Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00698
IV.2010.00698

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, wurde am 12. August 1981 anlässlich eines Verkehrsunfalls als Mitfahrerin in einem Personenwagen schwer verletzt und erlitt insbesondere eine subtotale Tetraparese mit Niveau C5, was dazu führte, dass sie seither an den Rollstuhl gebunden ist (Urk. 10/1). Sie durfte trotzdem weiterhin für ihre damalige Arbeitgeberin - die Y.___ in Z.___ - bei welcher sie seit April 1971 angestellt ist, ab September 1982 in einem reduzierten Pensum arbeiten (Urk. 3).
         Die Versicherte erhielt ab dem 1. August 1982 eine ganze (Urk. 10/30), ab dem 1. September 1982 eine halbe (Urk. 10/29) und ab dem 1. Dezember 1983 wiederum eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/49). Die letzte Rentenzusprache wurde am 9. April 1987 (Urk. 10/55), 29. September 1992 (Urk. 10/65), 12. März 1998 (Urk. 10/81) und 15. April 2003 (Urk. 10/91) bestätigt.
         Im Rahmen des im Mai 2009 eröffneten Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Arztbericht (Urk. 10/127), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/126), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/128) und eine zusätzliche Auskunft des Arbeitgebers betreffend ihr hypothetisches Jahreseinkommen (Urk. 10/129) einholte. Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund der Erhöhung ihres Einkommens ihr Invaliditätsgrad nur noch 69 % betrage und ihre ganze Rente deshalb auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt werde (Urk. 10/134).
         Gegen den Vorbescheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Mai 2010 Einwand und machte geltend, sie habe die Invalidenversicherung spärlich in Anspruch genommen, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert und man könne aufgrund einer anderen Berechnungsgrundlage auf einen Invaliditätsgrad von 71 % kommen (Urk. 10/135). Mit der Begründung, es seien keine neuen medizinischen Angaben gemacht worden (Urk. 10/137 und 139), hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verfügte am 21. Juni 2010 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 10/140).
2.       Gegen die Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier (Urk. 4), am 23. Juli 2010 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2010 (Urk. 8 samt Urk. 9/1-3) wurde Abweisung der Beschwerde beantragt. Eine Kopie derselben wurde unter gleichzeitiger Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 11).
         In der Replik vom 17. November 2010 (Urk. 13) und der Duplik vom 28. Dezember 2010 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Kopien dieser Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 14 und 17).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nur dann im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2). Gemäss Rechtsprechung findet Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).

