IV.2010.00726
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 28. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse C.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 im Personalrestaurant der Y.___ Versicherungen, Z.___, in einem Vollzeitpensum tätig. Ab 1. Juli 2004 arbeitete sie in einem Pensum von 50 % (Urk. 8/2).
Am 22. Dezember 2004 meldete sich die Versicherte wegen verschiedener Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/1), Arztberichte (Urk. 8/6/1-6; Urk. 8/13/5-7) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) ein. Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der sein Gutachten am 15. Oktober 2005 erstattete (Urk. 8/17).
1.2 Mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Urk. 8/20) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten. Nach Eingang der dagegen am 1. Dezember 2005 erhobenen Einsprache (Urk. 8/25) veranlasste die IV-Stelle eine rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, der sein Gutachten am 6. April 2006 erstattete (Urk. 8/38). Mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8/44) wies die IV-Stelle die Einsprache vom 1. Dezember 2005 ab. Die dagegen am 24. November 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 8/45) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. November 2007 ab (Urk. 8/50; Prozess-Nr. IV.2006.01061).
1.3 Per 31. Dezember 2008 verlor die Versicherte ihre Arbeitsstelle (Urk. 8/65 Ziff. 2.1), das Arbeitsverhältnis wurde jedoch von der Firma C.___, welche das Personalrestaurant übernahm, ab 1. Januar 2009 weitergeführt (vgl. Urk. 8/71 Ziff. 2.10). Dieser Arbeitsvertrag wurde per 31. Mai 2010 aufgelöst (Urk. 3/3).
Am 25. Oktober 2009 meldete sich die Versicherte wegen einer psychischen Erkrankung erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/52 Ziff. 6.1, Ziff. 12). Nach entsprechender Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 8/56) machte die Versicherte unter Beilage von Arztberichten eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/60/1-12; Urk. 8/61). Die IV-Stelle holte einen weiteren IK-Auszug (Urk. 8/63), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/65; Urk. 8/71) und Arztberichte (Urk. 8/72-73) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/75-80; Urk. 8/87), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingereicht wurden (Urk. 8/85-86), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2010 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/91 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 18. August 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Versicherten am 8. Oktober 2010 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde
Mit Verfügung vom 27. September 2011 (Urk. 11) wurde die Pensionskasse C.___ zum Prozess beigeladen, welche am 25. Oktober 2011 (Urk. 13) ihren Verzicht auf Stellungnahme anzeigte.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsbegriff und den Leistungsanspruch betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 1 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.5 Die Erwerbsunfähigkeit ist längere Zeit dauernd, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens einem Jahr bewirkt und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklässt. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben, führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenversicherung oder aber zum Risiko, das die Einzelperson zumutbarerweise zu tragen hat (BGE 102 V 166 mit Hinweisen).
1.6 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1 mit Hinweis).
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
1.9 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin. Damit steht die Frage in Zusammenhang, ob und in welchem Ausmass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit seit dem Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Oktober 2006 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. November 2007 verändert haben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten wie auch einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus. Zwar leide sie an einem komplexen Krankheitsbild, dieses werde aber ausschliesslich durch psychosoziale Umstände verursacht. Ein eigenständiger, versicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2 S. 1 f.). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei damit unverändert (Urk. 7 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, ihre gesundheitlichen Beschwerden seien mindestens teilweise durch die jahrelang erlittene psychische und physische Gewalt ihres Ehemannes verursacht worden. Sie leide an einer psychischen Erkrankung und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine durch diese Gewalterfahrung ausgelöste Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit bewirken könne. Ihre Gesundheit habe sich erheblich verschlechtert, so sei zwei Mal eine längere stationäre Behandlung notwendig gewesen, die letzte nach einem Suizidversuch. Im Vordergrund stehe nun nicht mehr die Fibromyalgie, sondern die psychische Erkrankung (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Dem ursprünglichen leistungsverneinenden Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 (Urk. 8/44) lagen folgende Arztberichte zugrunde (vgl. Urk. 8/50 S. 3 ff.):
3.2 Die Ärzte der Klinik D.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 8. März bis 5. April 2004 zur Durchführung einer stationären Rehabilitationsmassnahme aufhielt, nannten in ihrem Bericht vom 21. April 2004 als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom (ICD-10: M79.0), einen Bruxismus und chronische myofasziale Schmerzen der Kaumuskulatur (ICD-10: F45.8), eine Konjunktivitis sicca im Sinne des Syndroms trockenes Auge (ICD-10: H04.1) sowie eine reaktive Depression (ICD-10: F33.2; Urk. 8/6/3).
