Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00724
IV.2010.00724

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann
Anwaltskanzlei Weidmann
Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155, 8302 Kloten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, verheiratet und Vater eines mittlerweile erwachsenen Sohnes, ohne Berufsausbildung, war vom 12. August 1994 bis am 30. November 2002 in einem Pensum von 100 % als Betriebsarbeiter Formerei in der Firma Y.___ AG, '___', tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 19. Februar 2002 war (Arbeitgeberbericht vom 12. Mai 2003, Urk. 8/3). Seither ging X.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 8/33/6; Urk. 8/50/4-5; Urk. 8/57/8). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Leitender Arzt Chirurgie am Spital N.___, attestierte X.___ vom September 2002 bis am 1. Februar 2003 eine 100%ige sowie anschliessend bis auf Weiteres eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztbericht von Dr. Z.___ vom 10. Juni 2003, Urk. 8/7/5-6), Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, '___', eine seit dem 19. Februar 2002 bis auf Weiteres bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arztbericht von Dr. A.___ vom 12. November 2003, Urk. 8/12).
         Am 25. April 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, welche er mit seit dem 20. Februar 2002 bestehenden unklaren Unterbauchschmerzen begründete (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 27. Januar 2004 wies die IV-Stelle das Begehren um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/13). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten durch das Institut B.___ (B.___), '___', hatte begutachten lassen (polydisziplinäres Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 25. Oktober 2004, Urk. 8/22), verneinte sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente mangels relevanter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 30. Dezember 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an, was er mit seit dem Jahre 2001 bestehenden chronischen Schmerzen und einer Depression begründete (Urk. 8/33). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 8/41), medizinische Berichte (Urk. 8/43; Urk. 8/45/1; Urk. 8/47-48; Urk. 8/50; Urk. 8/53) und ein psychiatrisches Gutachten (Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 22. März 2010, Urk. 8/57) ein. Mit Vorbescheid vom 8. April 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 8/60). Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 8/64). Die IV-Stelle verfügte am 15. Juni 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.         Dagegen liess der Versicherte durch Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Kloten, mit Eingabe vom 17. August 2010 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren erheben (Urk. 1 S. 2):
„1.  Die Verfügung vom 15.6.2010 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer - nach Einholung eines ergänzenden interdisziplinären (Ober-)Gutachtens (mit psychiatrischem Schwerpunkt) - eine Invalidenrente zuzusprechen.
       Eventualiter sei das Verfahren zwecks Einholung eines ergänzenden interdisziplinären (Ober-)Gutachtens (mit psychiatrischem Schwerpunkt) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
       Subeventualiter seien dem Beschwerdeführer die notwendigen Eingliederungsmassnahmen (beruflicher wie medizinischer Art) zu gewähren und Taggelder zu entrichten.
2.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.6 % MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Bestellung von Rechtsanwalt Rolf Weidmann zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 27. September 2010 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5
1.5.1   Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.5.2   Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.       Streitig ist, ob seit dem 8. Dezember 2004 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2010 eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, welche einen Rentenanspruch begründet.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 8. Dezember 2004 (Sachverhalt Ziff. 1.1) auf die in den Akten bis dato vorhandenen Arztberichte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. Dezember 2004, Urk. 8/24). Aus diesen ging hervor, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beschwerden litt, nicht aber an einem dauerhaften, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergab sich nicht (vgl. Urk. 8/22; Urk. 8/24-25).
2.2     Ab dem 8. Dezember 2004 stellt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wie folgt dar:
2.2.1   Dr. A.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 20. Januar 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin Folgendes:
- unklare Unterbauchschmerzen nach totaler extraperitonealer Netzplastik im April 2001, ein Jahr später beginnend;
- unauffällige diagnostische Laparoskopie, urologische Abklärung mit Urethrastriktur und Epidymimektomie rechts bei Entzündung ohne Erfolg, Kolondivertikulose;
- Lumbovertebralsyndrom;
- Depression, therapiert mit Psychotherapie und Psychopharmakatherapie.
         Wegen der chronischen Unterbauchschmerzen und Rückenschmerzen sehe sie eigentlich keinen Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer (Urk. 8/37).
