IV.2010.00715

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Vater Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren am 15. November 1987, leidet seit seiner Geburt an Epilepsie, welche als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 387 der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) vom 9. Dezember 1985 anerkannt ist, sowie seit dem 12. Lebensjahr an einem selektiven Mutismus (vgl. Urk. 11/4; Urk. 11/21; Urk. 11/27). Am 10. November 2003 wurde der Versicherte von seinem Vater bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Urk. 11/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leiste in der Folge Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Verfügung vom 17. Februar 2004, Urk. 11/5).
1.2     Am 7. September 2006 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (nun Berufsberatung, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Arbeitsvermittlung bezüglich der Lehrstelle) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr an (Urk. 11/6), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2007 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung verneinte (Urk. 11/20).
1.3     Am 29. Oktober 2008 (Eingang bei der IV-Stelle) liess der Versicherte durch seinen Vater um Zusprache von medizinischen (Psychotherapie) und beruflichen Massnahmen ersuchen (vgl. Urk. 11/22-24). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 18. Februar 2009 (Urk. 11/36) die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Psychotherapie), hingegen erteilte sie am 27. April 2009 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung (berufliche Massnahme) (Urk. 11/42). Vom 18. August 2008 bis am 9. Dezember 2010 leistete die IV-Stelle Taggelder zur Durchführung der beruflichen Massnahme (Urk. 11/48-49; Urk. 11/62; Urk. 11/72; Urk. 11/77).
1.4     Am 2. Mai 2009 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zudem wegen des selektiven Mutismus und der Epilepsie zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) für Erwachsene angemeldet (Urk. 11/44).
1.5     Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 brach die IV-Stelle die berufliche Massnahme per 5. Februar 2010 ab (Urk. 11/63). Am 26. Juli 2010 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 2009 eine ausserordentliche Invalidenrente in Höhe der ordentlichen Minimalrente zu (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 26. Juli 2010 aufzuheben und eine ausserordentliche Rente in Höhe von 133 1/3 % der ordentlichen Minimalrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 15. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Juli 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3
2.3.1         Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Es müssen drei volle Beitragsjahre im Sinne des Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV) geleistet worden sein (Meyer Ulrich, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 415). Nach Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne des Invalidengesetzes versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne des Invalidengesetzes aufweist (Art. 50 AHVV analog). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass die Beitragszeit erfüllt ist, wenn jemand länger als 2 Jahre und 11 Monate versichert war und die Beiträge bezahlt hat.
2.3.2         Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne des Art. 13 ATSG, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während drei Jahren der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1, Satz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG] in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 IVG). Die ausserordentlichen Renten entsprechen unter Vorbehalt von Art. 40 Abs. 2 und 3 IVG dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente (Art. 40 Abs. 1 IVG).
2.3.3         Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, haben aufgrund von Art. 40 Abs. 3 IVG Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, welche 133 1/3 Prozent des Mindestbetrags der zutreffenden ordentlichen Vollrente entspricht. Einem Versicherten, dessen laufende Rente in einem Zeitpunkt zugesprochen worden ist, in dem er über 21 Jahre alt war, ist im Zuge der 8. AHV-Revision auf seinen Antrag hin die Rente ebenfalls auf 133 1/3 Prozent zu erhöhen, wenn er bereits vor Vollendung des 21. Alterjahres rentenberechtigt gewesen war, die Rente indessen wegen Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorübergehend aufgehoben wurde. Ob diese Rechtsprechung im Rahmen von Art. 40 Abs. 3 IVG generell für Personen, die ein Taggeld beziehen, jedoch vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahrs folgenden invalid geworden sind, gilt, ist offen (vgl. Meyer, a.a.O., S. 421 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.4     Bei Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente gemäss Art. 29 IVG in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein. Dies jedoch nur, sofern diese Versicherten im besagten Zeitpunkt nicht in Eingliederung stehen. In einem solchen Fall tritt die für den Rentenanspruch spezifische Invalidität erst nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungsmassnahmen ein (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand: 22. März 2011, Rz 1032; AHI-Praxis 2001, S. 152).

