IV.2010.00720
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 23. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Melanie Peyer
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, arbeitete vorwiegend als (ausgebildete) Kinderpflegerin (Urk. 7/13/2). Am 24. Dezember 1995 erlitt sie einen Auffahrunfall, wodurch die Folgen einer im August 1991 erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) reaktiviert wurden (Urk. 7/3/1, 7/4). Am 7. April 1997 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Invalidenrente) an (Urk. 7/6). Mit Verfügung vom 27. Januar 1999 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, rückwirkend ab 1. Dezember 1996 bis 30. April 1997 eine ganze und danach eine halbe Rente zu (Urk. 7/23). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. November 2000 gut und stellte fest, dass die Versicherte Anspruch auf eine unbefristete ganze Rente ab 1. Dezember 1996 habe (Urk. 7/28). Dieses Urteil setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2001 um (Urk. 7/33).
Im Zuge eines im Jahre 2004 durchgeführten Revisionsverfahrens blieb der Rentenanspruch unverändert (Mitteilung vom 24. Mai 2004, Urk. 7/42). Nach der Geburt des ersten Kindes der Versicherten am 31. Oktober 2004 wurde erneut eine Revision eingeleitet (Urk. 7/43, 7/46). Nach medizinischen Abklärungen und Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt wurde mit Mitteilung vom 30. August 2006 eine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades verneint (Urk. 7/47-49, Urk. 7/52).
Nachdem die Versicherte am 17. Februar 2009 ihr zweites Kind zur Welt gebracht hatte (Urk. 7/56), führte die IV-Stelle eine neuerliche Revision durch, in deren Rahmen sie am 15. März 2010 wiederum eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit von Beruf und Haushalt vornehmen liess (Urk. 7/58, 7/63). Mit Verfügung vom 21. Juli 2010 stellte sie die laufende Invalidenrente ein (Urk. 2).
2. Hiegegen liess X.___ mit Eingabe vom 12. August 2010 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen zur graduellen Abstufung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), zur Invaliditätsbemessung im Aufgabenbereich mittels Betätigungsvergleichs (im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sowie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Anspruchsänderung (Art. 88a IVV sowie Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV in Verbindung mit Art. 77 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Zu ergänzen ist, dass bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3 Bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn - wie vorliegend im Jahr 2004 - bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7 E. 3.1). Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des BGer 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (Art. 29 ATSG, Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) stellt sich die Frage nach der (in den drei Absätzen von Art. 28a IVG normierten) Invaliditätsbemessungsmethode. Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (BGE 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b).
Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage ergibt sich, dass sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen hat und sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken kann. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der einzigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehefrauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (Urteil des Bger 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.4 mit Heinweis Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 52, S. 289 und S. 376; vgl. auch Urteile des damaligen EVG I 554/05 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.2 und I 15/99 vom 17. Januar 2001 E. 3c; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993, EuGRZ 1996 S. 604 Ziff. 61 ff.).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit für die Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist. Eine Rechtsverletzung liegt daher vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (BGE 133 V 477 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: vorerwähntes Urteil des Bger 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2-3.5).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Juli 2010 rechtens ist. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Mitteilung vom 30. August 2006, nachdem im Rahmen des dieser zugrunde liegenden Revisionsverfahrens insbesondere der medizinische Zustand sowie der Erwerbsstatus eingehend abgeklärt wurden (Urk. 7/47-49). Gestützt darauf wurde - bei einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige - von einem Invaliditätsgrad von 100 % und mithin von einem unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente ausgegangen (Urk. 7/52; vgl. allerdings das Feststellungsblatt vom 30. August 2006, wo ein Invaliditätsgrad von 70 % erwähnt wird, Urk. 7/51).
2.2 Die IV-Stelle ging in bei strittigen Verfügung vom 21. Juli 2010 von einem unveränderten Gesundheitszustand aus. Indessen nahm sie an, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nunmehr lediglich noch im Haushalt tätig wäre. Die Leistungsverminderung im Haushaltsbereich schätzte sie auf 23 %. Dieser Einschränkung setzte sie den Invaliditätsgrad gleich. Zur Begründung des Statuswechsels führte sie an, die Beschwerdeführerin sei alleinerziehend. Sie vermöge nicht plausibel zu erklären, wie sie bei einer vollen Erwerbstätigkeit die Betreuung ihrer zwei Kinder, insbesondere während der Ferien oder im Krankheitsfall, organisieren würde. Da sie Fr. 2'000.-- an Kinderalimenten erhalte, bestünde auch kein finanzieller Anreiz für eine Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Übrigen könne gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) den Müttern von Kindern unter drei Jahren keine ausserhäusliche Tätigkeit zugemutet werden, was ebenfalls gegen eine Vollzeiterwerbstätigkeit spreche (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7/65).
