IV.2010.00702

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 7. Oktober 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1953, arbeitete zuletzt in einem Vollzeitpensum als Hilfsarbeiterin (Maschinenbedienerin) bei der B.___ AG, welches Arbeitsverhältnis wegen häufigen Fehlens per 30. August 1997 aufgelöst wurde (Urk. 11/10). Am 25. März 1988 meldete sie sich wegen eines Rückenleidens (Urk. 11/2-3) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 11/6 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 10. Februar 1989 (Urk. 11/23) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine halbe Rente ab 1. Februar 1988 zu.
         Die im Jahre 1990, 1992, 1994, 1998, 2001 sowie 2004 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren (Urk. 11/28, Urk.  11/36/2, Urk. 11/55, Urk. 11/61/6-7, Urk. 11/66, Urk. 11/88) ergaben jeweils unveränderte Verhältnisse (Urk. 11/32, Urk. 11/47, Urk. 11/57, Urk. 11/64, Urk. 11/70, Urk. 11/91) und die bisherige halbe Rente wurde bestätigt.
1.2     Im Februar 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/92), zog einen Arztbericht (Urk. 11/94), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/93) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/95) bei. Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2009 (Urk. 11/98) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/98). Dagegen erhob die Versicherte am 3. Juli 2009 Einwände (Urk. 11/99).
         Nach weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 11/102-103) und Beizug der Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/104) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine befristete ganze Rente vom 1. August 2009 bis 31. Januar 2010 zu (Urk. 11/112/3-4). In einer weiteren Verfügung vom 8. Juli 2010 wurde ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine befristete Dreiviertelsrente vom 1. Februar 2010 bis 31. März 2010 zugesprochen (Urk. 11/112/1-2). Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 hob die IV-Stelle die halbe Rente auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 11/110 = Urk. 11/107 S. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 11/110) erhob die Versicherte am 27. Juli 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die bisherige Invalidenrente sei ihr weiterhin auszurichten (Urk. 1, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Daraufhin reichte die Versicherte weitere Arztberichte ins Recht (Urk. 12/1-3). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2010 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 15). Mit Schreiben vom 25. Juni 2011 (Urk. 17) machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend und reichte weitere Arztberichte ins Recht (Urk. 18/1-2), welche der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund gegeben ist, und bejahendenfalls, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad und dem Rentenanspruch verhält.

3.      
3.1     Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache stellten die Gutachter im Gutachten vom 12. Oktober 1988 (Urk. 11/15) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.1):
- Zervikobrachialgie rechts bei oberem Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS-Syndrom)
- Insufficientia vertebralis bei Hohlrundrücken
         In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, typisch für das neurovaskuläre Schultergürtelsyndrom sei das ausschliessliche Auftreten von Beschwerden, namentlich Parästhesien im Ulnarisbereich bei einfacher Abduktion oder in Arbeitsstellung des Armes, und das rasche Nachlassen der Beschwerden in Ruhestellung. Dies könne bei der Beschwerdeführerin eindeutig verneint werden, seien doch die stärksten Beschwerden bei am Körper anliegendem Arm mit in Manteltasche steckender Hand aufgetreten. Weiter bestünden die angegebenen Beschwerden ausschliesslich am rechten Arm, sämtliche erhobenen Befunde seien jedoch an beiden Armen symmetrisch (S. 8 oben).
         Zusammenfassend könne ein Thoracic outlet Syndrom weitgehend ausgeschlossen werden. Die Beschwerden seien auf Veränderungen im Bereich der HWS zurückzuführen, deren Beweglichkeit praktisch in jede Richtung mehr oder weniger schmerzhaft eingeschränkt sei. Die Diagnose „Cervikalsyndrom“ dürfte diesem Umstand am ehesten gerecht werden (S. 8 unten).
         Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt im Akkord in einer Couvert-Fabrik gearbeitet. Dort sei sie mit ihrer Behinderung am rechten Arm zweifellos überfordert. Es sei keine genügende Arbeitsfähigkeit gegeben, sie betrage unter einem Drittel (S. 11 Ziff. 5). In einer behinderungsangepassten sitzenden Tätigkeit, zum Beispiel bei Sortier-, Kleinmontage- und leichten Magazinarbeiten, sei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zuzumuten (S. 12 oben).
3.2     In ihrem anlässlich der letzten Revision erstellten Bericht vom 8. März 2004 (Urk. 11/90) nannte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- chronisches cervicalbetontes Panvertebralsyndrom bei skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule sowie Osteochondrose C5/6 mit beidseitiger Foramenstenose
- chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei rechtskonvexer Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule (BWS)
- chronische Periarthropathia humeroscapularis polytendinotica beidseits, rechtsbetont
         Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin zu 50 % arbeitsfähig (lit. B). Sie leide an chronifizierten Rückenschmerzen, die eine eindeutige Belastungsabhängigkeit zeigten. Die Beschwerdeführerin arbeite zu 50 %, wobei die Rückenschmerzen unter reduzierter Belastung in erträglichem Rahmen gehalten werden könnten. Zur Zeit bestünden muskuläre Verspannungen cervical mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit der HWS. Weiter würden Druckdolenzen subakromial beidseits vorliegen, wobei die Beweglichkeit der Schultergelenke erhalten sei. Ferner liege eine ausgeprägte thorakal rechtskonvexe Kyphoskoliose mit Fixierung im mittleren thorakalen Segment vor. Der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert und betrage weiterhin 50 % (lit. D.7).

