Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00685[9C_860/2011]
IV.2010.00685

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1953, arbeitete ab August 1994 bei der Firma Y.___ vollzeitlich als Gemüserüsterin (Angaben vom 5. März 1997 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 12/6). Seit etwa 1993 litt X.___ an Nacken- und Kopfschmerzen, die sich in der Folge auf den gesamten Körper ausweiteten und dazu führten, dass sie ihre Arbeit Mitte November 1995 mit ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit von 100 % einstellte (vgl. Urk. 12/6 S. 1).
         Am 13. Januar 1997 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte beim Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 14. Februar 1997 ein (Urk. 12/5 S. 1-3 mit dem beigelegten Bericht des Medizinischen Zentrums B.___, Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. März 1996, Urk. 12/5 S. 4-5), beschaffte die Angaben der Arbeitgeberin (Urk. 12/6) und liess die Versicherte anschliessend durch Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. D.___, Psychotherapeut FSP, begutachten (Gutachten vom 29. Mai 1997, Urk. 12/12). Mit Verfügung vom 15. August 1997 verneinte die IV-Stelle daraufhin den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente, da diese gemäss ärztlicher Beurteilung ihre Arbeitsfähigkeit durch eine ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung steigern könnte (Urk. 12/16).
         Die Verfügung vom 15. August 1997 blieb unangefochten. Auf Veranlassung von Dr. A.___ vom 7. September 1997 (Urk. 12/17) gelangte jedoch am 11. Oktober 1997 Dr. med. E.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV-Stelle und tat dar, er behandle die Versicherte seit April 1997 und erachte die Prognose für eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als ungünstig (Urk. 12/18). Die IV-Stelle teilte der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 5. Dezember 1997 mit, dass sie die Verfügung vom 15. August 1997 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr ab November 1996 eine halbe Rente zuzusprechen gedenke (Urk. 12/21). Dr. A.___ erhob namens der Versicherten Einwendungen (Eingangsstempel 18. Dezember 1997, Urk. 12/22). Nach weiterer Korrespondenz (Schreiben der IV-Stelle vom 27. Januar 1998, Urk. 12/25; Schreiben von Dr. E.___ vom 17. Februar 1998, Urk. 12/26; Schreiben von Dr. A.___ vom 1. März 1998, Urk. 12/28) entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 1998 mit Wirkung ab dem 1. November 1996 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 12/30).
1.2     Die Versicherte liess gegen diese Verfügung durch ihren Hausarzt Dr. A.___ Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 28. Februar 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde gut und stellte für die Zeit ab dem 1. November 1996 den Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, fest (Urk. 12/34; Prozess Nr. IV.1998.00329). Mit Verfügung vom 8. September 2000 vollzog die IV-Stelle das Gerichtsurteil (Urk. 12/39).
         In den Jahren 2000/2001 und 2004 führte die IV-Stelle je ein Revisionsverfahren durch und bestätigte die ganze Invalidenrente der Versicherten beide Male (Fragebogen vom 25. November 2000, Urk. 12/40; Bericht von Dr. A.___ vom 27. Dezember 2000, Urk. 12/41; Mitteilung vom 9. Januar 2001, Urk. 12/43; Fragebogen vom 27. Januar 2004, Urk. 12/51; Bericht von Dr. A.___ vom 2. März 2004, Urk. 12/53; Mitteilung vom 12. März 2004, Urk. 12/56).
