IV.2010.00685
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin B?rker-Pagani
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle f?r Ausl?nder
Frohaldenstrasse 76, 8180 B?lach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1???? X.___, geboren 1953, arbeitete ab August 1994 bei der Firma Y.___ vollzeitlich als Gem?ser?sterin (Angaben vom 5. M?rz 1997 im Fragebogen f?r den Arbeitgeber, Urk. 12/6). Seit etwa 1993 litt X.___ an Nacken- und Kopfschmerzen, die sich in der Folge auf den gesamten K?rper ausweiteten und dazu f?hrten, dass sie ihre Arbeit Mitte November 1995 mit ?rztlich attestierter Arbeitsunf?higkeit von 100 % einstellte (vgl. Urk. 12/6 S. 1).
???????? Am 13. Januar 1997 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA), IV-Stelle, holte beim Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt f?r Allgemeine Medizin, den Bericht vom 14. Februar 1997 ein (Urk. 12/5 S. 1-3 mit dem beigelegten Bericht des Medizinischen Zentrums B.___, Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. M?rz 1996, Urk. 12/5 S. 4-5), beschaffte die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 12/6) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. C.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___, Psychotherapeut FSP, begutachten (Gutachten vom 29. Mai 1997, Urk. 12/12). Mit Verf?gung vom 15. August 1997 verneinte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da diese gem?ss ?rztlicher Beurteilung ihre Arbeitsf?higkeit durch eine ambulante oder station?re psychiatrische Behandlung steigern k?nnte (Urk. 12/16).
???????? Die Verf?gung vom 15. August 1997 blieb unangefochten. Auf Veranlassung von Dr. A.___ vom 7. September 1997 (Urk. 12/17) gelangte jedoch am 11. Oktober 1997 Dr. med. E.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV-Stelle und tat dar, er behandle die Versicherte seit April 1997 und erachte die Prognose f?r eine Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit als ung?nstig (Urk. 12/18). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 5. Dezember 1997 mit, dass sie die Verf?gung vom 15. August 1997 in Wiedererw?gung zu ziehen und ihr ab November 1996 eine halbe Rente zuzusprechen gedenke (Urk. 12/21). Dr. A.___ erhob namens der Versicherten Einwendungen (Eingangsstempel 18. Dezember 1997, Urk. 12/22). Nach weiterer Korrespondenz (Schreiben der IV-Stelle vom 27. Januar 1998, Urk. 12/25; Schreiben von Dr. E.___ vom 17. Februar 1998, Urk. 12/26; Schreiben von Dr. A.___ vom 1. M?rz 1998, Urk. 12/28) entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und sprach der Versicherten mit Verf?gung vom 8. Mai 1998 mit Wirkung ab dem 1. November 1996 eine halbe Rente auf der Basis eines Invalidit?tsgrades von 50 % zu (Urk. 12/30).
1.2???? Die Versicherte liess gegen diese Verf?gung durch ihren Hausarzt Dr. A.___ Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 28. Februar 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich die Beschwerde gut und stellte f?r die Zeit ab dem 1. November 1996 den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente, basierend auf einem Invalidit?tsgrad von 100 %, fest (Urk. 12/34; Prozess Nr. IV.1998.00329). Mit Verf?gung vom 8. September 2000 vollzog die IV-Stelle das Gerichtsurteil (Urk. 12/39).
???????? In den Jahren 2000/2001 und 2004 f?hrte die IV-Stelle je ein Revisionsverfahren durch und best?tigte die ganze Invalidenrente der Versicherten beide Male (Fragebogen vom 25. November 2000, Urk. 12/40; Bericht von Dr. A.___ vom 27. Dezember 2000, Urk. 12/41; Mitteilung vom 9. Januar 2001, Urk. 12/43; Fragebogen vom 27. Januar 2004, Urk. 12/51; Bericht von Dr. A.___ vom 2. M?rz 2004, Urk. 12/53; Mitteilung vom 12. M?rz 2004, Urk. 12/56).