4.      
4.1     Im Rahmen der nunmehr zu beurteilenden Revision nannten Dr. med. D.___, Oberarzt, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, F.___ (F.___) im Bericht vom 4. November 2009 (Urk. 11/102) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Quetschverletzung Dig. II-IV Hand links (adominant) mit
- nicht dislozierter Fraktur distale Endphalangen Dig. III und IV
- kleiner Rissquetschwunde (RQW) ulnopalmare Endophalanx Dig. III
- mässiger Schwellung und kleiner RQW Endophalanx, mässigem Subungualhämatom
         Die Beschwerdeführerin habe sich am 23. Mai 2009 bei ihrer Tätigkeit als Blumenverkäuferin die Hand eingeklemmt (Ziff. 1.4). Sie sei in ihrer Tätigkeit als Blumenverkäuferin zu 80 % arbeitsunfähig ab 8. September 2009. Tätigkeiten, die Krafteinsatz des Mittelfingers links erfordern würden, seien für die Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.6, Ziff. 1.7, Ziff. 1.9).
4.2     Im ärztlichen Zeugnis vom 19. November 2009 attestierte Dr. med. G.___, Assistenzärztin, F.___, eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 19. bis 22. November 2009 und eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vom 23. November 2009 bis auf weiteres (Urk. 11/104/22).
4.3     In seinem Bericht vom 30. November 2009 (Urk. 11/104/13-17) hielt Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, fest, am 23. Mai 2009 habe die Beschwerdeführerin die Finger II-IV der linken Hand gequetscht. Dabei habe sie eine Fraktur des Processus unguicularis Dig. IV und Absprengung von zwei kleinsten Knochenfragmenten radial an der Endphalanx Dig. III erlitten. Nach initialer Schienenbehandlung und einer Behandlung mit Stack-Schiene zur Schonung der Endphalangen sei es zu einem stark protrahierten Heilungsverlauf mit Aufnahme einer Arbeitsfähigkeit von 20 % ab 9. September 2009 gekommen. Heute klage die Beschwerdeführerin über Schmerzhaftigkeit mehr im Mittelfinger und etwas weniger im Ringfinger, die Schmerzhaftigkeit dehne sich aber subjektiv in den ganzen adominanten linken Arm und bis zur Schulter aus. Klinisch seien die Befunde im Bereich des linken Arms unauffällig. Auch der radiologische Verlauf sei unauffällig.
         Heute bestehe ein milder Schaden durch die langzeitige Ruhigstellung der verletzten Finger, zentral sei ein erhebliches Schonverhalten der Beschwerdeführerin und Dr. H.___ sei ein wenig erstaunt, dass offenbar erst letzte Woche zur Ergänzung der Ergotherapie eine Knetmasse für das Selbsttraining mitgegeben worden sei. Er habe mit der Beschwerdeführerin besprochen, dass jede Form von Bewegung und Belastung der abdominanten linken Hand der Heilung förderlich sei. Entsprechend sei auch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 60 % ab 7. Dezember 2009, 80 % ab 21. Dezember 2009 und einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2010 anzunehmen (S. 4 Mitte).
4.4     Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte im Bericht vom 29. September 2010 folgende Diagnosen:
- idiopatisches Restless Legs Syndrom (RLS)
- Panvertebral-Syndrom mit chronischen lumboischialgieformen Schmerzen
- Verdacht auf Lotosklerose links
- Reinek-Oedem der Stimmlippen
         Das RLS, die chronischen Beschwerden der HWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) begründeten die zur Zeit laufende Arbeitsunfähigkeit. Es müssten ständig Medikamente eingenommen werden, und es seien immer wieder physiotherapeutische Interventionen notwendig, um der Beschwerdeführerin überhaupt einen tragbaren Tagesablauf zu ermöglichen (Urk. 12/1).
4.5     In einem weiteren Bericht vom 26. Mai 2011 diagnostizierte Dr. I.___ ein idiopatisches RLS, ein Panvertebralsyndrom und chronisch lumboischialgische Schmerzen. In seiner Beurteilung führte er aus, aus neurologischer Sicht (RLS) und aufgrund der Beschwerden der HWS sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig. Dabei sei ihr das Heben von maximal 5 kg möglich (Urk. 18/2).

