IV.2010.00707
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 22. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, in Deutschland diplomierte Krankenschwester, arbeitete von März 2001 bis am 31. Dezember 2004 in einem Pensum von 100 % als Krankenschwester im Alters- und Pflegeheim Y.___ in '___', wobei der letzte effektive Arbeitstag der 27. September 2004 war (vgl. Urk. 7/6; Urk. 7/18/10; Urk. 7/18/13; Urk. 7/18/15). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', attestierte ihr ab dem 27. Oktober 2004 eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/7/18), Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', eine ab dem Jahr 2005 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/7/2). Vom 1. Oktober 2005 bis am 31. Oktober 2006 versuchte X.___ erfolglos, selbständigerwerbend als Freelancer in einer Partnerschaftsvermittlung mitzuarbeiten (vgl. Urk. 7/6/2; Urk. 7/18/14; Urk. 7/18/16; Urk. 7/18/19). Seit Ende des Jahres 2006 ging X.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und fand auch keine Arbeitssuche mehr statt (vgl. Urk. 7/18/16; Urk. 7/18/19).
1.2 Am 30. März 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung ohne Angaben hinsichtlich der Behinderung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 7/6) sowie Arztberichte (Urk. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/12; Urk. 7/14) ein und liess die Versicherte bei der Academy B.___ (B.___) in '___' medizinisch abklären (Gutachten vom 15. Oktober 2009, Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 7/25). Mit Schreiben vom 10. März 2010 (Urk. 7/27) und 29. April 2010 (Urk. 7/30) liess die Versicherte dagegen Einwand mit dem Antrag erheben, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle verfügte am 30. Juni 2010 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. August 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 30. Juni 2010 aufzuheben und eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersuchte sie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 30. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 30. Juni 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1
2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
3.1 Am 22. Oktober 2004 hielt Dr. med. C.___, Leitender Arzt am Institut für Radiologie, D.___, '___', als Röntgenbefund eine Chondrose am lumbosakralen Übergang fest (Urk. 7/7/7).
3.2 Am 5. November 2004 berichtete Dr. C.___, nun tätig in der E.___ AG, '___', eine Magnetresonanztomographie(MRI) habe eine nach kranial herumgeschlagene, rezessal rechtsseitige Diskushernie auf Höhe Lendenwirbelkörper(L)5/Sakralwirbelkörper(S)1 mit möglicher Kompromittierung der Wurzel S1 rezessal rechtsseitig nachgewiesen. Auf dieser Höhe befänden sich assoziierte Spondylarthrosen (Urk. 7/7/8).
3.3 PD Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie, tätig am Spital G.___ in '___', diagnostizierte am 15. November 2004 ein ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts. Eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule am 5. November 2004 habe eine ausgeprägte erosive Osteochondrose L5/S1 mit mediolateraler, nach kranial luxierter Diskushernie L5/S1 rechts mit diskreter Kompression des Wurzelabganges S1 rechts ergeben. Unterdessen habe sich aber die radikuläre Kompression zurückgebildet (Urk. 7/7/14). Wahrscheinlich sei die Diskushernie für die Beschwerden verantwortlich, so dass mit einer Regredienz der Diskushernie auch die lumbosakralen Schmerzen sich zurückbilden würden (Urk. 7/7/13).
3.4 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, '___', erwähnte in ihrem Bericht vom 2. April 2005 als Diagnose ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei Status nach Ischialgie rechts bei Diskushernie L5/S1 sowie anamnestisch Depressionen. Im Anschluss an ein Verhebetrauma im Oktober 2004 sei eine Lumboischialgie rechts mit Schmerzausstrahlung bis zum Malleolus lateralis ohne sensomotorische Ausfälle aufgetreten. Nach vorübergehender deutlicher Besserung der Beschwerden - die Beschwerdeführerin sei anfangs des Jahres 2005 fast beschwerdefrei gewesen - bestünden nun seit Ende Februar 2005 wieder verstärkte lumbale Schmerzen ohne ischialgieforme Ausstrahlung, aber sowohl bei Inklination als vor allem auch bei Reklination (Urk. 7/7/16).