2.2.2   In ihrem Bericht vom 5. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit April 2001 bestehende unklare Unterbauchschmerzen nach totaler extraperitonealer Netzplastik, ein Lumbovertebralsyndrom bei Spondylose und eine Depression an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. A.___ chronische Obstipation, Kolondivertikulose und Urethrastriktur (Urk. 8/43/2). Die Depression habe sich in den letzten beiden Jahren verschlimmert. Es bestünden Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit durch Rückenschmerzen, wechselnde Unterbauchschmerzen sowie psychische Beschwerden. Der Beschwerdeführer leide an täglichen Schmerzen (Urk. 8/43/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Rücken- und der Unterbauchschmerzen bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 8/43/4). Dem Beschwerdeführer seien rein sitzende Tätigkeiten länger als eine Stunde, rein stehende Tätigkeiten länger als einige Stunden, vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, das Bücken, die Rotation im Sitzen/Stehen, das Heben/Tragen von Lasten schwerer als 10-15kg, das auf Leitern/Gerüste Steigen und das Treppen Steigen nicht mehr zumutbar. In der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei der Beschwerdeführer eingeschränkt  (Urk. 8/43/5). Die Prognose verschlechtere sich (Urk. 8/43/3).
2.2.3   Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Urologie, führte in seinem Bericht vom 30. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er seit dem Jahr 2008 bestehende Prostatabeschwerden und ein seit dem Jahr 2003 bestehender Status nach Semikastratio links (Urk. 8/47/2). Es bestehe keine ernsthafte urologische Erkrankung, auch kein urologisches Korrelat zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden. Es sei keine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden (Urk. 8/47/3).
2.2.4   Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', hielt in seinem Bericht vom 31. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- chronische mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F33.11), bestehend mindestens seit dem Jahr 2005;
- chronisches Schmerzsyndrom bei Status nach mehrfacher Herniotomie, bestehend seit dem Jahr 2001.
         Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr. I.___ keine (Urk. 8/48/2). Der Beschwerdeführer leide an einer depressiven Antriebshemmung, Verzweiflungszuständen, hoher psychischer und physischer Erschöpfbarkeit, hoher Reizbarkeit mit Aggressionsausbrüchen, chronischen schmerzbedingten Schlafstörungen, innerer Unruhe, Nervosität, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Resignationszuständen, vermehrten Rückenschmerzen und könne nurmehr eine Gehstrecke von maximal 15-30 Minuten bewältigen. Eine körperliche Belastbarkeit sei kaum vorhanden, die psychische Belastbarkeit sei stark reduziert (Urk. 8/48/3). Seit mindestens dem Jahr 2005 seien das Konzentrationsvermögen und das Auffassungsvermögen mittelstark, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit stark eingeschränkt (Urk. 8/48/5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 bis jetzt zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/48/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 8/48/4). Die Prognose sei körperlich und psychisch ungünstig (Urk. 8/48/3).
2.2.5   In seinem Bericht vom 18. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische lumbale Rückenschmerzen des Typs unspezifischer Kreuzschmerz. Derzeit habe der Beschwerdeführer mittelbetonte lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung zum Teil in die rechte Gesässhälfte vor allem beim Liegen, sich Drehen und beim Aufstehen (Urk. 8/50/3). Die bisherige Tätigkeit sei noch zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe dabei nicht (Urk. 8/50/4). Vom Standpunkt des Bewegungsapparates, insbesondere des Achsenorgans, lasse sich keine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Einschränkend sei die lange Absenz von einer geregelten Tätigkeit (Urk. 8/50/5). Rein stehende Tätigkeiten, die Rotation im Sitzen/Stehen, das Heben/Tragen sowie das auf Leitern/Gerüste Steigen seien nur noch teilweise zumutbar (vgl. Urk. 8/50/6). Die Angaben gälten seit dem 17. Dezember 2008 (Urk. 8/50/6). Die Prognose sei vom Standpunkt des Bewegungsapparates her sehr gut (Urk. 8/50/4).
2.2.6   Die zuständige Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), med. pract. K.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2010 fest, dass aus somatischer Sicht keine objektiven Befunde oder objektive Funktionseinschränkungen ausgewiesen seien, welche eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründen würden, und empfahl eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 8/58/3).
