Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00700
IV.2010.00700

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 20. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1968 und Mutter von drei Kindern (Jahrgang 1996, 1998 und 2002), absolvierte im Ausland eine Ausbildung als Kindergärtnerin sowie ein achtsemestriges Studium an der juristischen Fakultät der Universität Y.___ und war zuletzt seit 1. März bis 14. Juni 2005 als Kleinkinderzieherin in einer Kinderkrippe tätig, wobei ihr letzter Arbeitstag am 6. März 2005 war (Urk. 8/5/1-3, Urk. 8/10 S. 2 Ziff. 2.1, Ziff. 2.3). Am 1. März 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/11-13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/9) ein und tätigte berufliche Abklärungen (Urk. 8/18). Am 1. April 2008 erging der Vorbescheid, mit welchem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/21).
         Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 8. April 2008 (Urk. 8/22) Einwände. In der Folge holte die IV-Stelle zusätzliche Arztberichte (Urk. 8/25, Urk. 8/31) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 28. Dezember 2009 erstattet wurde (Urk. 8/36). Am 21. April 2010 erliess die IV-Stelle einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten die Zusprache einer von 1. März bis 30. November 2009 befristeten ganzen Rente in Aussicht stellte (Urk. 8/40). Mit Verfügungen vom 24. Juni 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. März bis 30. November 2009 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 8/47, Urk. 2/3).

2.       Gegen die Verfügungen vom 24. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Juli 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer ganzen Rente auch ab 1. Dezember 2009 (Urk. 1, Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 1. November 2010 ersuchte das Gericht die am polydisziplinären Gutachten beteiligten Psychiaterinnen um eine ergänzende Stellungnahme (Urk. 12). Da beide Ärztinnen zwischenzeitlich die Begutachtungsinstitution verlassen hatten, konnten sie nicht mehr Stellung nehmen, weshalb das Gericht in der Folge den Auftrag für ein Verlaufsgutachten erteilte (Urk. 17-18).
Die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin teilte der Begutachtungsinstitution am 12. September 2011 telefonisch (vgl. Urk. 20/1) und am 1. Oktober 2011 schriftlich (Urk. 20/2) mit, diese sei nicht in der Lage, den Untersuchungstermin wahrzunehmen.
Daraufhin sistierte das Gericht das Verfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, spätestens bis zum 30. Juni 2012 mitzuteilen, ob sie für eine psychiatrische Begutachtung bereit sei, verbunden mit dem Hinweis, dass  bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 21).
         Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 teilte die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin mit, dass sich diese weiterhin in einem Zustand befinde, in welchem die erneute psychiatrische Begutachtung mit Rekapitulation der traumatischen Lebensgeschichte nicht zumutbar sei und kündigte eine Zusammenstellung der aktualisierten somatischen und psychischen Befunde an (Urk. 23). Die Beschwerdeführerin liess sich seither nicht mehr vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 wurde das Verfahren längstens bis am 30. Juni 2012 sistiert (Urk. 21 S. 4 Dispositiv Ziff. 1).
         Der Endtermin ist mittlerweile - ohne dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist hat vernehmen lassen - verstrichen, so dass die Sistierung aufzuheben, das Verfahren wieder aufzunehmen und androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.

2.
2.1     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
2.2     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.5     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, nach Ablauf des Wartejahrs im März 2009 sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit (angestammt und angepasst) vollständig eingeschränkt gewesen. Ab dem 28. August 2009 habe sich der Gesundheitszustand wieder verbessert und es sei der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, wieder im Umfang von 70 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Aufgabenbereich Tätige und ging von einer Einschränkung im Haushalt von 6 % aus, womit in Anwendung der gemischten Methode ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % resultierte (Urk. 8/47 S. 2 f.).
3.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin habe sich ihr Zustand nach dem 10. Juli 2010 akut verschlechtert (Urk. 1, Urk. 3 S. 1). Des Weiteren seien die Traumafolgestörungen durch das Gutachten nicht ausreichend abgeklärt, dissoziative Störungen nicht überprüft und der Zusammenhang Schmerz, Körpersymptome, affektive Störung und Trauma nicht nachvollziehbar widerlegt worden. Sie leide an einer behindernden PTSD-Störung (post traumatic stress disorder), welche ihre Arbeitsfähigkeit erheblich einschränke (Urk. 3 S. 2).

