Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Rümbeli
Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, ist seit 2004 bei verschiedenen Arbeitgebern mit variierenden Arbeitspensen (September 2004 bis Januar 2008 zu 100 % und Februar bis November 2008 zu 50 % im Spital Y.___, Dezember 2008 bis Mai 2009 zu 60 % im Verein Pflegewohnung Z.___, August 2009 bis Mai 2010 zu 50 % und ab Juni 2010 zu 70 % im A.___ Heim) als diplomierte Pflegefachfrau, Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II (DN II), tätig (Urk. 1 S. 2 Ziff. I, Urk. 6/2 Ziff. 1 und 6.3.1, Urk. 6/24/1) und meldete sich am 3. Oktober 2007 unter Hinweis auf eine Fibromyalgie sowie Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel und Rente) an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/11, Urk. 6/12, Urk. 6/16, Urk. 6/23, Urk. 6/25, Urk. 6/42), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/7) ein und veranlasste ein Gutachten, das von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, am 9. Februar 2008 erstattet wurde (Urk. 6/19).
Nach Erlass des Vorbescheids vom 23. Februar 2009, mit welchem die IV-Stelle der Versicherten eine befristete halbe Rente vom 1. August 2007 bis 30. November 2008 in Aussicht gestellt hatte (Urk. 6/50), und dagegen erhobenen Einwände der Versicherten und ihres behandelnden Arztes (Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/57/1), veranlasste die IV-Stelle ein weiteres Gutachten, das von den Ärzten der C.___ am 30. November 2009 erstattet wurde (Urk. 6/73), und gegen welches die Versicherte und ihre behandelnden Ärzte am 12. und 18. Januar sowie 31. März 2010 Einwände erhoben (Urk. 6/75, Urk. 6/76, Urk. 6/84). Die IV-Stelle sprach in der Folge der Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2010 eine befristete halbe Rente vom 1. August 2007 bis 30. November 2008 zu (Urk. 6/86-87 = Urk. 2).
1.2 Am 23. Januar 2009 hatte sich die Versicherte zudem um Gewährung von Hilflosenentschädigung, medizinischen Massnahmen (Physiotherapie) sowie Hilfsmittel (spezieller Schreibstift) ersucht (Urk. 6/36 Ziff. 5.2 und Ziff. 9, Urk. 6/37). Mit den Vorbescheiden vom 4. Februar und 23. Februar 2009 (Urk. 6/41, Urk. 6/44) beziehungsweise den Verfügungen vom 27. März und 9. April 2009 (Urk. 6/60, Urk. 6/62, Urk. 6/63) verneinte die IV-Stelle die Ansprüche der Versicherten auf Kostengutsprache für einen Spezial-Kugelschreiber, Hilflosenentschädigung und medizinische Massnahmen.
2. Gegen die Rentenverfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. August 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben, es sei ihr von 1. August 2007 bis 31. März 2008 eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2008 eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei ihr die halbe Invalidenrente bis zum 31. Oktober 2009 zuzusprechen (S. 1 Ziff. 1-4).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2010 stellte die IV-Stelle einen Antrag auf eine reformatio in peius und machte in diesem Sinne Ausführungen zu einer möglichen Schlechterstellung der Versicherten (Urk. 5).
Mit Beschluss vom 27. September 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihr Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug eingeräumt (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest (Urk. 9) und reichte weitere Arztberichte (Urk. 10/1-4) ein. Hierzu liess sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 23. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprechung einer befristeten halben Invalidenrente vom 1. August 2007 bis 30. November 2008 in der Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinischen Abklärungen ihre bisherige Tätigkeit (Pflegefachfrau DN II) nicht mehr zumutbar sei und ab 1. August 2007 (Ablauf Wartejahr) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Die Beschwerdeführerin habe per 1. Dezember 2008 ein 60%iges Arbeitspensum beim Verein Pflegewohnheim D.___ aufnehmen können. Gemäss Prüfung der vorhanden medizinischen Unterlagen sei ihr jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 80 % zumutbar gewesen. Insofern sei die Rente Ende November 2008, da ab 1. Dezember 2008 nur ein Invaliditätsgrad von 20 % bestehe, aufzuheben. Ausserdem sei im C.___ Gutachten dargelegt worden, dass die von der behandelnden Psychiaterin im Schreiben vom 31. März 2010, in welchem keine neuen medizinischen Fakten dargelegt worden seien, erneut genannte Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nicht mehr vorliege (S. 2). Gemäss den Schlussfolgerungen der Ärzte des C.___ Gutachtens sei zudem eine volle Arbeitsfähigkeit ab 31. Juli 2009 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (S. 1 unten).
In der Beschwerdeantwort vom 16. September 2010 (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___, vom 9. Februar 2008 (vgl. Urk. 6/19) sowie den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin vom 6. Dezember 2007 (vgl. Urk. 6/16) könne im Zeitraum August 2006 bis Ende Dezember 2007 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eruiert werden, sodass sich während der einjährigen Wartezeit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 77 % ergebe. Da jedoch unmittelbar nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per Anfang August 2007 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werde, müsse der Rentenanspruch gestützt auf diese Arbeitsfähigkeit beurteilt werden. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit könne sich kein Anspruch auf eine ganze Rente ergeben, und es könne damit unmittelbar nach Ablauf der einjährigen Wartezeit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - keine ganze Rente ausgerichtet werden. Im Gegenteil ergebe sich nach Prüfung des diesbezüglichen Sachverhaltes, dass im August 2007 kein Anspruch auf eine halbe Rente gegeben gewesen sei, sondern nur der Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen erscheine. Damit sei eine Schlechterstellung nach Art. 61 lit. d ATSG in Betracht zu ziehen (Urk. 5 S. 2 Ziff. 3a). Im September 2007 habe sich allerdings der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert, weshalb die Viertelsrente gestützt auf Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit Wirkung ab September 2007 auf eine halbe Rente erhöht werden könne (S. 2 Ziff. 3b).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass auf das C.___ Gutachten nicht abgestellt werden könne; es sei insbesondere der Aspekt der zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt worden. Selbst wenn von der effektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, bestehe bis Ende März 2008 der Anspruch auf eine ganze Rente und danach befristet bis 31. Oktober 2009 ein Anspruch auf eine halbe Rente (S. 3 Ziff. 4). Aus dem Gutachten von Dr. B.___ sei zudem ersichtlich, dass bis Ende 2007 nur eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestanden hätte, weshalb ihr nach Ablauf der Wartezeit eine ganze Rente zustehe (S. 2 Ziff. 3). Eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation per 1. Dezember 2008 beziehungsweise 31. Juli 2009 werde von ihr und ihrer behandelnden Ärzten bestritten (S. 3 f. Ziff. 5).
