IV.2010.00686

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 16. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1964, war seit 1984 als Arbeiterin bei der Y.___ tätig, als sie am 5. Februar 1985 einen Arbeitsunfall erlitt, bei welchem sie ihre rechte Hand verlor (Urk. 12/1 Ziff. 1.4 und Ziff. 5.3.1, Urk. 12/3/3). Am 24. Mai 1985 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 12/1). Mit Beschluss vom 3. März 1986 sprach die Invalidenversicherungskommission des Kantons Zürich der Versicherten rückwirkend per 1. Januar 1986 eine ganze Rente zu (vgl. Urk. 12/5-6).
1.2     1987 führte die Invalidenversicherungskommission des Kantons Zürich ein Rentenrevisionsverfahren durch (Urk. 12/7 ff.) und setzte in Koordination mit einem Rentenentscheid der SUVA (vgl. Urk. 12/10/1-2 und Urk. 12/12) die bisherige ganze Rente der Versicherten per 1. November 1987 (vgl. Urk. 12/13 und Urk. 12/16 oben) auf eine halbe Rente herab.
         Anlässlich der in den Jahren 1990, 1994, 1997, 2001 und 2004 durchgeführten Rentenrevisionsverfahren (Urk. 12/13-30) bestätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente.
1.3     2008 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 12/34 ff.). Mit Vorbescheid vom 27. April 2010 (Urk. 12/43) stellte sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente in Aussicht, wogegen diese am 27. Mai 2010 Einwände erhob (Urk. 12/51). Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 (Urk. 12/56 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente der Versicherten per Ende Juli 2010 auf und entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Juli 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2010, eventualiter weiterhin die Ausrichtung einer halben Rente über den 31. Juli 2010 hinaus (S. 2 Ziff. 2). Des Weiteren stellte sie den Verfahrensantrag einer publikumsöffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter Beizug eines Dolmetschers (S. 2 unten) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 3 oben).
         Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 (Urk. 5) wies das hiesige Gericht das Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2010 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) ab.
         Am 10. August 2010 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte „Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit“ (Urk. 8) und entsprechende Belege (Urk. 9/1-10) zu den Akten.
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2010 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
1.2     Gemäss Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist im Bereich der Invalidenversicherung vor Verfügungserlass ein Vorbescheidverfahren durchzuführen. Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat. Gemäss Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.

1.3     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
         Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV), wobei die unter der Herrschaft von Art. 4 aBV hiezu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V 130 Erw. 2a mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a, BGE 124 V 181 Erw. 1a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 11 ff).
         Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (ATSG-Kommentar N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG).
1.4     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390; 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; ATSG-Kommentar N 10 zu Art. 42 ATSG).