3.5 Dr. Z.___ berichtete am 3. Mai 2005, die Beschwerdeführerin leide zur Hauptsache an einem funktionell-mechanischen lumbospondylogenem Syndrom in Folge einer Osteochondrose L5/S1, wahrscheinlich symptomatischen Fazettenarthrosen L5/S1 bilateral und einer Diskusherniation L5/S1 rechts paramedian ohne Neurokompression (Urk. 7/7/18). An der Lendenwirbelsäule bestünden eine leichtgradige, schmerzhafte Einschränkung der Inklination und Reklination sowie der Seitneigung nach beiden Seiten. Die Röntgenaufnahme am 22. Oktober 2004 habe eine beidseitige degenerative Veränderung der Iliosakralgelenke sowie Osteochondrosen L5/S1 gezeigt, die Magnetresonanzuntersuchung am 5. November 2004 eine erosive Osteochondrose L5/S1 mit Diskusherniation auf diesem Segment eher mediolateral rechts ohne sichere Neurokompression. Die tieflumbalen Rückenbeschwerden seien am besten vereinbar mit einem funktionell-mechanischen lumbospondylogenen Syndrom auf der Grundlage einer erosiv verlaufenden Osteochondrose L5/S1, einer rechts mediolateralen Diskushernie L5/S1 und wahrscheinlich von symptomatischen Fazettenarthrosen L5/S1 bilateral. Am Beckengürtel bestehe eine leichtgradige muskuläre Dysbalance (Urk. 7/7/17). Die tieflumbalen Rückenschmerzen hätten zu einer Arbeitsunfähigkeit seit dem 27. Oktober 2004 geführt (Urk. 7/7/18).
3.6 Dr. med. I.___, Röntgeninstitut J.___ AG, '___', hielt in seinem Kernspintomographie-Bericht vom 21. März 2007 fest, die Beschwerdeführerin leide an einer fortgeschrittenen Osteochondrose L5/S1 begleitet mit dorsalbetonter breitbasiger Diskusprotrusion mit Irritation der Nervenwurzel S1 auf der linken Seite. Es bestünden fortgeschrittene degenerative Veränderungen an den Abschlussplatten Typ Modic III. Es sei eine mässiggradige Spondylarthrose in diesem Segment vorhanden (Urk. 7/7/20).
3.7 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 14. April 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/7/2):
- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom, bestehend seit dem Jahr 2005, mit/bei Osteochondrose und Diskuschondrose L5/S1 mit Nervenwurzelirritation S1 links sowie Diskushernie L5/S1;
- depressive Störung.
Die Lendenwirbelsäulenflexion und -deklination sowie die Seitneigung seien wegen Schmerzen deutlich eingeschränkt. Der Lasègue-Test sei links positiv (Urk. 7/7/3). Der Gesundheitszustand sei stationär. Das Heben und Tragen von Lasten schwerer als 10 kg bis Lendenhöhe sowie das Lastenheben über Brusthöhe sei unzumutbar, das Heben und Tragen von leichten Lasten sowie das grobmanuelle Hantieren mit Werkzeugen bzw. Hantieren mit schweren Werkzeugen sei nur beschränkt zumutbar (Urk. 7/7/4). Auch das Arbeiten über Kopfhöhe, Rotationen, das vorgeneigte Sitzen oder Stehen, Gehen über lange Strecken, Gehen auf unebenem Gelände sowie das Treppensteigen und Besteigen von Leitern seien nur beschränkt zumutbar. Das Arbeiten in Nässe und Kälte sowie die Belastbarkeit seien ebenfalls nur eingeschränkt möglich (Urk. 7/7/5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester sei die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/7/2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eventuell eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich (Urk. 7/7/6). Die Prognose sei noch unbestimmt (Urk. 7/7/4).
3.8 In seinem Bericht vom 6. Mai 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin wies Dr. A.___ auf eine unveränderte Diagnose, aber einen sich verschlechterten Gesundheitszustand hin. Die Beschwerdeführerin leide an vermehrten lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein und Kribbelparästhesien, teilweisem Einknicken beim Gehen. Sie habe auch in Rückenlage und im Sitzen Schmerzen. Schlaf sei nur in Rechtsseitenlage möglich (Urk. 7/10/1). Die Beschwerden hätten zugenommen, während die Depression stabil sei. Bis auf Weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/10/3). Die Prognose sei ungünstig (Urk. 7/10/2).
