IV.2010.00695
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 27. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1982 geborene X.___ ist verheiratet und Vater von zwei Kindern (Urk. 9/4, Urk. 9/65, Urk. 9/67, Urk. 9/84). Er leidet unter einem Entwicklungsrückstand sowie angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen im Sinne von Ziffer 313 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) (Urk. 9/28/2, Urk. 9/32). Am 21. Dezember 1989 liess er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige anmelden (Urk. 9/4). In der Folge gewährte ihm die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons Zürich bzw. neu die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Sonderschulmassnahmen (Urk. 9/6, Urk. 9/10, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/18) sowie berufliche (Urk. 9/26, Urk. 9/29) und medizinische Massnahmen (Urk. 9/32). Von Mitte 1998 bis Mitte 2000 absolvierte der Versicherte im Y.___ eine IV-Anlehre in der Metallbearbeitung (Urk. 9/29). Seit dem erfolgreichen Lehrabschluss ist er gleichenorts in der Siebdruckerei tätig (Urk. 9/42). Am 2. Oktober 2000 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) für Erwachsene an (Urk. 9/45). Mit Verfügung vom 10. November 2000 sprach ihm die IV-Stelle eine ganze Rente mit Wirkung per 1. Dezember 2000 zu (Urk. 9/50).
1.2 Die Ende 2003 eingeleitete amtliche Rentenrevision (Urk. 9/70) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 27. Januar 2004, wonach weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente besteht, ab (Urk. 9/72).
1.3 Mit Schreiben vom 5. November 2004 (Urk. 9/75) und anschliessendem Anmeldeformular vom 19. November 2004 (Urk. 9/76) liess der Versicherte durch Fritz Badertscher, Treuhand, Rechts- und Wirtschaftsberatung, um Hilflosenentschädigung ersuchen. Nachdem die IV-Stelle den Arztbericht von Hausarzt Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 27. Dezember 2004 eingeholt hatte (Urk. 9/79), wies sie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 6. Januar 2005 ab (Urk. 9/80). Dagegen erhob der Versicherte am 7. Februar 2005 Einsprache mit dem Begehren, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten (Urk. 9/81). In der Folge liess die IV-Stelle die Hilflosigkeit des Versicherten an Ort und Stelle abklären (Abklärungsbericht vom 29. Juli 2005, Urk. 9/94). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2005 hiess sie die Einsprache teilweise gut (Urk. 9/96) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 22. September 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. November 2003 zu (Urk. 9/99).
1.4 Im Rahmen des im Februar 2009 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 9/106) liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto erstellen (Urk. 9/107), holte den Arbeitgeberbericht des Y.___ vom 14. April 2009 (Urk. 9/108) sowie den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 28. Mai 2009 (Urk. 9/109) ein und veranlasste eine erneute Abklärung der Hilflosigkeit des Versicherten vor Ort (Abklärungsbericht vom 10. August 2009, Urk. 9/112). Am 11. Juni 2009 teilte sie dem Versicherten den unveränderten Rentenanspruch mit (Urk. 9/110). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 24. September 2009, Urk. 9/113; Einwand vom 19. Oktober 2009, Urk. 9/115) hob die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung des Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2010 per Ende Juli 2010 auf, da die Hilflosigkeit nicht mehr ausgewiesen sei (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 23. Juli 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und sinngemäss die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung über den 31. Juli 2010 hinaus sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Am 2. September 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Akten (Urk. 5) sowie das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) ins Recht. Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 20. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 10) und ihm mit Verfügung vom 12. Juli 2011 Gelegenheit gegeben, um zur Annahme der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 22. September 2005 Stellung zu nehmen (Urk. 12). Die ihm angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in der Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.4 Die lebenspraktische Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) ist notwendig, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) oder Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle (Rz 8050 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH).
1.5 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV wird eine Revision unter anderem durchgeführt, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Hilflosigkeit als möglich erscheinen lassen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a).
