IV.2010.00723
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 25. Januar 2012
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene A.___, Mutter dreier in den Jahren 1998, 1999 und 2001 geborener Kinder, meldete sich am 3. Dezember 2007 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/5). Nach getätigten ersten medizinischen und erwerblichen Abklärungen ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle B.___ an (Urk. 11/23), welche ihr interdisziplinäres Gutachten am 17. Mai 2009 erstattete (Urk. 11/28). Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 21. Juni 2010 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 11/42]).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 17. August 2010 Beschwerde führen und beantragen, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt; gleichzeitig wurde ihr das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 21. Juni 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 8 Abs. 3 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.8 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert auch mit Rücksicht auf die in BGE 137 V 210 erläuterten Korrektive nicht. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Abklärungen hätten gezeigt, dass aus medizinischer Sicht keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Zu den im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden hielt die IV-Stelle fest, entgegen der Auffassung der Versicherten sei der diagnostischen Einschätzung und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt kein höherer Erkenntniswert beizumessen als dem beweiskräftigen B.___-Gutachten. Entsprechend wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, das psychiatrische Teilgutachten vermöge nicht zu überzeugen; es sei deswegen auf die abweichende Einschätzung des behandelnden Facharztes abzustellen (Urk. 1).
3.
3.1 Im B.___-Gutachten vom 17. Mai 2009 wurde festgehalten, der Beginn der aktuell zur Diskussion stehenden gesundheitlichen Problematik lasse sich bis ins Jahr 1997 zurückverfolgen. Damals habe die Versicherte über Kopfschmerzen geklagt, die erstmalig nach einem Autounfall mit Rückenprellung 1994 aufgetreten seien. Im Jahr 2000 habe sich nach einer Interruptio eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression entwickelt, so dass sich die Explorandin einer bis im November 2000 dauernden ambulanten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung in der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals C.___ unterzogen habe. Seit dem Jahr 2000 bestehe ein Ehekonflikt mit wiederholter Gewaltanwendung von Seiten des Ehemannes. Im Juli 2006 sei es nach einer Eskalation des Konflikts zu einer parasuizidalen vorsätzlichen Selbstintoxikation '___' gekommen. Eine im Anschluss an die Akutbehandlung geplante stationäre psychiatrische Behandlung sei zunächst wegen Morddrohungen des Ehemannes gegen die Kinder nicht zustande gekommen. Die Explorandin habe an Schlafstörungen, Kopfschmerzen, panikartigen Ängsten und Schmerzen am gesamten Körper gelitten und sich deshalb am 13. September 2006 in der Psychiatrischen Poliklinik vorgestellt. Schliesslich sei sie vom 10. bis 19. Oktober 2006 in der Klinik D.___ stationär behandelt worden. Als Austrittsdiagnose sei eine rezidivierende depressive Störung, dazumal schwere Episode ohne psychotische Symptome bei chronischem Ehekonflikt mit häuslicher Gewalt formuliert worden. Seit November 2006 sei eine ambulante psychiatrische Behandlung durch Dr. med. E.___ erfolgt, der in seinem Bericht an die IV-Stelle eine chronische Depression und Schmerzstörung diagnostiziert und seit Oktober 2006 bis auf weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau attestiert habe. Die weitere Prognose habe Dr. E.___ als ungünstig eingeschätzt. Im August 2006 sei die Versicherte vom Rheumatologen Dr. F.___ untersucht worden, der die Diagnose eines myofaszialen Schmerzsyndroms im Schulter-Nackenbereich mit Ausstrahlung in den Kopf und einer Tendenz zur Schmerzausbreitung bei psychosozialen Belastungsfaktoren gestellt habe. Er habe zur Behandlung eine intermittierende Physiotherapie und eine symptomatische medikamentöse Behandlung bei Weiterführung der Psychotherapie vorgeschlagen. Im Frühjahr 2007 habe sich die Explorandin wegen chronischer Kopfschmerzen beim Neurologen Dr. G.___ vorgestellt. Die klinische neurologische Untersuchung sei unauffällig gewesen. Im MRI vom 26. März 2007 seien zwei kleine unscharf begrenzte Läsionen am ehesten mikrovaskulärer Aetiologie bei ansonsten unauffälligem craniocerebralem Befund beschrieben worden. Das Kopfschmerzsyndrom sei als Mischbild zwischen einem cervikogenen, muskulären und migräneartigen Kopfschmerz eingeordnet und therapeutisch eine Behandlung mit einem Muskelrelaxans und zusätzlich Irfen vorgeschlagen worden.
