IV.2010.00716

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, verheiratet und Vater von vier mittlerweile erwachsenen Kindern, in Ex-Jugoslawien ausgebildeter Plattenleger, war zuletzt ab dem 1. Januar 1994 bei der Firma Y.___ AG, '___', (Y.___ AG) in '___' in einem Pensum von 100 % als Hilfsmaurer angestellt. Sein letzter Arbeitstag war am 19. Dezember 2008 (Arbeitgeberbericht vom 24. März 2009, Urk. 7/11). Ab dem 12. Januar 2009 wurde X.___ durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, '___', eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsmaurer attestiert (Bericht von Dr. Z.___ vom 30. März 2009, Urk. 7/12/3).
1.2     Am 28. Januar 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer Grössenzunahme des Herzens seit Anfang 1996 zum Rentenbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/9-10; 7/12; Urk. 7/14; Urk. 7/18; Urk. 7/21-22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 7/8) ein und liess den Versicherten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 11. April 2010, Urk. 7/28). Am 2. Juni 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Arbeitsvermittlung derzeit nicht möglich sei (Urk. 7/31), und mit Vorbescheid vom 7. Juni 2010 eröffnete sie ihm, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 7/36). Nachdem der Versicherte dagegen mit Schreiben vom 15. Juni 2010 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/37), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. Juli 2010 den Rentenanspruch wie angekündigt (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was am 9. September 2010 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.       Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1     Prof. Dr. med. B.___, Abteilungsleiter, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt an der Neurologischen Klinik des Spitals D.___, nannten in ihrem Bericht vom 20. Juli 2006 als Hauptdiagnose wiederholte anfallsartige und meist belastungsinduzierte Bewusstseinsstörungen, teils mit Sturz, eine Hypästhesie an der ulnaren Seite der rechten Hand, sowie einen Status nach Mitralklappenersatz (Urk. 7/14/10). Bei den anfallsartigen Attacken von Bewusstseinsstörungen und teilweise gleichzeitigen Stürzen handle es sich am ehesten um psychogene Anfälle (Urk. 7/14/12). Sollten die Störungen weiterhin auftreten, wäre eine psychiatrische Exploration indiziert. Die vom Beschwerdeführer geklagten Fühlstörungen an der Handkante rechts entsprächen klinisch einem Sulcus-ulnaris-Syndrom. Dieses habe elektroneurographisch aber nicht nachgewiesen werden können, so dass differentialdiagnostisch ein radikuläres sensibles Ausfallsyndrom C8 rechts angenommen werden könne (Urk. 7/14/13).
2.2     Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 30. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach Mitralklappenersatz, eine nachlassende Herzleistung und rezidivierende Synkopen mit Tonusverlust, eine anfallsartige Bewusstseinsstörung unklarer Ursache, eine arterielle Hypertonie sowie eine mittelgradige Angstreaktion und depressive Reaktion fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ ein Sulcus-ulnaris-Syndrom, Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen (Urk. 7/12/2). Vom 24. November bis am 7. Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, und es bestehe ab dem 12. Januar 2009 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/12/3). Er könne in der bisherigen Tätigkeit keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten (vgl. Urk. 7/12/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, es bestehe in ihr eine verminderte Leistungsfähigkeit von 70-80 % (Urk. 7/12/4). Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt (Urk. 7/12/5).
2.3     Am 28. August 2009 stellten Dr. med. E.___, Oberarzt, Dr. med. F.___, Assistenzärztin, und cand. med. G.___, Unterassistent am HerzKreislaufZentrum der Klinik für Kardiologie des Spitals D.___, folgende Diagnose (Urk. 7/21/5):
1. Status nach Mitralklappenersatz (Carbomedics 29 mm) bei kombiniertem verkalktem Mitralvitium mit schwerer Mitralinsuffizienz im Mai 1996;
2. rezidivierende Synkopen mit Tonusverlust, wahrscheinlich psychogen;
3. Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts.
         Klinisch habe sich der Beschwerdeführer unauffällig präsentiert und in einem kardial gut kompensierten Zustand ohne Zeichen einer Herzinsuffizienz. Auffällig sei jedoch ein unsicherer Gang mit der Tendenz, sich mit der Hand abstützen zu müssen. Vor und während eines synkopalen Anfalls sei es palpatorisch nicht zu Rhythmusstörungen oder starken Hyper- bzw. Hypotonien gekommen, so dass eine kardiale Ursache eher unwahrscheinlich erscheine (Urk. 7/21/7). Insgesamt gebe es keine Anhaltspunkte für eine kardiogene, neurokardiogene oder rhythmologische Ursache der Synkopen (Urk. 7/21/8).