1.3     Im Juni 2006 leitete die IV-Stelle erneut ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege (Fragebogen vom 7. Juni 2006, Urk. 12/58; Bericht von Dr. A.___ vom 15. Oktober 2006, Urk. 12/62). Aufgrund einer regionalärztlichen Stellungnahme (vgl. das Feststellungsblatt vom 13. April 2007, Urk. 12/65 S. 2) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten zum einen mit Mitteilung vom 13. April 2007, dass sie Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (Urk. 12/67), zum andern auferlegte sie ihr am gleichen Tag unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer Psychotherapie durch Aufsuchen eines Psychotherapeuten ihrer Wahl, die Einnahme der vom Psychotherapeuten verordneten Psychopharmaka und eine eventuelle Hospitalisation, wenn der behandelnde Psychiater sie für indiziert halte (Urk. 12/66). Im entsprechenden Schreiben hielt die IV-Stelle zudem fest, dass sie die Einhaltung der Auflagen mit amtlicher Revision per 1. November 2007 überprüfen werde und dass sie für den Fall, dass die Versicherte sich der vorgesehenen Behandlung beziehungsweise Massnahme nicht unterzogen haben sollte, den Rentenanspruch so beurteilen werde, wie wenn die Behandlung erfolgt wäre.
1.4     Die IV-Stelle nahm im Januar 2008 das geplante Revisionsverfahren auf (Fragebogen vom 30. Januar 2008, Urk. 12/70; Bericht von Dr. A.___ vom 24. Februar 2008, Urk. 12/72). Auf die Frage der IV-Stelle nach dem behandelnden Psychotherapeuten (Anfrage an Dr. A.___ vom 20. März 2008, Urk. 7/73 S. 1; Aufforderung an die Versicherte persönlich vom 25. März 2008, Urk. 7/74) teilte Dr. A.___ mit Brief vom 27. März 2008 mit, es handle sich um Dr. E.___, seines Wissens finde jedoch dort keine Therapie mehr statt (Urk. 7/73 S. 2). Mit Überweisungsschreiben vom 8. April 2008 gelangte Dr. A.___ sodann an Dr. E.___ und ersuchte ihn, die Versicherte baldmöglichst für eine psychiatrische Nachkontrolle und Neubeurteilung aufzubieten (Urk. 12/75). Dr. E.___ erstattete der IV-Stelle in der Folge den Bericht vom 29. September 2008 (Urk. 12/85), in welchem er die Versicherte als nicht therapierbar durch eine Psychotherapie bezeichnete (Urk. 12/85 S. 5).
         Die IV-Stelle liess daraufhin durch Dr. med. und Dr. sc. nat. F.___, Spezialärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, das rheumatologische Gutachten vom 3. Dezember 2008 erstellen (Urk. 12/89); gleichentags verfasste Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/91 S. 1-8) und die beiden Fachleute gaben eine gemeinsame, interdisziplinäre Beurteilung ab (Urk. 12/91 S. 8-9).
         Nachdem die IV-Stelle wiederum eine regionalärztliche Stellungnahme eingeholt hatte (Feststellungsblatt vom 15. Dezember 2008, Urk. 12/93 S. 3), teilte sie der Versicherten am 15. Dezember 2008 erneut mit, dass sie Anspruch auf die bisherige ganze Rente habe (Urk. 12/95), auferlegte ihr jedoch abermals unter dem Titel der Schadenminderungspflicht, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, wobei sie diesmal von einer intensiven fachärztlichen psychiatrischen Behandlung mit Kontrolle des Medikamentenspiegels sprach (Urk. 12/94). Erneut kündigte die IV-Stelle der Versicherten auch an, dass sie den Rentenanspruch im Unterlassungsfall - zu prüfen anlässlich der nächsten amtlichen Revision per 1. Juni 2009 - so beurteilen werde, wie wenn die Behandlung erfolgt wäre.
