IV.2010.00688
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
der 1965 geborene X.___ sich am 29. August 2002 unter Hinweis auf einen Unfall vom 16. Oktober 2000 zum Bezug von Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Urk. 11/2) und am 26. April 2003 einen zweiten Unfall erlitten hatte (Urk. 11/16),
die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ihm mit Verfügungen vom 20. Dezember 2005 (Urk. 11/63-68) vom 1. bis 31. Oktober 2001 eine halbe, vom 1. November 2001 bis 31. Januar 2002 eine ganze, vom 1. Februar 2002 bis 30. April 2003 eine halbe und vom 1. Mai 2003 befristet bis zum 31. Juli 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, was das hiesige Gericht mit Urteil vom 27. Februar 2009 (Urk. 11/107) bestätigt hatte,
X.___ am 2. Juli 2008, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die Überprüfung der Invalidenrente beantragte (Urk. 11/98) und am 9. September 2008 (Urk. 11/100) einen Bericht von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. September 2008 (Urk. 11/101) eingereicht hatte,
die IV-Stelle nach Beizug von Berichten von Dr. Y.___ vom 30. September 2008 (Urk. 11/102), von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie, vom 1. November 2008 und 2. März 2009 (Urk. 11/103, Urk. 11/106), von PD Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 29. Juni 2009 (Urk. 11/108) sowie gestützt auf ein veranlasstes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___ vom 12. Februar 2010 (Urk. 11/116) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Vorbescheid vom 29. März 2010, Urk. 11/119) und mit Verfügung vom 16. Juni 2010 daran festgehalten hat (Urk. 11/127 = Urk. 2);
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 19. Juli 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, eventualiter eine fachärztliche Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin zur Abklärung und Festlegung der krankheitsbedingten Gesundheitsverschlechterung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt hat (Urk. 1),
die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Berichte von Prof. Dr. med. C.___, Klinik D.___, vom 24. Juni 2010, MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS), und von PD Dr. med. E.___, Klinik D.___, vom 7. Juli 2010, MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS), Urk. 3/2-3),
die auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2010 (Urk. 8), unter Beilage der Stellungnahmen von Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 9. September und 4. November 2010 (Urk. 9) sowie des Berichtes von Dr. Z.___ vom 18. Oktober 2010 (Urk. 10),
in Erwägung,
dass - wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert - nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind, wonach im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass die Verwaltung die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist und sie demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen hat, sofern sie auf die Neuanmeldung eintritt (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen),
dass das neue Gesuch abzuweisen ist, wenn der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, bzw. anderenfalls zunächst noch zu prüfen ist, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen ist, wobei im Beschwerdefall die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht obliegt (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b,
dass diese Bestimmungen und Praxis zur Neuanmeldung auch gelten bei einer Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente (BGE 133 V 264 E. 6.2),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
in weiterer Erwägung,
dass die verfügende Instanz bei der Anspruchsprüfung Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Zeitpunkt ihres Entscheides (vorliegend: 16. Juni 2010) zu berücksichtigen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 52 Rz 39 mit Hinweisen),
dass als Prozessthema hier die Frage ist, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum - seit Erlass der Verfügungen vom 20. Dezember 2005 (Urk. 11/63) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2010 (Urk. 2) - in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben,
dass sowohl der Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 5-6) als auch die Beschwerdegegnerin (Urk. 8 und Urk. 9) weitere neuroradiologische und rheumatologische Abklärungen nach der aktuellen Aktenlage als notwendig erachten, weil die bisherigen Abklärungen, namentlich das rheumatologische Teilgutachten vom 10. Dezember 2009 (Urk. 11/116/38-46), welches in der bidisziplinären Konsensbeurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 12. Februar 2010 (Urk. 11/116/23-25) sowie von der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 11/117 und Urk. 2) übernommen wurde, als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht zu genügen vermöge, da Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, aufgrund der klinischen Befunde bewusst auf eine MRI-HWS verzichtet und auf die im Jahr 2007 durchgeführte MRI-HWS abgestellt habe (vgl. Urk. 11/116/41-42),
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht aufgrund der Akten, insbesondere anhand des psychiatrischen Teils des MEDAS-Gutachtens (Urk. 11/116/29-37), zuverlässig beurteilen lässt, wobei sich dieses insbesondere mit der anderslautenden Beurteilung von Dr. Y.___ vom 4. September 2008 (Urk. 11/101) und vom 30. September 2008 (Urk. 11/103) überzeugend auseinandersetzt (Urk. 11/116/34) und der neue Bericht von Dr. Y.___ vom 23. April 2010 (Urk. 11/122) keine nachvollziehbare Begründung für eine Verschlechterung aus psychiatrischer Sicht liefert,
dass sich das MEDAS-Gutachten vom 12. Februar 2010 auch im Hinblick auf die rheumatologische Beurteilung als inhaltlich schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erweist, weshalb es grundsätzlich als beweiskräftig zu betrachten ist,
dass PD Dr. E.___ am 7. Juli 2010 über eine MRI-HWS berichtet (Urk. 3/3), woraus sich ein progredienter Befund bei HWK 4/5 links im Vergleich zur Voruntersuchung von 2007 ergibt, womit eine Verschlechterung mit funktionellen Auswirkungen seit den Verfügungen vom 20. Dezember 2005 (Urk. 11/63) vorliegen könnte,
dass Dr. Z.___ im Bericht vom 18. Oktober 2010 (Urk. 10) als Befunde eine Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit von Rotation, Re- und Inklination (jeweils zu 1/3), eine Hypästhesie im C6-Gebiet rechts und beidseits negative Lasèguezeichen, intakte Sensibilität und Motorik angibt (Urk. 10 S. 2) und der RAD der Beschwerdegegnerin aufgrund dieser neu beschriebenen C6-Hypästhesie eine gewisse Verschlechterung nicht ausschliesst (Urk. 9 S. 3),
dass nach dem Gesagten eine allfällige vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2010 (Urk. 2) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seiner funktionellen Leistungsfähigkeit abzuklären und zu prüfen ist,
dass die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Verlauf des Gesundheitszustandes und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rheumatologischer Sicht abkläre und im Anschluss daran neu verfüge;
dass sich hierzu eine Ergänzung des Gutachtens vom 12. Februar 2010 bei der MEDAS B.___ aufdrängt, verfügen die dortigen Gutachter doch bereits über umfassende Aktenkenntnis und haben den Beschwerdeführer im Dezember 2009, also ein halbes Jahr vor den neusten HWS-Aufnahmen, eingehend, auch klinisch rheumatologisch untersucht, weshalb sie am ehesten berufen sind, die allenfalls neu vorliegenden neurologischen Funktionseinschränkungen aufgrund der neu festgestellten Impression des Myelon bei HWK 4/5 (MR-Befund vom 7. Juli 2010, Urk. 3/3) zu beurteilen und ihre Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit entsprechend anzupassen bzw. in Auseinandersetzung mit den neusten medizinischen Berichten zu ergänzen,
in weiterer Erwägung, dass
das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für die mit Fr. 600.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzukommen hat,
nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung als Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens hat (§ 34 Abs. 3 GSVGer), wobei vorliegend eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).