1.3???? Im Juni 2006 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege (Fragebogen vom 7. Juni 2006, Urk. 12/58; Bericht von Dr. A.___ vom 15. Oktober 2006, Urk. 12/62). Aufgrund einer regional?rztlichen Stellungnahme (vgl. das Feststellungsblatt vom 13. April 2007, Urk. 12/65 S. 2) er?ffnete die IV-Stelle der Versicherten zum einen mit Mitteilung vom 13. April 2007, dass sie Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (Urk. 12/67), zum andern auferlegte sie ihr am gleichen Tag unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer Psychotherapie durch Aufsuchen eines Psychotherapeuten ihrer Wahl, die Einnahme der vom Psychotherapeuten verordneten Psychopharmaka und eine eventuelle Hospitalisation, wenn der behandelnde Psychiater sie f?r indiziert halte (Urk. 12/66). Im entsprechenden Schreiben hielt die IV-Stelle zudem fest, dass sie die Einhaltung der Auflagen mit amtlicher Revision per 1. November 2007 ?berpr?fen werde und dass sie f?r den Fall, dass die Versicherte sich der vorgesehenen Behandlung beziehungsweise Massnahme nicht unterzogen haben sollte, den Rentenanspruch so beurteilen werde, wie wenn die Behandlung erfolgt w?re.
1.4???? Die IV-Stelle nahm im Januar 2008 das geplante Revisionsverfahren auf (Fragebogen vom 30. Januar 2008, Urk. 12/70; Bericht von Dr. A.___ vom 24. Februar 2008, Urk. 12/72). Auf die Frage der IV-Stelle nach dem behandelnden Psychotherapeuten (Anfrage an Dr. A.___ vom 20. M?rz 2008, Urk. 7/73 S. 1; Aufforderung an die Versicherte pers?nlich vom 25. M?rz 2008, Urk. 7/74) teilte Dr. A.___ mit Brief vom 27. M?rz 2008 mit, es handle sich um Dr. E.___, seines Wissens finde jedoch dort keine Therapie mehr statt (Urk. 7/73 S. 2). Mit ?berweisungsschreiben vom 8. April 2008 gelangte Dr. A.___ sodann an Dr. E.___ und ersuchte ihn, die Versicherte baldm?glichst f?r eine psychiatrische Nachkontrolle und Neubeurteilung aufzubieten (Urk. 12/75). Dr. E.___ erstattete der IV-Stelle in der Folge den Bericht vom 29. September 2008 (Urk. 12/85), in welchem er die Versicherte als nicht therapierbar durch eine Psychotherapie bezeichnete (Urk. 12/85 S. 5).
???????? Die IV-Stelle liess daraufhin durch Dr. med. und Dr. sc. nat. F.___, Spezial?rztin f?r Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, das rheumatologische Gutachten vom 3. Dezember 2008 erstellen (Urk. 12/89); gleichentags verfasste Dr. med. G.___, Spezialarzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/91 S. 1-8) und die beiden Fachleute gaben eine gemeinsame, interdisziplin?re Beurteilung ab (Urk. 12/91 S. 8-9).
???????? Nachdem die IV-Stelle wiederum eine regional?rztliche Stellungnahme eingeholt hatte (Feststellungsblatt vom 15. Dezember 2008, Urk. 12/93 S. 3), teilte sie der Versicherten am 15. Dezember 2008 erneut mit, dass sie Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (Urk. 12/95), auferlegte ihr jedoch abermals unter dem Titel der Schadenminderungspflicht, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, wobei sie diesmal von einer intensiven fach?rztlichen psychiatrischen Behandlung mit Kontrolle des Medikamentenspiegels sprach (Urk. 12/94). Erneut k?ndigte die IV-Stelle der Versicherten auch an, dass sie den Rentenanspruch im Unterlassungsfall - zu pr?fen anl?sslich der n?chsten amtlichen Revision per 1. Juni 2009 - so beurteilen werde, wie wenn die Behandlung erfolgt w?re.