2.4     In ihrem Bericht vom 19. Oktober 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. F.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach Mitralklappenersatz (Carbomedics 29 mm) sowie die wahrscheinlich psychogenen rezidivierenden Synkopen mit Tonusverlust. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sei aus kardiologischer Sicht nicht beurteilbar (Urk. 7/21/1). Der Beschwerdeführer sei durch die rezidivierenden Synkopen eingeschränkt. Er könne deshalb nicht Auto oder Velo fahren und sich nicht in Höhe aufhalten. Es sei ihm wegen den rezidivierenden Synkopen in der angestammten Tätigkeit keine fahrende, gehende oder stehende Tätigkeit möglich. Weiterhin zumutbar sei eine sitzende Tätigkeit. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführer ab sofort zu rund 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/21/3).
         Am 30. November 2009 ergänzte Dr. F.___, die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei durch die Synkopen und die dadurch eingeschränkte Leistungsfähigkeit begründet. In Bezug auf den Status nach Mitralklappenersatz sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/22).
2.5     Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. H.___, Fachärztin FMH für innere Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2009 aus, aus kardiologischer Sicht könne bezüglich des Status nach Herzklappenoperation von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden und aus neurologischer Sicht sei bei unklaren Synkopen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsmaurer sowie das Belastungsprofil in Form von Verzicht auf Auto- und Velofahren sowie auf Aufhalten in Höhe seien nachvollziehbar (Urk. 7/34/4).
2.6     Dr. A.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2010 (Urk. 7/28) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Mischung von Angst und depressiver Störung bei Status nach Herzoperation (ICD-10 F41.2) sowie einen Verdacht auf rezidivierende psychogene Synkopen (ICD-10 F48.8). Es würden weder die Kriterien für eine depressive Störung noch für eine Angststörung erfüllt. Ein invaliditätsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Aufgrund der Gesamtsituation entstehe der Eindruck einer gewissen Selbstlimitierung (S. 8) und anamnestisch, dass nicht die Synkopen an sich, sondern vielmehr die Angst vor erneuten Synkopen zur Einschränkung im Alltag und der Arbeitsfähigkeit führten. Der Beschwerdeführer habe trotz entsprechenden Empfehlungen seitens der somatisch behandelnden Ärzte nie psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsversuche unternommen. Eine solche Behandlung sei klar indiziert und sollte zu einer erheblichen Besserung der Symptomatik beitragen, falls diese tatsächlich psychischen Ursprungs sei. Aufgrund der bisher fehlenden zumutbaren Behandlungsanstrengungen und der relativ unspezifischen Symptomatik könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (S. 9). Die beschriebenen Beschwerden seien erstmals im Zusammenhang mit erheblichen psychosozialen und somatisch-gesundheitlichen Belastungsfaktoren aufgetreten (S. 10).
2.7     In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2010 erachtete RAD-Ärztin med. pract. H.___ den Beschwerdeführer als in kardiologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht seit dem 14. November 2008 zu 100 % arbeitsfähig, wenn auch ohne Auto- und Velofahren, ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten und Aufhalten in Höhe - z.B. in Form von Arbeiten auf einem Dach - sowie ohne Bedienen gefährlicher Maschinen, welche durch Fehlbedienung zu einer erheblichen Eigen- oder Fremdverletzung führen könnten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsmaurer erscheine demgemäss als seit dem 14. November 2008 nicht mehr zumutbar (Urk. 7/34/5). Im Leistungsfalle sei die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht im Sinne einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu empfehlen (Urk. 7/34/6).

3.       Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer sowie seine Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.1     Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit nur solange unter Berücksichtigung des bisherigen Berufs festzusetzen ist, als von der versicherten Person - nach einer gewissen Übergangsfrist - nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig zu verwerten. Bei langer Dauer ist aufgrund von Art. 6 ATSG, Satz 2, auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.1).
3.2     Der Beschwerdeführer erklärte, sich nicht gesund zu fühlen und für sich entschieden zu haben, keine Arbeit mehr auszuüben (Urk. 1). Er fühle sich arbeitsunfähig (Urk. 7/37/1). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit es auf die subjektive Einschätzung des Beschwerdeführers nicht ankommt. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.3         Unbestrittenermassen ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Synkopen unklarer Genese die bisherige Tätigkeit als Hilfsmaurer nicht mehr zumutbar, und sollte er weder Auto- noch Velofahren, noch Leitern ersteigen oder sich auf andere Weise in der Höhe aufhalten und auch keine gefährliche Maschinen bedienen (E. 2.7). Was eine entsprechend angepasste - vorwiegend sitzende - Tätigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass aus rein kardiologischer Sicht keine Einschränkung besteht, wie Dr. F.___ auf Nachfrage vom 30. November 2009 präzisiert hatte (E. 2.4 zweiter Absatz). Soweit sie von den Synkopen eine um 50 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten ableitet, erscheint dies - da es sich dabei um nur sehr kurz anhaltende Symptome handelt - nicht nachvollziehbar, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann. Dr. Z.___ führte - ausser der arteriellen Hypertonie, die kardiologischerseits nicht bestätigt werden konnte (E. 2.3 und E. 2.4) - keine weiteren somatischen Diagnosen auf und nahm im Übrigen zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit keine Stellung. Es ist daher in somatischer Hinsicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer ein vollschichtiger Einsatz in behinderungsangepasster Tätigkeit zumutbar ist.