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie im Gesundheitsfall nach wie vor voll erwerbstätig wäre. Dass sie nicht exakt benennen könne, wie sie im Krankheitsfall die Kinderbetreuung organisieren würde, könne ihr nicht zur Last gelegt werden, weil sich diese Frage konkret gar nicht stelle. Sodann sei es unzulässig, aus den SKOS-Richtlinien abzuleiten, dass sie als Mutter mit zwei Kindern keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (Urk. 1).
3.
3.1 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Fraglich ist einzig, ob ein Statuswechsel als Revisionsgrund herangezogen werden kann. Die Beweislast hiefür liegt bei der IV-Stelle, die aus der behaupteten Statusänderung Rechte ableitet (so erwähntes Urteil des Bger 8C_35/2011 E. 5.1).
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 15. März 2010 erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie ohne Behinderung heute einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, dass sie diese abstrakte Frage nicht beantworten könne. Vielleicht bestünde für sie die Möglichkeit, ihre Kinder zur Arbeit mitzunehmen. Sie wisse nicht, wie es sich heute damit verhalte. Zu den ehemaligen Arbeitskolleginnen habe sie keinen Kontakt mehr. Auch wäre sie auf eine externe Kinderbetreuung angewiesen. Familienangehörige, die ihre Kinder während der Schulferien oder bei Krankheit hüten würden, habe sie nicht. Der im gleichen Dorf wohnende Kindsvater arbeite zu 80 % in einem Angestelltenverhältnis. Zudem betreibe er eine Weihnachtsbaumkultur mit Verkauf. Für die Kinderbetreuung sei sie, die Beschwerdeführerin, zuständig (Urk. 7/63/2).
Aus dieser Aussage ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin als Valide noch voll erwerbstätig wäre, sie indessen die Frage nicht konkret zu beantworten vermag, wie sie im Bedarfsfall die Betreuung ihrer zwei Kinder gewährleisten würde. Dahingehend wurde die Beschwerdeführerin offensichtlich auch von der IV-Stelle verstanden. Insofern hat sich die Situation auch nach der Geburt des zweiten Kindes nicht geändert. Bereits anlässlich der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 20. Juni 2006, welche im Nachgang zur Geburt des ersten Kindes durchgeführt wurde, hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen eine volle Erwerbstätigkeit ausüben würde (Urk. 7/49/3).
3.3.2 Der Beschwerdeführerin ist nicht anzulasten, dass sie nicht konkret darzulegen vermag, wie sie die Kinderbetreuung als Vollerwerbstätige organisieren würde. Die Beschwerdeführerin verwies stets darauf, dass eine Fremdbetreuung der Kinder erfolgen würde. In der Befragung vom 20. Juni 2006 hatte sie dazu noch präzisiert, dass eine Kinderkrippe oder eine Tagemutter diese Aufgabe übernehmen könnte (Urk. 7/49/3). Ihre Aussage, dass sie ihre Kinder Dritten anvertrauen würde, ist glaubhaft. Es kann von ihr nicht verlangt werden, konkret einen Betreuungsplatz nachzuweisen, weil sich ihr diese Frage aufgrund der konkreten Lebensumstände gar nicht stellt. Ein solcher Nachweis wird von der Rechtsprechung denn auch nicht gefordert. Es genügt die Vermutung, dass die Fremdbetreuung durch die Inanspruchnahme einer Kinderkrippe oder einer sonstigen Drittperson gewährleistet worden wäre (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 135/00 vom 15. März 2001 E. 2b und I 554/05 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.2). Davon ist auch im Falle der Beschwerdeführerin auszugehen. Des Weiteren sprechen die Einkommensverhältnisse sehr wohl für eine Vollerwerbstätigkeit. Im Gesundheitsfall müsste die Beschwerdeführerin ohne Rentenleistungen auskommen. Damit verblieben ihr ohne Erwerbstätigkeit soweit ersichtlich lediglich die Kinderalimente von Fr. 2'000.-- (Urk. 7/63/3), was zum Leben zweifellos nicht ausreicht. Daran nichts zu ändern vermag schliesslich das Argument der IV-Stelle, gemäss den Richtlinien der SKOS dürften Alleinerziehende vor Erreichen des dritten Altersjahres ihrer Kinder von Sozialhilfeorganen nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedrängt werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin immer betont hat, einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, ist die Frage, was eine Person täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, rechtsprechungsgemäss (vgl. dazu E. 1.4) stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles und nicht nach statistischen Erhebungen oder Erfahrungswerten zu bestimmen.
Nach den gesamten Umständen steht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nicht weiterhin zu 100 % erwerbstätig geblieben wäre. Für die Annahme eines Statuswechsels besteht somit keine Handhabe. Damit ist ein Revisionsgrund nicht ausgewiesen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Juli 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).