1.5???? Im Juni 2009 nahm die IV-Stelle das geplante Revisionsverfahren auf (Fragebogen vom 27. Juni 2009, Urk. 12/101). In Bezug auf die verlangten medizinischen Angaben verwies Dr. A.___ die IV-Stelle an Dr. E.___ (Urk. 12/103), und dieser berichtete am 4. Dezember 2009 (Urk. 12/108), er habe die Versicherte seit der letzten Berichterstattung vom 29. September 2008 nicht mehr gesehen (Urk. 12/108 S. 2). Die IV-Stelle ging gest?tzt auf diese Angabe davon aus, die Versicherte sei der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, und nahm gest?tzt auf die Beurteilung von Dr. G.___ an, die Versicherte h?tte bei erfolgreicher Durchf?hrung der psychiatrischen Behandlung eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit erlangt (vgl. die regional?rztliche Stellungnahme vom 3. Februar 2010 im Feststellungsblatt vom 6. April 2010, Urk. 12/110 S. 2). Auf dieser Basis ermittelte sie einen Invalidit?tsgrad von 50 % (vgl. Urk. 12/110 S. 3). Mit Vorbescheid vom 6. April 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen gedenke (Urk. 12/112). Die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle f?r Ausl?nder, liess am 6. Mai 2010 Einwendungen erheben (Urk. 12/117) und einen Bericht von Dr. med. H.___, Spezial?rztin f?r Psychotherapie und Psychotherapie, vom 16. April 2010 einreichen, in dem die ?rztin ?ber die Behandlungsaufnahme vom 15. April 2010 informierte (Urk. 12/116 S. 4-5). Nach Einholung einer weiteren regional?rztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2010 (Feststellungsblatt vom 28. Juni 2010, Urk. 12/121) entschied die IV-Stelle mit Verf?gung vom 5. Juli 2010 im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die bisherige ganze Rente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2010 auf eine halbe Rente bei einem Invalidit?tsgrad von 50 % herab (Urk. 2, Urk. 12/122).
2.?????? X.___ liess gegen diese Verf?gung durch Milosav Milovanovic mit Eingabe vom 16. Juli 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei ihr weiterhin die ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Im Nachgang zur Beschwerde liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. Juli 2010 (Urk. 6) einen aktuellen Bericht von Dr. A.___ vom 21. Juli 2010 einreichen (Urk. 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In der Replik vom 7. Oktober 2010 (Urk. 15) und in der Duplik vom 28. Oktober 2010 (Urk. 19) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Gem?ss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG; (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invalidit?tsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invalidit?tsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingef?hrt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
???????? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sogenanntes Valideneinkommen).
1.2???? ?ndert sich der Invalidit?tsgrad einer Rentenbez?gerin oder eines Rentenbez?gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin f?r die Zukunft entsprechend erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgem?ss jede wesentliche ?nderung in den tats?chlichen Verh?ltnissen, die geeignet ist, den Invalidit?tsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgem?ss nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Ver?nderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich ver?ndert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
???????? Zeitlicher Referenzpunkt f?r die Pr?fung einer anspruchserheblichen ?nderung bildet die letzte (der versicherten Person er?ffnete) rechtskr?ftige Verf?gung, welche auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Durchf?hrung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten f?r eine ?nderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (?nderung der Rechtsprechung in BGE 133 V 108, insbesondere E. 5.4). Einer Verf?gung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV), sofern ihnen eine materielle Pr?fung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Rechtsprechungsgem?ss wird nicht verlangt, dass bei jeder Revision s?mtliche, also auch offensichtlich unver?nderte, Elemente und Voraussetzungen der Invalidit?t erneut abgekl?rt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden, damit dieser Verwaltungsakt als Vergleichsbasis herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010, E. 2.2).
1.3???? Der Grundsatz, wonach eine Sachverhalts?nderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskr?ftig zugesprochene Rente erh?ht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen f?r eine prozessuale Revision oder f?r eine Wiedererw?gung erf?llt sind.
