Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, arbeitet seit Juni 1995 bei der Y.___ AG als Maschinenführer (Urk. 10/6). Aufgrund von Kniebeschwerden meldete er sich am 9. Januar 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 10/2).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 10/9, Urk. 10/13 und Urk. 10/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/10) ein. Mit Verfügung vom 22. Juni 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente (Urk. 10/17).
2. Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 10/17) erhob der Versicherte am 28. Juli 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Gewährung beruflicher Massnahmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2010 beantragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die Verfügung vom 23. Juli 2010, mit welcher die Verfügung vom 22. Juni 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben worden war, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
2. Mit pendente lite erlassener Verfügung vom 23. Juli 2010 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2010 mit der Begründung, es sei kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden, auf (Urk. 10/21). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn nach Lage der Akten wurde das in Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vorgesehene Vorbescheidverfahren nicht durchgeführt, was nach der Rechtsprechung eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, die einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 24. Juli 2002, I 584/01, Erw. 2, mit Hinweisen).
Allerdings wird mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 23. Juli 2010 dem Begehren des Beschwerdeführers - namentlich um Zusprache von beruflichen Massnahmen - nicht entsprochen, weshalb dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens (zufolge Gegenstandslosigkeit) nicht stattgegeben werden kann. Vielmehr ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das gesetzlich vorgesehene Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
3. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juni 2010 wird Vormerk genommen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).