In der Duplik vom 18. Oktober 2010 (Urk. 9) führte die Beschwerdeführerin weiter aus, es sei gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 80 % für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2007 auszugehen (S. 1 Ziff. 1). Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 26. Oktober 2010 (vgl. Urk. 10/2) sei ihre Arbeitsfähigkeit schwankend beziehungsweise maximal 50 %. Ausserdem sei sie seit dem 25. August 2010 erneut zu 100 % arbeitsunfähig. Ferner sei ihre behandelnde Psychiaterin mit der gestellten Diagnose von Dr. B.___ nicht einverstanden (Urk. 9 S. 1 Ziff. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Beschwerdeführerin eine leistungsbegründende Invalidität vorliegt.
3.
3.1 Am 7. Februar 2006 berichtete Dr. med. E.___, FMH für Rheumatologie, (Urk. 6/23/1 f.) über die gleichentags stattgefundene Untersuchung der Beschwerdeführerin und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2):
- Fibromyalgie
- Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom
Dr. E.___ führte aus, ihm seien keinerlei Unterlagen der behandelnden Psychiaterin zur Verfügung gestanden, die Beschwerdeführerin habe jedoch klar und deutlich Auskunft erteilen können. Die Beschwerdeführerin leide vor allem im Bereich der gesamten Wirbelsäule (WS), Schulter, Ellbogen, Hüften, Knien und Füssen sowie am Tractus iliotibialis links unter diffuser Druckdolenz (Ziff. 1). Eine weitere Langzeitphysiotherapie sei indiziert und zwar mit dem Ziel der Erhaltung des Status quo sowie der bis anhin bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4 f.).
3.2 Am 29. Oktober 2007 erstattete Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein vertrauensärztliches psychiatrisches Gutachten zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin (Urk. 6/12).
Er nannte folgende Diagnosen (Ziff. 4):
- zur Zeit mindestens mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- anankastische Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 F60.5)
- Fibromyalgiesyndrom
Dr. F.___ führte aus, die familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin (angebliche Depression der Mutter, strenger Vater, Alkohol- und Drogensucht einer Schwester, Vergewaltigung mit 15 ½ Jahren, Trennung vom Lebenspartner, Windmole) wie auch die finanzielle Lage (Verschuldung mit der Eigentumswohnung) würden sich schwierig gestalten. Aufgrund der Mobbingsituation am Arbeitsplatz habe sich die Beschwerdeführerin 2002 in psychiatrische Behandlung bei ihrer jetzigen Psychiaterin begeben (Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit zirka 1997 an einem Fibromyalgiesyndrom zu leiden, wobei sie diesbezüglich bei Dr. E.___ in Behandlung stehe. Dr. F.___ gab an, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor unter Angstzuständen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Zukunft, unter Ohnmachtsgefühlen und chronischen Schmerzen. Sie sei insgesamt wenig belastungsfähig, kämpfe sich durch den beruflichen Alltag, sei psychisch instabil und sei Stimmungsmässig gedrückt. Die kognitiven Fähigkeiten wie Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsgabe und Wahrnehmung seien reduziert, es bestünden jedoch keine Psychosezeichen, keine Ich-Störungen oder Depersonalisation (Ziff. 2.2 f. und Ziff. 3.1).
Seit der Kindheit und Jugendzeit seien bei der Beschwerdeführerin diverse psychische und physische Traumatisierungen festzustellen. Die psychische Symptomatik mit massiver Überforderung und Überlastung, spreche aus psychiatrischer Sicht für eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom. Zudem bestehe, so Dr. F.___, eine anankastische Persönlichkeitsstruktur, welche möglicherweise die Entwicklung der depressiven Episode begünstige (Ziff. 5).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für den Beruf als Pflegefachfrau voll arbeitsunfähig und insbesondere längerfristig erwerbsunfähig. Eine angepasste Tätigkeit mit wenig Menschenkontakten (Drogistin, Back Office), bei der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben wäre, sei sinnvoll (Ziff. 5 und Ziff. 6a). Dr. F.___ empfahl, die psychiatrische Therapie weiterzuführen und allenfalls medikamentös aufzubauen (Ziff. 6f).
3.3 Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. November 2007 (Urk. 6/11) ein Fibromyalgiesyndrom und eine Depression (Ziff. 2.1). Er führte aus, die Beschwerdeführerin seit Januar 2004 zu behandeln (Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin beklage sich über Schlafstörungen, Angst, den beruflichen Anforderungen nicht gewachsen zu sein, und Schmerzen (Ellbogen, Vorderarm, Nacken, Kopfweh, Knie, Hände). Sie lasse Gegenstände aus den Händen fallen und bei emotionaler Anspannung komme es zum Miktionsdrang bis zum Urinabgang (Ziff. 4.4). Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin ab 1. November bis mindestens 30. November 2007 in der zuletzt ausgeübter Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 3).
3.4 Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. H.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 6. Dezember 2007 (Urk. 6/16), die Beschwerdeführerin seit Mai 1997 bis noch andauernd zu behandeln bei langen behandlungsfreien Intervallen (Ziff. 4.1), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 2.1):
- Fibrositis myalgia seit 1998
- Phasen von Angst, Depression gemischte Symptomatik bei anankastischer (zwanghafter) Persönlichkeitsvariante seit Adoleszenz
Dr. H.___ führte aus, die Beschwerdeführerin beklage sich über Schlafprobleme, Schlaflosigkeit, Schmerzen, Bewegungsbeeinträchtigungen, Existenzängste, Angst nicht mehr arbeiten zu dürfen, sowie Arbeit und Existenz zu verlieren. Sie leide unter starkem Leistungsdruck und zunehmender körperlicher Beeinträchtigung in Haushalt, Freizeit und Arbeit (Ziff. 4.4).