1.5     Im Juni 2009 nahm die IV-Stelle das geplante Revisionsverfahren auf (Fragebogen vom 27. Juni 2009, Urk. 12/101). In Bezug auf die verlangten medizinischen Angaben verwies Dr. A.___ die IV-Stelle an Dr. E.___ (Urk. 12/103), und dieser berichtete am 4. Dezember 2009 (Urk. 12/108), er habe die Versicherte seit der letzten Berichterstattung vom 29. September 2008 nicht mehr gesehen (Urk. 12/108 S. 2). Die IV-Stelle ging gestützt auf diese Angabe davon aus, die Versicherte sei der ihr auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen, und nahm gestützt auf die Beurteilung von Dr. G.___ an, die Versicherte hätte bei erfolgreicher Durchführung der psychiatrischen Behandlung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erlangt (vgl. die regionalärztliche Stellungnahme vom 3. Februar 2010 im Feststellungsblatt vom 6. April 2010, Urk. 12/110 S. 2). Auf dieser Basis ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. Urk. 12/110 S. 3). Mit Vorbescheid vom 6. April 2010 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die bisherige ganze Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen gedenke (Urk. 12/112). Die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, liess am 6. Mai 2010 Einwendungen erheben (Urk. 12/117) und einen Bericht von Dr. med. H.___, Spezialärztin für Psychotherapie und Psychotherapie, vom 16. April 2010 einreichen, in dem die Ärztin über die Behandlungsaufnahme vom 15. April 2010 informierte (Urk. 12/116 S. 4-5). Nach Einholung einer weiteren regionalärztlichen Stellungnahme vom 24. Juni 2010 (Feststellungsblatt vom 28. Juni 2010, Urk. 12/121) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2010 im Sinne ihres Vorbescheids und setzte die bisherige ganze Rente der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2010 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % herab (Urk. 2, Urk. 12/122).

2.       X.___ liess gegen diese Verfügung durch Milosav Milovanovic mit Eingabe vom 16. Juli 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei ihr weiterhin die ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). Im Nachgang zur Beschwerde liess die Versicherte mit Eingabe vom 22. Juli 2010 (Urk. 6) einen aktuellen Bericht von Dr. A.___ vom 21. Juli 2010 einreichen (Urk. 7). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). In der Replik vom 7. Oktober 2010 (Urk. 15) und in der Duplik vom 28. Oktober 2010 (Urk. 19) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Änderung der Rechtsprechung in BGE 133 V 108, insbesondere E. 5.4). Einer Verfügung gleichgestellt sind blosse Mitteilungen im Sinne von Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sofern ihnen eine materielle Prüfung im vorstehend dargelegten Sinne zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, E. 2.2 mit Hinweisen, insbesondere auf SVR 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Rechtsprechungsgemäss wird nicht verlangt, dass bei jeder Revision sämtliche, also auch offensichtlich unveränderte, Elemente und Voraussetzungen der Invalidität erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt explizit abgehandelt werden, damit dieser Verwaltungsakt als Vergleichsbasis herangezogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010, E. 2.2).
1.3     Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
         Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannten Wiedererwägung).
1.4     Rechtsprechungsgemäss ist in jedem Rentenrevisionsverfahren in Anwendung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" von neuem zu prüfen, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 387/99 vom 31. Mai 2000, E. 2a mit Hinweis auf BGE 108 V 212 und 99 V 48).
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr nach Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden (Satz 1). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, und ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Satz 2). Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Satz 3).
         Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, solange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts I 291/05 vom 31. März 2006, E. 3.2 mit Hinweis)

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die strittige Rentenherabsetzung zu Recht nicht mit einer Veränderung im Sachverhalt.