4.
4.1     Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, führte in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2007 (Urk. 8/13) aus, die Beschwerdeführerin leide seit 1999 an einem chronischen lumboradikulären Syndrom bei Diskurshernien L4/5 und L5/S1 links sowie einer Cervicobrachialgie links (S. 2 Ziff. 2.1). Am 23. November 2005 seien der Beschwerdeführerin Bronchiektasen (Urk. 8/11/21) operiert worden, was aber vorliegend keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 2 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin habe über im Tagesverlauf zunehmende Rückenschmerzen mit sehr unangenehmer Ausstrahlung ins linke Bein und den Fuss berichtet. Stehen und Sitzen für längere Zeit gehe nicht (S. 3 Ziff. 4.3). Die Ärztin attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Therapiebeginn am 30. Oktober 2006 sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit (S. 2 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 6.2).
4.2     Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2007 aus sozialmedizinischer Sicht eine körperlich leichte, optimal leidensangepasste Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von Lasten über 9 kg, unter Vermeidung von Zwanghaltungen) zu 100 % möglich und zumutbar, wobei er von einem stationären Gesundheitszustand gemäss Arztbericht von med. prakt. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, (Urk. 8/12/1-2) ausging (Urk. 8/19 S. 4 unten).
4.3     Dr. med. C.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit undatiertem, am 4. Juni 2008 eingegangenem Bericht (Urk. 8/25) anamnestisch fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1993-1996 im Kosovo mehrmals verfolgt sowie gefoltert und eventuell sexuell missbraucht worden sei, sie aber bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht habe darüber sprechen können (Ziff. 3.3). Er diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), und erachtete die Beschwerdeführerin seit März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1-2).
4.4     Die psychotherapeutische Behandlung wurde ab Mai 2008 durch Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, fortgesetzt, welche in ihrem Bericht (Urk. 8/31) eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) seit zirka 1999 sowie eine Anpassungsstörung/Anpassungsdepression mit gegenwärtiger schwerer Episode (F43.22) seit zirka 2002 diagnostizierte (Ziff. 1.1) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2008 attestierte (Ziff. 1.6). Auch sie führte anamnestisch die Flucht in die Schweiz an und berichtete über chronische Schmerzen im Rückenbereich und von einer stark eingeschränkten Belastungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche 2006 erste depressive Symptomatiken entwickelt habe und seit 2007 in psychischer Behandlung stehe (Ziff. 1.4).
4.5     Am 28. Dezember 2009 erstattete PD Dr. med. E.___, fallverantwortlicher Oberarzt, Academy F.___ (F.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/36/1-23). Er stützte sich auf die ihm überlassenen und zusätzlich angeforderten (vgl. S. 4. Ziff. 2.2) Akten (S. 5 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 11 ff.), eine am 24. August 2009 erfolgte neurologische (S. 15 ff.), eine am 26. August 2009 erfolgte rheumatologische (S. 13 ff.) und eine am 28. August 2009 erfolgte psychiatrische (S. 17 ff.) Untersuchung.
         Gutachterin und Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 Ziff. 6.1):
- Panvertebralsyndrom bei Haltungsinsuffizienz mit chronischem lumbovertebralem Schmerzsyndrom und chronischem Zervikalsyndrom
- linksbetonte Diskushernie L5/S1 mit intermittierend S1-Radikulopathie links
- pseudoradikuläre Ausstrahlung in den linken Arm
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- chronischer anteriorer Knieschmerz links, Beginn 2007
- chronisches rechtsbetontes Thoraxwandsyndrom
- Status nach offener basaler Segmentektomie Unterlappen rechts, Segmentektomie mediales Mittellappensegmentes bei lokalisierten Bronchiektasen rechts am 23. November 2005 mit aktuell normaler Lungenfunktion
- posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20) nannten sie eine anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert (F32.4), Senk-Knick-Spreizfüsse beidseits, eine Arthrose des PIP-Gelenkes V Hand rechts, Adipositas, einen Verdacht auf dyspeptische Beschwerden sowie mikrozytäre hypochrome Anämie unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose Eisenmangel, Thalassämia minor).