3.3 Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH, nannte in seinem Bericht vom 2. Januar 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie, einen Bruxismus sowie eine Depression. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Colon irritabile sowie ein Sicca-Syndrom der Augen (Urk. 8/6/1 S. 1 lit. A). Er attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Konditorin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Dezember 2003 bis 30. April 2004 sowie von 70 % seit 1. Mai 2004 bis auf Weiteres (Urk. 8/6/1 lit. B). Dr. E.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sei ihm vom Hausarzt zugewiesen worden und werde gleichzeitig vom Psychiater Dr. F.___ behandelt. Es seien alle einigermassen anerkannten Therapien angewandt worden, mit nur teilweisem Erfolg. Die Beschwerdeführerin sei differenziert und habe noch Ressourcen, die sie aber bis jetzt nicht habe wirksam einsetzen können. Das jetzige Pensum bei der Arbeitgeberin könne sie knapp bewältigen (Urk. 8/6/ lit. D).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 16. April 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Fibromyalgie; ICD-10: F45.4) mit einer Anpassungsstörung und einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) bei grossen Beziehungsproblemen mit dem Ehemann (ICD-10: Z63.0) bestehend seit mindestens 2003 (Urk. 8/13/5 lit. A). Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Anlehre als Patissiergehilfin und sei seit Mai 2004 zu 70 % arbeitsunfähig. Infolge der Hauptkrankheit der chronischen Schmerzen bei Fibromyalgie sei eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zweifelhaft (Urk. 8/13/5 oben und lit. B).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis sich verschlechternd; vielleicht könne auf psychiatrischer Ebene das depressive Zustandsbild etwas verbessert werden. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine Weiterbehandlung der Fibromyalgie, der chronischen Schmerzen und der Depression verbessert werden, wenn möglich unter Einbeziehung des Ehepartners zur Verbesserung der Ehesituation. Es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt, da sich die Beschwerdeführerin im Restaurant, in dem sie derzeit arbeite, sehr wohl und gut behandelt fühle (Urk. 8/13/5 f. lit. C).
Die Beschwerdeführerin erhalte psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung zur Bekämpfung der depressiven Symptomatik und stützende Verhaltenstherapie um zu lernen, wie sie mit ihren chronischen Schmerzen leben müsse. Aus psychiatrischer Sicht sei nur eine geringe Besserung zu erwarten, solange die somatische Störung und die soziale Problematik nicht gelöst werden könnten (Urk. 8/13/6 lit. D7).
3.5 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. Oktober 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), welche die Diagnose Fibromyalgiesyndrom (ICD-10: M79.0) beinhalte (Urk. 8/17 S. 13). Die Einschränkung durch die somatoforme Schmerzstörung betrage aktuell 20 %. Die vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, wie sie im bisherigen Tätigkeitsbereich mit der Essensausgabe in einer Grosskantine anfallen würden, sei nur leicht eingeschränkt (Urk. 8/17 S. 15). Eine sonstige relevante psychiatrische Erkrankung, ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, liege nicht vor. Die unbewältigten psychosozialen Faktoren seien ursächlich für das vorliegende Leiden verantwortlich und die Fixierung auf ein somatisches Krankheitskonzept, auch mit Unterstützung der behandelnden Ärzte, würde Bewältigungsstrategien verunmöglichen. Was die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt und eingeschränkt immer noch ausgeübten Tätigkeit anbelange, so sei diese nur leicht, etwa im Umfang von 20 %, vermindert, wobei die vom behandelnden Rheumatologen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % bis 100 % seit Dezember 2003 nicht nachvollziehbar sei und massgeblich zur Chronifizierung des Leidens beigetragen habe (Urk. 8/17 S. 15).
3.6 Dr. B.___ nannte in seinem Gutachten vom 6. April 2006 folgende Diagnosen (Urk. 8/38 S. 14):
- Fibromyalgie mit
- generalisierten Schmerzen
- Kopfschmerzen; Migräne
- Bruxismus (Zähneknirschen)
- Colon irritabile (Reizdarm)
- weiteren neurovegetativen und neuropsychologischen Beschwerden
- Schlafstörungen
- Leichtes Karpaltunnelsyndrom links
- Somatoforme Schmerzstörung anamnestisch bei
- depressiver Reaktion anamnestisch
- Angstzuständen anamnestisch
- psychosozialen Belastungsfaktoren
Dr. B.___ hielt fest, es hätten sich ein etwas auffallendes Schmerzverhalten und diverse nicht organische Befunde (Waddell-Zeichen), wie Schmerzangabe bei unterschwelligen Reizen und bei Pseudomobilisationen sowie übertriebene Abwehrreaktionen, gezeigt. Auch wenn sich die Beschwerden bei der Diagnose Fibromyalgie sehr wohl nachvollziehen liessen, so würden die somatisch feststellbaren Befunde die von der Beschwerdeführerin angegebenen Limitierungen wohl kaum vollständig erklären (Urk. 8/38 S. 13).
