Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00699
IV.2010.00699

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig


Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1972, Hausfrau und Mutter von zwei erwachsenen sowie zwei noch minderjährigen Kindern (Urk. 12/4 Ziff. 3.1 und 5.6), meldete sich am 26. Mai 2008 wegen einer seit dem Jahre 2004 bestehenden schizophrenen Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 12/9, Urk. 12/16-17, Urk. 12/20, Urk. 12/23-24) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/10) ein, veranlasste eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 12/27) sowie eine Haushaltabklärung (Urk. 12/26).
         Am 10. Juni 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 12/13). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/28-29), in dessen Rahmen eine weitere Haushaltabklärung durchgeführt wurde (Urk. 12/31), sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2010 mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 12/43 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. Juli 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Versicherten am 16. September 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 24. Juni 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 2) aus, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin in einem Pensum von 50 % ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin nachgehen. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr diese Tätigkeit jedoch nicht mehr zumutbar. Im Haushalt sei sie sodann zu 12 % eingeschränkt (S. 3), so dass insgesamt ein Invaliditätsgrad von 56 % resultiere (S. 4).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, ein 50%iges Arbeitspensum könne ihr keinesfalls mehr zugemutet werden. Sie beantrage daher die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist damit der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.

3.
3.1     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
3.2     Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig ein (Urk. 2 S. 3) und stützte sich dabei insbesondere auf deren Ausführungen im Rahmen der Haushaltsabklärungen (Urk. 12/32 S. 1).
         Anlässlich der ersten Haushaltabklärung erklärte die Beschwerdeführerin, es sei ihr wichtig, für die Kinder da zu sein. Falls keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen würde, würde sie daher aus finanziellen Gründen in einem Pensum von lediglich 50 % arbeiten wollen und das Pensum erst später steigern (Urk. 12/26 Ziff. 2.5). Nachdem die beiden Söhne der Beschwerdeführerin bereits erwachsen sind und die zwei Töchter in den Jahren 1994 sowie 1996 geboren wurden (Urk. 12/26 Ziff. 4.1), stehen die Betreuungspflichten einer Teilzeitbeschäftigung nicht im Wege. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die geschiedene Beschwerdeführerin derzeit vom Sozialamt unterstützt wird (Urk. 12/31 Ziff. 2.3) und sie damit im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen wäre. Insgesamt ist demnach mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt ohne den Gesundheitsschaden in einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre.
         Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführerin, wonach ihr ein 50%iges Arbeitspensum keinesfalls mehr zugemutet werden könne (Urk. 1 S. 1), ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der Statusfrage ausschliesslich um die Frage geht, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin ohne die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen arbeiten würde, und nicht darum, was ihr aktuell und unter Berücksichtigung der bestehenden gesundheitlichen Situation zugemutet werden kann.