Im Verhalten, Erleben und Verarbeiten zeigten sich bei der Beschwerdeführerin vor allem Gefühle von starkem Zweifel, übermässiger Vorsicht, ständig beschäftigt sein mit Organisation, Regeln, Ordnung, Perfektionismus, übermässige Gewissenhaftigkeit, unverhältnismässige Leistungsbezogenheit unter Vernachlässigung von Vergnügen und zwischenmenschlichen Beziehungen sowie übermässiges Befolgen sozialer Konventionen. Dr. H.___ führte weiter aus, aufgrund der Persönlichkeitsvariante zeigten sich spezifische Belastungen im Arbeits- und Privatfeld, die aber medikamentös und psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelbar seien. Aufgrund eines rheumatischen Leidens, welches lange physiotherapeutisch behandelt worden sei, habe die Beschwerdeführerin zusätzlich schwere Schmerzsymptome. Die Nichtübernahme der Behandlungskosten und die Abwertung der beruflichen Identität durch den Vertrauensarzt hätten erneut eine psychische Belastung bewirkt (Ziff. 4.5).
Dr. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ab Januar 2008 eine 50-75%ige Arbeitsfähigkeit und in eine behinderungsangepassten Tätigkeit ab Frühling 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Ziff. 6.2).
3.5 Am 8. Januar 2008 berichtete Dr. med. I.___, FMH für Neurologie, über die von ihm am 7. Januar 2009 durchgeführte Untersuchung (Urk. 6/23/3-5) und stellte folgende Diagnosen (S. 1):
- generalisiertes Schmerzsyndrom von tendinomyogenem Charakter und wechselnden Schwerpunkten (vor allem lumbal und zervikal) und assoziierten Fühlstörungen
- kein Zeichen eines radikulären oder peripher-neurogenen Ausfallsyndroms
- normale Medianusneurographien beidseits
- Verdacht auf Fibromyalgie-Syndrom
- mögliche psychiatrische Co-Morbidität
Das über viele Jahre an Intensität und Lokalisation fluktuierende Schmerzsyndrom habe einen tendinomyopathischen Charakter und sei mit einem Fibromyalgie-Syndrom gut vereinbar, wozu auch die vegetativen Symptome gut passen würden. Zentral sei die Schmerztherapie und das Einhalten von täglichen Bewegungsübungen (S. 3). Angaben über die Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. I.___ keine.
3.6 Am 9. Februar 2008 erstattete Dr. B.___ ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/19).
Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 9 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 12) die Ergebnisse ihrer am 6. Februar 2008 (vgl. S. 2 Ziff. 2) erfolgten Untersuchung (S. 13 f.) und stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig agitierte, mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- leicht- bis mittelgradige Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ eine Somatisierungsstörung (gastro-intestinal und urogenital, Schwindel, respiratorisches System, Haut, Ganzkörperschmerzen) und eine Störung durch Benzodiazepinen, Abhängigkeitssyndrom und ständiger Substanzgebrauch (S. 17 Ziff. 1.2).
Zu den geklagten Beschwerden führte die Gutachterin aus, es würde der Beschwerdeführerin die Luft nehmen, nicht 100 % arbeiten zu können, sie sei sehr leistungsorientiert, schnell überfordert, verzweifelt, ohnmächtig, benötige viel Zeit im Kontrollieren ihrer Handlungen, sei unsicher, übergewissenhaft, habe panische Angst, ihre Arbeit zu verlieren, habe Schmerzen in den Fingern und lasse Gegenstände fallen (S. 12).
Die Gutachterin führte aus, als Gesamteindruck überherrsche eine mittel- bis hochgradige Agitation, psychomotorische Unruhe und Fahrigkeit, eine hohe nervöse Grundspannung sei spürbar, die sich im Gespräch nur wenig gelöst habe. Es werde sehr weitschweifig, detailliert und logorrhoisch berichtet, die Beschwerdeführerin sei bemüht, die Sachen genau darzustellen, verliere sich aber in Nebensächlichkeiten und sei hochgradig auf eine äussere Strukturierung angewiesen. Die Konzentrationsfähigkeit sei zwar eingeschränkt, die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit seien jedoch ungestört, es bestünden aber keine Hinweise für Wahn, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen. Das inhaltliche Denken sei mittelschwer auf die Befindlichkeit und die reduzierte Gesundheitssituation, vor allem auf die befürchtete Demontage als Pflegefachfrau, eingeschränkt. Von der Beschwerdegegnerin werde eingeräumt, es falle ihr schwer, Defizite oder Störungen zu akzeptieren und sie grüble oft nach. Sie fühle sich generell körperlich unwohl und sei bei Anstrengungen schnell ermüdet beziehungsweise überfordert (S. 13 f.).
Das aktuelle depressive Zustandsbild sei, so die Gutachterin, von Agitation, Angst, Schlafstörungen und einer mässigen Zwangskontrollsymptomatik, aber auch einer ausgeprägten Vitalitätsstörung beziehungsweise Neurasthenie geprägt, wobei insbesondere die psychosomatischen Beschwerden subjektiv zentral wahrgenommen würden. Die fibromyalgische Krankheitskomponente, die offenbar auch rheumatologisch bestätigt sei, sei aus psychiatrischer Sicht ebenfalls dieser psychosomatischen Reaktionsbereitschaft zuzuordnen. Anlässlich der erfolgten Begutachtung sei aktuell aus psychopathologischer Sicht ein noch mittelschweres agitiert-depressives Zustandsbild feststellbar, mit kurzer Konzentrationsspanne beziehungsweise hoher Ablenkbarkeit, ausgeprägten formalen Denkstörungen mit Verlust der Autofokussierung und hohem Strukturierungsbedürfnis, daneben einer mittelgradig im agitiert-gehetzten, ängstlichen Pol erstarrter Affektivität, wobei eigentliche depressive emotionale Inhalte von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen beziehungsweise nicht erkannt würden. Die Somatisierungsprozesse seien dem depressiven Formenkreis zuzuordnen (S. 15 f.).
Die Gutachterin führte weiter aus, aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung und Zwangssymptomatik sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (Pflegefachfrau) ab Januar 2008 zu 50 % arbeitsunfähig. Im Zeitraum August bis Dezember 2006 sei retrospektiv von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, danach von einer zwischen 60-100 % fluktuierenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 17 Ziff. 2). In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aktuell zu 80 % arbeitsfähig, wobei am ehesten eine einfache administrative, repetitive Tätigkeit, ohne Zeit- oder Leistungsdruck, mit einfachem Kundenkontakt oder eine einfache betreuende Tätigkeit (Tierheim) vorstellbar sei (S. 18 Ziff. 3). Die Gutachterin empfahl die Weiterführung der psychiatrischen und medikamentösen Behandlung. Der problematische Umgang mit Benzodiazepinen sei zudem anzugehen beziehungsweise durch ein anderes Präparat zu ersetzen (S. 18 Ziff. 4). Ferner erscheine eine Umschulung nicht angezeigt, und aus psychiatrischer Sicht sei eine Rückkehr zu 100 % in die angestammte Tätigkeit auf mittelfristige Sicht durchaus vorstellbar (S. 18 f. Ziff. 5). Weiter führte die Gutachterin aus, es seien mit den vorhanden psychiatrischen Arztberichten keine relevanten diagnostischen Diskrepanzen festzustellen (S. 19 Ziff. 6).