3.
3.1         Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 18. Altersjahr zurücklegen (Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG). Bei Nichterwerbstätigen beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 AHVG). Der im Jahre 1987 geborene Beschwerdeführer unterlag daher ab dem 1. Januar 2008 der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Da er im Rahmen der im August 2008 angefangenen beruflichen Massnahme bis zum 9. Dezember 2009 ein Taggeld erhielt, generierte er für den entsprechenden Zeitraum Beitragszeit als Erwerbstätiger. Demnach hatte er bei Eintritt der Invalidität am 9. Dezember 2009 lediglich zwei Beitragsjahre erfüllt (vom 1. Januar 2008 bis 9. Dezember 2009, vgl. ACOR-Blatt, Urk. 10) und unbestrittenermassen keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung (E. 2.3.1).
3.2    
3.2.1   Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 verneinte die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Urk. 11/19). Obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt das 18. Altersjahr bereits erreicht hatte, damit die altersmässige Voraussetzung für eine Invalidenrente erfüllt hätte und zu diesem Zeitpunkt offensichtlich auch nicht in einer Eingliederung stand, erliess die Beschwerdegegnerin keine Verfügung hinsichtlich eines Rentenanspruchs. Der Beschwerdeführer kann aber aus diesem Umstand keinen Vorteil für sich ableiten, da in der der Verfügung vom 28. Dezember 2006 zugrunde liegenden Anmeldung vom 7. September 2006 zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr (Urk. 11/6/5) darauf hingewiesen wurde, dass volljährige Versicherte, die Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung erheben, zusätzlich das Anmeldeformular für Erwachsene auszufüllen haben. Demnach ist davon auszugehen, dass sich die Anmeldung im Jahre 2006 nicht auf Rentenleistungen bezog und die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten war, darüber zu verfügen.
3.2.2   Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen lässt, die rentenspezifische Invalidität sei bereits früher als am 9. Dezember 2009 eingetreten, muss darauf hingewiesen werden, dass dieser Betrachtungsweise zunächst einmal die rechtskräftige Verfügung vom 28. Dezember 2006 entgegensteht, worin festgehalten wurde, dass - zum damaligen Zeitpunkt - noch kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des - auch für den Rentenanspruch massgeblichen - Art. 8 ATSG bestand. Wenngleich die Erwägungen einer Verfügung an der Rechtskraft nicht teilnehmen (Urteil des Bundesgerichts I 611/05 vom 19. Januar 2006, E. 2), erscheint es zur Vermeidung sich widersprechender Entscheide geboten, für den damaligen Zeitpunkt auf die damalige Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit abzustellen. Des Weiteren ergeben sich aus den Akten keine zwingenden Gründe, retrospektiv anders zu urteilen. Der einzige ärztliche Anhaltspunkt, dass bereits psychische Probleme bestanden, findet sich im Bericht des Kinderspitals '___', Abteilung für Neurophysiologie/EEG, vom 13. Oktober 2006 (Urk. 11/122/3), worin diesbezüglich auf die Stellungnahme allfälliger behandelnder Ärzte verwiesen wird. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) schloss in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2006, dass sich die vagen Hinweise auf weitere psychische Erkrankungen auch nach umfassender Abklärung nicht bestätigt hätten (Urk. 11/17/2).