???????? Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) m?ssen formell rechtskr?ftige Verf?gungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungstr?ger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht m?glich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund ver?nderter Verh?ltnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungstr?ger auf formell rechtskr?ftige Verf?gungen und Einspracheentscheide zur?ckkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannten Wiedererw?gung).
1.4???? Rechtsprechungsgem?ss ist in jedem Rentenrevisionsverfahren in Anwendung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" von neuem zu pr?fen, ob vorg?ngig der Gew?hrung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuf?hren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 387/99 vom 31. Mai 2000, E. 2a mit Hinweis auf BGE 108 V 212 und 99 V 48).
???????? Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsf?higkeit oder eine neue Erwerbsm?glichkeit verspricht, oder tr?gt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so k?nnen ihr nach Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vor?bergehend oder dauernd gek?rzt oder verweigert werden (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, und ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzur?umen (Satz 2). Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr f?r Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Satz 3).
???????? Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunf?hig erkl?rt, aber gleichzeitig festh?lt, dass nach durchgef?hrter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsf?higkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente f?r die zur?ckliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunf?higkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tats?chlich behoben oder in einer f?r den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, solange solche noch nicht durchgef?hrt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 31. M?rz 2006, E. 3.2 mit Hinweis)
2.
2.1???? Strittig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdef?hrerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die strittige Rentenherabsetzung zu Recht nicht mit einer Ver?nderung im Sachverhalt.
???????? Wie das Gericht im Urteil vom 28. Februar 2000 festgehalten hatte, waren die verschiedenen mit der Beschwerdef?hrerin befassten ?rzte zur Zeit des Erlasses der damals strittig gewesenen Verf?gung vom 8. Mai 1998 (Urk. 12/30) einhellig von den Diagnosen einer weichteilrheumatischen Problematik im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms und einer Depression ausgegangen (Urk. 12/34 S. 4 E. 2a), und sie hatten auch ?bereinstimmend eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % attestiert (Urk. 12/34 S. 6 E. 3b). Dabei hatten Dr. C.___ und lic. phil. D.___ im Gutachten vom 29. Mai 1997 wohl angenommen, die Arbeitsf?higkeit lasse sich mit einer psychiatrischen Behandlung und mit Psychotherapie wahrscheinlich verbessern (Urk. 12/12 S. 3 und S. 4), das Gericht hatte aber darauf hingewiesen, dass es sich hier nur um eine Prognose handle, die bei der Invalidit?tsbemessung gest?tzt auf die dargelegte Rechtsprechung erst zu ber?cksichtigen w?re, wenn sie sich verwirklicht h?tte (Urk. 12/34 S. 5 und S. 6 E. 3b). In den Berichten vom 27. Dezember 2000, vom 2. M?rz 2004, vom 15. Oktober 2006 und vom 24. Februar 2008, die Dr. A.___ anl?sslich der amtlichen Revisionsverfahren verfasste, war von keiner Zustandsbesserung die Rede, sondern Dr. A.___ bezeichnet den Zustand als station?r, sogar mit Phasen starker psychischer Verschlechterung (Urk. 12/41, Urk. 12/53, Urk. 12/62 und Urk. 12/72). Des Weiteren ergeben sich auch aus den Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ keine Hinweise auf eine Ver?nderung des Zustands der Beschwerdef?hrerin. Dr. F.___ konnte zwar die Diagnose einer rheumatischen Erkrankung, insbesondere einer Fibromyalgie, nicht best?tigen (vgl. Urk. 12/89 S. 20). Da sie jedoch angab, eine solche Erkrankung habe nie bestanden und der Gesundheitszustand habe sich nicht ver?ndert (Urk. 12/89 S. 21), handelt es sich bei ihrer Beurteilung nur um eine im Vergleich zu den fr?heren behandelnden ?rzten andere Einsch?tzung des gleich gebliebenen Zustandsbildes. Dr. G.___ sodann hielt in seinem Gutachten ausdr?cklich fest, der Zustand der Beschwerdef?hrerin habe sich w?hrend der Untersuchung durch ihn vom 4. November 2008 fast identisch pr?sentiert, wie er bei der psychiatrischen Begutachtung des Jahres 1997 beschrieben worden sei (Urk. 12/91 S. 6).
