IV.2010.00691

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 12. September 2011
in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1951, war vom 3. Juni 1992 bis 29. Februar 2004 bei der Y.___ AG, H.___, als Druckereimitarbeiter im Bereich Rollenoffset angestellt (Urk. 8/10 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 22. September 2004 meldete er sich wegen Wirbelsäulenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10), Unterlagen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/7/3-7) und Arztberichte (Urk. 8/9/1-5) ein.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 29 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/13).
1.2     Am 12. Juli 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/16). Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/19; Urk. 8/45; Urk. 8/50), Arztberichte (Urk. 8/20, Urk. 8/24; Urk. 8/28; Urk. 8/34; Urk. 8/57 = Urk. 8/58) und einen Arbeitgeberbericht der Z.___ GmbH, bei der der Versicherte seit 1. November 2007 angestellt war, ein (Urk. 8/31 = Urk. 8/48 Ziff. 2.1). Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten am 25. November 2008 erstattete (Urk. 8/43), und eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen (Gutachten vom 18. April 2009; Urk. 8/47/1-42). Zudem wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (EFL) durchgeführt (Urk. 8/47/75-85).
1.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/61-68) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2010 erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/70 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. Juli 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Zusprache einer ganzen Rente und eventuell Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2     Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1 mit Hinweis).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob seit der erstmaligen Verneinung des Rentenanspruchs vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/13) eine Veränderung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers eingetreten ist. Diese Frage beurteilt sich analog zum Revisionsfall (vgl. vorstehend E. 1.4-1.5) durch einen Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. Januar 2005 und denjenigen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2010 (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben und Tragen von nicht mehr als 15 kg zu 100 % zumutbar sei. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe nicht festgestellt werden können (Urk. 2). Die psychiatrischen Diagnosen könnten keine invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsunfähigkeit begründen (Urk. 7).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit sei zu wenig abgeklärt worden. Er leide an einer somatoformen Schmerzstörung, deren Folgen nicht überwindbar seien. Eine allenfalls verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei nicht verwertbar (Urk. 1 S. 4 ff.).

3.
3.1     Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, diagnostizierte mit Bericht vom 15. Oktober 2004 (Urk. 8/9/5) eine chronische, therapieresistente Lumboischialgie links bei mediolateraler Diskushernie seit 1999 (lit. A). Der Beschwerdeführer sei seit 10. Oktober 2003 mindestens zu 50 % und ab 15. Januar 2004 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer rückenschonenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (lit. D Ziff. 7). In der bisherigen Arbeit sei keine Tätigkeit mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab sofort ganztags möglich (Urk. 8/9/4).
3.2     Gestützt auf diesen Arztbericht und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 29 % und erliess die rentenabweisende Verfügung vom 12. Januar 2005 (Urk. 8/13).