         In der gemeinsam mit den Fachgutachtern und -gutachterinnen erstellten (S. 20 Ziff. 7) Gesamtbeurteilung wurde ausgeführt, aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde leide die Beschwerdeführerin an einem Panvertebralsyndrom mit intermittierend radikulärer Ausstrahlung der Schmerzen im Bereich des S1 Dermatoms links und pseudoradikulärer Ausstrahlung in den linken Arm. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit des Achsenskeletts. Darüber hinaus würden aber auch deutliche Zeichen im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung vorliegen. Für die im Bereich des linken Kniegelenks vorliegenden Schmerzen könne keine eindeutige Diagnose gestellt werden. Für die von der Beschwerdeführerin angegebene anstrengungsabhängige Atemnot lasse sich jedenfalls kein Korrelat finden, so sei die aktuell durchgeführte Lungenfunktionsprüfung unauffällig. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden, welche Krankheitswert aufweise, und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin leichtgradig einschränke. Hingegen bestehe aktuell keine depressive Symptomatik von Krankheitswert, auch wenn in der Vergangenheit eine depressive Episode bestanden habe. Insgesamt seien der Beschwerdeführerin aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten mehr zumutbar. In einer dem körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %, wobei die somatischerseits und psychiatrischerseits attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eher nicht additiv wirksam würden (S. 21 Ziff. 7.1).
         Für die angestammte Tätigkeit als Kleinkindererzieherin mit der Notwendigkeit, die Kinder zu heben, bestehe aus rein somatischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 40-50 %, wobei die psychiatrischerseits attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % hier nicht additiv wirksam werde. Für die Tätigkeit als Kindererzieherin grösserer Kinder (die nicht gehoben werden müssen) bestehe aus rein somatischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 %, wobei auch hier die psychiatrischerseits attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % nicht additiv wirksam werde. Im Haushalt sei ebenfalls von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % (ganztags verwertbar mit Einschalten längerer Pausen) auszugehen (S. 22 Ziff. 7.2).
         Für leichte Tätigkeiten (Heben und Tragen von Lasten bis 9 Kilogramm mit zeitlicher Limitation des Hebens und Tragens und ohne repetitives Heben und Tragen über 3-5 kg) bestehe eine zumutbare, ganztags mit Einschaltung längerer Pausen verwertbare, Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 22 Ziff. 7.3).
         Zum Beginn der Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden anamnestischen Angaben und der schriftlichen Dokumentation sowohl aus somatischer wie auch psychiatrischer Sicht nicht konklusiv möglich. Es werde empfohlen, sich auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der bis anhin beurteilenden Ärzte abzustützen. Die aktuell attestierten Arbeitsfähigkeits-Einschätzungen würden ab Gutachtenszeitpunkt gelten (S. 22 Ziff. 7.4).
4.6     Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift einen Bericht von Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2010 ein (Urk. 3). Dr. G.___ berichtete über ihre letzte Konsultation am 10. Juli 2010 und machte einen verschlechterten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin geltend. Zudem wies sie auf die Möglichkeit einer dissoziativen Störung hin und schlug eine nochmalige psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vor (S. 1).

5.
5.1     Seit 1999 leidet die Beschwerdeführerin an Lumbalgien, welche durch Dr. Z.___ seit Oktober 2006 behandelt werden. Für die Zeit ab 30. Oktober 2006 erachtete Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin sowohl in angestammter Tätigkeit wie auch in angepasster Tätigkeit für 100 % arbeitsunfähig (vorstehend E. 4.1). Diese Auffassung wurde auch von RAD-Arzt Dr. med. A.___ geteilt, welcher in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Kleinkinderzieherin annahm, jedoch aus sozialmedizinischer Sicht eine körperliche leichte, optimal leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % für möglich und zumutbar hielt (vorstehend E. 4.2).
         In weiteren medizinischen Berichten wurden psychische Störungen festgehalten. So diagnostizierte Dr. D.___ eine posttraumatische Belastungsstörung seit zirka 1999 sowie eine Anpassungsstörung/Anpassungsdepression mit gegenwärtiger schwerer Episode seit zirka 2002 (vorstehend E. 4.4). Auch Dr. C.___ stellte die gleiche psychiatrische Diagnose und erachtete die Beschwerdeführerin seit März 2008 für vollständig arbeitsunfähig (vorstehend E. 4.3).
