Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 26. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, schloss im Juli 2006 ihre Lehre als kaufmännische Angestellte ab (Urk. 8/2). Ab Juni 2007 bis November 2008 arbeitete sie als kaufmännische Angestellte bei der Y.___ (Urk. 8/7/1). Nach ihrer Kündigung reiste sie in die Z.___, wo sie am 23. Februar 2009 bei einem Motorradunfall unter anderem ein Schädelhirntrauma erlitt (Urk. 8/3/7). Am 12. Juni 2009 meldete sie sich wegen der Folgen dieses Schädelhirntraumas bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für eine Rente an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13 und Urk. 8/20), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/6) ein. Weiter traf sie Abklärungen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 8/15-17, 8/26-27). Mit Vorbescheid vom 27. April 2010 (Urk. 8/30-31) und Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 8/35-36) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2010, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 %, eine Viertelsrente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 2) liess die Versicherte am 23. Juli 2010 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihr eine halbe Rente zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf eine weitere Stellungnahme liess die Versicherte verzichten (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger hat mithin von Amtes wegen abzuklären, wie die für die Invaliditätsgradfestsetzung massgebenden Vergleichseinkommen zu bestimmen sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 43 Rz 13). Unter die Beweismittel fallen auch Auskünfte der Parteien welche nicht ins Einspracheverfahren verlegt werden können, sondern - als Abklärungsmassnahme - in das Verfügungsverfahren gehören (BGE 132 V 374).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung (Urk. 2, Urk. 8/28, Urk. 8/36-37) fest, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Februar 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Der Vergleich des Validen- und Invalideneinkommens ergebe einen Invaliditätsgrad von 41 %, was zur Zusprechung einer Viertelsrente führe.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend (Urk. 1), die als Valideneinkommen herangezogene Vergleichsgrösse sei als stark unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Demgegenüber entspreche das Einkommen, welches sie nun im Rahmen ihres befristeten Anstellungsverhältnisses erwirtschaften könne, den statistischen Durchschnittsgrössen, weshalb das Valideneinkommen zu parallelisieren sei und ihr eine halbe Rente zuzusprechen sei.
3.
3.1 Da sich der Unfall der Beschwerdeführerin am 23. Februar 2009 in der Z.___ ereignete, kam die Beschwerdeführerin erst am 9. März 2009 ins Kantonsspital H.___ (Urk. 8/2/3). Das Kantonsspital H.___ verliess sie am 18. März 2009 und war vom 23. März bis 3. April 2009 im Rehabilitationszentrum A.___ (Urk. 8/13/2). Die danach eingeholten und eingegangenen ärztlichen Berichte stimmen in den gestellten Diagnosen im Wesentlichen überein (Urk. 8/2/3-4, Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/13, Urk. 8/18, Urk. 8/20). Zusammenfassend kann dazu der Bericht der Klinik A.___ vom 11. Februar 2010 von Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ herangezogen werden (Urk. 8/20). Bei der Beschwerdeführerin wurden im Wesentlichen ein temporo-parietales Epiduralhämatom links, ein Status nach temporo-parietaler Kraniotomie, eine komplette Restituto der rechtsseitigen Hemiparese, eine instabile und verkürzte Klavikulaschaftfraktur links, multiple Schürfungen und Prellungen mit Paronychie Dig II rechts, eine Leberenzymerhöhung und eine Cholezystolithiasis neben weiteren Nebendiagnosen festgestellt. Bei Austritt aus der Klinik am 3. April 2009 litt die Beschwerdeführerin noch unter diskreten Gleichgewichtsstörungen, einer leichten kognitiven Störung im Sinne von Aufmerksamkeitsproblemen, einer subjektiven Hörstörung links, sowie einer allenfalls leichtgradigen Belastbarkeitsminderung.
Festgehalten wurde auch, dass ihr die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht grundsätzlich weiterhin zumutbar sei. Dr. med. D.___ vom Kantonsspital H.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit nach dem Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 28. Juni 2009 (Urk. 8/2/3). Dr. med. E.___ von der F.___, ging in ihrem Bericht vom 2. November 2009 von einer ab 15. Juli 2009 bestehenden 40%igen und ab 1. Oktober 2009 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und hielt dies im November 2009 auch weiterhin für angemessen (Urk. 8/18/2). Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2009 an dieser Arbeitsfähigkeit auch für die folgende Zeit fest (Urk. 8/18/6). Im Zeitraum zwischen 7. und 12. Januar 2010 bestand aufgrund einer operativen Plattenentfernung eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/18/3).