2.3???? Zu Recht machte die Beschwerdegegnerin auch nicht geltend, die zur Diskussion stehende Rentenherabsetzung lasse sich mit den Instrumenten der Wiedererw?gung oder der prozessualen Revision rechtfertigen. Dies w?re nur schon deshalb nicht zul?ssig, weil die erstmalige Rentenzusprechung nicht nur formell, sondern durch das Gerichtsurteil vom 28. Februar 2000 auch materiell rechtskr?ftig geworden war.
2.4
2.4.1?? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich bei der Rentenherabsetzung vielmehr auf die Vorschrift in Art. 21 Abs. 4 ATSG und stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdef?hrerin habe sich im Sinne dieser Bestimmung einer zumutbaren Behandlung widersetzt.
2.4.2?? Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin mit Schreiben 15. Dezember 2008 (Urk. 12/94) dazu angehalten hatte, sich einer intensiven fach?rztlichen psychiatrischen Behandlung mit Kontrolle des Medikamentenspiegels zu unterziehen, und dass sie gleichzeitig angek?ndigt hatte, sie werde den Rentenanspruch im Unterlassungsfall so beurteilen, wie wenn die Behandlung erfolgt w?re. Damit hatte die Beschwerdegegnerin die Formvorschriften in Art. 21 Abs. 4 ATSG - Aufforderung zur Behandlung mit gleichzeitiger Ank?ndigung der S?umnisfolge, der Leistungsk?rzung - eingehalten.
???????? Fest steht sodann auch, dass die Beschwerdef?hrerin in der Zeit zwischen dem Schreiben vom 15. Dezember 2008 und der Einleitung des weiteren amtlichen Revisionsverfahrens Ende Juni 2009 (Urk. 12/101) keine psychiatrische Behandlung aufgenommen hatte. Vielmehr berichtete Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2009, er habe die Beschwerdef?hrerin seit der Verfassung des Berichts vom 29. September 2008 (Urk. 12/85) nicht mehr gesehen (Urk. 12/108 S. 2), und es ist unbestritten, dass die Beschwerdef?hrerin sich auch nicht in die Behandlung eines anderen Psychiaters begeben hatte. Es ist zu pr?fen, ob diese Unterlassung als Behandlungswidersetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu werten ist.
2.4.3?? Die Aufforderung zur Schadenminderung mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 ist als generell zul?ssig zu beurteilen. Daran ?ndert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in den Revisionsverfahren der Jahre 2000/2001 und 2004 von einer solchen Auflage abgesehen hatte und dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin seither nicht ver?ndert hat. Denn da in jedem Rentenrevisionsverfahren von neuem zu pr?fen ist, ob Eingliederungsmassnahmen durchzuf?hren sind, besteht in dieser Frage keine Bindung an einen unver?nderten Sachverhalt, sondern Eingliederungsmassnahmen k?nnen sich auch dann neu anbieten, wenn sich der Sachverhalt nicht ver?ndert hat, eine neue Beurteilung aber die Durchf?hrung solcher Massnahmen f?r geboten und f?r erfolgversprechend h?lt. Nachdem Dr. G.___ somit zum Schluss gekommen war, die therapeutischen M?glichkeiten hinsichtlich der depressiven St?rung seien nicht ausgesch?pft und von einer intensiven psychiatrischen Behandlung, mindestens einer Ausdosierung der Antidepressiva, sei eine Erh?hung der Arbeitsf?higkeit auf 50 % zu erwarten (Urk. 12/91 S. 7), durfte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin ohne Weiteres dazu anhalten, eine entsprechende Therapie aufzunehmen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Dr. E.___ die Beschwerdef?hrerin im Bericht vom 29. September 2008 in Abweichung von der Beurteilung durch Dr. G.___ als nicht therapierbar mit einer Psychotherapie bezeichnet hatte (Urk. 12/85 S. 3-5), nachdem seine Behandlungsversuche nicht erfolgreich gewesen waren (vgl. auch die Angaben von Dr. A.___ vom 20. M?rz und vom 8. April 2008, Urk. 12/73 und Urk. 12/75). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Schwerpunkt der Behandlung durch Dr. E.___ offenbar in der Gespr?chsf?hrung und der Verhaltenstherapie lag und Dr. E.___ bei seiner Beurteilung diese Therapieformen im Auge hatte (vgl. Urk. 12/85 S. 3-5). Demgegen?ber riet Dr. G.___ vor allem zu einer medikament?sen Behandlung und erw?hnte in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte, dass die Beschwerdef?hrerin die verordneten Medikamente bislang entweder unterdosiert oder unregelm?ssig eingenommen habe (Urk. 12/91 S. 7 und S. 9; vgl. auch die Ausf?hrungen von Dr. F.___ im rheumatologischen Gutachten, Urk. 12/89 S. 20).