         Wie das Gericht im Urteil vom 28. Februar 2000 festgehalten hatte, waren die verschiedenen mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte zur Zeit des Erlasses der damals strittig gewesenen Verfügung vom 8. Mai 1998 (Urk. 12/30) einhellig von den Diagnosen einer weichteilrheumatischen Problematik im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms und einer Depression ausgegangen (Urk. 12/34 S. 4 E. 2a), und sie hatten auch übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 12/34 S. 6 E. 3b). Dabei hatten Dr. C.___ und lic. phil. D.___ im Gutachten vom 29. Mai 1997 wohl angenommen, die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit einer psychiatrischen Behandlung und mit Psychotherapie wahrscheinlich verbessern (Urk. 12/12 S. 3 und S. 4), das Gericht hatte aber darauf hingewiesen, dass es sich hier nur um eine Prognose handle, die bei der Invaliditätsbemessung gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung erst zu berücksichtigen wäre, wenn sie sich verwirklicht hätte (Urk. 12/34 S. 5 und S. 6 E. 3b). In den Berichten vom 27. Dezember 2000, vom 2. März 2004, vom 15. Oktober 2006 und vom 24. Februar 2008, die Dr. A.___ anlässlich der amtlichen Revisionsverfahren verfasste, war von keiner Zustandsbesserung die Rede, sondern Dr. A.___ bezeichnet den Zustand als stationär, sogar mit Phasen starker psychischer Verschlechterung (Urk. 12/41, Urk. 12/53, Urk. 12/62 und Urk. 12/72). Des Weiteren ergeben sich auch aus den Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ keine Hinweise auf eine Veränderung des Zustands der Beschwerdeführerin. Dr. F.___ konnte zwar die Diagnose einer rheumatischen Erkrankung, insbesondere einer Fibromyalgie, nicht bestätigen (vgl. Urk. 12/89 S. 20). Da sie jedoch angab, eine solche Erkrankung habe nie bestanden und der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert (Urk. 12/89 S. 21), handelt es sich bei ihrer Beurteilung nur um eine im Vergleich zu den früheren behandelnden Ärzten andere Einschätzung des gleich gebliebenen Zustandsbildes. Dr. G.___ sodann hielt in seinem Gutachten ausdrücklich fest, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich während der Untersuchung durch ihn vom 4. November 2008 fast identisch präsentiert, wie er bei der psychiatrischen Begutachtung des Jahres 1997 beschrieben worden sei (Urk. 12/91 S. 6).
2.3     Zu Recht machte die Beschwerdegegnerin auch nicht geltend, die zur Diskussion stehende Rentenherabsetzung lasse sich mit den Instrumenten der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision rechtfertigen. Dies wäre nur schon deshalb nicht zulässig, weil die erstmalige Rentenzusprechung nicht nur formell, sondern durch das Gerichtsurteil vom 28. Februar 2000 auch materiell rechtskräftig geworden war.
2.4
2.4.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenherabsetzung vielmehr auf die Vorschrift in Art. 21 Abs. 4 ATSG und stellte sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe sich im Sinne dieser Bestimmung einer zumutbaren Behandlung widersetzt.
2.4.2   Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben 15. Dezember 2008 (Urk. 12/94) dazu angehalten hatte, sich einer intensiven fachärztlichen psychiatrischen Behandlung mit Kontrolle des Medikamentenspiegels zu unterziehen, und dass sie gleichzeitig angekündigt hatte, sie werde den Rentenanspruch im Unterlassungsfall so beurteilen, wie wenn die Behandlung erfolgt wäre. Damit hatte die Beschwerdegegnerin die Formvorschriften in Art. 21 Abs. 4 ATSG - Aufforderung zur Behandlung mit gleichzeitiger Ankündigung der Säumnisfolge, der Leistungskürzung - eingehalten.
         Fest steht sodann auch, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem Schreiben vom 15. Dezember 2008 und der Einleitung des weiteren amtlichen Revisionsverfahrens Ende Juni 2009 (Urk. 12/101) keine psychiatrische Behandlung aufgenommen hatte. Vielmehr berichtete Dr. E.___ der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2009, er habe die Beschwerdeführerin seit der Verfassung des Berichts vom 29. September 2008 (Urk. 12/85) nicht mehr gesehen (Urk. 12/108 S. 2), und es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich auch nicht in die Behandlung eines anderen Psychiaters begeben hatte. Es ist zu prüfen, ob diese Unterlassung als Behandlungswidersetzung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG zu werten ist.