Die Gutachter führten weiter aus, aktuell gebe die Versicherte an, im Vordergrund würden Kopfschmerzen stehen, die vom Nacken, wechselweise rechts oder links ausgingen, dann in den Kopf zögen und sich auf die jeweilige ganze Körperseite ausdehnten. Manchmal verspüre sie zusätzlich Übelkeit und Erbrechen sowie Schmerzen in allen Muskeln. In psychischer Hinsicht klage sie über ständige Überforderung, Schlafstörungen, Albträume und finanzielle Sorgen. Selbsteinschätzend beurteile sich die Versicherte als nicht mehr arbeitsfähig. Die im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung habe das Bild einer 38jährigen, normosomen Versicherten ergeben. Die klinische Untersuchung sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können. Korrelierend dazu hätten sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen finden lassen. Das EKG habe einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt und die Spirometrie habe keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung gezeigt. Somit könne von einer uneingeschränkten kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit. Bei der rheumatologischen Untersuchung seien die von der Versicherten geklagten Beschwerden beziehungsweise Funktionseinschränkungen weitestgehend konsistent, es bestehe jedoch eine Verdeutlichungstendenz. Auffällig sei eine Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zusammen mit der diskreten Fehlstatik und Fehlhaltung zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung der Wirbelsäule führe. In den aktuellen Röntgendarstellungen hätten keine über das altersentsprechende Mass hinausgehenden degenerativen Veränderungen objektiviert werden können, insbesondere keine die Beschwerden der Versicherten erklärenden pathologischen Befunde. Bei der neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine neuroradikuläre Symptomatik ergeben. Ein Fibromyalgie-Syndrom sei gemäss den strengen Kriterien des American College of Rheumatology zum Begutachtungszeitpunkt nicht ausgewiesen. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und Hilfspflegerin begründen könnte. Auch als Hausfrau sowie in einer allfälligen Verweistätigkeit sei die Versicherte gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum aus rein rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig.
Die Gutachter fuhren fort, bei der psychiatrischen Exploration habe sich eine niedergeschlagen wirkende Versicherte mit gedrückter Grundstimmung und leichtgradig eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit gezeigt. Der formale Gedankengang sei weitschweifig, inhaltlich sei die Explorandin im Denken auf ihre schwierige Lebenssituation fokussiert. Es würden verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen, die Versicherte lebe in Trennung, sei alleinerziehende Mutter dreier Kinder und sozialhilfeabhängig. Ein Leidensdruck sei spürbar, die Versicherte wirke bei den Beschwerdeschilderungen insgesamt authentisch und emotional tangiert. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse sei bei der Versicherten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren; die gemäss ICD-Klassifikation der WHO notwendigen Kriterien seien erfüllt. Unter Einbezug der Foerster-Kriterien lasse sich jedoch keine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur beziehungsweise -entwicklung oder psychiatrische Komorbidität eruieren. Auch ein vollständiger Verlust der sozialen Integration (sozialer Rückzug, Verlust persönlicher Interessen) lasse sich nicht erkennen. Bei der Versicherten würden zudem keine schwereren chronischen Begleiterkrankungen, sondern bloss unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Rehabilitationsmassnahmen und Therapien vorliegen. Den Berichten der Integrierten Psychiatrie H.___ vom 10. und 26. Oktober 2006 sei in diagnostischer Hinsicht zu entnehmen, dass die Versicherte an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, leide. Diese Diagnose könne anhand der aktuellen psychopathologischen Untersuchungsbefunde nicht bestätigt werden, die bestehenden leichtgradigen depressiven Symptome seien als Anteil der somatoformen Schmerzstörung zu werten und rechtfertigten keine eigenständige Diagnose. Eine affektive Störung im eigentlichen Sinne liege bei der Versicherten nicht vor. Sie sei aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt.