1.6 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
1.7 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss Angaben der Betreuungspersonen im Y.___ und von Dr. Z.___ im Arztbericht vom 28. Mai 2009 sei die Hilflosenentschädigung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung nicht mehr ausgewiesen. Seit der letzten Abklärung vor Ort 2005 sei eine Besserung ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Autoprüfung absolvieren können und sei heute teilweise alleine mit dem Auto unterwegs. Er begebe sich abends auch alleine mit seinen Kollegen in den Ausgang. Die Tagesstruktur sei mit der Erwerbstätigkeit in der geschützten Werkstatt gegeben. Zusätzliche Anweisungen für die Strukturierung sei nicht mehr notwendig. Mentalitätsbedingt würden die Haushalttätigkeiten von der Ehefrau erledigt. Eine regelmässige und intensive Anleitung finde nicht statt. Da es sich um einen Haushalt mit vier erwachsenen Personen und zwei Kindern handle, müssten die Haushalttätigkeiten anteilsmässig ausgeführt werden, womit auf den Beschwerdeführer kein Anteil von zwei Stunden pro Woche entfalle. Da der Beschwerdeführer selber Auto fahre, könne er seine Termine selbständig wahrnehmen. Er benötige hin und wieder Aufforderungen/Begleitung in den alltäglichen Lebenssituationen, dies sei jedoch nicht regelmässig und erheblich. Daher begründe diese Unterstützung keine regelmässige lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden pro Woche (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er habe zehn Jahre für das Bestehen der Autoprüfung benötigt, was nicht von einer massiven Verbesserung des Gesundheitszustandes zeuge. Sowohl der Bericht von Dr. Z.___ als auch die Abklärungen vor Ort hätten gezeigt, dass er in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Unterstützung seiner Angehörigen angewiesen sei. Vor allem im Bereiche An-/Auskleiden und Körperpflege brauche er Hilfe. Zudem könne er weder seine Medikamente alleine einnehmen noch alleine pünktlich zur Arbeit gehen. In all diesen Bereichen sei er auf indirekte Hilfe von Drittpersonen angewiesen, um selbständig wohnen zu können. Diese Hilfe nehme deutlich mehr als zwei Stunden pro Woche in Anspruch (Urk. 1 S. 3). Zudem sei er nie alleine mit dem Auto unterwegs. Rund um die Uhr müsse ihm die Ehefrau schauen. Die Haushalttätigkeiten könnten nicht aufgeteilt werden, da seine Mutter wegen geistiger Invalidität eine ganze Rente bekomme und sein Vater als Lastwagenschauffeur viel auswärts sei (Urk. 5 S. 2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu Recht aufgehoben hat. Dabei gilt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung der Hilflosigkeit die Verfügung vom 22. September 2005 als Vergleichsbasis (Urk. 9/99).
3.
3.1
3.1.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der daraus resultierenden Hilflosigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. September 2005 waren folgende Berichte:
3.1.2 Dr. Z.___ hielt am 27. Dezember 2004 (Urk. 9/79) die Diagnosen Status nach Operation einer Fallot’schen Tetralogie 1987, Catch 22 Syndrom und Status nach Reoperation bei mittelschwerer Stenose und Insuffizienz des Conduit 14. Mai 2000 fest. Der Beschwerdeführer bewerbe sich zur Zeit um die Fahreignung als Personenwagenfahrer. Er beurteilte den Beschwerdeführer als nicht hilflos und verneinte den Bedarf der regelmässigen und erheblichen Hilfe in sämtlichen Bereichen.
