Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00712
IV.2010.00712

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 13. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, arbeitete seit Oktober 1994 als selbständigerwerbender Personalberater in den Bereichen Verkauf und Marketing und baute ein Unternehmen auf. Im 2002 zeichnete sich eine depressive Entwicklung ab. Anschliessend kam es zu einer „hypomanen“ Phase, bei welcher er ohne Erfolg versuchte, sein inzwischen in finanzielle Schwierigkeiten geratenes Unternehmen neu aufzubauen (Urk. 8/6 S. 3). Nach dem Konkurs seiner Firma war er seit Anfang Januar 2009 von seinen ihn behandelnden Psychiatern wegen Depressionen in verschiedenem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben worden (Urk. 8/3 S. 3-12).
         Am 5. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und teilte ihm mit Vorbescheid vom 20. Mai 2010 (Urk. 8/17) mit, dass seine Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt und er angemessen eingegliedert sei, weshalb weder Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente bestehen würden.
         Da sich der Versicherte mit Eingabe vom 27. Mai 2010 (Urk. 8/18) gegen den Vorbescheid gewandt hatte, traf die IV-Stelle weitere Abklärungen und wies anschliessend das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 2. Juli 2010 ab (Urk. 2).

2.         Betreffend diese Verfügung reichte der Versicherte am 13. Juli 2010 eine als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe bei der SVA Zürich ein (Urk. 1), welche diese am 9. August 2010 auf Wunsch des Versicherten (Urk. 3/3 bzw. 8/33) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde weiterleitete (Urk. 4 bzw. 8/34). In seiner Eingabe beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm eine IV-Rente auszurichten oder er sei eventuell nochmals medizinisch oder beruflich abzuklären, bevor neu verfügt werde (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 1). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde am 16. September 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 9).
         Mit Eingabe vom 3. November 2010 (Urk. 10) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, entgegen der in der Beschwerdeantwort enthaltenen Aussage (Urk. 7 S. 2 1. Absatz) keinen Bericht datiert vom 21. Juni 2006 zu Handen der SVA verfasst habe. Ausserdem verlangte er Akteneinsicht.
         Am 10. November 2010 wurde der Beschwerdeführer über die Modalitäten der Akteneinsicht informiert (Urk. 11) und mit Verfügung vom 12. November 2010 wurde seine Eingabe vom 3. November 2010 (Urk. 10) der IV-Stelle zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 12). Diese wies mit ihrer Eingabe vom 18. November 2010 (Urk. 14) darauf hin, dass der in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) erwähnte Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 8/22) nicht vom 21. Juni 2006, sondern vom 21. Juni 2010 datiere. Im Übrigen verzichtete sie auf eine Stellungnahme. Diese Eingabe wurde am 19. November 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     In ihrer Verfügung vom 2. Juli 2010 lehnte die Beschwerdegegnerin sowohl Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen als auch solche auf eine Rente im Wesentlichen mit dem Argument ab, es sei beim Beschwerdeführer aufgrund psychosozialer Umstände zu psychiatrischen Symptomen gekommen und diese Symptomatik sei nicht so stark ausgewiesen, dass von einem IV-relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 1).
1.2         Dagegen macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, es sei „aufgrund von psychiatrischen Symptomen [...] zu psychosozialen Störungen gekommen und nicht umgekehrt“. Andererseits sei er von Januar bis Mai 2009 zu 50 % und anschliessend zu 100 % krank geschrieben gewesen, die IV-Stelle habe jedoch die Berichte von Dr. Y.___ nicht berücksichtigt und die Diagnose sowie die Abklärungsergebnisse der IV-Stelle seien aus ihrer Sicht nicht korrekt. Aus diesen Gründen stehe er der IV-Stelle für weitere Abklärungen zur Verfügung und er sei bereit, sich für eine Untersuchung durch einen ihrer Vertrauensärzte zur Verfügung zu stellen (Urk. 1 S. 1).
1.3         Umstritten ist somit, ob aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte und Untersuchungen schlüssig festgestellt werden kann, welche Umstände für die Entstehung der psychischen Störung massgeblich gewesen sind und ob der Beschwerdeführer in einem IV-relevanten Ausmass arbeitsunfähig ist.