4.
4.1     Vom 11. Oktober 2006 bis 5. März 2007 war die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Klinik Y.___ hospitalisiert. In ihrem Bericht vom 20. Februar 2007 (Urk. 12/20) nannten die verantwortlichen Ärzte als Diagnose eine paranoide Schizophrenie. Es handle sich bei der dritten Hospitalisation um eine Einweisung per Fürsorgerischem Freiheitsentzug wegen Selbst- und Fremdgefährdung bei einem psychotischen Zustandsbild und desolater sozialer Situation (S. 1). Während des ganzen Klinikaufenthaltes habe sich die Beschwerdeführerin unkooperativ und krankheitsuneinsichtig verhalten, so dass die pharmakologische Behandlung nur unter Nachdruck habe fortgesetzt werden können (S. 3).
4.2     Der behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. August 2008 eine schizo-affektive Störung, gegenwärtig depressiv (Urk. 12/16/7). Es liege eine bereits chronifizierte Erkrankung vor, die Beschwerdeführerin sei derzeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne die einfachsten Sachen in ihrem Haushalt nur mit Mühe erledigen, weshalb auch eine Beschäftigung in geschütztem Rahmen nicht in Frage komme (Urk. 12/16/8).
4.3     Am 4. April 2009 führte Dr. Z.___ aus, die Diagnose sei unverändert und der Gesundheitszustand stationär (Urk. 12/23 Ziff. 1 und 2). Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, einen regelmässigen Tagesablauf aufrecht zu erhalten (Ziff. 3). Wegen medikamentöser Nebenwirkungen könne sie erst am Mittag aufstehen und für die Kinder ein einfaches Mittagessen kochen. Danach schlafe sie wieder, erledige einfachste Haushaltstätigkeiten und bereite für die Kinder ein einfaches Abendessen vor. Sie könne die Wohnung nicht gründlich putzen, nach dem Waschen nicht bügeln und nur für kurze Zeit einkaufen gehen, weil sie Menschenmengen nicht ertrage. Grössere Putzarbeiten sowie grössere Einkäufe würden durch die Kinder erledigt. Aus diesem Grund leuchte ihm nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin im Haushalt nur eine behinderungsbedingte Einschränkung von 2 % aufweise. In der Arbeitswelt sei die Beschwerdeführerin nicht einsetzbar (S. 3).
4.4     Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 23. September 2008 zu Hause besucht. Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 24. September 2008 (Urk. 12/26) erklärte die Beschwerdeführerin, sie arbeite bei den Haushaltsarbeiten in Etappen und erledige sie dann, wenn es ihr gut gehe (Ziff. 6.2). Zudem könne sie auf die Hilfe ihrer Kinder zurückgreifen (Ziff. 6.3). Insgesamt ergab sich im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 2 % (Ziff. 6.9).
4.5     Am 2. Juli 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Psychiater des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin untersucht. In seinem Bericht vom 11. August 2009 (Urk. 12/27) führte Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin lebe seit zehn Tagen in einer teilbetreuten Wohngemeinschaft mit einer anderen Frau in einer Zweizimmerwohnung (Ziff. 2). Diagnostisch sei die Beschwerdeführerin schwierig zu beurteilen. Sicher könne eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert werden, teils als paranoide Schizophrenie, teils als schizo-affektive Psychose (Ziff. 12). Im Vordergrund stehe ein deutliches Antriebsdefizit, Initiativeverlust, Mangel an Aktivität und Vitalität mit Reduktion des energetischen Potentials und Verlust der Spannkraft. Produktive schizophrene Symptome, welche den mitmenschlichen Kontakt per se stören würden, würden unter der entsprechenden Medikation nicht vorliegen (Ziff. 13). Für eine Tätigkeit in der freien Marktwirtschaft liege seit dem 18. Oktober 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit vor. Bezüglich Haushaltstätigkeit sei die Beschwerdeführerin unselbständig, im teilbetreuten Wohnen aber zu maximal 20 % eingeschränkt (Ziff. 14).
4.6     Am 22. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt erneut zu Hause besucht, nachdem sich ihre Wohnverhältnisse geändert hatten. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 25. September 2009 ergab sich dabei eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 12.2 % (Urk. 12/31 Ziff. 7). Sie koche nicht mehr für die Kinder, diese würden nun von ihrem Ex-Mann versorgt. Für sich selber koche sie selten. Jede Wohnpartnerin müsse alternierend am Freitag die allgemeinen Räume putzen (Ziff. 6.2). Ihr eigenes Zimmer sauge sie nicht sehr häufig, sie könne sich nicht überwinden, dies zwischen den obligatorischen Putztagen zu machen (Ziff. 6.3).
5.       Unbestritten und gestützt auf die vorliegenden Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ (Urk. 12/16/8, Urk. 12/23 S. 3) sowie des RAD-Psychiaters Dr. A.___ (Urk. 12/27 Ziff. 14) ist der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit in der freien Marktwirtschaft seit dem 18. Oktober 2007 nicht mehr zumutbar.
         Bei der Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung kann vorliegend ein Prozentvergleich durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden psychischen Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig ist. Auf einen Einkommensvergleich mittels Tabellenlöhnen ist daher zu verzichten (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). Nachdem bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegt, resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Bei einem Anteil des Erwerbsbereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 50 % (100 % x 0.5). Bezüglich des Rentenbeginns stimmen die Parteien darin überein, dass dieser auf 1. Oktober 2008 festzulegen ist (Urk. 1 S. 1, Urk. 2 S. 1).

6.
6.1     Es ist im Weiteren der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln.
         Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
6.2     Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 22. September 2009 zu Hause besucht, wobei gemäss Abklärungsbericht vom 25. September 2009 eine Einschränkung von 12.2 % resultierte (Urk. 12/31 Ziff. 7). Demgegenüber hielt der RAD-Psychiater Dr. A.___, welcher die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 untersucht hatte, die Beschwerdeführerin bezüglich der Haushaltstätigkeit für unselbständig und im teilbetreuten Wohnen zu maximal 20 % eingeschränkt. Da bei der Beschwerdeführerin ausschliesslich psychische Beeinträchtigungen vorliegen, ist gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Beurteilung durch den RAD-Psychiater Dr. A.___ mehr Gewicht beizumessen als der Einschätzung im Abklärungsbericht und demzufolge von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 20 % auszugehen. Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 50 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 10 % (20 % x 0.5).

7.       Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % (vgl. vorstehend E. 5) und einem solchen von 10 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 6.2) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 60 %, was einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründet. Die angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2010 ist somit dahin abzuändern, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2010 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).