IV.2010.00719

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 31. August 2011

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       X.___, geboren 1963, absolvierte eine Lehre als Büroangestellte und arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. November 2008 zu einem Pensum von 30 bis 40 % als Hauswartin bei der Y.___ AG (Urk. 8/14). Ausserdem war sie bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und bezog während einer Rahmenfrist vom 7. September 2005 bis zum 6. September 2007 Taggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (Urk. 8/16/1). Wegen einer seit Mai 2003 bestehenden Angsterkrankung meldete sie sich am 1. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den von ihr erbrachten Leistungen (Urk. 8/16). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie/Psychotherapie, vom 3. Juni 2009 (Urk. 8/20) und von A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, vom 24./30. Juni 2009 (Urk. 8/26) ein. In der Folge liess die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Oktober 2009 erstellen (Urk. 8/32). Mit Schreiben vom 30. November 2009 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie am 16. November 2009 ein 50%-Praktikum begonnen habe, dieses aber noch am gleichen Tag habe beenden müssen, da ihre Angstattacken das Arbeiten verunmöglicht hätten (Urk. 8/33). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin, von ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 23. November 2009 ein (Urk. 8/37/4). Am 18. Januar 2010 nahm sie eine Abklärung im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Januar 2010, Urk. 8/36). Mit Mitteilung vom 28. Januar 2010 informierte die IV-Stelle X.___ darüber, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/38). Mit Vorbescheid vom 28. Januar 2010 stellte sie der Versicherten sodann die Ausrichtung einer halben Invalidenrente für die Dauer vom 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2010 in Aussicht (Urk. 8/40). Am 4. Februar 2010 reichte Dr. Z.___ ein ärztliches Zeugnis ein (Urk. 8/42), und die Versicherte erhob gegen den Vorbescheid Einwände (Urk. 8/46). Das Departement Soziales der Stadt D.___ zog seinen am 10. Februar 2010 (Urk. 8/45) vorsorglich eingereichten Einwand am 26. Februar 2010 (Urk. 8/49) wieder zurück. Nach Erlass eines neuen Vorbescheids am 12. April 2010 (Urk. 8/58), gegen den keine Einwände erhoben wurden, sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 17. Juni 2010 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 13. August 2010 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
          "1. Die Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei mir statt einer befristeten eine unbefristete Rente zuzusprechen.
          2. Allenfalls sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
          3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
          4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 18. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage des Arztberichtes von Dr. Z.___ vom 13. Oktober 2010 (Urk. 12) vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 19. November 2010 (Urk. 15) auf Duplik, was der Beschwerdeführerin am 22. November 2010 (Urk. 16) mitgeteilt wurde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130  V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1
2.1.1   Laut dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 3. Juni 2009 (Urk. 8/20) leidet die Beschwerdeführerin unter den Diagnosen ICD-10 F32.1 (mittelgradige depressive Episode) sowie F41.0 (Panikstörung). Sie erlebe seit fünf Jahren zunehmend in Stärke und Häufigkeit rezidivierende Angstzustände, zum Teil mit depressiver Symptomatik. Trotz Medikation könne sie den normalen Tagesablauf nicht durchführen. Seit Beginn der Behandlung am 10. Januar 2008 sei sie zu mindestens 50 % arbeitsunfähig. Der Verlauf könne auf längere Sicht nicht vorausgesagt werden.
2.1.2   Im Arztzeugnis vom 4. Februar 2010 (Urk. 8/42) hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin habe kurz nach Antritt ihrer Praktikumsstelle, auf die sie sich sehr gefreut habe, einen Nervenzusammenbruch erlitten (ICD-10 F.43.2), nach welchem sie sich wieder körperlich und psychisch ausgebrannt und erschöpft gefühlt habe. Sie sei somit seit dem 16. November 2009 wieder zu 100 % arbeitsunfähig.
2.1.3   Im Bericht vom 13. Oktober 2010 (Urk. 12) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2). Vor Antritt der Praktikumsstelle sei sie zuversichtlich gewesen, wieder mit einer neuen Arbeit einen neuen Lebensabschnitt beginnen zu können. Leider habe sie erneut eine Panikattacke (Anpassungsstörung?) mit Herzklopfen, Zittern, Angst, Derealisationsgefühl (ICD-10 F48.1), Schwäche und starker Müdigkeit erlitten. Darauf sei eine erneute depressive Episode gefolgt. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 10. Januar 2008 mit grossen Unterbrüchen in psychiatrischer Behandlung. Diese bestehe in einer aufdeckenden, nicht delegierten Einzelpsychotherapie von prinzipiell einer Sitzung pro Woche, mit Verordnung von Psychopharmaka. Wegen der regelmässigen Panikattacken sei die Beschwerdeführerin vorläufig zu 100 % arbeitsunfähig.
2.2     Die Hausärztin A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24./30. Juni 2009 (Urk. 8/26) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie ein metabolisches Syndrom. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit leide die Beschwerdeführerin ausserdem unter einer essentiellen arteriellen Hypertonie. Als Hausfrau sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig. Sie habe zwar aufgrund der Depression und der Angstzustände Mühe mit der Handlungsplanung und der Konzentration. Im eigenen Haushalt sei dies aber weniger von Bedeutung, da es situativ geregelt werden könne. Im Erwerbsbereich als Hauswartin sei die Beschwerdeführerin dagegen seit dem 1. November 2007 zu 100 % arbeitsunfähig wegen der Depression und den Angstzuständen. Auch auf längere Sicht sei nicht mit einer Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zu rechnen. Durch Psychotherapien könnten Copingstrategien entwickelt werden, die in einem geschützten Rahmen allenfalls eine 50%ige Arbeitstätigkeit möglich machten. Zur Zeit sei jedoch ungewiss, ob dies erreicht werden könne.
2.3     Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 29. Oktober 2009 (Urk. 8/32) leidet die Beschwerdeführerin unter einer Panikstörung, gegenwärtig leicht (2-3 Panikattacken monatlich) (ICD-10 F41.0) sowie einem Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) bei lang anhaltender psychosozialer Belastungssituation aufgrund Familienzerrüttung durch Trennung und schwere existentielle finanzielle Bedrohung (ICD-10 Z63.5; Z59) bestehend seit 2003. Aktuell leide die Beschwerdeführerin an noch leichten Panikstörungen mit 2-3 Panikattacken pro Monat, die mit Reservemedikation (Benzodiazepinen) kupiert werden könnten. Die depressive Episode sei remittiert, wobei auf die reaktive Komponente des Leidens explizit hinzuweisen sei. Eine gravierende Psychopathologie liege nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin sei ab Datum der Begutachtung zu 100 % arbeitsfähig. Im Verlauf könne lediglich auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin und der Hausärztin sowie ab Januar 2008 des behandelnden Psychiaters abgestellt werden. Realistisch erscheine die Annahme einer durchgehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit als Bürofachkraft oder Sachbearbeiterin ohne Zeitdruck oder Leitungsfunktion oder Kundenkontakt sowie als Hausabwartin.