Mit Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 9/74/2) beantwortete Dr. Z.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin, ob der Beschwerdeführer infolge seines Gesundheitsschadens ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen und keine Kontakte und Verrichtungen ausserhalb der Wohnung selbständig tätigen könne, damit, dass der Beschwerdeführer innerhalb seines Familienkreises (Vater, Mutter, Ehefrau mit zwei Kindern) wohne. Selbständig zu wohnen wäre für ihn wahrscheinlich ein Problem, wobei dies noch nie versucht worden sei. Der Beschwerdeführer gehe täglich zur Arbeit im geschützten Rahmen ins Y.___ auswärts der Wohnung und könne auch Kontakte zu seinem Bruder und anderen herstellen. Das Hauptproblem sei sein Gewicht, welches zur Zeit 91 Kilogramm betrage. Gemäss dem Spital A.___ sollte er auf 75 Kilogramm abnehmen, was nicht realisierbar sei.
3.1.3 Im Abklärungsbericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 9/94) hielten die Abklärungspersonen fest, aufgrund der regelmässigen und erheblichen Betreuung und Unterstützung vom Vater und der Ehefrau von mindestens zwei Stunden pro Woche sei eine leichte Hilflosenentschädigung im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung per 26. November 2003 ausgewiesen (Urk. 9/94/3). Zu den Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, vermerkten sie, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer am Morgen wecken müsse, da er nicht selbständig aufstehen und zur rechten Zeit bei der Arbeit erscheinen würde. Einkaufen könne der Beschwerdeführer bis maximal drei bis vier verschiedene Dinge. Es müssten ihm die leeren Verpackungen mitgegeben werden. Er kaufe aber auch dann nicht immer die richtigen Dinge ein. Mit Geld könne er nicht umgehen. Der Vater gebe ihm pro Woche ein Sackgeld von Fr. 100.--, mit welchem er die Natelkosten etc. bezahlen müsse. Haushaltarbeiten könne er keine erledigen, da er dazu nicht fähig sei. Es sei auch schwierig, ihm einzelne Haushaltarbeiten wie zum Beispiel am Morgen Milch wärmen, anzulernen. Er könne die Arbeitsgänge nicht koordinieren und sehe die Gefahren (z.B. heisse Herdplatten) nicht. Die Ehefrau müsse alles erledigen. Er könne höchstens ein paar Stunden selbständig zu Hause sein. Er sei vollkommen hilflos und unselbständig. Er sei auch nicht fähig, seine Kinder für ein paar Stunden zu hüten (Urk. 9/94/2). Zur Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten führten die Abklärungspersonen aus, der Beschwerdeführer könne die Arzt- und Zahnarztbesuche selbständig tätigen. Wenn spezielle Angelegenheiten zu besprechen seien, benötige er Hilfe bei der Kommunikation. Der Beschwerdeführer habe keine gesellschaftlichen Kontakte ausserhalb der Familie. Vereine oder Kurse besuche er nicht. Da er jedoch an fünf Tagen pro Woche in der geschützten Werkstatt tätig sei, bestehe keine Gefahr der manifestierten Isolation (Urk. 9/94/3).
3.2
3.2.1 Grundlage für die Aufhebung der Hilflosenentschädigung waren nachfolgende Berichte:
3.2.2 Dr. Z.___ führte im Bericht vom 28. Mai 2009 (Urk. 9/109) neu die Diagnosen Herzfehler und multizystische dysplastische stumme Niere seit Geburt, Adipositas sowie Status nach Operation einer epigastrischen Hernie und Nabelhernie 2007 auf. Der Beschwerdeführer sei vom 7. Bis 15. November 2008 im Spital A.___ in stationärer Behandlung gewesen. Aktuell gehe es dem Beschwerdeführer gut. Aufgrund der psychomotorischen Defizite sei er psychisch und physisch nicht belastbar. Wiederum verneinte er eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in sämtlichen Bereichen.
