb und sogar diagnostisch berücksichtigte, jedoch keinerlei weitergehende psychiatrische Abklärung empfahl, bestätigt dies.
5.3 Somit bleibt es bei der schlüssig begründeten, einleuchtenden und verbindlichen gutachterlichen Feststellung, dass sich der massgebende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Vergleich zum 2003/2004 festgestellten Sachverhalt nicht verändert haben.
Es gibt damit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vorstehend E. 1.4) und das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ist wie schon im Vergleichszeitpunkt abzuweisen (vgl. vorstehend E. 1.5).
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die angefochtene anspruchsverneinende Verfügung als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).