2.
2.1     Die IV-Stelle führte zur Begründung der Herabsetzung der Invalidenrente der Versicherten aus, es habe sich aus dem Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/128) ergeben, dass sie bei der Y.___ während 14 Stunden pro Woche tätig sei (was etwa 33 % der betriebsüblichen Arbeitszeit entspreche) und ein jährliches Einkommen von Fr. 30'810.-- erziele, wobei ihr Gesundheitszustand gleich geblieben sei (Urk. 10/139). Aus einem aktualisierten Einkommensvergleich, welcher unter anderem durch Verwendung der Angaben der Arbeitgeberin erfolgt sei, wonach die Versicherte bei einem Arbeitspensum von 100 % im Jahr 2009 ein Jahreseinkommen von Fr. 92'552.30 erzielen würde (Urk. 10/129), ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 69 %.
2.2         Dagegen macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, ihre Leistungsfähigkeit habe sich seit der letzten Revision nicht verbessert. Sie habe ihr Arbeitspensum zwischenzeitlich nicht erhöhen können, sondern arbeite weiterhin täglich von 8 Uhr bis 10.30 Uhr, was einem täglichen Arbeitspensum von 2,5 bzw. einem wöchentlichen Arbeitspensum von 12,5 Stunden entspreche. Dies werde von der Arbeitgeberin ausführlich und nachvollziehbar erklärt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6). Da sich ihr Beschäftigungsgrad nicht nachweislich verändert habe, seien die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Invaliditätsgrads und damit der Rente nicht gegeben (Urk. 1 S. 4). Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass sich gemäss Angaben der Arbeitgeberin die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin aufgrund der übermässigen Beanspruchung des Körpers verschlechtert habe (Urk. 1 S. 3-4).
2.3     In der Beschwerdeantwort führt die IV-Stelle aus, dass nicht die Veränderung des Beschäftigungsgrades der Beschwerdeführerin, sondern die Erhöhung ihres Invalideneinkommens zur revisionsweisen Herabsetzung der Rente geführt habe, was in Randziffer 5005 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vorgesehen sei. Aus dem IK-Auszug vom 14. September 2010 (Urk. 9/2) ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 tatsächlich Fr. 30'810.-- verdiente. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und des Art. 31 IVG habe sich das Invalideneinkommen somit im Vergleich zum Jahr 1998 (Urk. 10/80) erheblich verändert. Die Beschwerdegegnerin wies ausserdem darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 133 V 545 ff., E. 6) auch eine geringe Veränderung des Sachverhalts Anlass zur Revision sein könne, wenn - wie vorliegend - ein Schwellenwert unterschritten werde (Urk. 8 S. 2).
2.4     In der Replik (Urk. 13) macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, sie sei seit dem Beginn der Lehre im Jahr 1972 bei der bisherigen Arbeitgeberin tätig. Sie bemühe sich, ihr Arbeitspensum einzuhalten, was ihr allerdings aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes zunehmend Schwierigkeiten bereite. Nach den Feststellungen ihrer Arbeitgeberin leiste sie heute weniger als Mitarbeiter in einem vergleichbaren Aufgabengebiet. Auch die unfall- und/oder krankheitsbedingten Absenzen hätten in letzter Zeit zugenommen. Da die Arbeitgeberin trotz der nicht nur zeitlichen, sondern auch leistungsbedingten Einschränkung den üblichen Lohn bezahle und ihn auch den betriebsüblichen Lohnerhöhungen anpasse, leiste sie der Beschwerdeführerin teilweise einen Soziallohn.
         Die Beschwerdegegnerin habe zudem übersehen, dass bei solch stabilen Arbeitsverhältnissen sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen derselben Nominallohnentwicklung zu unterstellen seien und es sei gänzlich auszuschliessen, dass sich das Valideneinkommen - entgegen der These der Beschwerdegegnerin - nominell im Laufe der Jahre schlechter entwickelt habe als das Invalideneinkommen, insbesondere wenn man bedenke, dass die Arbeitgeberin das Invalideneinkommen jeweils der Teuerung angepasst habe, obwohl die Beschwerdeführerin während der Arbeitszeit gesundheitsbedingt weniger Leistungen erbringen könne als eine gesunde Person. Sie führt ausserdem aus, stets ausschliesslich den Grundlohn erhalten zu haben (mit Hinweis auf Urk. 9/3), womit die Lohnentwicklung einzig auf die betriebsüblichen Nominallohnerhöhungen, nicht aber auf sonstige Lohnauszahlungen, wie z.B. Überstunden, zurückzuführen sei.
2.5     In ihrer Duplik (Urk. 16) bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass der von der Versicherten bezogene Lohn eine Sozialkomponente enthalte. Dafür würden sich im Arbeitgeberfragebogen vom 5. August 2009 (Urk. 10/128 S. 2) keine Hinweise finden. Da zudem keine Belege für die behauptete Soziallohnkomponente eingereicht und keine Ausführungen über deren allfällige Höhe gemacht worden seien, sei das Vorliegen eines Soziallohnes ausgeschlossen.
        
         Was den Einkommensvergleich anbelangt, sei auf den vom Arbeitgeber der Versicherten angegebenen Lohn in der Höhe von Fr. 92'552.30 (Urk. 10/129) abgestellt worden, den sie im Jahr 2009 bei einem 100%igen Arbeitspensum verdient hätte. Aus der Gegenüberstellung mit dem anhand von Art. 31 IVG ermittelten anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 28'681.17, welches auf dem der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 tatsächlich ausgerichteten Lohn basiere, resultiere ein Invaliditätsgrad von 69 % (Urk. 10/132 S. 2 und Urk. 10/134 S. 2). Zum gleichen Ergebnis komme man auch bei Aufrechnung des Validen-einkommens von 1998 auf das Jahr 2009 mit Hilfe der Nominallohnentwicklung (Urk. 16 S. 2).
2.6     Es besteht Einigkeit der Parteien darüber, dass vorliegend der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin für die Beurteilung ihres Invaliditätsgrades nicht massgeblich ist. Bestritten ist somit einerseits, ob die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades zutreffend ist und andererseits, ob der von der Versicherten bezogene Lohn eine Sozialkomponente beinhaltet.