2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
2.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 5.3 und in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 S. 353 f., Urteil in Sachen E. vom 16. Februar 2011, 8C_989/2010, Erw. 4.4.2 mit Hinweisen

3.
3.1     Der Beschwerdeführer stützte sein Begehren vom 5. Oktober 2009 an die IV-Stelle (Urk. 8/2) sowie die Beschwerde vom 13. Juli 2010 (Urk. 1) im Wesentlichen auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem er von Ende 2007 bis Mitte 2009 in Behandlung war (Urk. 8/3 S. 19 und 8/11 S. 5-8) und von Dr. Y.___, die ihn anschliessend betreute (Urk. 8/3 S. 16-18, 8/3 S. 13-15, 8/6 und 8/22).
3.2     In seinem ärztlichen Bericht vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/3 S. 19) stellte Dr. Z.___ fest, die depressive Entwicklung des Versicherten habe 2002 begonnen und immer wieder zu depressiven Krisen geführt, deren Schweregrad eher zugenommen habe. Nach Beginn der Behandlung im November 2007 sei eine deutliche Verbesserung eingetreten und die Arbeitsfähigkeit habe wiederhergestellt werden können. Ab Dezember 2008 habe allerdings eine wesentliche Verschlechterung stattgefunden, welche auch durch einen Wechsel des Medikamentes nicht habe aufgefangen werden können. Dr. Z.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11).
         In seinem ärztlichen Bericht vom 8. Februar 2010 wiederholte Dr. Z.___ im Wesentlichen die oben erwähnte Diagnose und fügte hinzu, dass die Prognose aufgrund der unsicheren wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers weiterhin ungewiss sei. Ausserdem bestätigte er, dass der Versicherte vom 5. Januar bis zum 8. Juni 2009 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/11 S. 6 Ziff. 1.4).
3.3     In ihrem ärztlichen Bericht vom 20. August 2009 (Urk. 8/3 S. 16-18) diagnostizierte Dr. Y.___ ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10). Sie stellte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest und ging aufgrund einer günstigen Prognose davon aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in den folgenden zwei bis vier Monaten verbessern könne (Urk. 8/3 S. 16/17).
         In ihrem ärztlichen Bericht vom 6. Oktober 2009 (Urk. 8/3 S. 13-15) diagnostizierte Dr. Y.___ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10). Sie bestätigte, dass der Versicherte vom 9. Juni bis zum 22. September 2009 zu 50 % und ab dann zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Aufgrund der aktuellen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seien keine genauen Angaben über den Zeitpunkt einer allfälligen Arbeitsaufnahme möglich (Urk. 8/3 S. 13 Ziff. 1 und S. 14 Ziff. 4/5).
         In ihrem ärztlichen Bericht vom 22. Oktober 2009 (Urk. 8/6) präzisierte Dr. Y.___ ihre Diagnose, indem sie eine seit mehreren Jahren, ca. seit 2002 bestehende bipolare affektive Erkrankung, Typ 1, aktuell mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F31.30) feststellte (Urk. 8/6 S. 2). Es sei sieben Jahre zuvor, im Zusammenhang mit den Problemen in der eigenen Firma zu einer depressiven Entwicklung mit Suizidgedanken, Schlafstörungen, sozialem Rückzug, Gewichtsverlust und Grübeln gekommen. Der Versicherte habe deshalb Hilfe bei seiner Hausärztin gesucht, die ihn mit Deroxat behandelt habe, worauf sich sein Zustand rasch gebessert habe. Allerdings sei es anschliessend aus seiner heutigen Perspektive zu einer „hypomanen“ Phase gekommen, die zwei bis drei Jahre gedauert habe, wo er sich sehr gut, selbstsicher gefühlt und versucht habe, sein Geschäft zum Teil mit einer inadäquaten Selbstsicherheit wieder neu aufzubauen, was zum Konkurs seiner Firma geführt habe. Er habe in der Folge in psychischer Hinsicht keine vollständige Remission erreichen können (Urk. 8/6 S. 3).
         Dr. Y.___ wies ausserdem darauf hin, dass mit einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, beginnend mit einer ca. 30%igen Arbeitsfähigkeit, voraussichtlich ab Dezember 2009 (Urk. 8/6 S. 5).