3.9 Dr. phil. Dipl. Psych. K.___, Psychologe FSP, '___', berichtete der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2008, im März 2007 habe bei der Beschwerdeführerin ein Rezidiv bei bekannter rezidivierender Depression, mittelschwere Episode (ICD-10 F33.11) bestanden. Im Vordergrund ihrer Problematik ständen vor allem ihre andauernden Schmerzzustände, die durch einen irreversiblen Rückenschaden verursacht würden. Die Beschwerdeführerin habe sich unter Behandlung rasch von der Depression erholt (Urk. 7/12/1).
3.10 Dr. med. L.___, Chefarzt, Dr. M.___, Oberarzt, und Dr. med. N.___, Spitalfachärztin an der Klinik Rheumatologie der Zentren Rheuma Rücken Schmerz und Rehabilitation des Spitals O.___ in '___', nannten in ihrem im Rahmen des B.___-Gutachtens (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) erstellten rheumatologischen Fachgutachten vom 22. September 2009 als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. chronisches lumbospondylogenes Syndrom links (ICD-10 M54.4) mit/bei:
- Diskusprotrusion und erosiver Osteochondrose Modic Typ 2 L5/S1;
- Iliosakralgelenk(ISG)-Arthrosen, Spondylarthrosen L5/S1, L4/5 und weniger L3/4;
- leichter Skoliose der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule;
- Haltungsinsuffizienz mit muskulärer Dysbalance;
2. chronisches Zervikovertebralsyndrom (ICD-10 M53.0) mit/bei Exazerbation nach Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion bei Auffahrunfall im Jahre 1991.
Als nichtrheumatologische Diagnosen führten Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ anamnestisch Depressionen sowie eine chronische Zephalgie und einen Verdacht auf Migräne an.
Die Beschwerdeführerin leide unter einem chronischen, in den letzten beiden Jahren eher linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom. Im September 2004 sei eine Exazerbation aufgetreten, als rechtsbetonte Schmerzen am lumbosakralen Übergang bestanden hätten, bei einer rechtsbetonten Diskushernie L5/S1. Gemäss der MRI-Untersuchung vom 8. August 2008 bestehe eine ausgeprägte erosive Osteochondrose L5/S1 Typ Modic 2, allenfalls eine Diskusprotrusion L5/S1. Auffallend seien die deutlichen, im Verlauf zunehmenden Fazettengelenksarthrosen der untersten drei Lendenwirbelsäulen-Segmente sowie die Atrophie der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur. Derzeit seien die Schmerzen palpatorisch eher in Höhe L3/4 und L4/5, speziell an den Fazettengelenken linksbetont zu lokalisieren. Eine Sakroiliakalgelenk-Dysfunktion, Insertionstendinopathie im Beckenbereich oder Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik fänden sich nicht (Urk. 7/18/6). Ferner bestehe eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz, gemäss der letzten MRI-Untersuchung sei die Rückenmuskulatur hypothroph und fettig durchsetzt. Die intermittierenden Nackenbeschwerden seien höchstwahrscheinlich im Rahmen von beginnenden degenerativen Veränderungen zu sehen. Klinisch sei lediglich eine leichte linksbetonte Druckdolenz über den Fazettengelenken der mittleren Halswirbelsäule auffällig. Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ sehen die beklagten Beschwerden auf dem Boden einer mechanischen Ätiologie bei radiomorphologisch nachgewiesenen degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit deutlicher lumbosakraler Osteochondrose und mehrsegmentalen Spondylarthrosen. Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe aufgrund der mechanischen Beschwerdesymptomatik bei deutlichen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule keine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Für mittelschwere Tätigkeiten bestehe momentan ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit, eine solche könnte aber nach Ausschöpfung der vorhandenen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten in Zukunft vorhanden sein. Die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester bzw. Pflegerin sei als mittelschwere körperliche Tätigkeit zu betrachten und könne derzeit nicht durchgeführt werden. Für leichte Tätigkeiten mit gelegentlichem Heben von Gewichten bis 5 kg bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, was indes die Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel - sitzend, stehend, gehend -, keine Einnahme von Zwangshaltungen, kein häufiges Bücken oder Heben bzw. Tragen von Lasten sowie keine repetitiven Rotations- und Extensionsbewegungen des Rumpfes bedinge. Aufgrund der intermittierenden Beschwerden an der Halswirbelsäule seien Arbeiten mit dauerhaft extendiertem Kopf oder mit ständigen Kopfrotationen nicht möglich (Urk. 7/18/7). Aus rheumatologischer Sicht sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin als Krankenschwester dauerhaft eingeschränkt arbeitsfähig bleibe (Urk. 7/18/8).