4.
4.1     Anlässlich der Neuanmeldung des Beschwerdeführers holte die Beschwerdegegnerin weitere Arztberichte ein.
4.2     Mit Bericht vom 31. Juli 2007 stellten die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals K.___ folgende Diagnose (Urk. 8/20/1):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit und bei
- Status nach mediolinkslateraler Diskushernie L5/S1 1999
- aktuell keine Hinweise auf Nervenwurzelkompressionen oder Diskushernie
- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom
- aktuell keine Hinweise auf Nervenwurzelkompressionen oder Diskushernie
- psychosoziale Belastungssituation
Es zeige sich eine Tendenz zur Selbstlimitierung und ein leicht inkonsistentes Verhalten bei der Untersuchung. Zusätzlich bestehe eine massive Belastungssituation, da der Beschwerdeführer stark verschuldet sei. Dies beeinflusse die Prognose auf höchst ungünstige Weise. Zur Zeit liege keine Diskushernie vor und der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Arbeiten ab 8. August 2007 aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/20/1-3).
Diese Diagnose und Beurteilung wiederholten die Ärzte der Rheumaklinik des Kantonsspitals K.___ mit Bericht vom 16. November 2007 und hielten zusätzlich fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenschlosser (richtig wohl: Druckereimitarbeiter) wie auch für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/24/7). Als Inhaber einer Fassadeninstallationsfirma, wo er für schwere Arbeiten Mitarbeiter eingestellt habe, sei er aus rheumatologischer Sicht ebenfalls seit 8. August 2007 zu 100 % arbeitsfähig. Der fehlende Lehrabschluss, eine länger dauernde Stellenlosigkeit und akute finanzielle Probleme beeinflussten seine Gesundheit (Urk. 8/24/8 Ziff. 6.2-6.3 in Verbindung mit Urk. 8/24/6 Ziff. 6.2 und 6.3). Er nehme nicht alle Behandlungsmöglichkeiten wahr, allerdings könnten die vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit nicht sicher verbessern (Urk. 8/24/9).
4.3     Med. pract. D.___, Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 15. Mai 2008 (Urk. 8/34/7) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei Diskushernie und Osteochondrose L5/S1. Die Diskushernie sei am 14. März 2008 festgestellt worden und sei mit einer Exazerbation der chronischen Rückenschmerzen und degenerativen Veränderungen verbunden. Für die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte angepasste Tätigkeit im Rahmen eines graduellen Wiedereinstiegsversuches sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben; Med. pract. D.___ stellte Antrag auf eine Rente von 50 % (Urk. 8/34/7).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde durch sozialen Rückzug, Isolation und schwierige psychosoziale Verhältnisse beeinflusst (Urk. 8/34/6). Die beschriebene Osteochondrose L5/S1 sowie die ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit den entsprechenden Beschwerden und der Kraftverminderung würden von einer mittelschweren Depression bei schwierigen psychosozialen Verhältnissen, Appetitlosigkeit, Schlafstörungen und gesteigerter innerer Unruhe überlagert. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die frühere ärztliche Betreuung schlecht behandelt, reagiere mit Ängstlichkeit und Existenzängsten. Längerfristig sei er vollständig arbeitsunfähig (Bericht vom 18. März 2008; Urk. 8/34/9).
4.4     Dr. A.___ stellte in seinem am 25. November 2008 unter Einbezug der Akten und nach Erhebung von Anamnese und Befund erstatteten Gutachten (Urk. 8/43) folgende Diagnose (S. 10):
- leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) bei psychosozialer Belastungssituation, differentialdiagnostisch: Anpassungsstörung mit Depression nach Verlust des eigenen Geschäftes (ICD-10 F43.20).
In der Untersuchung hätten sich depressive Symptome wie eine reduzierte Stimmungslage, Gedankenkreisen, Lustlosigkeit, Interesselosigkeit, sozialer Rückzug und Durchschlafprobleme gezeigt, die in ihrem Ausmass die Kriterien einer leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom erfüllten. Differentialdiagnostisch könne aber eine Anpassungsstörung nicht ausgeschlossen werden, da diese Symptomatologie hauptsächlich im Zusammenhang mit den finanziellen Problemen, der Überforderung mit dem eigenen Geschäft und dessen schliesslichem Untergang verbunden seien (S. 11).
Aufgrund der genannten Symptome sei der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht zu maximal 30 % arbeitsunfähig. Insbesondere seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, an die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit sowie die Flexibilität erheblich eingeschränkt, dies seit Beginn 2008. Dies gelte auch für die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Dabei sollten zeitkritische Arbeiten vermieden und vermehrt Pausen eingelegt werden können (S. 11 f.). Sinnvoll und indiziert sei eine Weiterführung der psychologischen Behandlung sowie die Aufnahme einer medikamentösen Therapie (S. 12). Es bestünden schwerwiegende psychosoziale Belastungen, die hauptsächlich im Misserfolg der eigenen Geschäftsidee mit Liquidation der Firma und Verschuldung begründet seien. Diese seien Mit-, eventuell Hauptursache für die Entwicklung einer depressiven Symptomatik. Insofern sei das psychische Leiden nicht von der psychosozialen Belastung isoliert aufgetreten (S. 13).
4.5     Dr. B.___ stellte in ihrem am 18. April 2009 unter Einbezug der Akten, Erheben der Anamnese, Durchführung eigener Untersuchungen und allseitiger Abklärungen und Veranlassung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erstatteten rheumatologischen Gutachten (Urk. 8/47/1-32) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Zwar vorhanden, aber ohne arbeitsfähigkeitsbeeinträchtigende Wirkung seien die folgenden Diagnosen (S. 26):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links mit
- links-mediolateraler Diskushernie L5/S1 mit rezessaler Affektion der Nervenwurzel S1 links (MRI 4/2009)
- klinisch ohne sichere radikuläre Zeichen
- Psoriasis vulgaris
- szintigraphisch (4/2009) kein Hinweis auf das Vorliegen einer Psoriasis-Arthritis
- beginnender Diabetes mellitus möglich
Vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv. Die aktuelle bildgebende Untersuchung zeige eine paramediane Diskushernie mit Reizung der Nervenwurzel S1 links. Dies könne die Lokalisation der angegebenen Schmerzen erklären. Allerdings zeige der Beschwerdeführer während der Untersuchung und des praktischen Teils der EFL eine ausgeprägte Selbstlimitation mit dramatisierendem, theatralisch wirkendem Schmerzverhalten. Die Leistungsbereitschaft sei nicht zuverlässig und die Testbeobachtung weise auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die Konsistenz sei schlecht, die Symptomausweitung erheblich gewesen. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne. Das Ausmass der demonstrierten körperlichen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung nur ungenügend erklären. Zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen bestehe eine leichte Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert (S. 12).
Für die letzte berufliche Tätigkeit als Leiter eines Fassadenbaugeschäftes sei der Beschwerdeführer ganztags und ohne zusätzliche Pausen arbeitsfähig. Aufgrund der lumbalen Diskushernie seien längere, gleichbleibende Belastungen zu vermeiden. Dies gelte auch für eine andere leichte bis mittelschwere Arbeit, die ebenfalls zu 100 % zumutbar sei (S. 12).
4.6     Auf entsprechende Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin hielt Dr. B.___ am 21. November 2009 fest, der Beschwerdeführer habe als seine letzte Tätigkeit diejenige eines Leiters eines Fassadenbau-Geschäfts angegeben. Er könne eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit bei maximaler Belastung von 15 kg, die auf seine Rückenfunktionseinschränkungen Rücksicht nehme, zu 100 % ausüben. Aus rheumatologischer Sicht sei er in einer adaptierten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/57).

