IV.2010.00705
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ bezieht gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Januar 2009 (Prozess-Nr. IV.2007.01315) seit dem 1. Juni 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % eine halbe, beziehungsweise seit 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente. Mit Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 2) setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente, gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Wüest vom 28. April 2010 (Urk. 7/175), mit Wirkung ab 1. Juli 2010 auf eine ganze Rente herauf. Dagegen erhob der Versicherte am 2. August 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm bereits ab 1. Januar 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1).
2. Am 17. August 2010 wandte sich Rechtsanwalt Dr. Largier namens des Versicherten an die IV-Stelle und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Juli 2010, da das Gutachten von Dr. Wüest dem Versicherten nicht vorgängig zur Stellungnahme zugestellt worden sei (Urk. 7/187 = Urk. 8/187 im Prozess IV.2010.01157). Daraufhin stellte die IV-Stelle Rechtsanwalt Dr. Largier am 23. August 2010 sämtliche Akten zu (Urk. 7/188 = Urk. 8/188 im Prozess IV.2010.01157) und verfügte am 1. September 2010 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2010 (Urk. 7/189 = Urk. 8/189 im Prozess IV.2010.01157) und setzte dem Rechtsvertreter des Versicherten eine Frist zur Stellungnahme zu den zugestellten Akten an (Urk. 7/190 = Urk. 8/190 im Prozess IV.2010.01157). Diese ging am 21. September 2010 ein (Urk. 8/192 im Prozess IV.2010.01157).
3. Am 29. September 2010 reichte die IV-Stelle die Beschwerdeantwort ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde, ohne auf die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung hinzuweisen (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten am 7. Oktober 2010 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 8).
4. Am 3. November 2010 erliess die IV-Stelle erneut eine Revisionsverfügung, mit der sie die Rente wiederum mit Wirkung ab 1. Juli 2010 auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 2 im Prozess IV.2010.01157). Dagegen liess der Versicherte am 30. November 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2009, eventuell ab 1. Juli 2009 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 im Prozess IV.2010.01157). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2011 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 im Prozess IV.2010.01157).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
2. Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 1. September 2010 (Urk. 7/189) hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 zwar auf, ohne jedoch damit dem Antrag des Beschwerdeführers, die ganze Rente sei ihm bereits ab 1. Januar 2004 auszurichten, stattzugeben. Das Beschwerdeverfahren wird somit durch den Erlass der Wiedererwägungsverfügung nicht gegenstandslos.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2010 basiert auf dem medizinischen Gutachten von Dr. Wüest vom 28. April 2010 (Urk. 7/175), das dem Beschwerdeführer vorgängig nicht zur Kenntnis gebracht worden war. Sie wäre daher aus formellen Gründen aufzuheben, und die Sache wäre an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähre und hernach erneut über die Rentenerhöhung befinde. Nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung selbst wiedererwägungsweise aufgehoben, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt und am 3. November 2010 einen neuen materiellen Entscheid erlassen hat, der im Verfahren IV.2010.01157 angefochten worden ist, erübrigt sich jedoch die formelle Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache.
Das Gericht beschliesst:
Von der Aufhebung der Verfügung vom 26. Juli 2010 wird Vormerk genommen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Rechtsanwalt Dr. André Largier, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich (ohne Empfangsschein)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).