         RAD-Arzt Dr. A.___ schloss am 15. April 2010 aus den vorgegangenen Beurteilungen, dass aus somatischen Gründen seit 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestanden habe, und dass ab März 2008 bis zum Begutachtungstermin aus psychischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 8/38 S. 4). Auf diese Stellungnahme des RAD ist abzustellen, so dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch in angepasster Tätigkeit ab 1. März 2008 anzunehmen ist.
5.2     Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Folge verbessert hat, ist auf das polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 28. Dezember 2009 (vorstehend E. 4.5) abzustellen. Dieses Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend E. 2.3).
         Gemäss dem F.___-Gutachten besteht aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Kleinkinderzieherin von 40-50 % und für Tätigkeiten ohne Hochheben der Kinder sowie auch für sämtliche körperlich leichte Verweistätigkeiten eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % dies ab Gutachtenszeitpunkt.
         In psychiatrischer Hinsicht bestätigten die Gutachter die bereits zuvor von den behandelnden Psychiatern gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), schlossen aber eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert aus, was sie nachvollziehbar mit einem Symptomrückgang begründeten. Sie erachteten daher die Beschwerdeführerin derzeit als 70 % arbeitsfähig (S. 19 unten) und wiesen daraufhin, dass diese Einschränkung zur somatischen Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht additiv wirksam sei (S. 22 Ziff. 7.2).
         Im Ergebnis ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit ab Gutachtenszeitpunkt und damit ab August 2009 zu 70 % arbeitsfähig ist, weshalb eine gesundheitliche Verbesserung ausgewiesen ist. Gestützt auf das F.___-Gutachten und die übrigen medizinischen Berichte steht fest, dass von März 2008 bis Ende August 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Ab September 2009 kann sodann die im F.___-Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in adaptierten Tätigkeiten angenommen werden.
         Ebenfalls ist die von den F.___-Gutachtern ermittelte zumutbare Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 70 % (ganztags verwertbar mit Einschalten längerer Pausen) nachvollziehbar.
         Der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten.
5.3     Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Gericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Der damit statuierte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien - von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 mit Hinweisen). Wenn eine Partei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, berücksichtigt dies das Gericht nach entsprechender Säumnisandrohung zu ihrem Nachteil (Barbara Kobel, in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber, Hrsg., Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, N 15 zu § 23; § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 164 der Zivilprozessordnung).
5.4     Vorliegend vertrat die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, Dr. G.___ in ihrem Bericht vom 22. Juli 2010 (Urk. 3) den Standpunkt, die Traumafolgestörungen, an denen die Beschwerdeführerin leide, seien nicht ausreichend abgeklärt worden. Sie selbst erachtete deshalb eine weitere psychiatrische Untersuchung als indiziert (S. 2), worauf das Gericht ergänzende Beweismassnahmen traf (Urk. 11-12, Urk. 17-19). Da die Beschwerdeführerin damit von der Beschwerdegegnerin weitergehende Leistungen verlangte, war sie nach dem Gesagten verpflichtet, bei der Beweiserhebung mitzuwirken und sich der angeordneten medizinischen Begutachtung am 13. September 2011 (Urk. 19) zu unterziehen. Dr. med. G.___ bescheinigte am 1. Oktober 2011 indes, dass der Beschwerdeführerin eine weitere Befragung zur Traumageschichte nicht zumutbar sei (Urk. 21), weshalb mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 und unter Androhung, bei Säumnis werde aufgrund der Akten entschieden, eine Sistierung des Verfahrens bis 30. Juni 2012 vorgenommen wurde, bis die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht wieder in der Lage sei, sich der erforderlichen Begutachtung zu unterziehen (Urk. 21). Dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht mehr vernehmen liess, hat zur Konsequenz, dass die behauptete Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht geprüft werden konnte, womit sie die Folgen der von ihr geschaffenen Beweislosigkeit zu tragen hat.