3.2.3 Im Abklärungsbericht vom 10. August 2009 (Urk. 9/112) machte die Abklärungsperson aktenkundig, gemäss den klaren Angaben der Betreuungspersonen im Y.___ und dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 28. Mai 2009 sei die Hilflosenentschädigung im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung nicht mehr ausgewiesen. Durch die Erwerbstätigkeit im Y.___ und das Familienleben sei die Tagesstruktur gegeben und es müssten mit dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Tagesplanungen besprochen oder aufgestellt werden. Mentalitätsbedingt würden die Haushalttätigkeiten stellvertretend von der Ehefrau erledigt. Eine regelmässige und intensive Anleitung finde nicht statt. Da es sich um einen Haushalt mit vier erwachsenen Personen und zwei Kindern handle, müssten die Haushalttätigkeiten anteilsmässig ausgeführt werden. (Urk. 9/112/1). Somit entfalle kein Anteil von zwei Stunden pro Woche auf den Beschwerdeführer. Er fahre selber Auto und könne seine Termine selbständig wahrnehmen. Ebenfalls pflege er gesellschaftliche Kontakte. Er benötige hin und wieder Aufforderungen und Begleitung in den alltäglichen Lebenssituationen, jedoch nicht regelmässig und erheblich, sodass eine regelmässige lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen sei. Seit der letzten Abklärung vor Ort sei eine Besserung eingetreten. So habe der Beschwerdeführer die Autoprüfung absolvieren können und sei heute zum Teil alleine mit dem Auto unterwegs. Er begebe sich abends zum Teil auch alleine mit seinen Kollegen in den Ausgang. Die Aussagen bei der Abklärung vor Ort stünden stark im Widerspruch zur gesamten Situation. Die Betreuer am Arbeitsort und der Arzt seien der Ansicht, dass keine regelmässige Hilfe ausgewiesen sei, was mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer doch die Autoprüfung habe absolvieren können, einhergehe. Wenn der Beschwerdeführer so viele Einschränkungen hätte, wie von der Familie beschrieben, wäre er nicht fähig gewesen, eine Autoprüfung zu absolvieren (Urk. 9/112/4-5).
3.3 Die Aktenlage erhellt, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen wurde, weil er gemäss Abklärungsbericht vom 29. Juli 2005 auf lebenspraktische Begleitung in Form von Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen, angewiesen war. In sämtlichen anderen Bereichen ersahen die Abklärungspersonen keinen Bedarf. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist jedoch eine Verbesserung in diesem Bereich nicht ausgewiesen. So erachtete zwar Dr. Z.___ im Bericht vom 31. März 2005 (Urk. 9/74/2) das selbständige Wohnen als wahrscheinlich problematisch, begründete jedoch nicht, inwiefern, und räumte auch gleich ein, dass dies noch nie ausprobiert worden sei. Damit liegt die Vermutung nahe, dass sich Dr. Z.___ damals nicht vertieft mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt hatte und von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit Familienangehörigen zusammen wohnt, auf eine Unselbständigkeit zum Wohnen allein schloss. Zudem ist zu bedenken, dass Dr. Z.___ lediglich eine Vermutung äusserte, was an der Wortwahl „wahrscheinlich“ unschwer zu erkennen ist. Im Bericht vom 28. Mai 2009 (Urk. 9/109) verneinte Dr. Z.___ eine Hilflosigkeit sowohl generell als auch im Einzelnen. Ferner begründete er anlässlich des Telefonates vom 16. Juni 2010 mit der IV-Stelle detailliert, weshalb er eine Hilflosigkeit im Bereich des selbständigen Wohnens nicht bestätigen konnte. So erklärte er, der Beschwerdeführer sei geistig schwerfällig, wisse aber genau, was er wolle, und er könne sich auch durchsetzen. Im Alltag fänden keine Anleitungen/Begleitungen oder Förderungsmassnahmen zur Befähigung einer Selbständigkeit statt. Da die Ehefrau mit der Situation überfordert, die Mutter psychisch krank und der Vater berufsbedingt tagsüber ausser Haus sei, sei während des Tages keine Person anwesend, welche den Beschwerdeführer in den alltäglichen Lebenssituationen anleiten könnte. Es sei klar auch mentalitätsbedingt, dass sämtliche Haushalttätigkeiten stellvertretend durch die Ehefrau ausgeführt würden und der Beschwerdeführer nicht mithelfe (Urk. 2 S. 3). Damit ist der Einschätzung von Dr. Z.