3.7 Dr. med. J.___, Rheumatologische Praxisgemeinschaft/Osteoporosezentrum, diagnostizierte im Bericht vom 4. Dezember 2008 (Urk. 6/57/3-4) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (S. 1). Er hielt fest, therapeutisch sollte ein Schwerpunkt auf eine aktivierende körperliche Therapie (medizinische Trainingstherapie mit Übergang in ein selbst durchzuführendes Fitness-Programm) gelegt werden (S. 1 unten).
3.8 Am 12. März 2009 nahm Dr. G.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin zum Vorbescheid vom 23. Februar 2009 Stellung und führte aus, die Aufhebung der Rente auf Ende November 2008 sei nicht nachvollziehbar; die Beschwerdeführerin habe nur aufgrund ihrer hohen Arbeitsmotivation und entgegen seiner Auffassung, dass ihr weiterhin nur eine 50%ige Arbeitsbelastung zugemutet werden könne, am 1. Dezember 2008 eine neue 60%ige Arbeitsstelle angenommen. Erwartungsgemäss sei es nun wieder zu einer Überforderung gekommen (Urk. 6/57/1).
3.9 Dr. H.___ hielt in ihrem Bericht vom 10. März 2009 fest, bei der Beschwerdeführerin zeige sich ein kombiniert psychiatrisches und psychosomatisches Krankheitsbild. Eine Wiederherstellung ihrer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei fraglich, jedenfalls sei sie in ihrer angestammten Tätigkeit auf einer akutmedizinischen Abteilung des Spitals Y.___ definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit von November 2006 bis Januar 2008 zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Ein Arbeitsversuch zu 50 % ab 1. Februar 2008 habe die erwartete Leistung nicht erbracht werden können, ab Oktober 2008 habe sich erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit gezeigt. In einer leidensangepassten Tätigkeit absolviere sie ab Dezember 2008 zu 60 % einen Arbeitsversuch (Urk. 6/57/2).
3.10 Am 30. November 2009 erstatteten die Ärzte der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/73/1-41).
Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 20 ff. Ziff. 1.2), die Ergebnisse des am 29. Juli 2009 erfolgten rheumatologischen Konsiliums von Dr. med. K.___, Facharzt FMH Rheumatologie (vgl. Urk. 6/73/42-47), die Ergebnisse des am 31. Juli 2009 erfolgten psychiatrischen Konsiliums von Dr. med. L.___, Chefärztin, Institut für mentale Gesundheit AG (vgl. Urk. 6/73/48-57), und stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie (S. 37 f. Ziff. 4.2):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- primäres Fibromyalgiesyndrom mit Schlafstörungen, Müdigkeit, subjektiv leichten kognitiven Defiziten
- Kontaktallergie (Handekzem) auf Thiomersal (Konservierungsstoff)
- Rhinokonjunktivitis allergica saisonalis bei
- Typ I-Sensibilität gegenüber Birken-, Erlen-, Hasel- und Eschenpollen
- Sensibilisierung auf Hausstaub und Katzenhaare anamnestisch
- Verdacht auf Birkenpollen-assoziiertes Nahrungsmittelsyndrom
- Diarrhoe / abdominale Krämpfe seit Jahren verstärkt nahrungsmittelabhängig, zum Teil Milch-assoziiert
- laborchemische Untersuchung auf Lactoseintoleranz negativ (April 2008)
- milde Acne rosacea
- erhöhte Anfälligkeit auf Infekte der oberen Luftwege inklusive rezidivierender Rhinosinusitiden
- Status nach Revisions-Frontoethmoidektomie rechts mit Stirnhöhlendrainage Typ II (Januar 2004)
- Status nach Inzision und Drainage einer Mukozele im Bereich des anterioren Ethmoids rechts mit Obstruktion des Recessus (Dezember 2003)
- Status nach Ethmoidektomie (1991)
- Verdacht auf diastolische Hypertonie
Als Nebenbefunde nannten sie (S. 38 Ziff. 4.3):
- Status nach Hepatitis B
- paradoxe Wirkung auf Schlafmittel anamnestisch
- leichter Strabismus konvergens
- Status nach Abortcurettage wegen Windmole in der 11. Schwangerschaftswoche (August 2005)
- Status nach Konisation (Januar 2005) bei zervikaler intraepithelialer Neoplasie (CIN) II
- Status nach Inguinalhernienoperation beidseits mit zirka acht Jahren
- Status nach Tonsillektomie mit zirka sechs Jahren
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin beklage sich über ausgedehnte Dauerschmerzen im ganzen Rücken, vom Steissbein bis zum Okziput, im Nacken-, Schulter- und Hüftbereich, in den Armen, in den Handmuskeln und gewissen Fingergelenken, im Brustbein, in den Flanken, im Gesäss lateral sowie in den Knien. Nach einer physischen Überbelastung würde der Schmerz über Tage erst abklingen, schmerzverstärkend sei kaltes Wasser oder Wetterwechsel, Menstruation und vermehrte psychische Belastung (S. 26 Ziff. 1.2.5). Ferner habe sie täglich Kopfschmerzen, an allen vier Extremitäten ein Kribbeln und Einschlafen. Sie könne in keiner Position längere Zeit verharren wegen einer Schmerzzunahme. Ausserdem sei sie seit langem, und darum auch gerade jetzt, in einer andauernden inneren Anspannung und inneren Unruhe, habe dauernd eine gewisse Angst, irgendetwas nicht zu können, nicht zu erfüllen oder überhaupt vor neuen Situationen. Ängstlichkeit und eine Unsicherheit gegenüber sich selber würden sich auch in Form vermehrten Kontrollierens äussern. Ansonsten sei sie immer wieder von einem schwankenden Gefühl von Sinnlosigkeit, Traurigkeit und Labilität betroffen, ärgere sich regelmässig über sich selber, sie leide unter einem seit längerem nicht erfüllten Kinderwunsch, unter massiver Schweissabsonderung und Diarrhoe sowie Morgenübelkeit. Seit langer Zeit sei ihr Schlaf qualitativ minderwertig und quantitativ zu wenig, so dass sie Mühe habe, am Morgen in die Gänge zu kommen (S. 27 f.).