3.11 Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem im Rahmen des B.___-Gutachtens (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) erstellten psychiatrischen Teilgutachten vom 23. September 2009 keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/18/14). Als psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach depressiver Episode mittleren Grades (ICD-10 F32.1), remittiert unter psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung bei Verdacht auf Traumatisierung in der Kindheit (Urk. 7/18/15). Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht im Rahmen einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Auf dem Hintergrund der zumutbaren Willensanstrengung könne der Beschwerdeführerin ungeachtet der somatischen Befunde die Tätigkeit als Krankenschwester oder auch eine Umschulung zugemutet werden. Die Prognose sei gut. Die Beschwerdeführerin sei motiviert, selbständig ihren Lebensunterhalt zu verdienen (Urk. 7/18/17).
3.12 Dr. P.___ und Dr. N.___ erklärten anlässlich ihrer am 23. September 2009 festgehaltenen bidisziplinären Konsensbesprechung, die im Rahmen des B.___-Gutachtens (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) stattfand, aus psychiatrischer Sicht bestehe hinsichtlich jeglicher Tätigkeit keine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aus rein rheumatologischer Sicht sollte die Beschwerdeführerin, was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Ausschöpfen von vorhandenen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten für mittelschwere Arbeiten angehe, in einem Jahr noch einmal beurteilt werden. In gesamtmedizinischer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin unter den dargelegten Einschränkungen (vgl. E. 3.10) für eine leichte Tätigkeit voll arbeitsfähig (Urk. 7/18/19).
3.13 Die zuständigen Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. Q.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielten in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2009/19. Januar 2010 fest, aufgrund des immer gleich beschriebenen Rückenschadens könne man davon ausgehen, dass für die bisherige Tätigkeit als Krankenschwester seit dem Jahr 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit sei seit dem gleichen Datum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorhanden (Urk. 7/23/5).
4. Es ist strittig, inwieweit die erhobenen Befunde und Diagnosen zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu führen vermögen.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das von Dr. L.___, Dr. M.___, Dr. N.___ und Dr. P.___ erstellte B.___-Gutachten vom 15. Oktober 2009 (E. 3.10-12) (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 7/23; Urk. 7/31). Dieses Gutachten beruht sowohl in rheumatologischer als auch neurologischer und psychiatrischer Hinsicht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Insbesondere fiel den rheumatologischen Gutachtern Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. N.___ eine gewisse Diskrepanz zwischen den ihnen vorliegenden Berichten und den Aussagen der Beschwerdeführerin auf (vgl. Urk. 7/18/6). Das Gutachten ergab, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit durch ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom links sowie ein chronisches Zervikovertebralsyndrom eingeschränkt ist (vgl. E. 3.10-12). Die Expertise wurde in Kenntnis der vorhandenen Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Die Experten folgerten aus ihren Untersuchungen, dass für körperlich schwere Tätigkeiten dauerhaft und für mittelschwere Tätigkeiten inkl. die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester bzw. Pflegerin vorübergehend keine Arbeitsfähigkeit bestehe, währenddem die Beschwerdeführerin für leichte Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, wenn auch mit gewissen körperlich bedingten Einschränkungen (vgl. E. 3.10-12). Diese Schlussfolgerung der Dres. L.___, M.___, N.___ und P.___ ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeiten legten die Experten indes nicht fest. Da der Rückenschaden der Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten seit Ende des Jahres 2004 ohne wesentliche Änderungen dargestellt wird (vgl. E. 3), kann allerdings gestützt auf das B.___-Gutachten mit den RAD-Ärzten Dr. Q.___ und Dr. R.___ (E. 3.13) von einem seit Ende 2004 gleichbleibenden Gesundheitszustand ausgegangen werden. Was die behauptete kurze Untersuchungsdauer betrifft (Urk. 1 S. 2; Urk. 7/30/2), so ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft.