___ keine Verbesserung der Hilflosigkeit zu entnehmen. Eine solche kann auch nicht aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun über den Fahrausweis verfügt, hergeleitet werden. Dass er auf das Erlangen des Fahrausweises hinarbeitete, war den Abklärungspersonen schon anlässlich der Erstabklärung bekannt, hielt doch Dr. Z.___ im Bericht vom 27. Dezember 2004 (Urk. 9/79) eine entsprechende Bemerkung fest. Auch die Tagesstruktur durch die Arbeit im Y.___ und das Familienleben waren bereits im Zeitpunkt der Erstverfügung vom 22. September 2005 gegeben und haben sich seither nicht verändert. Weiter ist davon auszugehen, dass die Ehefrau immer schon mentalitätsbedingt sämtliche Haushaltarbeiten ausgeführt hatte, ändern sich doch Mentalitäten erfahrungsgemäss nicht wesentlich. Daher ist auch diesbezüglich keine Verbesserung anzunehmen. Aufforderungen und gelegentlich Begleitung in den alltäglichen Lebenssituationen wie z.B. Hygiene, Umgang mit Geld, Kommunikation in komplizierteren Angelegenheiten sind sowohl im Abklärungsbericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 9/94/2-3) als auch im Abklärungsbericht vom 10. August 2009 (Urk. 9/112/5) festgehalten. Mithin handelt es sich beim Abklärungsergebnis vom 10. August 2009 um eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (vgl. Erwägung 1.5).
Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend eine Verschlechterung in einem anderen Lebensbereich ist den Akten nicht zu entnehmen und wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht. Die Narben- und Umbilikalhernienplastik mit Einlage eines Vipro II-Netzes in Sublay im A.___ (vgl. Austrittsbericht des A.___ vom 16. November 2008, Urk. 9/109/9-10) zeitigte keine bleibenden Auswirkungen auf die Gesundheit des Beschwerdeführers. So berichtete Dr. Z.___ am 28. Mai 2009, dem Beschwerdeführer gehe es gut (Urk. 9/109/3), und das A.___ hielt einen komplikationslosen peri- und postoperativen Verlauf fest. Es entliess den Beschwerdeführer am 17. November 2008 in gutem Allgemeinzustand in häusliche Pflege (Urk. 9/109/10). Ansonsten präsentierte sich sein Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Juni 2010 gleich wie anlässlich der Zusprache der Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 22. September 2005. Eine Verschlechterung ist auch dem nachträglich eingereichten Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 31. August 2010 zu entnehmen (Urk. 5 S. 1). Vorab ist festzuhalten, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung (hier: 23. Juni 2010) massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist dem Bericht nicht zu entnehmen, inwiefern das beschriebene instabile psychische Zustandsbild eine stärkere Hilflosigkeit des Beschwerdeführers nach sich zöge. Zudem werden die Anpassungsstörungen mit depressiver Symptomatik, Erregungszuständen oder verstärkten Verhaltensauffälligkeiten als durch die aktuelle Belastungssituation im Zusammenhang mit der Leistungskürzung der IV-Stelle indiziert beschrieben. Damit ist von einer vorübergehenden und nicht von einer dauerhaften Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht auszugehen, zumal aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bereits früher zeitweise in psychiatrischer Behandlung war, ohne dass mit der psychischen Beeinträchtigung auch eine Hilflosigkeit einhergegangen wäre (Urk. 9/94/1).
3.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Grad der Hilflosigkeit nicht in erheblicher Weise verändert hat.