3.
3.1     Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2     Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.3     Die Beschwerdeführerin stellt die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. B.___ grundsätzlich nicht in Frage, sondern sie verweist selber darauf, dass sie bereits vor der Begutachtung die theoretische SRK-Ausbildung als Krankenhilfspflegerin (2 x 10 Tage) absolviert und sich um anschliessende Anstellungen bemüht hat, sie somit ebenfalls davon ausgegangen ist, dass sie wieder in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie macht jedoch geltend, die praktische Ausbildung zur Krankenhilfspflegerin habe sie bereits am ersten Tag wegen einer Panikattacke abbrechen müssen. Wie sich aus dem Gutachten von Dr. B.___ ergibt, handelt es sich bei den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin zu einem grossen Teil um reaktives Geschehen. Die Panikattacken sind erstmals im Jahre 2003 aufgetreten, nachdem sich der Ehemann auf ihre Initiative mit einem Sanitär-Monteurgeschäft selbständig gemacht hatte - wobei die Beschwerdeführerin für die Administration der Firma zuständig war - und die Familie dadurch und durch die Verpflichtungen für einen beabsichtigten Hauskauf in grosse finanzielle Schwierigkeiten geriet. Zu einer Exazerbation der Symptomatik ist es in der Folge im Jahre 2005 gekommen, als der Ehemann sich von ihr trennte und sie mit den zwei Töchtern sowie den Hunden alleine liess. Im gleichen Jahr erlitt sie durch den Tod ihrer Mutter einen weiteren schweren Schicksalsschlag, welcher dadurch akzentuiert wurde, dass die Mutter erst zwei Wochen nach ihrem Tod in der Wohnung gefunden wurde. Dies löste bei der Beschwerdeführerin neben dem Schmerz über den Verlust ihrer Mutter grosse Schuldgefühle aus. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ gab die Beschwerdeführerin an, wenn es heftig werde, habe sie immer noch Phasen, in denen sie mutlos sei und alles keinen Sinn mehr mache. Dann gebe es Nachmittage oder auch zwei bis drei Tage, wo sie nicht mehr funktionieren könne. Das trete einmal, maximal zweimal im Monat auf. Sie sei dann "in einem Glasding drin" und könne nichts Vernünftiges mehr machen.
3.4     Dr. B.___ konnte bei ihrer Begutachtung keinen depressiven Zustand mehr feststellen. Bei der von Dr. Z.___ zu einem späteren Zeitpunkt diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode liegt keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens vor (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2; vgl. auch Urteil 8C_591/2009 vom 27. November 2009 E. 4.1 und 9C_803/2009 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2 mit Hinweisen), mithin handelt es sich dabei nicht um eine invalidisierende Erkrankung. Die Beschwerdeführerin ist denn auch offensichtlich schwankenden Stimmungszuständen ausgesetzt. Wie sich aus dem Gutachten von Dr. B.___ in überzeugender Weise ergibt, ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, trotz ihrer gelegentlichen Panikattacken vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es ist dagegen nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung von Dr. Z.___ nun gar zu 100 % arbeitsunfähig sein soll. Vielmehr beruht diese Einschätzung auf der subjektiven Ansicht der Beschwerdeführerin, welche ihren auf eigene Initiative gestarteten Wiedereingliederungsversuch unmittelbar abbrach, weil sie am ersten Tag der praktischen Ausbildung eine ihrer gelegentlich auftretenden Panikattacken erlitten hatte.
3.5         Insgesamt ist die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf das Fachgutachten von Dr. B.___ zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt ist und vollumfänglich einer Erwerbstätigkeit in ihren angestammten Tätigkeitsgebieten nachgehen kann. Sie erleidet demnach spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ keine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse mehr, weshalb die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis Ende Januar 2010 befristet hat.

4.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 13. August 2010 (Urk. 1) bzw. 6. September 2010 (Urk. 5) ist ihr deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).