3.4     In ihrem Feststellungsblatt für den Beschluss, datiert vom 19. Mai 2010 (Urk. 8/15), verwies die IV-Stelle auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend „Stellungnahme RAD“) vom 30. April 2010 von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in welcher er die Meinung vertrat, es sei beim Versicherten gemäss übereinstimmenden Aussagen der behandelnden Ärzte „aufgrund psychosozialer Umstände zu einer psychiatrischen Symptomatologie [gekommen], die primär reaktiv depressiv und dann medikamentös begründet hypoman [gewesen sei], woraus sich die bipolare Erkrankung“ ergebe. Es sei daher kein Gesundheitsschaden gemäss dem IVG ausgewiesen, der einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, bisherig als selbständiger Unternehmer oder angepasst, haben würde (Urk. 8/15 S. 3).
3.5     Im Rahmen des am 27. Mai/19. Juni 2010 erfolgten Einwandes des Versicherten (Urk. 8/18 und 21) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 20. Mai 2010 (Urk. 8/17), äusserte sich Dr. Y.___ in ihrem ärztlichen Bericht vom 21. Juni 2010 (Urk. 8/22) zur Stellungnahme von Dr. A.___. Sie wies darauf hin, dass obwohl das Auftreten der ersten Symptome der bipolaren affektiven Erkrankung gemäss Angaben des Versicherten mit Schwierigkeiten in seiner Firma korreliere, es „retrospektiv nicht möglich [sei,] genau zu verifizieren, ob primär die belastende sozial-berufliche Komponente zur Entstehung der Symptome [geführt habe] oder eher umgekehrt, die bereits zuvor vorhandene, jedoch nicht als Krankheitssymptom erkannte (und deswegen auch nicht behandelte) depressive Symptomatik zur Leistungseinschränkung und somit zu den Problemen bei der Arbeit [geführt habe]“ (Urk. 8/22 S. 1). Sie fügte hinzu, dass es sich ihres Erachtens „bei dem Krankheitsbild einer bipolaren affektiven Erkrankung durchaus um einen IV-relevanten Gesundheitsschaden [handle], der zum beruflichen und somit auch dem sozialen Abstieg des Patienten [geführt habe]“. Um die Arbeitsfähigkeit des Patienten aus einer unabhängigen psychiatrischen Sicht beurteilen zu können, empfahl sie eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/22 S. 2).
3.6     In ihrem Feststellungsblatt für den Beschluss, datiert vom 2. Juli 2010 (Urk. 8/25) verwies die IV-Stelle wiederum auf eine Stellungnahme RAD vom 29. Juni 2010 von Dr. A.___. Aus seiner Sicht beinhalten der Einwand des Versicherten gegen den Vorbescheid (Urk. 8/18 und 21) und der Bericht von Dr. Y.___, datiert vom 21. Juni 2010 (Urk. 8/22), keine neuen Aspekte oder Tatsachen, sondern nur andere Betrachtungsweisen und Interpretationen desselben Sachverhalts. Im erwähnten Bericht werde „spekuliert, ob nicht doch eine vorhandene jedoch nicht als Krankheitssymptom erkannte depressive Symptomatik zu einer Leistungseinschränkung und somit zu geschäftlichen Schwierigkeiten geführt habe. Dazu [gelte] es zu bedenken, dass eine unipolare, depressive Symptomatik wissenschaftlich analog dem Vulnerabilitäts-Stress-Modell betrachtet [werde], also so genannte Life Events zu der Symptomatik führen können, aber auch z.B. genetische und chronobiologische Faktoren. Klar [sei] aber auch, dass die Ersterkrankung der unipolaren Depression zwischen 35-40 Jahren [eintrete], bei der bipolaren Störung, bei der genetische Ursachen belegt [seien], zwischen 25-30 Jahren. Da der Versicherte zum Zeitpunkt der Erstsymptome bereits 51 Jahre alt [gewesen sei, sei] überwiegend wahrscheinlich keine der genannten Störungen als ursprünglicher Gesundheitsschaden vorgelegen sondern die beklagte Störung [sei], wie bereits in der Stellungnahme vom 30. April 2010 dargelegt, teils psychosozial, teils iatrogen (Medikation) bedingt und somit nicht relevant im Sinne [des] IVG. Es [werde] an der Stellungnahme vom 30. April 2010 festgehalten“ (Urk. 8/25 S. 2).