3.4     Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist in den Akten keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Der Gutachter Dr. A.___ konnte den Verdacht des Nichtpsychiaters Dr. Z.___ einer Angstreaktion und depressiven Reaktion (E. 2.2) nicht bestätigen (vgl. E. 2.6). Auch ein anderer, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkender psychischer Gesundheitszustand zeigte sich den Ausführungen des Experten zufolge nicht. Dr. A.___ erachtete die Arbeitsfähigkeit bloss durch eine gewisse Selbstlimitierung, die Angst vor erneuten Synkopen sowie erhebliche psycho-soziale und somatisch-gesundheitliche Belastungsfaktoren beeinträchtigt (vgl. E. 2.6). Hinweise dafür, dass nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden könnte, ergeben sich keine (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Der Experte tätigte eigene, umfassende Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und legte in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar dar, weshalb kein invaliditätsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden besteht. Davon abzuweichen besteht kein Anlass. In psychiatrischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit zurecht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/34).
3.5         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfsmaurer zu 100 % arbeitsunfähig ist, während er bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit nicht dauerhaft eingeschränkt ist.

4.      
4.1     Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
         Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Ziff. 1.4) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG am 12. Januar 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.1) eröffnet worden und ein Jahr später, am 12. Januar 2010, abgelaufen. Der Rentenanspruch entstand frühestens ein halbes Jahr nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 28. Januar 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.2). Da ein Rentenanspruch somit frühestens am 28. Juli 2010 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
4.2     Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
         Der Beschwerdeführer verdiente gemäss den Angaben der Y.___ AG (Arbeitgeberbericht vom 24. März 2009, Urk. 7/11) bei ihr im Jahre 2008 als Hilfsmaurer, ohne Gesundheitsschaden und in einem Pensum von 100 % rund Fr. 63'130.--. Der von der Y.___ AG angegebene hypothetische Jahreslohn 2009 von Fr. 70'200.-- (Urk. 7/11/4) erscheint angesichts der bisherigen Lohnentwicklung bei diesem Arbeitgeber in den letzten 14 Jahren als zu hoch, weshalb vorliegend vom konkreten Jahreslohn 2008, das heisst von Fr. 63'130.-- auszugehen ist. Da der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2010 liegt, ist dieser Jahresverdienst 2008 gemäss der Nominallohnentwicklung für Männer im Baugewerbe aufzurechnen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Abschnitt F, 1993: 100, 2008: 119.5, 2010: 122.8) ergibt sich ein Jahresverdienst im Jahre 2010 von gerundet Fr. 64'873.-- (Fr. 63'130.-- : 119.5 x 122.8). Dieser Verdienst ist als Valideneinkommen zu betrachten.
4.3
4.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2011 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Dem Beschwerdeführer steht eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, welches Fr. 4'806.-- beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden (mangels für das Jahr 2010 erhältlicher Zahlen wird zugunsten des Beschwerdeführers auf das Jahr 2008 abgestellt) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von 2008 bis 2010 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Total, 1993: 100, 2008: 120.0, 2010: 123.4) ergibt dies im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns im Jahre 2010 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 61'678.-- (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12 : 120.0 x 123.4).
4.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin hat einen Abzug von 10 % vorgenommen, da der Beschwerdeführer durch das einschränkende Belastbarkeitsprofil - keine schwere körperliche Tätigkeit, kein Fahren eines Autos oder Velos, kein Aufhalten in Höhe sowie kein Bedienen gefährlicher Maschinen (vgl. E. 3.3) - auf dem ausgeglichenen, allgemeinen Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 2; Urk. 7/33/2). Ein solcher Abzug von 10 % trägt den konkreten Verhältnissen praxisgemäss angemessen Rechnung. Bei einem Abzug von 10 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen Fr. 55'510.-- (Fr. 61'678.-- x 0.9).
4.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64'873.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55'510.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'363.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 14 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. Dies liegt deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %.

5.         Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht abgelehnt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).