2.4.4?? Inhaltlich l?sst die Beschwerdef?hrerin sinngem?ss geltend machen, die Anordnung vom 15. Dezember 2008 sei f?r sie zu wenig klar gewesen; zumindest habe sie davon ausgehen d?rfen, dass ihr Hausarzt das Notwendige vorkehre und sie nicht von sich aus aktiv werden m?sse (vgl. Urk. 1 S. 3).
???????? Indessen gilt zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin bereits mit Schreiben vom 13. April 2007 (Urk. 12/66) zur Aufnahme einer Psychotherapie mit Medikamenteneinnahme aufgefordert hatte. Nachdem sie sich damals nicht zu einem Psychotherapeuten begeben hatte, sondern durch ihren Hausarzt Dr. A.___ weiterhin medikament?s und begleitend behandelt worden war, hatte die Beschwerdegegnerin sie mit ihrer Bitte um Bekanntgabe ihres Psychotherapeuten vom 25. M?rz 2008 (Urk. 12/74) pers?nlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrer Aufforderung vom 13. April 2007 eine Psychotherapie durch eine in diesem Gebiet spezialisierte Fachperson im Auge gehabt hatte. Des Weiteren muss Dr. A.___ vom Brief der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdef?hrerin vom 25. M?rz 2008 Kenntnis erhalten haben, denn er hatte in seinem Schreiben an Dr. E.___ vom 8. April 2008 (Urk. 7/75) darauf Bezug genommen, und im ?brigen hatte er selber von der Beschwerdegegnerin ein vergleichbares Schreiben erhalten (Urk. 12/73 S. 1). Auch hatte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdef?hrerin sp?ter die Zustimmung dazu eingeholt, Dr. A.___ und Dr. E.___ vom Gutachten von Dr. G.___ und Dr. F.___ in Kenntnis zu setzen (vgl. Urk. 12/98). Damit ist davon auszugehen, dass sowohl die Beschwerdef?hrerin pers?nlich als auch ihr Hausarzt Dr. A.___ bereits vor der zur Diskussion stehenden zweiten Aufforderung zur Schadenminderung vom 15. Dezember 2008 informiert waren dar?ber, dass die Beschwerdegegnerin (weiterhin) die Frage einer psychiatrischen Behandlung pr?fte. Im Besonderen darf auch angenommen werden, dass die Beschwerdef?hrerin, die bei Dr. A.___ in langj?hriger haus?rztlicher Behandlung stand und von ihm im erstmaligen gerichtlichen Beschwerdeverfahren sogar vertreten worden war, die M?glichkeit hatte, sich bei ihrem Hausarzt ?ber den Inhalt und die Tragweite der Aufforderung zur Psychotherapie entsprechend zu informieren.
???????? Unter diesen Umst?nden kann nicht gesagt werden, die Aufforderung vom 15. Dezember 2008 sei nicht gen?gend klar gewesen. Daran ?ndert auch nichts, dass diese Aufforderung sehr offen formuliert war. Denn die Formulierung "intenisve fach?rztliche psychiatrische Behandlung" l?sst keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdef?hrerin erneut erwartete, dass sie eine in Psychiatrie spezialisierte Fachperson aufsuchte.
