Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00701
IV.2010.00701

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Heine

Gerichtssekretärin Kraus


Urteil vom 29. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 2) der am 22. April 1949 (Urk. 7/8) geborenen X.___ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2008 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung in der Höhe von Fr. 1'459.-- und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 von Fr. 1'505.-- zugesprochen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. Juli 2010 (Urk. 1), mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer der Höhe der Erwerbseinbusse entsprechenden Invalidenrente beantragt, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2010 (Urk. 6),

in Erwägung,
dass gemäss Art. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) diejenigen Personen, die nach Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig versichert sind, unter die Invalidenversicherung fallen,
dass somit natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG) sowie natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG), obligatorisch versichert sind,
dass auch hinsichtlich der Beitragspflicht, der Beitragsbemessung und des Beitragsbezugs auf die entsprechenden Bestimmungen des AHVG verwiesen wird (vgl. Art. 2 f. IVG),
dass gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar sind, wobei es dem Bundesrat überlassen bleibt, ergänzende Vorschriften zu erlassen,
dass die ordentlichen Renten der AHV und IV als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung gelangen, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG), was der Fall ist, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG),
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zugrunde liegende Rentenberechnung korrekt ist,
dass die Beschwerdegegnerin angesichts einer vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs 1949 von 38 Jahren bei Rentenanspruchsbeginn im Jahre 2008 (Rententabellen 2007 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 7) in Berücksichtigung der Beitragsdauer einen Anspruch der Versicherten auf eine Vollrente nach Skala 44 (Rententabellen, a.a.O., S. 10) ermittelt hat,
dass die Beschwerdegegnerin zunächst von einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 59'670.-- (Stand 2008, Urk. 10 S. 7) ausging, woraus sich im Rahmen von Skala 44 der bundesamtlichen Rententabellen (2007, S. 19) eine ordentliche Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung im Betrag von Fr. 1'459.-- monatlich (bis Ende Dezember 2008) ergab,
dass das massgebende durchschnittliche Einkommen per 1. Januar 2009 auf Fr. 61'560.-- und damit die Dreiviertelsrente auf Fr. 1'505.-- pro Monat erhöht wurde (Rententabellen des BSV 2009, S. 19, Urk. 2, Urk. 10 S. 8),
dass die Dreiviertelsrente somit korrekt berechnet wurde,
dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) der ausbezahlte Rentenbetrag nicht der invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse zu entsprechen hat,
dass für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Invalidität) berücksichtigt werden (Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG, Urk. 10),
dass sich hingegen die Erwerbseinbusse aus der Gegenüberstellung des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), mit dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), ergibt (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG),
dass die Versicherte keine weiteren Einwände gegen die Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 2) geltend macht, insbesondere nicht die Höhe des Invaliditätsgrades beanstandet,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung (Urk. 2) zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, das Verfahren kostenpflichtig ist, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen sind,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).