3.2 Bei dieser Sachlage ist von einem Bestehen der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als kaufmännische Angestellte nach Ablauf des Wartejahres auszugehen. Dies ist soweit auch unbestritten (Urk. 1 S. 3; Urk. 2).
4.
4.1 Die IV-Stelle hat zur Berechnung des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin das von ihr zuletzt vor dem Unfall verdiente Einkommen bei der Y.___ herangezogen. Als kaufmännische Mitarbeiterin im Buchhaltungsbereich hat sie gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 21. Juli 2009 einen Stundenlohn von Fr. 24.-- erzielt. Bei einem mutmasslichen Vollpensum von 41,7 Stunden pro Woche und 48 Arbeitswochen pro Jahr, entspreche das einem mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 48'960.-- (richtig: Fr. 48'038.40; 24 x 41,7 x 48) (Urk. 8/28/1).
Die Beschwerdeführerin (Urk. 1) wendet dagegen ein, dass das Valideneinkommen hypothetisch zu ermitteln sei. Es werde wohl auf das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen abgestellt, dieses müsse auf den Zeitpunkt der Vergleichsrechnung hin jedoch angepasst werden. Im Falle der Beschwerdeführerin sei die als Valideneinkommen herangezogene Vergleichsgrösse als stark unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Salärempfehlung KV Schweiz empfehle für eine 22-jährige Beschäftigte ein mittleres Jahressalär von Fr. 58'630.--, sie habe jedoch nur Fr. 24.-- pro Stunde verdient. Das Valideneinkommen müsse daher gemäss Lehre und Rechtsprechung angepasst werden.
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4).
Eine Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung der Einkommen ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Das Bundesgericht hat den Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen kann, auf 5 % festgesetzt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist. Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
4.3 Das von der IV-Stelle für die Beschwerdeführerin eingesetzte Valideneinkommen basiert auf dem vor dem Unfall zuletzt erzielten Einkommen bei der Y.___. Gemäss Angaben der Y.___ hat die Beschwerdeführerin dort durchschnittlich 80 % gearbeitet (Urk. 8/7/2). Die Weiterführung dieses Einkommens für die Zeit nach Ablauf des Wartejahres im Jahr 2010 setzt jedoch voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Versicherte im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns entweder bei diesem Unternehmen oder aber in einem vergleichbaren Bereich gearbeitet hätte und wiederum in einer vergleichbaren Höhe entlöhnt worden wäre. Nicht entscheidend ist, was sie bestenfalls als Gesunde verdienen könnte. Aus den Akten ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___ freiwillig gekündigt hat, um in der Z.___ künftig als Reiseleiterin zu arbeiten (Urk. 8/7/1, Urk. 8/13/3 und Urk. 8/20/11). Genauere Informationen dazu, insbesondere zu ihren genauen Plänen oder zum allenfalls erzielten Einkommen ergeben sich aus den Unterlagen nicht. Falls die Beschwerdeführerin ihre Stelle hier aufgegeben hat um in der Z.___ zu arbeiten, könnte das einen wesentlichen Einfluss auf die Berechnung des Valideneinkommens haben. Weitere Abklärungen betreffend die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin erweisen sich als notwendig.
4.4 Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin sodann auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, wie sie die Beschwerdeführerin in dem zwischen dem 2. März und dem 8. Oktober 2010 befristeten Arbeitsverhältnis angetroffen hatte (Urk. 8/24/1; Urk. 8/28/1).
4.5 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung dann von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht, wenn sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit ausübt, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, E. 4.2). Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, so ist das Invalideneinkommen aufgrund allgemeiner Daten, in der Regel aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), zu bemessen (BGE 126 V 76 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1).
In Anbetracht der Tatsache, dass die Versicherte nur in einem kurzen befristeten Arbeitsverhältnis bei der G.___ gestanden hat, ist aufgrund der dargestellten Rechtslage klar, dass das dort erzielte Einkommen nicht als Basis für die Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen werden kann; es handelt sich dabei nicht um ein besonderes stabiles Arbeitsverhältnis. Die Verwaltung, an die die Sache zurückzuweisen ist, wird gegebenenfalls auch diesen Punkt neu zu ermitteln haben.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).