Dr. B.___ führte aus, beim vorliegenden Beschwerdebild sei eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit äusserst schwierig, da sich aus rheumatologischer Sicht keine harten Fakten nachweisen liessen. Dass die Beschwerdeführerin körperlich schwerere und in ungünstigen Arbeitspositionen zu verrichtende Tätigkeiten nicht mehr durchführen könne, sei gut nachvollziehbar. In wie weit ihr jedoch eine angepasste, körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit trotz persistierenden Beschwerden zugemutet werden dürfe, sei wohl nicht alleine aus somatischer Sicht zu beantworten. Auf Grund der vorliegenden rheumatologischen Befunde und der Gesamtsituation scheine ein Arbeitspensum von 60 % durchaus gerechtfertigt, allenfalls aufgeteilt auf zwei Mal zweieinhalb Stunden pro Tag (Urk. 8/38 S. 14).
Aus rheumatologischer Sicht scheine die Beschwerdeführerin austherapiert und auch die medikamentöse Schmerztherapie könne nicht mehr gross verbessert werden. Die Prognose hänge somit weitgehend von psychologischen und psychiatrischen Momenten ab (Urk. 8/38 S. 15).
3.7 Gestützt auf diese Berichte gingen die Beschwerdegegnerin wie auch das hiesige Gericht (Urteil vom 19. November 2007; Urk. 8/50) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus (Urk. 8/44 S. 4).
Es liege weder eine ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer, noch andere qualifizierte Kriterien vor, die zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit einer vollen Arbeitstätigkeit bei der Diagnose Fibromyalgie führe. Entgegen der Schlussfolgerungen der Gutachter sei aus versicherungsrechtlicher Perspektive nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, sondern vielmehr von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer anderen angepassten leichten Tätigkeit (Urk. 8/50 S. 10 E. 3.6).
4.
4.1 Vom 7. Oktober 2008 bis 21. Januar 2009 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der psychiatrischen Klinik G.___ auf (Urk. 8/60/6). Die Diagnose lautete wie folgt (Urk. 8/60/6; vgl. auch Urk. 8/60/4):
- Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) bei Beziehungsproblemen in der Ehe (ICD-10 Z63.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 Z 45.4)
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Bei Eintritt wurde im Befund eine Fibromyalgie festgestellt (Urk. 8/60/2). Der Psychostatus ergab eine bedrückte und hoffnungslos wirkende Person, die antriebsarm wirke und angebe, sich seit Krankheitsbeginn sozial immer mehr zurückgezogen zu haben. Anamnestisch seien Suizidversuche getätigt worden. Suizidgedanken träten immer wieder auf, seien jedoch absprachefähig. Die Beschwerdeführerin habe einen Non-Suizidvertrag unterschrieben (Eintrittsbericht vom 28. Oktober 2008; Urk. 8/60/1).
Zu den Ressourcen der Beschwerdeführerin gehörten Durchhaltewille, Neugier und Flexibilität. Sie verfüge über gute soziale Kontakte und werde sich nach der eingeleiteten Trennung von ihrem Ehemann in einem neuen Umfeld eine stabile Lebenssituation aufbauen können (Urk. 8/60/4).
Dem Austrittsbericht vom 30. Januar 2009 (Urk. 8/60/6 f.) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz wiederkehrender Einbrüche vor dem Hintergrund einer schwierigen Trennungssituation allmählich habe stabilisieren können. Die depressive Symptomatik habe sich teilweise reduziert. Die Beschwerdeführerin habe die Klinik in gebessertem Zustandsbild bei verbleibenden Schwankungen verlassen; zum Zeitpunkt des Austritts hätten keine Hinweise auf eine Selbstgefährdung vorgelegen. Als weiteres Vorgehen war ein langsamer beruflicher Wiedereinstieg sowie eine psychotherapeutische Weiterbehandlung vorgesehen (Urk. 8/60/7 f.).
In einem am 11. August 2009 zuhanden der kantonalen Opferhilfestelle erstatteten Bericht (Urk. 8/60/9-10) führten die Ärztinnen der Klinik G.___ aus, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen ihrer Ehe wiederholt Opfer von körperlicher Gewalt des Ehemannes, häufig auch von Vergewaltigung, geworden. Zum Zeitpunkt des Klinikaustritts habe aufgrund der Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich unter anderem in zahlreichen Ängsten sowie panikartigen Zuständen, einem erhöhten Hyperarousal und wiederholt aufgetretenen Intrusionen gezeigt hätten, eine deutliche Einschränkung der Lebensqualität und -führung vorgelegen. Weiter hätten die durch die Fibromyalgie verursachten Schmerzen die Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt, so dass ihr die Bewältigung des Alltags schwergefallen sei. Gesamthaft habe sich eine verminderte Belastbarkeit bei gleichzeitig herabgesetzter Flexibilität und Anpassungsfähigkeit gezeigt, auch die Arbeitsfähigkeit sei vermindert gewesen. Wie es sich aktuell damit verhalte, sei nicht beurteilbar (Urk. 8/60/10).