2.2.7   Dr. G.___ legte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. März 2010 dar, dass sich nach ICD-10 keine Diagnose festmachen lasse. In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer bloss eine gewisse Nervosität, eine gewisse innere Unruhe, eine innere Anspannung bis zum Zerplatzen sowie eine Freudarmut mit spürbarem Schmerzerleben gezeigt, zudem lasse sich eine Tendenz einer inadäquaten Aggressionsabfuhr postulieren. Bezüglich der Schmerzen und des Schmerzerlebens ergäben sich ansonsten keine neuen Gesichtspunkte, die nicht schon im B.___-Gutachten formuliert worden seien. Von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 könne beim Beschwerdeführer nicht ausgegangen werden (Urk. 8/57/13). Vielmehr sei der Leistenschmerz Schwankungen unterworfen, auch belastungsabhängig, der Lumbalschmerz einschiessend, keineswegs dauernd und abhängig von Bewegungen, während der Fussschmerz den Beschwerdeführer überhaupt nicht zu quälen scheine (Urk. 8/57/13-14). Bei der Begrüssung und beim Abschied habe er in Form eines aufmerksamkeitsheischenden Verhaltens bzw. einer Theatralik gestöhnt und das Gesicht schmerzverzerrt verzogen. Von einer depressiven Episode könne derzeit nicht ausgegangen werden, da sich der Beschwerdeführer weder tagsüber hinlegen müsse noch von einer hohen psychischen und physischen Erschöpfbarkeit auszugehen sei. Wäre je eine mittelgradige depressive Episode wie von Dr. I.___ beschrieben (E. 2.2.4) vorgelegen, wäre allein schon wegen des Leidensdrucks mehr als eine monatliche Sitzung notwendig geworden. Momentan sei jedenfalls von keiner psychiatrischen Erkrankung auszugehen (Urk. 8/57/14). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht dürfte bislang nie eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sein (Urk. 8/57/15).
2.2.8   In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2010 erachtete die zuständige RAD-Ärztin med. pract. K.___ einen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht als ausgewiesen (Urk. 8/58/4).

3.
3.1     In urologischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer gemäss Dr. H.___ nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (E. 2.2.3). Laut Dr. J.___ wirken sich die chronischen lumbalen Rückenschmerzen zwar auf die Arbeitsfähigkeit aus, doch bestehe in Bezug auf den Bewegungsapparat keine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien bloss rein stehende Tätigkeiten, die Rotation im Sitzen/Stehen, das Heben/Tragen sowie das auf Leitern bzw. Gerüste Steigen nur noch teilweise zumutbar (vgl. E. 2.2.5). Diese Einschätzungen von Dr. H.___ und Dr. J.___ beruhen auf eigenen Untersuchungen, sind begründet und nachvollziehbar.
         Dr. A.___ erachtete den Beschwerdeführer ihrerseits als durch seit April 2001 vorhandene wechselnde Unterbauchschmerzen sowie Rückenschmerzen infolge eines Lumbovertebralsyndroms in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. E. 2.2.1-2). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (E. 2.2.2). Bei der Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar seien, stützte sich Dr. A.___ in erster Linie auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere begründete Dr. A.___ ihre Einschätzung somatisch nicht näher. Da Dr. A.___ langjährige Hausärztin des Beschwerdeführers ist (vgl. Urk. 8/1/5; Urk. 8/15/1; Urk. 8/33/7; Urk. 8/47/2; Urk. 8/48/2; Urk. 8/57/5; Urk. 8/58/1), ist entsprechend zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung erfahrungsgemäss im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Beurteilung der noch bestehenden Restarbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ vermag somit die Einschätzungen von Dr. H.___ und Dr. J.___, beide Fachärzte in ihrem Gebiet, nicht zu erschüttern.
3.2
3.2.1   Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. G.___ vom 22. März 2010 (E. 2.2.7) (Urk. 8/58). In diesem Gutachten wird die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als in psychiatrischer Hinsicht uneingeschränkt bezeichnet. In seiner bisherigen Tätigkeit als Formereimitarbeiter bzw. Hilfsarbeiter in einer Giesserei sei der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsunfähig. In psychiatrischer Hinsicht sei wohl bislang nie eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (E. 2.2.7). Dieses Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen - der Beschwerdeführer wurde eingehend klinisch untersucht -, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers umfassend auseinander. So bemerkte Dr. G.___, dass der Fussschmerz den Beschwerdeführer offenbar nicht quält, er aber bei der Begrüssung sowie dem Abschied mittels Stöhnen und schmerzverzerrtem Verziehen des Gesichts Aufmerksamkeit zu erheischen suchte (vgl. E. 2.2.7). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung des Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. So liegt angesichts einer guten Modulierbarkeit der Affekte (S. 11) und weitgehend fehlender Müdigkeit (S. 14) ein praktisch blander und unauffälliger Psychostatus (S. 13) auf der Hand. Das Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.6) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Was die behauptete kurze Untersuchungsdauer betrifft (Urk. 1 S. 5 f.), ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009 vom 29. März 2010, E. 5.2 mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft.