2.4.5?? Erscheint zusammengefasst die angeordnete psychiatrische Behandlung als zumutbar und als erfolgversprechend (E. 2.4.3) und kann der Beschwerdef?hrerin zur Last gelegt werden, dass sie sich dieser Behandlung auf die Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin hin vom 15. Dezember 2008 nicht unterzogen hat, so hat sie sich grunds?tzlich im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG in vorwerfbarer Weise einer Behandlung widersetzt. Eine Sanktion gest?tzt auf diese Bestimmung f?llt somit an sich in Betracht.
???????? Diese Sanktion muss allerdings zus?tzlich verh?ltnism?ssig sein (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. M?rz 2007, E. 4). Die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe erscheint insoweit als verh?ltnism?ssig, als sowohl Dr. C.___ und lic. phil. D.___ im Gutachten des Jahres 1997 als auch Dr. G.___ in jenem des Jahres 2008 die erreichbare Arbeitsf?higkeit nicht auf 100 %, sondern auf etwa 50 % bezifferten (Urk. 12/12 S. 4, Urk. 12/91 S. 7). Indessen ist die Beschwerdef?hrerin der Auflage vom 15. Dezember 2008 doch noch nachgekommen und hat am 15. April 2010 Dr. H.___ aufgesucht, wie deren Bericht vom 16. April 2010 zu entnehmen ist (Urk. 12/116 S. 4-5). Dies geschah zwar offensichtlich erst unter dem konkreten Druck der Rentenherabsetzung, die der Beschwerdef?hrerin mit dem Vorbescheid vom 6. April 2010 (Urk. 12/112) in Aussicht gestellt worden war. Dennoch erscheint eine Rentenherabsetzung zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdef?hrerin der ihr auferlegten Therapie nunmehr unterzog, unter den konkreten Umst?nden nicht als verh?ltnism?ssig. Denn die Beschwerdegegnerin hatte w?hrend vieler Jahre davon abgesehen, die Beschwerdef?hrerin zu einer regelm?ssigen Therapie anzuhalten, und sie konnte aufgrund ihrer Erfahrung mit dem ersten Versuch vom April 2007 nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass die Beschwerdef?hrerin durch ihren Hausarzt Dr. A.___ und durch Dr. E.___, der selber keine M?glichkeit f?r eine Behandlung sah, gen?gende Unterst?tzung bei der Suche eines geeigneten Psychiaters finden w?rde. Unter dem Gesichtspunkt der Verh?ltnism?ssigkeit erscheint es daher als problematisch, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdef?hrerin nach der Aufforderung vom Dezember 2008 bis zur Aufnahme des n?chsten Revisionsverfahrens vom Juni 2009 alleingelassen und auf diese Weise eine (erneute) Schadenminderungspflichtverletzung in Kauf genommen hatte. Vielmehr w?re eine solche Verletzung m?glicherweise zu vermeiden gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerdef?hrerin die Weisung erteilt h?tte, ihr bereits nach einigen Wochen mitzuteilen, ob und bei wem sie sich in die angeordnete Behandlung begeben habe, und wenn sie sich dabei h?tte erm?chtigen lassen, direkt mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufzunehmen, und die Beschwerdef?hrerin auf diese Weise bei ihrem Eingliederungsversuch enger begleitet h?tte.
2.5???? Damit ist die angefochtene Verf?gung vom 5. Juli 2010 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
3.?????? Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdef?hrende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die erg?nzenden kantonalen Vorschriften (? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie ? 8 der Verordnung ?ber die Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
???????? Unter Ber?cksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Versicherten in Anwendung der dargelegten Kriterien eine Prozessentsch?digung von Fr. 1'400.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
4.?????? Gest?tzt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren f?r die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Ber?cksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die Verf?gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, vom 5. Juli 2010 aufgehoben.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessent-sch?digung von Fr. 1'400.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
- Pensionskasse J.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).