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die strittige Aufhebung der Hilflosenentschädigung infolge zweifelloser Unrichtigkeit der Verfügung vom 22. September 2005 (Urk. 9/99) zu bestätigen ist (vgl. Erwägung 1.6).
Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erw. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
4.2 Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 9/94) von einer leichten Hilflosigkeit ausging, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, gibt es doch verschiedene Anhaltspunkte, welche die Schlüssigkeit dieses Berichts in Frage stellen. Zum einen steht die Annahme einer Hilflosigkeit im Bereich der lebenspraktischen Begleitung im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. Z.___ vom 27. Dezember 2004, wonach der Beschwerdeführer nicht hilflos ist (Urk. 9/79). Unterstützung findet die Beurteilung der Abklärungspersonen auch nicht im Bericht vom 31. März 2005 von Dr. Z.___ (Urk. 9/74/2), erachtete doch dieser, wie bereits erwähnt, ein selbständiges Wohnen des Beschwerdeführers lediglich als wahrscheinlich problematisch und sprach er sich auch nicht über einen allfälligen zeitlichen Umfang der Hilfeleistung aus. Weiter wurden die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen nicht anhand solcher des Betreuungspersonals im Y.___ verifiziert. Vielmehr stützten sich die Abklärungspersonen bei ihrer Beurteilung allein auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und dessen Vaters. Die Ehefrau war zwar anwesend, jedoch ist mangels Deutschkenntnissen nicht von einer Beteiligung am Abklärungsgespräch auszugehen (Urk. 9/94/1). Diese sind jedoch nicht frei von Widersprüchen. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte höchstens ein paar Stunden selbständig zu Hause sein kann und völlig hilflos ist, hingegen selbständig zur Arbeit, zum Arzt und Zahnarzt gehen, ein Handy bedienen (Urk. 9/94/2-3) und sich auf die Fahrprüfung vorbereiten (Urk. 9/79/2) kann. Gegen eine komplette Hilflosigkeit spricht ferner, dass der Beschwerdeführer vom Y.___ sowohl im Beurteilungsblatt vom 10. August 1999 (Urk. 9/40) als auch im Schlussbericht vom 22. August 2000 (Urk. 9/42) als im lebenspraktischen Bereich sehr selbständig beschrieben wurde. Seine Betreuungspersonen attestierten ihm weiter eine gute Auffassungsgabe für einzelne Arbeitsschritte, zuverlässiges und selbständiges Arbeiten sowie bestes Einhalten der Arbeitszeiten. Ganze Arbeitsabläufe seien möglich, wenn die Arbeit bekannt und einige Male ausgeführt worden sei (Urk. 9/40/1-2, Urk. 9/42/1-2). Damit ist die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers, er müsse am Morgen geweckt werden, könne nicht selbständig aufstehen und zur rechten Zeit bei der Arbeit erscheinen, zumindest zu bezweifeln. Zudem erscheint es als wahrscheinlicher, dass die Ehefrau alle Haushaltarbeiten kraft ehelicher Rollenverteilung ausführt und nicht aufgrund der geltend gemachten Unfähigkeit des Beschwerdeführers. Wie die Beobachtungen seiner Betreuungspersonen im Y.___ zeigen, wäre der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, Haushaltarbeiten zu erlernen und anschliessend selbständig auszuführen. Kommt hinzu, dass sich die von den Abklärungspersonen festgestellten Hilfeleistungen für selbständiges Wohnen von zwei Stunden pro Woche rechnerisch nicht nachvollziehen lassen, fehlen doch genaue Angaben betreffend deren zeitlichen Aufwand.
4.3 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdegegnerin bei solch offenkundigen Widersprüchen nicht auf den Abklärungsbericht vom 29. Juli 2005 (Urk. 9/94) abstellen dürfen. Vielmehr hätte sie erst nach Rücksprache mit Dr. Z.___ sowie den Betreuungspersonen des Y.___ den Abklärungsbericht ergänzen lassen müssen und erst hernach entscheiden dürfen. Damit ist die Zusprache der Hilflosenentschädigung leichten Grades mit Verfügung vom 22. September 2005 gestützt auf den nicht schlüssigen Abklärungsbericht zweifellos unrichtig.