3.2.2   Die Aussagen von Dr. I.___ und Dr. A.___ vermögen die Einschätzung von Dr. G.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäss Dr. I.___ ist der Beschwerdeführer durch eine seit mindestens dem Jahr 2005 bestehende chronische mittelgradige depressive Störung sowie ein seit dem Jahr 2001 bestehendes chronisches Schmerzsyndrom in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter sei er seit dem Jahr 2001 zu 100 % arbeitsunfähig (E. 2.2.4). Eine wesentliche Änderung des psychischen Gesundheitszustands seit Dezember 2004 ergibt sich aus den Aussagen von Dr. I.___ aber nicht. Dass im Jahre 2005 oder zuvor eine chronische mittelgradige depressive Störung eingetreten sein soll, ist überdies aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 3. April 2006 bei Dr. I.___ in Behandlung steht und zuvor durch Dr. A.___ betreut wurde (vgl. Urk. 8/48/2), wenig glaubhaft. Zudem gab der Beschwerdeführer bei Dr. G.___ an, sich bloss manchmal ein bisschen müde zu fühlen (vgl. Urk. 8/57/14), und hatte der Beschwerdeführer Dr. I.___ lediglich einmal pro Monat konsultiert gehabt (vgl. E. 2.2.7; Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 8/57/8). Demgemäss ist auch in Bezug auf Dr. I.___, der in einer hausarztähnlichen Stellung zum Beschwerdeführer steht (vgl. Urk. 8/48/2), die Erfahrung zu berücksichtigen, dass Ärzte in einer solchen Stellung angesichts ihrer Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Insoweit sich Dr. A.___ zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund psychischer Beschwerden äussert (vgl. E. 2.2.1-2), ist darauf hinzuweisen, dass Dr. A.___ keine Fachärztin für psychische Leiden ist, womit diese Angaben zum vornherein unbeachtlich sind.
3.3     Aus diesen Berichten ergibt sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Formereimitarbeiter bzw. Hilfsarbeiter in einer Giesserei nach wie vor keine dauerhaften Einschränkungen aufweist. Sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten sind voll zumutbar. Der Beschwerdeführer ist lediglich in Bezug auf rein stehende Tätigkeiten, die Rotation im Sitzen bzw. Stehen, das Heben und Tragen von Lasten sowie das auf Leitern bzw. Gerüste Steigen dauerhaft eingeschränkt.

4.         Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar in seiner Gesundheit und Befindlichkeit beeinträchtigt, die gesundheitlichen Einschränkungen bewirken jedoch keine dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 3.3; E. 3.5). Ihm sind sowohl die angestammte Tätigkeit - welche behinderungsangepasst ist - als auch behinderungsangepasste Tätigkeiten weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1) besteht demzufolge nach wie vor nicht, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens eine Invalidenrente nach wie vor ausser Frage steht.

5.         Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
6.2     Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache von beruflichen bzw. medizinischen Massnahmen beantragt, liegt kein Anfechtungsgegenstand vor, da die Beschwerdegegnerin über diese Leistung noch nicht verfügt hat. Demnach ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.

7.
7.1     Da der von der Gemeindesozialhilfe unterstützte Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, sind beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb ihm in Bewilligung des Gesuchs vom 17. August 2010 Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Kloten, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.
7.2     Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist, nachdem rechtsprechungsgemäss in einem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht mitenthalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 6.2).
7.3     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Weidmann, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Er bezifferte mit Kostennote vom 20. September 2011 (Urk. 10/1) seinen Aufwand mit 17,6 Stunden und die Auslagen mit Fr. 90.75, was mit Blick auf die Entschädigung in vergleichbar einfachen Fällen nicht angemessen erscheint. Mit dem gerichtsüblichen Ansatz für freiberuflich tätige Anwälte von Fr. 200.--/Stunde und unter Hinzurechnung der MWSt  ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.-- inkl. Barauslagen und MWSt festzusetzten.
7.4     Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 17. August 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Kloten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Weidmann, Kloten, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Weidmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).