5.
5.1     Den seit der letzten Verfügung vom 12. Januar 2005 ergangenen Arztberichten ist zu entnehmen, dass neue Diagnosen gestellt wurden: Im April 2009 wurde bildgebend eine Diskushernie festgestellt, die gemäss Dr. B.___ die Lokalisation der Schmerzen erklären könne (Urk. 8/47/1-32 S. 12 und Urk. 8/47/43). Med. pract. D.___ stellte die Diskushernie L5/S1 bereits im März 2008 fest (Urk. 8/43/7). Die Ärzte des Kantonsspitals K.___ diagnostizierten zusätzlich ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (Urk. 8/20/1).
In somatischer Hinsicht trat somit eine Verschlechterung ein. Auch die psychiatrische Beurteilung ergab eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Überprüfung seines Rentenanspruches, wurde doch nun durch Dr. A.___ eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert. Es stellt sich die Frage, ob diese neuen Diagnosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben (vgl. vorstehend E. 1.4).
5.2     Was die somatische Beeinträchtigung angeht, so kann mit Dr. B.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der letzten Tätigkeit als Inhaber eines Fassadenbaugeschäfts wie auch in jeder anderen leichten bis mittelschweren, rückenschonenden Tätigkeit ausgegangen werden. Das Gutachten von Dr. B.___ vermag den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.6) vollständig zu genügen, es ist sehr ausführlich, genau begründet und erging unter Durchführung verschiedenster Tests und Untersuchungen. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass sich das Ausmass der demonstrierten körperlichen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung nicht genügend erklären lässt und der Beschwerdeführer sich stark selbst limitiert. Die Einschätzung durch Dr. B.___ stimmt im Übrigen im Wesentlichen mit derjenigen der Ärzte des Kantonsspitals K.___ überein, wonach der Beschwerdeführer für eine leichte bis mittelschwere Arbeit wie auch als Geschäftsführer eines Fassadenisolationsgeschäfts zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/20/2-3; Urk. 8/24/8).
Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Beurteilung durch med. pract. D.___, wonach der Beschwerdeführer für eine leichte Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, eine halbe Rente beantragt werde (Urk. 8/34/7) und eine mittelschwere Depression vorliege (Urk. 8/34/9): Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung für eine derart erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.  
5.3     Es stellt sich die Frage, inwieweit sich die Diagnose der leichten depressiven Episode mit somatischem Syndrom invalidenversicherungsrechtlich auswirkt.
Zwar können Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten jedoch Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Darüber hinaus ist folgendes zu beachten: Wie das Bundesgericht in BGE 127 V 294 E. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a). Ist anderseits eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 294 E. 5a).
5.4     Obwohl auch das Gutachten von Dr. A.___ den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend E. 1.6) grundsätzlich zu entsprechen vermag, ist seiner Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten wie auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig ist, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu folgen: Dr. A.___ wies ausdrücklich auf beim Beschwerdeführer vorliegende, schwerwiegende psychosoziale Belastungsfaktoren wie den Misserfolg der eigenen Geschäftsidee mit Liquidation der Firma und Verschuldung hin. Diese Faktoren seien Mit- und eventuell Hauptursache für die Entwicklung der depressiven Symptomatik des Beschwerdeführers. Insofern sei das psychische Leiden nicht von der psychosozialen Belastung isoliert aufgetreten (vgl. Urk. 8/43 S. 13). Dr. A.___ nannte denn auch differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit Depression nach Verlust des eigenen Geschäftes, was die soziokulturelle Belastungssituation noch stärker in den diagnostischen Vordergrund rückt.
Eine verselbständigte psychische Störung mit invalidisierender Wirkung ist demnach rechtsprechungsgemäss zu verneinen, weshalb die attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit keine invalidenversicherungsrechtliche Auswirkung hat. Im Übrigen wäre, selbst wenn man von einer psychiatrisch bedingten Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit und damit von einer relevanten Auswirkung der psychiatrischen Diagnose ausginge, dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 5.3) aus objektiver Sicht zumutbar, zumal er sich einer Therapie unterziehen könnte. Auch dann wäre jedoch aufgrund eines Prozentvergleiches von einem Invaliditätsgrad unter 40 % auszugehen.

6.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar seit der letzten Verfügung vom 12. Januar 2005 eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, nicht aber seines Invaliditätsgrades eingetreten ist. Dieser hat sich vielmehr verbessert, indem nun von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen ist. Nachdem keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde, ist auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 f.) nicht einzugehen.
Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Mit Honorarnote vom 2. September 2011 (Urk. 12/1-2) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 5.33 Stunden und Auslagen von Fr. 48.-- geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) sowie beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) ist Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, mit Fr. 1'199.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, wird mit Fr. 1'199.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).