         Mit der Anmeldung vom 29. Oktober 2008 beantragte der Beschwerdeführer erneut keine Rente. Sie führte zur - unter anderem beantragten - rückwirkenden Kostengutsprache für die zu einem Taggeld berechtigende erstmalige berufliche Ausbildung ab dem 18. August 2008 (Sachverhalt E. 1.3). Diese Leistung erfolgte unter anderem gestützt auf den Bericht von Z.___, Psychotherapeutin SPV, '___', vom 20. Oktober 2008, in deren Behandlung der Beschwerdeführer seit dem 25. August 2008 stand und die festhielt, dass der Einstieg in die im Herbst 2007 begonnene Ausbildung zum Informatiker in der Schule A.___ (A.___) gut gelungen sei und die bisherigen Leistungen positiv seien. Auch in der jetzigen Schule habe mit den Lehrpersonen vereinbart werden können, dass des Beschwerdeführers Schweigen toleriert werde (Urk. 11/21; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. März 2010, Urk. 11/65/2-3). Wenn aber der Beschwerdeführer seit Herbst 2007 in einer beruflichen Ausbildung integriert war und erst seit dem 25. August 2008 in psychotherapeutischer Behandlung stand, ist der Eintritt einer im Sinne von Art. 8 ATSG invalidisierenden psychiatrischen Einschränkung vor dem 18. August 2008 nicht erstellt und würden sich nachträglich auch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Ab dem Beginn der Taggeldleistungen (18. August 2008) wiederum konnte eine rentenbegründende Invalidität nicht eintreten (E. 2.4). Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin vom erstmaligen Eintritt der rentenspezifischen Invalidität im Dezember 2009 auszugehen, was eine Anwendung der in E. 2.3.3 zitierten älteren Rechtsprechung von vornherein ausschliesst.
3.2.3   Beim Eintritt des Versicherungsfalls für die Rente im Dezember 2009 war der Beschwerdeführer bereits 22 Jahre alt, weshalb für ihn Art. 40 Abs. 3 IVG nach seinem Wortlaut ebenfalls nicht anwendbar ist.
3.3         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut der massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen weder im Rahmen der ordentlichen Rente als Frühinvalider im Sinne von Art. 37 Abs. 2 IVG noch im Rahmen der ausserordentlichen Rente als Geburts- oder Kindheitsinvalider im Sinne von Art. 40 Abs. 1 und 3 IVG (wenigstens) Anspruch auf eine um einen Drittel erhöhte Minimalrente hat, sondern sich mit der Minimalrente begnügen müsste. Es stellt sich nun aber die Frage, ob das Eintreffen einer derartigen Konstellation überhaupt die gesetzgeberische Absicht bei Einführung dieser Bestimmungen gewesen sein kann.
3.3.1   In seiner Botschaft zur achten AHV-Revision vom 11. Oktober 1971 plädierte der Bundesrat für eine Angleichung der Leistungen für Frühinvalide einerseits und Geburts- und Kindheitsinvalide andererseits, indem er zunächst ausführte, dass Frühinvalide, die vor Eintritt der Invalidität während wenigstens eines Jahres Beiträge an die Versicherung geleistet hätten, sich schon erheblich besser stellten als die Geburts- und Kindheitsinvaliden, welche die ausserordentliche Invalidenrente im Betrage des Minimums der ordentlichen Vollrente erhalten würden. Mit der Gewährung eines Zuschlages von 25 Prozent zu der ausserordentlichen Invalidenrente der Geburts- und Kindheitsinvaliden würde eine bessere Angleichung der Leistungen für diese Kategorien am besten erreicht. Dieser Zuschlag sichere ferner den Versicherten, die im Alter von 18-21 Jahren invalid werden, bevor sie noch während eines vollen Jahres im Erwerbsleben gestanden sind und entsprechende Beiträge geleistet haben [und dadurch die damalige Mindestbeitragszeit von einem Jahre für die Erlangung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente erfüllt haben], die gleichermassen erhöhten ausserordentlichen Renten. In vergleichbarer Lage mit diesen Versicherten würden sich nun aber auch solche befinden, die in jungen Jahren vor dem Abschluss ihrer beruflichen Ausbildung invalid werden. Damit diese Frühinvaliden, die - sei es als gelegentlich Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige - verhältnismässig nur geringe Beiträge geleistet haben, nicht benachteiligt würden, sei für sie eine Mindestgarantie vorgesehen. Sie sollten mindestens gleich hohe Renten wie die Geburts- und Kindheitsinvaliden erhalten (BBl 1972 II 1057 ff., 1099 f., 1038 f.).