5.
5.1 Steht die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung fest und ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. Erwägung 1.6), sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad bei Erlass des streitigen Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2009, a.a.O., Erwägung 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat für ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 10. August 2009 abgestellt. Dieser ist voll beweiskräftig, wurden doch die Angaben der Hilfe leistenden Personen berücksichtigt und die divergierenden Meinungen der Beteiligten - insbesondere zwischen den Angehörigen des Beschwerdeführers einerseits und den Betreuungspersonen des Y.___ sowie Dr. Z.___ andererseits - im Bericht aufgezeigt. Der Berichtstext ist plausibel begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden und regelmässigen lebenspraktischen Begleitung (vgl. Erwägung 1.7).
5.2.2 Zudem steht der Abklärungsbericht in Einklang mit den Einschätzungen von Dr. Z.___ vom 28. Mai 2009 (Urk. 9/109) und 16. Juni 2010 (Urk. 2 S. 3) sowie den Betreuungspersonen des Y.___ anlässlich der Abklärung. Dr. Z.___ war der Ansicht, der Beschwerdeführer benötige weder Hilfe von Drittpersonen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch als lebenspraktische Begleitung (Urk. 9/109/6-7). Vielmehr betonte er anlässlich der telefonischen Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 16. Juni 2010, dass durch die Erwerbstätigkeit im Y.___ und das Familienleben die Tagesstrukturierung gegeben sei. Im Alltag fänden keine Anleitungen/Begleitungen oder Förderungsmassnahmen zur Befähigung einer Selbständigkeit statt. Dass sämtliche Haushalttätigkeiten durch die Ehefrau ausgeführt würden, sei mentalitätsbedingt, führe sich doch der Beschwerdeführer zu Hause als „Macho“ auf (Urk. 2 S. 3). Gemäss Angaben der Betreuungspersonen des Y.___ fahre der Beschwerdeführer kurze Strecken wie zum Beispiel zum Einkaufen oder Autowaschen, selber (Urk. 9/112/1). Hin und wieder komme er mit schmutzigen Kleidern zur Arbeit (Urk. 9/112/2). Seine Notdurft könne er selbständig und ohne Nachreinigung erledigen. Die Uhrzeit kenne er und er rufe auch an, wenn er zum Beispiel den Bus verpasst habe. Er habe ein Natel, welches er ohne Probleme bedienen könne. In der Familie sei er gut integriert. Daher und aufgrund der regelmässigen Erwerbstätigkeit im Y.___ sei die Tagesstrukturierung gegeben. Er könne rechtzeitig auf den Bus und wisse genau, wann er Feierabend habe. Zuhause werde er überwacht und aufgefordert, dass er z.B. am Abend um 24 Uhr zu Hause sein müsse. Ebenfalls müsse er hin und wieder aufmerksam gemacht werden, dass er sich gründlich rasiere und sich saubere Wäsche anziehe. Zu Hause finde jedoch keine Anleitung/Begleitung/Instruktion statt in den alltäglichen Lebensbereichen zur Befähigung, dass er beispielsweise seine Körperpflege und das Wechseln der Kleider alleine und zuverlässig durchführen könne. Er habe gelernt, Gefahren im Haushaltbereich, Strassenverkehr und bei der Arbeit zu erkennen (Urk. 9/112/3-4).
5.2.3 Insgesamt erscheint die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach keine Hilflosigkeit ausgewiesen ist, schlüssig, zumal der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung durch Dr. Z.___ nichts einzuwenden hatte und mit seinen Vorbringen das Abklärungsergebnis nicht zu erschüttern vermochte. So konnte er insbesondere nicht darlegen, inwiefern seine Familienangehörigen Dritthilfe von zwei Stunden pro Woche leisten.
