Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00714[8C_733/2012]
IV.2010.00714

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Fraefel


Urteil vom 21. Juni 2012
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1959, war nach einer Anlehre beim Y.___ an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt ab 1. Dezember 1999 bis 11. Mai 2007 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der Z.___, in den letzten Jahren als Fachleiterin der Kasse im Teilpensum von 85 % (Urk. 8/1, Urk. 8/3, Urk. 8/11).
         Am 12. Februar 2008 meldete sich die Versicherte wegen einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend IV-Stelle) zum Rentenbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem vom A.___ ein Gutachten vom 11. Dezember 2008 ein (Urk. 8/22). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/29, Urk. 8/37, Urk. 8/43) ab 1. Mai bis 31. Oktober 2008 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/47-48). Auf die am 19. Oktober 2009 dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht infolge mangelhafter Eröffnung der Verfügung nicht ein (Beschluss vom 31. Dezember 2009; Prozess Nr. IV.2009.01012, Urk. 8/55/1-4). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2010 (8C_206/2010, Urk. 8/61) hinsichtlich der Verlegung der Gerichts- und Parteikosten gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. In der Folge sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. August 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % erneut ab 1. Mai bis 31. Oktober 2008 eine befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 2).

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr auch nach dem 31. Oktober 2008 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Beschwerdeantwort legte sie eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Juni 2009 zum A.___-Gutachten bei (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 14. September 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).   
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich tätig waren, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor-akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch für die Zeit ab 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) basiert im Wesentlichen auf folgenden Berichten und Gutachten:
         Dr. B.___, welcher die Versicherte seit 21. September 2006 behandelt (Urk. 8/10/2), diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. September 2007 (Urk. 8/9/5-6) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2). Weiter gab der Psychiater unter anderen an, seit 11. Mai 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
         In seinem Bericht vom 7. März 2008 (Urk. 8/10) diagnostizierte Dr. B.___ eine schwere, therapieresistente Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3). Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. B.___ an, die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig respektive eine Erwerbstätigkeit sei nicht möglich.
2.2     Bei der A.___-Begutachtung (Gutachten vom 11. Dezember 2008, Urk. 8/22; ergänzende Stellungnahme vom 27. Mai 2009, Urk. 8/39 in Verbindung mit Urk. 8/40) wurde die Beschwerdeführerin am 18. November 2008 allgemeinmedizinisch / internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht. Dabei diagnostizierten die Ärzte (Urk. 8/22/17) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.01/F32.11) und ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle bei einem Status nach einem thorakalen Morbus Scheuermann (Röntgen vom 11. Mai 2007) und einer deutlichen Osteochondrose L5/S1 sowie - ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - geringgradig erhöhte TSH-Werte, differentialdiagnostisch eine subklinische Hypothyreose. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit kamen die Ärzte zu folgendem Schluss (Urk. 7/22/17 ff.): Ab Mai 2007 bis spätestens Mai 2008 habe aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gesamthaft bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Mai 2008, mit Sicherheit spätestens seit November 2008 in der angestammten Tätigkeit (im Rahmen des Profils für eine leidensangepasste Tätigkeit) sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit - das heisst in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg - eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 20 %.

3.       In der angefochtenen Verfügung ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben im A.___-Gutachten im Rahmen der gemischten Methode für die Zeit ab 1. Mai 2008 einen Invaliditätsgrad von 88 % und für die Zeit nach Besserung des Gesundheitszustandes einen solchen von 28 %, weshalb sie die ab 1. Mai 2008 zugesprochene ganze Invalidenrente per Ende Oktober 2008 aufhob.
         Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde (Urk. 1) nebst institutionellen Gründen gegen die A.___-Begutachtung zusammengefasst geltend, gestützt auf die beiden Berichte von Dr. B.___ vom 27. September 2007 und vom 7. März 2008 sowie dessen Stellungnahme vom 19. Juni 2009 leide sie, entgegen dem A.___-Gutachten, an einer schweren Depression, woraus klarerweise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und damit (weiterhin) eine ganze Invalidenrente resultiere.