         In der Folge wurde für die Frühinvaliden ein Minimalrente von 125 Prozent und für die Geburts- und Kindheitsinvaliden eine ausserordentliche Rente von 133 1/3 Prozent der Minimalrente eingeführt (Bundesgesetz vom 30. Juni 1972 über die 8. AHV-Revision, AS 1972 2483 ff.). Im Zuge der 9. AHV-Revision wurde diese Ungleichbehandlung zwischen Früh- und Geburts-/Kindheitsinvaliden beseitigt (vgl. Botschaft über die neunte AHV-Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. Juli 1976, BBl 1976 III 1 ff., 72; AS 1978 391 ff.).
3.3.2   Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 37 Abs. 2 IVG und Art. 40 Abs. 3 IVG erhellt ohne Weiteres die Absicht des Gesetzgebers, allen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine Rente in Höhe von mindestens 133 1/3 Prozent der Minimialrente zu gewähren, sei es im Rahmen einer ordentlichen oder einer ausserordentlichen Rente. In der Tat genügte vor Inkrafttreten der 5. IVG-Revision ein volles Beitragsjahr vor Eintritt der Invalidität für den Anspruch auf eine Rente. Damit war zugleich sichergestellt, dass entweder gestützt auf Art. 37 Abs. 2 IVG oder Art. 40 Abs. 3 IVG bei Eintritt der Invalidität vor Absolvierung des 25. Altersjahres Anspruch auf mindestens 133 1/3 Prozent der Minimalrente bestand: Trat nämlich die Invalidität ab dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres ein, hatte die - im massgeblichen Zeitraum versicherte - Person Anspruch auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 aIVG, da sie spätestens ab dem 1. Januar desselben Jahres als Nichterwerbstätige beitragspflichtig war und mindestens 11 Monate und 1 Tag Beitragszeit erfüllte (E. 3.1). Trat die Invalidität vorher ein, hatte die versicherte Person, sofern sie nicht bereits als Erwerbstätige vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres zusätzliche Beitragszeiten generiert hatte und gleichwohl die Bedingungen einer ordentlichen Rente erfüllte (vgl. E. 3.1), nicht nur Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, sondern erfüllte in jedem Fall die altersmässige Bedingung gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG (E. 2.3.3). 
3.3.3   Im Zusammenhang mit dem im Zuge der 10. AHV-Revision stufenweise auf das vollendete 64. Altersjahr erhöhten AHV-Rentenalter der Frauen hat das Bundesgericht erkannt, dass diese Erhöhung durch ein offensichtliches Versehen des Gesetzgebers keine Berücksichtigung in Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gefunden habe, wonach die Rente nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden kann. Unter diesen Umständen sei ein richterliches Eingreifen möglich und geboten. Es entschied daher, dass aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei Frauen das ordentliche AHV-Rentenalter massgebend ist für die zeitliche Grenze, innert welcher eine Rente noch revidiert werden könne (BGE 134 V 131 E. 7).
3.3.4   Von einem vergleichbaren offensichtlichen Versehen darf nach den vorstehenden Erwägungen 3.3.1 und 3.3.2 im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Im Zuge der Erhöhung der Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine Invalidenrente von einem auf drei Jahre hat es der Gesetzgeber offensichtlich versäumt, die zeitliche Limite für die Zusprache einer ordentlichen Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent der Vollrente gemäss Art. 40 Abs. 3 IVG ebenfalls um zwei Jahre anzuheben (neu müsste es heissen "die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind"). Damit hat er neu eine sachlich ungerechtfertigte und vom Gesetzgeber klar nie gewollte Ungleichbehandlung zwischen Versicherten, die vor Absolvierung des 25. Altersjahres rentenbegründend invalid geworden sind, möglich gemacht, was zu korrigieren ist.

4.         Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente hat.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Juli 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente in Höhe von 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).