Die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit angegeben, sich an einem idealen Arbeitsplatz durchaus ein 50 %-Pensum zuzutrauen, allerdings nicht in leitender Position. Limitierend seien für sie vor allem die körperlichen Beschwerden in Form der Dauerschmerzen mit Kraftverlust in den Händen. Sie sei zudem behindert durch den verminderten Antrieb im Zusammenhang mit der immer noch verminderten psychischen Belastbarkeit. Im Weiteren breche sie bei psychischer Überbelastung immer wieder in Tränen aus und wegen des vermehrten Kontrollaufwandes müsse sie langsamer arbeiten (S. 22 unten). Sie habe auch Kontakt mit Kolleginnen, Nachbarn oder Familienmitglieder (S. 23 oben).
Die Ärzte führten aus, der beigezogene Rheumatologe habe das Vollbild eines Fibromyalgiesyndroms sowie weit hintergründig ein femuropatelläres Syndrom links betont bei Verdacht auf eine Chondropathia patellae im Rahmen einer Patellalateralisation festgestellt. Es hätten Hinweise auf eine funktionelle Einschränkung des Achsenorgans oder der peripheren Gelenke sowie Zeichen einer radikulären Reiz- oder Ausfallsymptomatik gefehlt. Ebenso wenig sei eine Segmentinstabilität respektive Hinweise auf eine Erkrankung aus dem entzündlichen Formenkreis, eine Hyperlaxität oder auch Waddell-Zeichen als Hinweis auf eine psychische Komponente in der Schmerzwahrnehmung vorhanden gewesen (S. 37 oben).
Weiter führten sie aus, die beigezogene Psychiaterin habe das Vorliegen einer Zwangsstörung respektive einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen können. Relevant sei, dass die Depression in der Zwischenzeit eindeutig abgeklungen sei. Die Psychiaterin habe festgestellt, dass weder eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine Angststörung und somit auch keine ängstliche Persönlichkeitsstörung vorlägen. Letzteres sei vor allem auch in Anbetracht der bis weit in die Kindheit zurückreichenden Ängstlichkeit und des Konsums von Benzodiazepinen relevant gewesen. Die Beschwerdeführerin sei, so die beigezogene Psychiaterin, zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt psychisch im Wesentlichen unauffällig gewesen. Zulässig sei die Diagnose chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Mit den somatischen Faktoren meine die beigezogene Psychiaterin die neurobiologischen Grundlagen der Schmerzen, wie sie bei der Fibromyalgie gut erforscht seien. Mit den psychischen Faktoren seien die massiven psychischen Belastungen in der Kindheit und Adoleszenz respektive im späteren Erwachsenenalter gemeint gewesen (S. 37 Mitte).
Zur angestammten Tätigkeit hielten die begutachtenden Ärzte fest, aus rheumatologischer Sicht gehe vom Fibromyalgiesyndrom und der erwähnten Knieproblematik keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, in welcher Tätigkeit auch immer. Die Kontaktallergie auf Thiomersal oder die allenfalls irritativ-toxische Komponente bei Atopie habe bisher aufgrund entsprechender Schutzmassnahmen (Tragen von Handschuhen) keine einschränkende Rolle im Berufsalltag eines Spitals gespielt (S. 38 Ziff. 5.1).
Die Ärzte wiesen darauf hin, dass bei der vorliegenden Schmerzkrankheit die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen sei. Diesbezüglich habe die beigezogene Psychiaterin die geltenden acht Original-Förster-Kriterien verwendet, von welchen vier der acht Kriterien erfüllt seien. Folglich sei die zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen eher zu bejahen. Insgesamt könne festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung vom vorliegenden Schmerzsyndrom inklusive der damit verbundenen Müdigkeit und dem Schreibkrampf medizinisch-theoretisch keine einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden könne, in welcher ausserhäusslichen Tätigkeit auch immer, und somit auch nicht im Hinblick auf derjenigen als Pflegefachfrau. Die von der Beschwerdeführein vorgebrachten Einwände gegenüber dem Vorbescheid der Beschwerdegegnerin seien zwar nachvollziehbar, medizinisch-theoretisch aber irrelevant (S. 39).
Im Zusammenhang mit der adaptierten Tätigkeit attestierten die begutachtenden Ärzte der Beschwerdeführern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei eine körperlich leichte bis mittelschwere sowie gelegentlich auch eine schwere Tätigkeit voll zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich - analog zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit - keine Einschränkung. Unzumutbar sei lediglich aufgrund der physischen Gegebenheiten schwere Frauenarbeit (S. 39 Ziff. 5.2).
Die Ärzte empfahlen eine Kräftigung der Muskulatur, im Hinblick auf die Schmerzkrankheit die Notwendigkeit eines multimodalen Therapieansatzes (Teilnahme an einem Schmerzbewältigungsprogramm für Fibromyalgiepatienten, Erlernen von Entspannungsübungen) und die Durchführung von Physiotherapie. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (S. 39 f. Ziff. 5.3). Die Beschwerdeführerin sei ab 31. Juni 2009 aus medizinisch-theoretischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in eine behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 40 Ziff. 5.4).
3.11 Am 12. Januar 2010 nahm Dr. G.___ zum C.___-Gutachten Stellung (Urk. 6/75) und führte aus, die errechnete medizinisch-theoretisch Arbeitsfähigkeit sei für die Beratung und Betreuung der Beschwerdeführerin im Bezug auf die praktische Belange wenig nützlich. Seines Erachtens seien diesbezüglich wichtige Berichte gutachterlich zu wenig gewürdigt worden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne aktuell nicht oder noch nicht über 50 % gesteigert werden.
3.12 Am 31. März 2010 nahm Dr. H.___ zum C.___-Gutachten Stellung (Urk. 6/84) und führte aus, sie sei über die Vorurteile und Voreingenommenheit gegenüber der Beschwerdeführerin, welche sie mittlerweile seit 14 Jahren als Patientin kenne, erschüttert und erstaunt. Sie habe in ihren Berichten die rheumatischen Beschwerden der Beschwerdeführerin überbewertet und zuwenig die psychiatrische Komponente betont. Durch die von der gestörten Persönlichkeit bestimmten Muster im Verhalten, Erleben und Verarbeiten seien die Handlungen im Arbeitsfeld verlangsamt, die Teamfähigkeit sei eingeschränkt und selbständiges Arbeiten sei aufgrund mangelnder Delegationsfähigkeit beeinträchtigt (S. 1). Ferner halte sie an ihrer gestellten Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5), welche im C.___-Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, fest. Zur anhaltenden und dauerhaften Stabilisierung des psychischen Zustands sehe sie gegenwärtig und bis auf weiteres keine Möglichkeit einer grösseren Arbeitsfähigkeit als 50 % (S. 3).