2.4.3   Die Aufforderung zur Schadenminderung mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 ist als generell zulässig zu beurteilen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin in den Revisionsverfahren der Jahre 2000/2001 und 2004 von einer solchen Auflage abgesehen hatte und dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither nicht verändert hat. Denn da in jedem Rentenrevisionsverfahren von neuem zu prüfen ist, ob Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, besteht in dieser Frage keine Bindung an einen unveränderten Sachverhalt, sondern Eingliederungsmassnahmen können sich auch dann neu anbieten, wenn sich der Sachverhalt nicht verändert hat, eine neue Beurteilung aber die Durchführung solcher Massnahmen für geboten und für erfolgversprechend hält. Nachdem Dr. G.___ somit zum Schluss gekommen war, die therapeutischen Möglichkeiten hinsichtlich der depressiven Störung seien nicht ausgeschöpft und von einer intensiven psychiatrischen Behandlung, mindestens einer Ausdosierung der Antidepressiva, sei eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu erwarten (Urk. 12/91 S. 7), durfte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ohne Weiteres dazu anhalten, eine entsprechende Therapie aufzunehmen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Dr. E.___ die Beschwerdeführerin im Bericht vom 29. September 2008 in Abweichung von der Beurteilung durch Dr. G.___ als nicht therapierbar mit einer Psychotherapie bezeichnet hatte (Urk. 12/85 S. 3-5), nachdem seine Behandlungsversuche nicht erfolgreich gewesen waren (vgl. auch die Angaben von Dr. A.___ vom 20. März und vom 8. April 2008, Urk. 12/73 und Urk. 12/75). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Schwerpunkt der Behandlung durch Dr. E.___ offenbar in der Gesprächsführung und der Verhaltenstherapie lag und Dr. E.___ bei seiner Beurteilung diese Therapieformen im Auge hatte (vgl. Urk. 12/85 S. 3-5). Demgegenüber riet Dr. G.___ vor allem zu einer medikamentösen Behandlung und erwähnte in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente bislang entweder unterdosiert oder unregelmässig eingenommen habe (Urk. 12/91 S. 7 und S. 9; vgl. auch die Ausführungen von Dr. F.___ im rheumatologischen Gutachten, Urk. 12/89 S. 20).
2.4.4   Inhaltlich lässt die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend machen, die Anordnung vom 15. Dezember 2008 sei für sie zu wenig klar gewesen; zumindest habe sie davon ausgehen dürfen, dass ihr Hausarzt das Notwendige vorkehre und sie nicht von sich aus aktiv werden müsse (vgl. Urk. 1 S. 3).
         Indessen gilt zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 13. April 2007 (Urk. 12/66) zur Aufnahme einer Psychotherapie mit Medikamenteneinnahme aufgefordert hatte. Nachdem sie sich damals nicht zu einem Psychotherapeuten begeben hatte, sondern durch ihren Hausarzt Dr. A.___ weiterhin medikamentös und begleitend behandelt worden war, hatte die Beschwerdegegnerin sie mit ihrer Bitte um Bekanntgabe ihres Psychotherapeuten vom 25. März 2008 (Urk. 12/74) persönlich darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit ihrer Aufforderung vom 13. April 2007 eine Psychotherapie durch eine in diesem Gebiet spezialisierte Fachperson im Auge gehabt hatte. Des Weiteren muss Dr. A.___ vom Brief der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin vom 25. März 2008 Kenntnis erhalten haben, denn er hatte in seinem Schreiben an Dr. E.___ vom 8. April 2008 (Urk. 7/75) darauf Bezug genommen, und im Übrigen hatte er selber von der Beschwerdegegnerin ein vergleichbares Schreiben erhalten (Urk. 12/73 S. 1). Auch hatte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin später die Zustimmung dazu eingeholt, Dr. A.___ und Dr. E.___ vom Gutachten von Dr. G.___ und Dr. F.___ in Kenntnis zu setzen (vgl. Urk. 12/98). Damit ist davon auszugehen, dass sowohl die Beschwerdeführerin persönlich als auch ihr Hausarzt Dr. A.___ bereits vor der zur Diskussion stehenden zweiten Aufforderung zur Schadenminderung vom 15. Dezember 2008 informiert waren darüber, dass die Beschwerdegegnerin (weiterhin) die Frage einer psychiatrischen Behandlung prüfte. Im Besonderen darf auch angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die bei Dr. A.___ in langjähriger hausärztlicher Behandlung stand und von ihm im erstmaligen gerichtlichen Beschwerdeverfahren sogar vertreten worden war, die Möglichkeit hatte, sich bei ihrem Hausarzt über den Inhalt und die Tragweite der Aufforderung zur Psychotherapie entsprechend zu informieren.
         Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Aufforderung vom 15. Dezember 2008 sei nicht genügend klar gewesen. Daran ändert auch nichts, dass diese Aufforderung sehr offen formuliert war. Denn die Formulierung "intenisve fachärztliche psychiatrische Behandlung" lässt keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin erneut erwartete, dass sie eine in Psychiatrie spezialisierte Fachperson aufsuchte.
2.4.5   Erscheint zusammengefasst die angeordnete psychiatrische Behandlung als zumutbar und als erfolgversprechend (E. 2.4.3) und kann der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden, dass sie sich dieser Behandlung auf die Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin hin vom 15. Dezember 2008 nicht unterzogen hat, so hat sie sich grundsätzlich im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG in vorwerfbarer Weise einer Behandlung widersetzt. Eine Sanktion gestützt auf diese Bestimmung fällt somit an sich in Betracht.
         Diese Sanktion muss allerdings zusätzlich verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007, E. 4). Die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe erscheint insoweit als verhältnismässig, als sowohl Dr. C.___ und lic. phil. D.___ im Gutachten des Jahres 1997 als auch Dr. G.___ in jenem des Jahres 2008 die erreichbare Arbeitsfähigkeit nicht auf 100 %, sondern auf etwa 50 % bezifferten (Urk. 12/12 S. 4, Urk. 12/91 S. 7). Indessen ist die Beschwerdeführerin der Auflage vom 15. Dezember 2008 doch noch nachgekommen und hat am 15. April 2010 Dr. H.___ aufgesucht, wie deren Bericht vom 16. April 2010 zu entnehmen ist (Urk. 12/116 S. 4-5). Dies geschah zwar offensichtlich erst unter dem konkreten Druck der Rentenherabsetzung, die der Beschwerdeführerin mit dem Vorbescheid vom 6. April 2010 (Urk. 12/112) in Aussicht gestellt worden war. Dennoch erscheint eine Rentenherabsetzung zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Beschwerdeführerin der ihr auferlegten Therapie nunmehr unterzog, unter den konkreten Umständen nicht als verhältnismässig. Denn die Beschwerdegegnerin hatte während vieler Jahre davon abgesehen, die Beschwerdeführerin zu einer regelmässigen Therapie anzuhalten, und sie konnte aufgrund ihrer Erfahrung mit dem ersten Versuch vom April 2007 nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Hausarzt Dr. A.___ und durch Dr. E.___, der selber keine Möglichkeit für eine Behandlung sah, genügende Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Psychiaters finden würde. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erscheint es daher als problematisch, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach der Aufforderung vom Dezember 2008 bis zur Aufnahme des nächsten Revisionsverfahrens vom Juni 2009 alleingelassen und auf diese Weise eine (erneute) Schadenminderungspflichtverletzung in Kauf genommen hatte. Vielmehr wäre eine solche Verletzung möglicherweise zu vermeiden gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt hätte, ihr bereits nach einigen Wochen mitzuteilen, ob und bei wem sie sich in die angeordnete Behandlung begeben habe, und wenn sie sich dabei hätte ermächtigen lassen, direkt mit dem behandelnden Psychiater Kontakt aufzunehmen, und die Beschwerdeführerin auf diese Weise bei ihrem Eingliederungsversuch enger begleitet hätte.
2.5     Damit ist die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2010 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Versicherten in Anwendung der dargelegten Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

4.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juli 2010 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'400.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse J.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).