2.
2.1     Mit Vorbescheid vom 27. April 2010 (Urk. 12/43) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie nehme in Aussicht, die ihr seit 1. November 1987 ausgerichtete halbe Rente aufzuheben. Die entsprechende rentenzusprechende Verfügung vom 24. September 1987 sei zweifellos unrichtig, da die Regeln zur Invaliditätsbemessung nicht korrekt angewendet worden seien. Der Entscheid sei zu Unrecht mit der SUVA koordiniert worden. Korrekterweise hätte die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige qualifiziert werden müssen und es wäre auf den vom Abklärungsdienst ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % (vgl. Urk. 12/8) abzustellen gewesen. Da die aktuellen Abklärungen ergeben hätten, dass auch unter Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse ein Anspruch auf eine halbe Rente zu verneinen sei, seien die Verfügung vom 24. September 1987 sowie die den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigenden Revisionsentscheide wiedererwägungsweise aufzuheben und die laufende Rente mit Wirkung für die Zukunft (analog Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) einzustellen (S. 2 Mitte).
2.2     In ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Vorbescheid vom 27. Mai 2010 erhob die Beschwerdeführerin diverse Einwände (Urk. 12/51). So bestritt sie die für eine Wiedererwägung erforderliche zweifellose Unrichtigkeit des ursprünglichen Rentenentscheides (S. 2-4). Die Invalidenversicherungskommission habe damals einen in ihrer Befugnis liegenden Ermessensentscheid getroffen, der ihrer konkreten Situation im Haushalt sehr wohl Rechnung getragen habe und angemessen gewesen sei (S. 4 Mitte). Auf den zum damaligen Zeitpunkt erstatteten Haushaltabklärungsbericht, mit welchem für den Haushaltbereich ein Invaliditätsgrad von 26 % errechnet worden sei, könne nicht abgestellt werden, da die Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeiten zu tief eingeschätzt worden seien und sie diesen überdies nicht unterschrieben habe. Zudem bestehe eine ungeklärte Diskrepanz zu der ihr in einem damaligen Arztbericht attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (S. 2-3). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, heute könne auf den 1987 im Haushalt ermittelten Invaliditätsgrad nicht mehr abgestellt werden, da die vorgenommene Gewichtung der einzelnen Haushalttätigkeiten infolge veränderter Familienverhältnisse nicht mehr zutreffe. Zudem sei auch die Statusfrage neu zu beurteilen (S. 5 Mitte). Schliesslich machte sie geltend, dass im Falle einer - ihrer Ansicht nach allerdings nicht möglichen - Wiedererwägung die ihr während 23 Jahren ausgerichtete Rente auch aus Vertrauensschutzgründen weiter zu gewähren sei (S. 5-6).
2.3     In der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2010 (Urk. 2 = Urk. 12/56) wiederholte diese lediglich ihre im Vorbescheid gemachten Ausführungen.
2.4         Beschwerdeweise (Urk. 1) machte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen vorab geltend, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2010 sei infolge einer krassen und keiner Heilung zugänglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits aus formellen Gründen aufzuheben (S. 7-8).
2.5         Vernehmlassungsweise (Urk. 11) räumte die Beschwerdegegnerin ein, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eine Gehörsverletzung begangen zu haben, war indes der Auffassung, dass diesbezüglich eine Heilung zugelassen werden sollte, da die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerde weit über das im Einwand Vorgebrachte hinausgingen (Ziff. 4).
2.6     Strittig und zu prüfen ist vorab, ob das vorliegende Verfahren infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3.
3.1     Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) enthält keine über den Wortlaut des Vorbescheids (Urk. 12/43) hinausgehende Begründung, obwohl die Beschwerdeführerin auf rund fünf Seiten differenziert begründete Einwände (Urk. 12/51) gegen den Vorbescheid erhoben hatte, mit welchen sie darlegte, weshalb sie den Entscheid der Beschwerdegegnerin in verschiedener Hinsicht als unzutreffend erachtete. Mit diesen konkreten Einwänden der Beschwerdeführerin setzte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auseinander. Es wird nicht ersichtlich, mit welchen konkreten Vorbringen sie sich überhaupt befasst, geschweige denn, aus welchen Gründen sie welche als nicht stichhaltig erachtet hat.
3.2     Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmöglichte eine sorgfältige Meinungsbildung der Beschwerdeführerin darüber, ob sie sich mit dem abschlägigen Bescheid begnügen sollte oder nicht. Für sie war nicht nachvollziehbar, welche der von ihr vorgebrachten Argumente überhaupt geprüft wurden und was die Beschwerdegegnerin dazu bewogen hat, das eine oder andere zu verwerfen.
         Dies konnte sie nur in Erfahrung bringen, indem sie Beschwerde erhob, davon ausgehend, dass sich die Beschwerdegegnerin zumindest in der Beschwerdeantwort mit ihren Argumenten auseinandersetzen würde. Das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung, welche sich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandersetzt, nötigte diese also, den ergangenen Entscheid anzufechten. Dies ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend.
3.3     Zwar nahm die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2010 (Urk. 11) Stellung zu einzelnen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden (Ziff. 5-6). Allerdings vermag dies die in Anbetracht der gesamten Umstände als schwer zu bezeichnende Gehörsverletzung nicht zu heilen, zumal auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdegegnerin diese Erwägungen nicht bereits verfügungsweise hätte anstellen können.
3.4     Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Dies liegt einerseits im Interesse des verletzten rechtlichen Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin und andererseits auch im Interesse einer gewissen Akzeptanz abschlägiger Entscheide.
         Die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2010 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.

4.
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3     Infolge des vollständigen Obsiegens der Beschwerdeführerin erweist sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 3 oben) als gegenstandslos.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich auch die beantragte (Urk. 1 S. 2 unten) Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 (Beschwerdeantwort)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).