3.13 Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 23. Oktober 2010 (Urk. 10/4) eine seit 25. August 2010 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, die anfangs auf einer protrahierten Rhinosinusitis und seit Ende September 2010 auf einem cervicobrachialen Syndrom links beruhe und verwies auf den Bericht des Zentrums für medizinische Radiologie vom 14. Oktober 2010 sowie die Diagnose eine Diskushernie C 5/6 links mit Irritation der Nervenwurzel (vgl. Urk. 10/4).
3.14 In einem undatierten Bericht (Urk. 10/2) wiederholte Dr. H.___, mit dem C.___-Gutachten nicht einverstanden zu sein (Ziff. 2), und ergänzte, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Anlage sehr fixiert. Eine berufliche Umstellung oder eine Tätigkeit im angepassten Umfeld sei früher schon gescheitert. Die Beschwerdeführerin arbeite trotz eines Dauerschmerzes der Fibromyalgie, der Sinusitia und einer cervicalen Diskushernie bedingten nahezu permanenten Kopfschmerzen. Ihr eine Arbeit zuweisen zu wollen, wo sie keine Anerkennung und Befriedigung erfahre, werde schnell zu einer vollen Invalidität führen. Keinesfalls sei im angepassten Arbeitsfeld eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % verwirklichbar (S. 3).
4.
4.1 Aus den zitierten Arztberichten und Gutachten geht hervor, dass die behandelnden und beurteilenden Ärzte hinsichtlich der konkreten physischen und psychischen Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführerin zu divergierenden Schlüssen gelangten. Umstritten ist insbesondere, ob die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden, allenfalls bestehenden Gesundheitsstörungen in erster Linie auf erhebliche physische Befunde zurückgehen, oder aber vielmehr mit psychischen Faktoren zu erklären sind, und ob aufgrund einer allfälligen Störung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit besteht. So stellte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf das C.___ Gutachten vom 30. November 2009 ab. Zunächst ging sie in der Verfügung vom 24. Juni 2010 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2007 (Ablauf der Wartezeit) bis 30. November 2008 und ab 1. Dezember 2008 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus. In der Beschwerdeantwort hielt sie hingegen fest, es sei für den Monat August 2007 von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit und damit von einem Anspruch auf eine Viertelsrente auszugehen. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab September 2007 verschlechtert habe, sei ab dann bis 30. November 2008 eine halbe Rente ausgewiesen, welche jedoch ab 1. Dezember 2008 aufzuheben sei.
Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin an der Diagnose ihres Hausarztes und ihrer Psychiaterin fest, lehnte das C.___ Gutachten ab, stützte sich auf physische und psychische Einschränkungen und ging insgesamt für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis 31. März 2008 von einem Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. April 2008 von einer unbefristeten Rente aus.
4.2 Das C.___ Gutachten vom 30. November 2009 (Urk. 6/73/1-41) wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Es berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Gutachter sind nachvollziehbar begründet. Folglich erfüllt das C.___-Gutachten die praxisgemässen Anforderungen (vorstehend Erw. 1.5) an den Beweiswert einer Expertise vollumfänglich, so dass ihm voller Beweiswert zukommt. Für die Entscheidfindung und insbesondere die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann deshalb darauf abgestellt werden.
4.3 Nachdem bereits der behandelnde Hausarzt, die behandelnde Psychiaterin, Dr. E.___, Dr. F.___, Dr. I.___, Dr. J.___ und Dr. B.___ unter anderem die Diagnose einer Fibromyalgie beziehungsweise einer chronischen Schmerzstörung stellten, nannten die Ärzte im C.___-Gutachten, auf welches abzustellen ist, unter anderem die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie ein primäres Fibromyalgiesyndrom. Gemäss den C.___-Gutachtern bestehen in Bezug auf den Bewegungsapparat in diagnostischer Hinsicht und in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine Widersprüche zu den vorhanden Arztberichte. Sie wiesen zu Recht darauf hin, dass ihr Rheumatologe der erste sei, welcher aus diesem Fachgebiet die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschätzt habe (vgl. Urk. 6/73 S. 40 Ziff. 6.1). So ergeben sich weder aus den Berichten der Rheumatologen Dr. E.___ und Dr. J.___ noch aus den Berichten des behandelnden Hausarztes nachvollziehbare rheumatologische Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränken könnten.
4.4 Zudem hielten die C.___-Ärzte in psychiatrischer Hinsicht fest, dass die früher erwähnte Depression abgeklungen sei und retrospektiv über deren Ausmass nichts Relevantes ausgesagt werden könne. Zum begutachtenden Zeitpunkt sei auf jeden Fall keine relevante Depressivität mehr nachweisbar und die früher wiederholt diagnostizierte Zwangsstörung und anankastische Persönlichkeitsstörung halten überwiegend wahrscheinlich nicht vorgelegen (Urk. 6/73 S. 40 Ziff. 6.1.8). Die Beschwerdeführerin machte hierzu geltend, das C.___-Gutachten habe den Aspekt der zwanghaften Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt, ohne dies weiter zu begründen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Aus dem C.___ Gutachten geht jedoch klar hervor, dass die früher wiederholt diagnostizierte Zwangsstörung und anankastische Persönlichkeitsstörung bei der Begutachtung berücksichtigt wurde. Die begutachtenden Ärzte hielten ausserdem fest, dass diese Diagnose überwiegend wahrscheinlich nicht mehr vorlag und begründete dies ausführlich (Urk. 8/73/54 f.). Demgegenüber liess Dr. H.___ jegliche Begründung für ihre Diagnose einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung ab dem Zeitpunkt der C.___-Begutachtung im Juli 2009 (und nicht nur einer Persönlichkeitsvariante) vermissen. In ihrer Stellungnahme zum C.___-Gutachten und den durch die Gutachter in dieser Hinsicht geschilderten wenig auffälligen Verhaltensweisen konnte sie keine objektiven Befunde nennen, auf Grund welcher auf eine eigenständige Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert geschlossen werden könnte. Die genannten Muster im Verhalten, Erleben und Verarbeiten (E. 3.12) sind nicht dergestalt geschildert worden, als dass daraus in nachvollziehbarer Weise auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden könnte.