4.
4.1     Das A.___-Gutachten vom 11. Dezember 2008 (mitsamt der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Mai 2009, Urk. 8/40) - auf welches die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) abgestellt hat - basiert auf für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und Berücksichtigung der Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Es erfüllt damit grundsätzlich die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (Erw. 1.4).
4.2    
4.2.1   Zwischen dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. September 2007 und dem A.___-Gutachten besteht kein grundsätzlicher Widerspruch, gingen die A.___-Gutachter doch ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge psychischer Gründe für die Zeit ab Mai 2007 bis spätestens Mai 2008 aus (Urk. 8/22/18). Hingegen weicht das A.___-Gutachten vom 11. Dezember 2008 vom Bericht von Dr. B.___ vom 7. März 2008 ab, wenn man davon ausgeht, dass die von Dr. B.___ in diesem Bericht diagnostizierte schwere therapieresistente Depression mit psychotischen Symptomen die von den A.___-Gutachtern für die Zeit ab Mai 2008 angenommene psychische Besserung mit einer daraus resultierenden 60%igen Arbeitsfähigkeit nicht erwarten liess. Im Bericht von Dr. B.___ vom 7. März 2008 (Urk. 8/10) werden die diagnostizierten psychotischen Symptome und die Therapieresistenz der Depression nicht respektive nur mit ein paar wenigen Stichworten begründet, währenddem im gleichen Bericht an anderer Stelle immerhin von einem sehr mässigen Therapieerfolg gesprochen, darüber aber sonst nichts ausgeführt wird (Urk. 8/10/3). Diesbezüglich besteht eine Divergenz zum nur wenige Monate früher erstellten Bericht vom 27. September 2007 (Urk. 8/9/5-6), in welchem der Psychiater nach einer bereits längeren Behandlung von über einem Jahr nicht von einer Therapieresistenz oder von psychotischen Symptomen ausging, sondern vielmehr im Wesentlichen auf eine klassische depressive (und behandelbare) Symptomatik verwies. Diese Diskrepanz wird im Bericht vom 7. März 2008 nicht näher begründet, obwohl in diesem zweiten Bericht von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen wird (Urk. 8/10/3).  
4.2.2   Im Weiteren bringt Dr. B.___ in seiner vom Rechtsvertreter eingeholten Stellungnahme vom 19. Juni 2009 (Urk. 3) verschiedene Einwände gegen das psychiatrische A.___-Teilgutachten vor. Zunächst macht er darin geltend, der psychiatrische Gutachter habe zu Unrecht keine fremdanamnestische Auskünfte (bei ihm) eingeholt, kein semistrukturiertes Interview - zum Beispiel nach dem System der Arbeitsgemeinschaft für Methoden und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) - durchgeführt, bei der persönlichen Anamnese bestimmte lebensgeschichtliche Ereignisse (Heimaufenthalt und schulpsychiatrische Abklärung) nicht berücksichtigt und beim Abschnitt "aktuelle Beschwerden" unzulässige Vermischungen vorgenommen. 
         Dass der psychiatrische Teilgutachter die persönliche Befragung sowie die bei der Untersuchung gemachten Beobachtungen als genügende Beurteilungsgrundlage erachtete und auf die Einholung von fremdanamnestischen Auskünften verzichtete, stellt indessen die Beweiskraft seiner Aussage nicht in Frage, zumal er die Berichte von Dr. B.___ berücksichtigt und sich damit auseinander gesetzt hat (Urk. 8/22/11). Die Durchführung eines semistrukturierten Interviews, zum Beispiel nach dem AMDP-System, ist nicht zwingend notwendig. Diesem Vorgehen kommt höchstens ergänzende Funktion zu. Entscheidend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptom- und Verhaltensbeobachtung (vgl. Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen [nachfolgend: SGVP-Richtlinien], in: Schweizerische Ärztezeitung 2004, S. 1050 f. Ziff. IV.4 und IV.7). Von den erwähnten lebensgeschichtlichen Ereignissen (Heimaufenthalt und schulpsychiatrische Abklärung) hatte der A.___-Gutachter ebenfalls Kenntnis (vgl. Urk. 8/22/7 Ziff. 4.1.1.1 in Verbindung mit dem unter dem Abschnitt "Akten" aufgeführten Bericht von Dr. B.___ vom 7. März 2008, Urk. 8/10). Im Übrigen entspricht die Einteilung im psychiatrischen Gutachten den SGVP-Richtlinien (S. 1051 Ziff. IV.8). Entgegen den nicht näher konkretisierten Angaben von Dr. B.___ (Urk. 3 S. 1) liegen schliesslich keine Anhaltspunkte für eine Vermischung von Angaben im Abschnitt "Aktuelle Beschwerden" vor, welche die Beweiskraft des Teilgutachtens schmälern würde.
4.2.3   Dr. B.___ macht sodann geltend (Urk. 3 S. 2), der psychiatrische Teilgutachter sei bei seiner Evaluation nicht korrekt vorgegangen. Daher habe er verschiedene Befunde, welche man bei einer korrekten Untersuchung gefunden hätte (wie Derealisations- und Depersonalisationserscheinungen, psychotiforme Körperfühlstörungen), zu Unrecht nicht erwähnt.
         Es liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der psychiatrische Teilgutachter bei seiner Untersuchung nicht lege artis vorgegangen wäre, noch wird dieser Einwand von Dr. B.___ näher begründet. Insbesondere legte Dr. B.___ auch nicht dar, inwiefern die vom psychiatrischen Gutachter beschriebene Symptomatik und die Befunde der gestellten Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode widersprechen. 
4.2.4   Entgegen der Auffassung von Dr. B.___ wurde im psychiatrischen Teilgutachten auch auf Fragen im Zusammenhang mit dem Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin respektive mit dem sozialen Rückzug differenziert eingegangen (Urk. 8/22/10-11). Dass der psychiatrische Gutachter unter den Befunden auch allfällige Störungen im Zusammenhang mit der Realitätsprüfung, der Urteilsbildung, der Beziehungsfähigkeit, der Affektsteuerung, der Impulskontrolle, des Antriebes, der Intentionalität und der Abwehrmechanismen berücksichtigt hat (Urk. 8/22/9), spricht nicht gegen, sondern vielmehr für die Beweiskraft des Gutachtens. Die folgenden Ausführungen von Dr. B.___ (Urk. 3 S. 3 f.) betreffend die Thematik von schwer depressiven Patienten, den Wert von testpsychologischen Untersuchungen und die therapeutischee Anwendung von sedierenden Antidepressiva sind allgemein und theoretisch gehalten, weshalb sich daraus kein Mangel im A.___-Gutachten ableiten lässt. Dass der psychiatrische Gutachter den von Dr. B.___ erwähnten Hamilton-Test nicht durchgeführt hat, lag in dessen Ermessen im Rahmen der psychiatrischen Exploration und beeinträchtigt den Beweiswert des Teilgutachtens ebenfalls nicht massgeblich.
         Nach dem Gesagten vermögen die Einwände von Dr. B.___ in dessen Stellungnahme vom 19. Juni 2009 die Beweiskraft des A.___-Gutachtens nicht zu schmälern.
4.3     Die Beschwerdeführerin rügt weiter (Urk. 1), das durchgeführte Begutachtungsverfahren verstosse gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK). Der Sachverhalt sei nicht korrekt abgeklärt worden. Soweit die Beschwerdeführerin damit unter Hinweis auf das von Prof. Dr. iur. M.___ und Dr. iur. N.___ verfasste Rechtsgutachten "Zur Vereinbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur medizinischen Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom 11. Februar 2010 in grundsätzlicher Hinsicht die Unabhängigkeit des A.___ in Frage stellt, sei auf BGE 136 V 376 verwiesen, in welchem Urteil sich das Bundesgericht mit der Beweistauglichkeit von Administrativgutachten der Medizinischen Abklärungsstellen unter den Aspekten Unabhängigkeit, Verfahrensfairness und Waffengleichheit einlässlich auseinandergesetzt hat. Zu Weiterungen besteht aus der Sicht des inzwischen ergangenen Urteils BGE 137 V 210 kein Anlass. Die vorhandenen Gutachten sind weiterhin als beweiskräftig zu betrachten und kommen als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung immer noch in Frage (BGE 137 V 266 E. 6). 
4.4     Das Gutachten wird auch von den übrigen medizinischen Akten nicht ernsthaft in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zeit nach der Begutachtung verschlechtert hätte, und es liegen diesbezüglich auch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das A.___-Gutachten vom 11. Dezember 2008 (mit dessen Ergänzung) abzustellen und deshalb infolge einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Mai 2008 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit (im oben umschriebenen Sinne; E. 2.2) auszugehen ist.