5.
5.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellung der Rente auf die von Dr. H.___ attestierte Arbeitsfähigkeit vom 100 % ab 1. Januar 2010 gestützt (Urk. 11/107, vgl. Feststellungsblatt vom 5. Mai 2010, Urk. 11/105). Die attestierte Arbeitsfähigkeit von Dr. H.___ und von den weiteren im Feststellungsblatt vom 5. Mai 2010 aufgeführten Ärzte beziehen sich lediglich auf die Verletzung der Hand, sagen jedoch nichts über die für die ursprüngliche Rentenzusprache massgeblichen Rückenbeschwerden aus. Damit kann allein der Bericht von Dr. H.___ und die Berichte der übrigen im Feststellungsblatt aufgeführten Ärzte nicht für die Prüfung, ob ein Revisionsgrund vorliegt oder nicht, herangezogen werden.
5.2     Bezüglich der vorliegend entscheidenden Frage, ob eine revisionsweise Anpassung der zugesprochenen Leistung zulässig ist, muss eine wesentliche Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein (vorstehend E. 1.2). Aus den nachgereichten Berichten von Dr. I.___ (vorstehend E. 4.4-4.5) ergibt sich, dass die Befunde beziehungsweise die Diagnosen vor und nach dem zeitlichen Referenzpunkt (April 2004, Urk. 11/91) und auch in Bezug auf die ursprüngliche Rentenzusprache ab 1. Februar 1988 (Urk. 11/22) im Wesentlichen identisch sind.
         Invalidenversicherungsrechtlich ist jedoch einzig erheblich, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2, mit Hinweis auf BGE 127 V 298 E. 4c).
         So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 27. Juli 2010 (Urk. 1) und in der Beschwerdeergänzung vom 6. August 2010 (Urk. 6) ausgeführt, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes ihr Pensum von 35 Stunden pro Woche auf 30 Stunden pro Woche habe reduzieren müssen. Damit hat sie anerkannt, dass sie zumindest zu 30 Stunden pro Woche arbeitet, was bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41 Stunden (Urk. 11/89/2 Ziff. 8) bei der K.___ einem Pensum von 73 % (30 Stunden x 100 % : 41 Stunden) entspricht.
         Damit ist vorliegend von einer Arbeitsfähigkeit von 73 % auszugehen, da die Beschwerdeführerin diese nach eigenen Angaben konkret ausübt und den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass sie sich dabei überfordert. Damit ergibt sich zu der im Vergleichszeitpunkt ausgeübten 50%igen Arbeitstätigkeit bei der K.___ (Urk. 11/90 lit. D.7) insgesamt eine deutlich veränderte Situation, und damit ist von einer wesentlichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes auszugehen.

6.
6.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund eines Einkommensvergleichs vorzunehmen.
         Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt (Urk. 11/6 Ziff. 5.2). Trotz ihres Gesundheitsschadens hat sie bei der  K.___ eine Stelle gefunden, bei welcher sie einen überdurchschnittlichen Verdienst erzielt. Daher ist davon auszugehen, dass sie auch ohne Gesundheitsschaden bei der K.___ arbeiten würde. Daher kann für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben der K.___ im Arbeitgeberbericht vom 22. Mai 2009 (Urk. 11/95) abgestellt werden.
         Gemäss dem Arbeitgeberbericht vom 22. Mai 2009 erzielt die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 35 Stunden pro Woche (85 %) Fr. 3'623.-- (Urk. 11/95 Ziff. 2.10). Bezogen auf ein Pensum von 100 % ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 55'411.-- (Fr. 3'623.-- x 100 % : 85 % x 13).
6.2     Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein tatsächlich bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Absatz 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 IVG). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1'500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Art. 31 Abs. 2 IVG).
         Im Zeitpunkt des letzten Rentenrevisionsverfahrens ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vgl. Urk. 11/90 lit. B, lit. D.7). In einem Pensum von 50 % würde die Beschwerdeführerin heute als Kassiererin bei der K.___ Fr. 2'131.-- (Fr. 3'623.-- x 50 % : 85 %) pro Monat verdienen (Urk. 11/95 Ziff. 2.10), was ein Jahreseinkommen von Fr. 27'705.-- ergibt.
         Im für die Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbaren Pensum von 30 Stunden pro Woche (Urk. 1, Urk. 6, vgl. vorstehend E. 5.2) ergibt sich ein monatliches Salär von Fr. 3'112.-- (3'623.-- x 73 % : 85 %) und damit ein Jahreseinkommen von Fr. 40'450.--.
         Damit ist eine Einkommensverbesserung pro Jahr von Fr. 12’745.-- ausgewiesen. In Anwendung von Art. 31 Abs. 2 IVG ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 35’202.-- ([Fr. 12’745.-- - Fr. 1'500.--] : 3 x 2 + Fr. 27’705.--).
6.3     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55’411.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 35’202.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 20’209.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 36 % führt, was keinen Rentenanspruch mehr begründet.
         Die Aufhebung der Invalidenrente war somit korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.       Dr. I.___ diagnostizierte ein RLS (Urk. 12/1, Urk. 18/2). Das diagnostizierte RLS muss in Bezug auf die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als neu aufgetreten bewertet werden. Da der hier zu beurteilende Zeitraum durch das Datum der angefochtenen Verfügung (Juli 2010) begrenzt ist, ist das RLS nicht im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Allerdings rechtfertigt es sich, die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die nötigen Abklärungen treffe.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Sinne von  Erwägung 8 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Anhandnahme des Revisionsverfahrens überwiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).