4.5 Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Es ist somit im Folgenden anhand der vorstehend erwähnten Kriterien zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung beziehungsweise der Fibromyalgie zumutbar ist.
4.6 Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 2) auf das C.___-Gutachten, welches darlegte, dass die von der behandelnden Psychiaterin im Schreiben vom 31. März 2010 (vgl. Urk. 6/84) erneut genannte Diagnose einer anankastischen Persönlichkeitsstörung nicht mehr vorliege. Zudem führte sie - berechtigterweise - aus, die behandelnde Psychiaterin habe im genanten Schreiben keine neuen medizinischen Fakten dargelegt (vgl. Urk. 2 S. 3 oben).
Wie die Ärzte im C.___-Gutachten zu Recht ausgeführt hatten, wirkt sich eine Fibromyalgie nur dann invalidisierend aus, wenn eine psychische Komorbidität oder weitere Faktoren hinzukommen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits erwähnt, konnte das Vorliegen einer Depression durch die begutachtenden Ärzte gemäss C.___-Gutachten nicht bestätigt werden, führte Dr. L.___ doch im psychiatrischen Teilgutachten (vgl. Urk. 6/73/48-57) aus, eine sonstige relevante psychiatrische Erkrankung ausser der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liege nicht vor, womit es an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer fehlt (vgl. S. 7 Ziff. 5). Ebenso wenig können die somatischen Begleiterkrankungen wie das femuro-patelläre Syndrom beidseits, der Verdacht auf eine Chondropathia patellae bei Patellalateralisation, die Schlafstörungen oder die Kopfschmerzen als chronische körperliche Begleiterkrankung der erforderlichen Schwere bezeichnet werden. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass zwar chronische Schmerzen vorhanden sind, das geforderte Ausmass an chronischen körperlichen Begleiterkrankungen, wie dies bereits im C.___-Gutachten erwähnt wurde, jedoch nicht erreicht ist.
Das Kriterium des sozialen Rückzuges in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls nicht erfüllt. Entscheidend ist, dass angesichts der von der Beschwerdeführerin selber wie von den behandelnden und begutachtenden Ärzte angeführten zahlreichen Einsätzen als Pflegefachfrau nicht von einem Rückzug in allen sozialen Belangen gesprochen werden kann. Ausserdem gab die Beschwerdeführerin gemäss C.___ Gutachten an, regelmässig Kolleginnen zu treffen, Kinder zu hüten und manchmal Besuch zu erhalten (vgl. Urk. 6/73 S. 23 oben).
Die Beschwerdeführerin wird bereits seit mehreren Jahren behandelt, ohne dass sich längerdauernde Erfolge eingestellt hätten. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die im C.___ Gutachten empfohlene muskuläre Trainingstherapie (Urk. 6/73 S. 39 Ziff. 5.3) offensichtlich nicht begonnen wurde. Auch in psychotherapeutischer Hinsicht ergeben sich keine Hinweise auf unterschiedliche Therapieansätze. Es wurden keine Versuche unternommen - wie psychiatrisch empfohlen - an einem Schmerzbewältigungsprogramm für Fibromyalgiepatienten teilzunehmen. Seit Beginn der Behandlung bei Dr. H.___ im Mai 1997 absolviert die Beschwerdeführerin eine psychotherapeutische Gesprächstherapie mit gleichzeitiger medikamentöser Behandlung. Dass die Beschwerdeführerin versucht hätte, die Beschwerden mittels anderer Behandlungansätze zu überwinden, wird weder geltend gemacht noch ergibt sich dies aus den Akten. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Krankheitsverlauf therapeutisch nicht mehr beeinflussbar ist und unterschiedliche Behandlungen gescheitert sind.
4.7 Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden zusätzlichen Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich von zwar bestehenden, aber mässig ausgeprägten somatischen Begleiterkrankungen auszugehen ist, und die übrigen Kriterien nicht gegeben sind. In diesem Sinne erlauben die Kriterien in ihrer Gesamtheit nicht den Schluss, die willentliche Schmerzüberwindung sei ausnahmsweise unzumutbar. Demnach ist, im Sinne des C.___-Gutachtens, der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin ab 31. Juli 2009 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und damit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar ist.
5.
5.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente ab Ablauf der Wartezeit (31. Juli 2007; vgl. Urk. 6/48 S. 4 Mitte) bis zum 30. Juli 2009 hatte, denn gemäss C.___ Gutachten sei eine weiter zurückliegende Rückdatierung ihrer Angaben als auf den 31. Juli 2009 problematisch.
5.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihre Arbeitsunfähigkeit sei derart schwankend, dass vom 1. Januar 2007 bis 30. November 2007 von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 80 %, wie dies die Gutachterin Dr. B.___ bereits festgehalten hatte, auszugehen sei (vgl. Urk. 9 S. 1 Ziff. 1). Zudem verwies sie auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 26. Oktober 2010, welchem entnommen werden könne, dass sie ab 2008 maximal zu 50 % arbeitsfähig beziehungsweise seit dem 25. August 2010 erneut zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 1 Ziff. 2).
5.3 In den Akten finden sich verschiedene Berichte der behandelnden und begutachtenden Ärzte, welche zwar unterschiedlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich der angestammten Tätigkeit nennen, jedoch in einer angepassten Tätigkeit mehrheitlich eine Arbeitsfähigkeit zwischen 60 - 100 % attestierten.