5.2.4 Zudem erscheinen die Aussagen bei der Abklärung vor Ort in sich wie auch zur von Dr. Z.___ und den Betreuungspersonen geschilderten Situation widersprüchlich. So erklärten die Familienangehörigen, der Beschwerdeführer uriniere oft neben das WC. Gemäss Betreuungspersonen ist dies jedoch im Y.___ nicht der Fall (Urk. 9/112/3). Auch Dr. Z.___ ersah in diesem Bereich keine notwendige Dritthilfe (Urk. 9/109/7).
Nicht einzuleuchten vermag weiter die Aussage der Angehörigen, dass die Ehefrau beim Duschen dabei sein müsse, um den Beschwerdeführer auf sauberes Waschen aufmerksam zu machen, und der Vater den Beschwerdeführer stellvertretend rasieren müsse (Urk. 9/112/2). Erstens kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau mit der Betreuung der zwei Kinder und der Bewältigung der gesamten Haushaltarbeiten für die sechsköpfige Familie so ausgelastet sein dürfte, dass ihr nicht zusätzlich noch die dauernde Überwachung des Beschwerdeführers beim Duschen möglich ist. Zweitens machte der Beschwerdeführer an anderer Stelle geltend, sein Vater sei als Lastwagenchauffeur viel auswärts (Urk. 5 S. 2). Drittens muss der Beschwerdeführer laut Betreuungspersonen lediglich hin und wieder darauf aufmerksam gemacht werden, dass er sich gründlich rasiere und sich sauber anziehe (Urk. 9/112/3-4). Viertens sagten die Familienangehörigen anlässlich der Abklärung vor Ort vom 15. Juni 2005 aus, der Beschwerdeführer könne sich selbständig duschen, die Zähne putzen und rasieren. Die Ehefrau müsse ihn manchmal (nicht regelmässig) nachrasieren (Urk. 9/94/2).
Auch hinsichtlich des Zeitverständnisses wurden verschiedene Angaben gemacht. Während die Familienangehörigen Zeitkenntnisse des Beschwerdeführers klar verneinten (Urk. 9/112/2), berichteten sie an anderer Stelle, der Beschwerdeführer werde aufgefordert, dass er z.B. am Abend um 24 Uhr zu Hause sein müsse (Urk. 9/112/3). Damit erscheinen die Aussagen der Betreuungspersonen, wonach der Beschwerdeführer die Uhrzeit kenne, rufe er doch an, wenn er sich verspäte, und wisse er, wann Feierabend sei, glaubhafter als diejenigen der Familienangehörigen (Urk. 9/112/3).
Betreffend Autofahren führten die Betreuungspersonen aus, der Beschwerdeführer fahre kurze Strecken allein, wobei jedoch meistens der Vater oder die Ehefrau dabei seien (Urk. 9/112/1). Auch Dr. Z.___ bemerkte, dass der Beschwerdeführer selber, mehrheitlich jedoch in Begleitung seiner Ehefrau, mit dem Auto in die Praxis fahre (Urk. 2 S. 3). Demgegenüber gaben die Familienangehörigen an, der Beschwerdeführer fahre nie, auch keine kurzen Strecken, allein (Urk. 9/112/3).
5.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Bereichen der Lebensverrichtungen selbständig ist und weder eine Pflege- noch Überwachungsbedürftigkeit besteht. Auch die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung der lebenspraktischen Begleitung sind nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
5.4 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, inwiefern vor dem Hintergrund der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 des Zivilgesetzbuches eine erhebliche unterstützende Begleitung durch den Vater und durch die Ehegattin, die beide im selben Haushalt wie der Beschwerdeführer wohnen, überhaupt als Dritthilfe im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IVV angerechnet werden könnte.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht)
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).