4.2 Dr. Z.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine seit dem 27. Oktober 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5), ohne diese näher festzulegen und mittels des objektiven Befundes zu begründen (vgl. Urk. 7/7/17-18). Dr. A.___ erachtete eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als in einer leidensangepassten Tätigkeit eventuell zumutbar (E. 3.7), bescheinigte der Beschwerdeführerin jedoch seit dem Jahr 2005 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zumindest als Krankenschwester (E. 3.7-8). Dr. A.___ begründete diese Arbeitsunfähigkeit durch ein seit dem Jahr 2005 bestehendes chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom und eine depressive Störung (vgl. E. 3.7-8). Er kannte indes die Beschwerdeführerin erst seit dem 19. März 2007 (Urk. 7/7/2), stützte sich weitgehend auf ihre subjektiven Angaben ab (vgl. E. 3.8) und stand zu ihr in einer hausarztähnlichen Stellung (vgl. Urk. 7/3/6). Damit ist in Bezug auf die Aussagen von Dr. A.___ die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Was die von ihm hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit diagnostizierte depressive Störung anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass Dr. A.___ kein Facharzt für psychische Leiden ist. Angesichts dieser Aktenlage sowie Umstände sowie unter Berücksichtigung, dass das von Dr. A.___ erhobene Zumutbarkeitsprofil sich weitgehend mit dem von Dres. L.___, M.___, N.___ und P.___ erhobenen (E. 3.10-12) deckt und leichte Tätigkeiten ebenfalls nicht zum vornherein ausschliesst (vgl. E. 3.7), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung von Dres. L.___, M.___, N.___ und P.___ im Rahmen ihres B.___-Gutachtens abstellte.
4.3 Auch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen - das heisst jene der Dres. C.___ (E. 3.1-2), F.___ (E. 3.3), H.___ (E. 3.4) und I.___ (E. 3.6) - sowie die Stellungnahme von Dr. K.___ (E. 3.9) vermögen das B.___-Gutachten und die Annahme, dass das darin dargelegte Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit ohne wesentliche Änderungen seit Ende 2004 besteht, nicht zu erschüttern. Insbesondere äussern sie sich allesamt nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit.
4.4 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Krankenschwester seit Ende des Jahres 2004 dauerhaft 100 % beträgt, jedoch eine leichte, wechselbelastende Arbeit, welche nur gelegentlich das Heben von Gewichten bis 5 kg erfordert und die Möglichkeit zum regelmässigen Positionswechsel, keine Einnahme von Zwangshaltungen, kein häufiges Bücken oder Heben bzw. Tragen von Lasten sowie keine repetitiven Rotations- und Extensionsbewegungen des Rumpfes mit sich bringt, vollschichtig zumutbar ist.
5. Die von der Beschwerdegegnerin zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Werte (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 7/19), welche zu einem Invaliditätsgrad von 31 % führten (Urk. 2), werden von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (vgl. Urk. 1) und geben auch zu keinen Bemerkungen Anlass. Was den Leidensabzug im Besonderen anbelangt, gewährte die Beschwerdegegnerin in der Annahme, der Beschwerdeführerin seien nur leichte Tätigkeiten möglich mit gelegentlichem Heben von Gewichten bis 5 kg und regelmässigem Positionswechsel, ohne Zwangshaltung, ohne häufiges Bücken, ohne repetitive Rotations- und Extensionsbewegungen des Rumpfes und ohne Arbeiten mit dauerhaft extendiertem Kopf oder ständiger Kopfrotation einen Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 2). Weitere Umstände, denen im Rahmen des leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen wäre, liegen nicht vor, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
8.
8.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
Da vorliegend die von der Gemeindesozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin offensichtlich mittellos ist und ihre Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen. Demgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann das Gericht sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 3. August 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).