5.       Die Ermittlung des Invaliditätsgrades nahm die Beschwerdegegnerin nach der gemischten Methode vor. Dabei stützte sie sich in zeitlicher Hinsicht auf das Jahr 2008 (Zeitraum einer möglichen Rentenaufhebung) sowie, hinsichtlich des Status der Versicherten, auf einen Erwerbsanteil von 85 % und einen Haushaltsanteil von 15 % (Urk. 2). Dieses Vorgehen blieb von der Versicherten unbestritten.
         Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen nahm die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vor. Dabei setzte sie das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 5. März 2008 (Urk. 8/11) per 2008 auf Fr. 50'960.- fest. Ausgehend davon, dass die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit in einem entsprechend reduzierten Umfang weiterhin ausüben könnte, setzte sie das Invalideneinkommen, ausgehend vom bisherigen Einkommen von Fr. 50'960.-, auf Fr. 35'971.- fest (Prozentvergleich; 0,6 x [Fr. 50'960 : 8,5 x 10]), woraus sie im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 50'960.- einen Invaliditätsgrad von 29 % ermittelte. Aus den gewichteten Teilinvaliditätsgraden im Erwerbsbereich von 25 % (0,85 x 29 %) und im Haushaltsbereich von 3 % (0,15 x 20 %) berechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 %. Dieses Vorgehen blieb unbestritten (Urk. 1, Urk. 2) und ist gemäss den Akten nicht zu beanstanden.

6.       Die Aufhebung der ganzen Rente mit dem angefochtenen Entscheid (Urk. 2) per Ende Oktober 2008 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr.  700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).