Schliesslich hielten die Gutachter fest, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Versicherte aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss dem behandelnden Psychiater Dr. E.___ bestehe seit Oktober 2006 durchwegs eine mittelschwere depressive Störung und daraus resultierend eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Diagnose könne anhand der aktuellen psychopathologischen Untersuchungsbefunde nicht (mehr) bestätigt werden; auch retrospektiv könne keine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden (Urk. 11/28 S. 27-30).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermag das B.___-Gutachten sowohl insgesamt als auch bezüglich des psychiatrischen Teilgutachtens zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 11/28 S. 7-15, 15-19, 21-25), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 11/28 S. 11 f., 15-17, 23) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 11/28 S. 2-7). Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar; die Gutachter setzten sich sodann hinreichend mit der abweichenden Einschätzung des behandelnden Psychiaters auseinander und legten einleuchtend dar, dass die von jenem diagnostizierte Störung anhand der im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde nicht mehr bestätigt werden könne (Urk. 11/28 S. 29 f.). Die dagegen vorgebrachten Einwände gehen fehl: Wenn im Hauptgutachten - wie vorliegend - sämtliche Akten aufgelistet sind (Urk. 11/28 S. 2), die relevanten Inhalte auszugsweise wiedergegeben werden (Urk. 11/28 S. 2-5) und die damit dokumentierte Vorgeschichte zusammengefasst wird (Urk. 11/28 S. 6 f.), erübrigt sich eine erneute Auflistung und Wiedergabe in den Teilgutachten. Dass der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten nicht explizit Bezug auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2. Februar 2008 nahm (Urk. 11/28 S. 21-26) - eine Auseinandersetzung mit seiner Einschätzung aber im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung erfolgte (Urk. 11/28 S. 30) -, ist vor dem Hintergrund, dass Dr. E.___ in diesem Bericht selbst eine neutrale Begutachtung anregte (Urk. 11/15 S. 5), nicht zu beanstanden. Weiter trifft es auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren beantragt hätte, den Gutachtern Ergänzungsfragen zu stellen. Es trifft zwar zu, dass der behandelnde Psychiater in seinem Bericht vom 25. Juli 2009 monierte, die Gutachter hätten keine Rücksprache mit ihm genommen und ausschliesslich auf den aktuellen Eindruck am Tag der Begutachtung abgestellt (Urk. 11/38); ein konkreter Antrag, den begutachtenden Psychiater ergänzend zu befragen, wurde im Vorbescheidverfahren von der damaligen Rechtsvertreterin jedoch nicht gestellt (Urk. 11/39). Damit ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die Verwaltung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Vorbescheidverfahren verletzt haben könnte. Entgegen der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ ist das interdisziplinäre Gutachen vom 17. Mai 2009 beweiskräftig und beruht auf einer ausreichenden Exploration; da die Vorakten bekannt und gewürdigt worden sind, wurde der Krankheitsverlauf auch angemessen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte (so etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 570/04 vom 21. Februar 2005 E. 5.1, mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung tragen soll und darf (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
3.3 Zusammenfassend ist somit gestützt auf das B.___-Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin eine berufliche Tätigkeit uneingeschränkt im Rahmen ihrer Fertigkeiten und Neigungen zumutbar ist. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwaltung einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung verfügungsweise verneinte. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge der ihr mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Der mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Bügler, macht mit seiner Honorarnote vom 20. Januar 2012 einen Aufwand von 7,75 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 27.-- geltend (Urk. 16), wofür ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'703.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Neftenbach, wird mit Fr. 1'703.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).