5.5     Darüber hinaus bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung, mithin der 24. Juni 2010, den Zeitpunkt der Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen), womit später erstattete medizinische Berichterstattungen über eine allfällige gesundheitliche Verschlechterung vorliegend nicht geprüft werden können. Änderungen wären in einem neuen Verfahren geltend zu machen. In diesem Sinn kann die Beschwerdeführerin aus dem Bericht von Dr. G.___ vom 31. Juli 2012 (Urk. 23) nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie als Leistungsansprecherin die Folgen einer Beweislosigkeit zu tragen hat.

6.
6.1     Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige qualifiziert und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit im Umfang von 80 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 20 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde (Urk. 8/19/5, Urk. 8/38/5).
         Gemäss den Angaben im Arbeitgeberfragebogen vom 16. März 2007 (Urk. 8/10/1-7) hat die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt (und einzig) ausgeübten Tätigkeit als Kleinkinderzieherin fünf Tage zu durchschnittlich 6.6 Stunden gearbeitet (Ziff. 2.9-10), was einem Beschäftigungsgrad von gerundet 78 % entspricht. Aufgrund der Aktenlage und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auch Mutter dreier Kinder ist und der Vater als IV-Bezüger keiner Arbeitstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 8/6 S. 2 Ziff. 3.1, Urk. 8/36/1-23 S. 12 oben) sowie aufgrund fehlender Beanstandung seitens der Beschwerdeführerin, bestehen keine Anhaltspunkte, von dieser Annahme abzuweichen, weshalb sich weitere Ausführungen zur Pensumsaufteilung erübrigen.
         Auf eine weiterführende Haushaltabklärung hatte die Beschwerdegegnerin zu Recht verzichtet, da das Gutachten hierzu bereits nachvollziehbar Stellung nahm (vgl. Urk. 8/36/1-23 S. 23 Ziff. 7.2). Bei einem Anteil der Hausarbeit von 20 % ergibt die von den F.___-Gutachtern festgelegte Einschränkung von 30 % im Haushaltbereich einen anrechenbaren Teilinvaliditätsgrad von 6 % (0.2 x 30 %).
6.2     Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/9) ergibt sich die einzige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kleinkinderzieherin von März bis Juni 2005. Gestützt auf die Auskunft des Arbeitgebers hätte das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden und unter der für die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten reichenden Annahme eines Teilzeitpensums von 80 % im Jahr 2007 Fr. 50'829.-- betragen (Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 2.9 und Ziff. 2.11). Ausgehend von diesem Wert sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung von 2 % im Jahr 2008 und 2.1 % im Jahr 2009 (vgl. Die Volkswirtschaft, 1/2-2012, Tabelle B10.2) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 52'934.35 bei einem 80%-Pensum (Fr. 52'934.35 x 0.8).
6.3     Für das Invalideneinkommen ist auf den in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE) für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor (Tabelle TA1) angegebenen Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 49’392.-- (Fr. 4'116.-- x 12) abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B9.2) und angepasst an die Lohnentwicklung (2008: 2499 Punkte, 2009: 2552 Punkte) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 52'583.--. Aufgrund der 70%igen Arbeitsfähigkeit reduziert sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 36'808.--.
         Ginge man zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem leidensbedingten Abzug gemäss Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) aufgrund des medizinischen Belastungsprofils (Urk. 8/36/1-23 S. 23 Ziff. 7.2 f.) und der damit verbundenen lohnmässigen Einschränkung von hier maximal 10 % aus, so reduzierte sich das Invalideneinkommen auf rund Fr. 33'127.--, was einen Invaliditätsgrad von 37.41 % ergeben würde. Im Vergleich zum Valideneinkommen von rund Fr. 52'934.-- sowie unter Berücksichtigung der Qualifizierung als zu 80 % Erwerbstätige, resultierte lediglich ein Invaliditätsgrad von 29.92 % im Erwerbsbereich (0.8 x 37.41 %), mithin ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35.92 % (29.92 % + 6 %). Der für einen Rentenanspruch erforderliche minimale Invaliditätsgrad von 40 % wird damit - trotz Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges - unterschritten.
6.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 36 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr zusteht. Unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ergibt sich, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Befristung der Rente nicht zu beanstanden ist.
         Die dagegen erhobene Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:
Die am 24. Oktober 2011 angeordnete Sistierung wird aufgehoben.
und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).