3.      
3.1     Die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung erweist sich im Ergebnis als richtig. Denn unabhängig davon, ob man die seit dem Jahr 1998 eingetretene Einkommensveränderung mit der in Art. 31 IVG enthaltenen Regelung anhand des von der Arbeitgeberin am 25. September 2009 angegebenen (Fr. 92'552.30 gemäss Urk. 10/129) oder eines aufgrund des am 10. Dezember 1997 unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung hochgerechneten (Fr. 92'929.97 gemäss Urk. 16 S. 2) Valideneinkommens berechnet (Berechnungen der IV-Stelle in Urk. 10/132 S. 2 und Urk. 16 S. 2), kommt man zum Ergebnis, dass sich der Invaliditätsgrad der Versicherten nunmehr auf 69 % beläuft.
         Es sei an dieser Stelle ausserdem darauf hingewiesen, dass sich aus einem aktuellen Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen der Versicherten anhand der von der Arbeitgeberin gelieferten und demnach in hohem Mass zuverlässigen Daten (Verhältnis zwischen dem Valideneinkommen für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 92'552.30 [Urk. 10/129] und dem im Jahr 2009 bezogenen Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 30'810.-- [Urk. 10/128 S. 2 Ziff. 2.10]) sogar nur noch ein Invaliditätsgrad von 66.7 % ergibt.
3.2     Auch was die Frage anbelangt, inwiefern der von der Versicherten bezogene Lohn eine Sozialkomponente beinhaltet, ist die ablehnende Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wonach das Einkommen der Beschwerdeführerin der erbrachten Arbeitsleistung entspricht (Urk. 16 S. 1). Denn die Arbeitgeberin der Versicherten hat nicht nur im Arbeitgeberfragebogen ausdrücklich bestätigt, dass der angegebene Lohn ihrer Arbeitsleistung entspricht, sondern auch in der später, im Zusammenhang mit der Beschwerde eingereichten Bestätigung vom 21. Juli 2010 (Urk. 3) hat sie keinen Hinweis auf das Vorhandensein einer allfälligen Soziallohnkomponente gemacht. Die Arbeitgeberin konnte sich somit im Rahmen der von der anwaltlich vertretenen Versicherten eingereichten Beschwerde ein zweites Mal zu diesem Thema äussern, weshalb die von ihr gemachten Angaben als richtig und vollständig zu qualifizieren sind. Aus diesem Grund kann vorliegend nicht auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach nicht ohne weiteres abschliessend auf die vom Arbeitgeber im Arbeitgeberfragebogen gemachten Angaben zur Soziallohnkomponente abgestellt werden kann, da sich die Geschäftsverantwortlichen häufig nicht bewusst sind, welche Kriterien für die Beantwortung dieser Frage zu beachten seien (SVR 2002, IV Nr. 28, E. 2.a; SVR 1995, IV Nr. 52, E. 4.c).
         Es sei an dieser Stelle ausserdem darauf hingewiesen, dass, obwohl die Arbeitgeberin auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und eine Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit hinwies (Urk. 3 S. 1 am Ende), der sie seit Jahren behandelnde Arzt in seinem Arztbericht vom 24. Juni 2009 ihre gesundheitliche Situation als „absolut unverändert“ bezeichnete und dabei auf die beigelegten Arztberichte vom 6. März 1998 sowie vom 11. April 2003 hinwies (Urk. 10/127 S. 2).

4.         Zusammenfassend steht demnach fest, dass die IV-Stelle richtigerweise einen Invaliditätsgrad von unter 70 % angenommen hat. Mithin ist die Rentenherabsetzung auf eine Dreiviertelsrente ab 1. August 2010 rechtens. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit im Ergebnis als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).