3.7    
3.7.1   Aus den vorhandenen ärztlichen Berichten kann nicht schlüssig festgestellt werden, welche Umstände für die Entstehung der psychischen Störung des Versicherten ursächlich gewesen sind. Es ist insbesondere bisher ungeklärt geblieben, ob im Jahr 2002 im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers aufgetretene psychosoziale Störungen Ursache oder Folge seiner psychiatrischen Erkrankung gewesen sind. Auch die Stellungnahme RAD von Dr. A.___, datiert vom 29. Juni 2010, vermag nicht zu überzeugen. Es ist insbesondere fraglich, ob aufgrund des Umstandes, dass die Krankheitssymptome des Beschwerdeführers erst in seinem einundfünfzigsten Lebensjahr aufgetreten sind, tatsächlich ausgeschlossen werden kann, dass er heute unter einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten verselbständigten psychischen Störung leidet.
3.7.2         Insbesondere kann aufgrund der vorhandenen ärztlichen Berichte auch nicht beurteilt werden, ob und in welchem Ausmass der Versicherte arbeitsunfähig ist, da sein gesundheitlicher Zustand bisher grossen Schwankungen ausgesetzt war. In ihrem Bericht vom 20. August 2009 (Urk. 8/3 S. 16-18) stellte zum Beispiel Dr. Y.___ für den damals 50%ig arbeitsunfähigen Versicherten eine günstige Prognose, dieser war jedoch ab dem 22. September 2009 zu 100 % arbeitsunfähig. Am 22. Oktober 2009 korrigierte Dr. Y.___ ihre Prognose für den nun 100%ig arbeitsunfähigen Beschwerdeführer und ging neu von einer sukzessive steigerbaren, zu Beginn 30%igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2009 aus (Urk. 8/6 S. 5). In ihrem Bericht vom 21. Juni 2010 (Urk. 8/22) musste sie dann feststellen, dass es nicht gelungen sei, eine vollständige Remission beim Versicherten zu erreichen und dass die seit Oktober 2009 durchgeführten therapeutischen Interventionen (Psychopharmakotherapie, stationäre, teilstationäre sowie ambulante Behandlung) nicht zur ausreichenden Besserung der Symptomatik und zur Steigerung seiner Arbeitsfähigkeit geführt hätten. Ausserdem wies der Versicherte in einem Schreiben, datiert vom 28. Juli 2010 (Urk. 8/33), darauf hin, dass Abklärungen und Untersuchungen in Bezug auf eine mögliche Parkinson-Krankheit durchgeführt worden seien, was sich auch aus einem Schreiben von Dr. Y.___ an die IV-Stelle, datiert vom 16. Juli 2010 (Urk. 3/1), ergibt. Dr. Y.___ empfahl bereits in ihrem ärztlichen Bericht vom 21. Juni 2010 (Urk. 8/22 S. 2), ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Im oben erwähnten Schreiben an die IV-Stelle (Urk. 3/1) sah sie die gutachterliche Beurteilung des Beschwerdeführers in psychiatrischer und eventuell auch neurologischer Sicht sogar als notwendig.
3.7.3   Da die Beantwortung der obigen Fragen ungeklärt und für die Beurteilung des Vorliegens einer Invalidität von Bedeutung ist, ist es erforderlich, eine umfassende psychiatrische und neurologische Begutachtung des Versicherten vorzunehmen.

4.       Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Veranlassung der Begutachtung und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es erscheint als angebracht, dabei auch den erwähnten ärztlichen Befunden von Frau Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie, Rechnung zu tragen, auf welche Dr. Y.___ in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2010 (Urk. 3/1), also lediglich kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung, und der Versicherte in seiner Eingabe vom 28. Juli 2010 (Urk. 8/33) hinwiesen und die sich auf durchgeführte Abklärungen und Untersuchungen in Bezug auf eine mögliche Parkinson-Krankheit beziehen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.         Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).