Dr. E.___ ging im Februar 2006 von einer 100%iger Arbeitsunfähigkeit aus, jedoch fehlt es sowohl an einer ausreichenden Begründung als auch an einer Differenzierung zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit. Aus dem Bericht von Dr. I.___ gehen ebenfalls keine näheren Angaben betreffend Arbeits(un)fähigkeit hervor. Dr. F.___ hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 29. Oktober 2007 fest, die Beschwerdeführerin sei zwar für den Beruf als Pflegefachfrau voll arbeitsunfähig, jedoch sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit wenig Menschenkontakten (Drogistin, Back Office) sinnvoll und möglich (vgl. Urk. 6/12 Ziff. 6a). Sodann ging Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom Februar 2008 von einer zwischen 60-100 % fluktuierenden Arbeitsunfähigkeit als Pflegefachfrau aus, und attestierte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aktuell eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Ferner hielt sie fest, dass aus psychiatrischer Sicht die Rückkehr zu 100 % in die angestammte Tätigkeit aus mittelfristiger Sicht durchaus vorstellbar sei (Urk. 6/19 Ziff. 2-5). Der behandelnde Hausarzt, Dr. G.___, attestierte der Beschwerdeführerin im November 2007 ohne nähere Begründung in der angestammten Tätigkeit eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit und nahm betreffend behinderungsangepasste Tätigkeit keine Stellung (Urk. 6/11 Ziff. 3). Im März 2009 hielt er erneut ohne Begründung fest, der Beschwerdeführerin könne weiterhin nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden, obwohl sie damals tatsächlich zu 60 % arbeitete (Urk. 6/57/1). Dr. G.___ hielt sodann im Oktober 2010 fest, die Beschwerdeführerin sei ab 25. August 2010 zu 100 % arbeitsunfähig, ohne jedoch zu einer allfälligen behinderungsangepassten Tätigkeit Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 10/4). Im Dezember 2007 attestierte die behandelnde Psychiaterin, Dr. H.___, der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit ab Januar 2008 sogar eine 50-70%ige Arbeitsfähigkeit beziehungsweise in einer angepassten Tätigkeit und ab Frühling 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/16 Ziff. 6.2). In einem späteren Bericht hielt Dr. H.___ sodann fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit definitiv zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit verwies sie auf einen Arbeitsversuch ab Dezember 2008 zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 6/57/2). Im Jahr 2010 attestierte die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin erneut eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/84 S. 3, Urk. 10/2).
5.4 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2006 aus psychischen Gründen ihrer Arbeitstätigkeit als Pflegerin nicht mehr nachgehen konnte. Dies war mitunter auf eine ausgeprägtere Intensität der Persönlichkeitsvariante sowie die damals vorliegende, zum Teil schwer ausgeprägte depressive Symptomatik zurückzuführen, welche im Zeitpunkt der C.___-Begutachtung verschwunden war.
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit wurde von den echtzeitlich behandelnden und begutachtenden Ärzten in der Folge leicht unterschiedlich beurteilt: So ging Dr. F.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus, Dr. H.___ von einer solchen zwischen 50 und 75 % und Dr. B.___ von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit. Ausgehend von den Angaben der beiden (neutralen) Gutachter steht fest, dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit jedenfalls zu 80 % zumutbar war. Die entsprechenden Einschätzungen erweisen sich als beweiskräftig, entsprechen sie doch den praxisgemässen Kriterien. Soweit Dr. H.___ von einer tieferen Arbeitsfähigkeit ausging ist festzuhalten, dass die geschilderten Befunde nicht auf eine höhere als die gutachterlich festgelegte Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Sodann darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.5 Aufgrund der medizinischen Akten ist folglich mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau nicht mehr voll ausüben kann, in einer angepassten Tätigkeit ab August 2007 dagegen zumindest eine 80%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
6.
6.1 Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung für den Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Juli 2009 aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. Hernach erübrigt sich ein Einkommensvergleich, da gemäss C.___-Gutachten der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde und damit keine Erwerbseinbusse mehr vorliegt.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
6.4 Vorliegend rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den an der letzten Stelle bei Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Lohn (als Pflegefachfrau DN II im Spital Y.___) abzustellen. Dabei handelt es sich um die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin, und es kann davon ausgegangen werden, dass sie im Gesundheitsfall - mit einer vollen Erwerbstätigkeit - ein entsprechendes Einkommen erzielen würde. Die Arbeitgeberin meldete ein Einkommen von Fr. 77941.-- (Urk. 6/10/3 Ziff. 2.11), worauf abzustellen ist.
6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.6 Angesichts der Zumutbarkeit einer 80%igen angepassten Tätigkeit für den Zeitraum 1. August 2007 bis 30. Juli 2009 stand der Beschwerdeführerin auch bei Beachtung der in den Akten genannten psychischen Einschränkung eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Zu berücksichtigen ist, dass ihr vorwiegend administrative Tätigkeiten noch zumutbar waren und ihr dadurch die Verwertung ihrer fachlichen Kenntnisse nicht möglich war. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2006, S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik Frauen, Niveau 4).
6.7 Das im Jahr 2006 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug monatlich Fr. 4019.-- (LSE 2006, S. 25, Tabellengruppe TA1, Rubrik Frauen, Niveau 4), mithin Fr. 48'228.-- pro Jahr (Fr. 4019.-- x 12). Dies entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2011, S. 98, Tabelle B9.2, Total) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2007 von 1.6 % (Die Volkswirtschaft 12-2011, S. 95, Tabelle B10.2, Total) im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns einem Valideneinkommen von Fr. 51'082.-- (Fr. 4019.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.016).
6.8 Angesichts der bloss noch 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin reduzierte sich das mögliche Einkommen auf Fr. 40'866.-- (Fr. 51'082.-- x 0.8).
6.9
6.9.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
6.9.2 Ein behinderungsbedingten Abzug ist vorliegend nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht lediglich im Umfang von 80 % produktiv sein kann, rechtfertigt sodann nach der Rechtsprechung keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.2). Weitere Gründe, welche einen Abzug rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich, zumal zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den tiefstmöglichen Tabellenwert abgestellt wurde und es durchaus denkbar ist, dass sie mit ihren Qualifikationen ein höheres Einkommen erzielen könnte.
6.10 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 77941.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 40'866.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 37075.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 47.5 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. August 2007 eine Viertelsrente zusteht.
6.11 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Angesichts der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit per Juli 2009 ist die Rente nach drei Monaten, mithin per 1. November 2009, aufzuheben.
7. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung auch zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius); der Partei ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einem allfälligen Rückzug der Beschwerde zu geben (Art. 61 lit. d ASTG in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), was mit Beschluss vom 27. September 2010 erfolgt ist (Urk. 7).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2007 Anrecht auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, welche - aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustandes (spätestens) im Juli 2009 - per 1. November 2009 aufzuheben ist.
Die geltend gemachte erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab 25. August 2010 (Urk. 9 S. 1 Ziff. 2) betrifft einen Zeitraum ausserhalb der Beurteilungsperiode (Datum der angefochtenen Verfügung: 24. Juni 2010), ist deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen und hat allenfalls Gegenstand eines Revisionsverfahrens zu sein.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2010 wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Juni 2010 wird insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2007 bis 31. Oktober 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie (nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv) an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).