Es sei von einem multikausalen Bedingungsmodell auszugehen. Die Dekompensation, die zum Klinikaufenthalt geführt habe, sei im Zusammenhang mit den seit Jahren andauernden Eheproblemen zu sehen, die bei der Beschwerdeführerin zu einer ständigen, ängstlichen inneren Anspannung geführt hätten. Ihr Versuch, die fehlende Zuwendung und Anerkennung durch hohen Leistungseinsatz zu kompensieren, habe sie an die körperlichen Grenzen geführt. In der Folge habe sie mit Depressivität, Erschöpfung und sich chronifizierenden Schmerzsymptomen reagiert. Vor dem Klinikaufenthalt hätten zusätzliche Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu einer Verstärkung der Symptomatik geführt. Frühere Krankschreibungen könnten mutmasslich in einem ähnlichen Zusammenhang gesehen werden (Urk. 8/60/10; vgl. auch Urk. 8/72/2 Ziff. 1.4).
4.2 Mit Bericht vom 10. März 2010 stellten die Ärzte der Klinik G.___ folgende Diagnose (Urk. 8/72 Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) bei Beziehungsproblemen in der Ehe (ICD-10 Z 63.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung seit mehreren Jahren (ICD-10 F45.4)
- posttraumatische Belastungsstörung seit mehreren Jahren (ICD-10 F43.1)
- Fibromyalgie
Infolge der Fibromyalgie und der bestehenden Traumatisierung sei von einer maximal 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Schwere der Erkrankung erscheine eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als unwahrscheinlich, dies auch auf längere Sicht. Auch im Haushaltbereich sei mit Einbussen zu rechnen (Urk. 8/72/1 Ziff. 1.1).
Die aktuellen Beschwerden und die daraus resultierenden Einschränkungen könnten aufgrund fehlender Kenntnis des Befindens der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden. Im Zeitpunkt des Klinikaustritts sei wahrscheinlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin bei stark reduziertem Arbeitspensum an einer Arbeitsstelle mit möglichst wenig körperlicher Belastung und in einer nicht allzu hektischen Umgebung eine Teilarbeitsfähigkeit aufrechterhalten könne (Urk. 8/72/2 Ziff. 1.5).
Es sei während des Klinikaufenthaltes vom 7. Oktober 2008 bis 21. Januar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aufgrund ihrer Symptome sei es der Beschwerdeführerin bei Austritt nur in sehr beschränktem Mass möglich gewesen, ihrer Arbeit nachzukommen. Während der Arbeitszeit habe sich eine deutlich verringerte Belastbarkeit und die Notwendigkeit von vermehrten Unterbrüchen gezeigt (Urk. 8/72/3 Ziff. 1.7).
Notwendig sei ein Arbeitsort mit wenig Hektik und wenig körperlicher Belastung. Ein niedriges Teilzeitpensum von maximal 40 % verteilt über die ganze Woche sei angemessen; in Ergänzung dazu werde eine 60%ige Berentung empfohlen (Urk. 8/72/4).
4.3 Die Ärzte der psychiatrischen Klinik L.___ , wo die Beschwerdeführerin vom 6. September 2009 bis 3. Februar 2010 hospitalisiert war (Urk. 8/73/1), stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 15. März 2010):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- Status nach Suizidversuch mit Medikamenten und Alkohol am 5. September 2009
- Status nach Suizidversuch 1991
- posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1)
- Fibromyalgiesyndrom
Während des Klinikaufenthalts sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/73/1). Rückblickend liessen sich die PTBS-Symptome in früheren Gutachten teilweise feststellen, die Diagnose sei jedoch nicht erkannt worden (Urk. 8/73/3).
Der psychopathologische Befund bei Eintritt habe einen verminderten Antrieb und eine verminderte Psychomotorik, eine eingeschränkte Aufmerksamkeit und Konzentration, niedergeschlagene Stimmung und einen gleichgültigen Affekt ergeben. Die Beschwerdeführerin sei müde, hoffnungslos, abgeflacht, interesse- und freudlos gewesen. Sie habe unter formalen Denkstörungen in Form von Verlangsamung und inhaltlichen Denkstörungen in Form von Flashbacks mit Erinnerungen an die durch den Ehemann erlittene Gewalt (wiederholte schwere Tätlichkeiten, auch während der Schwangerschaft, mit Tritten in den Bauch, Treppenstürzen und tagelangem Eingesperrt sein) gelitten, begleitet von emotionaler Stumpfheit und Gleichgültigkeit, wechselnd mit heftigen affektiven Durchbrüchen und Impulsivität. Sie könne sich nicht klar von Suizidalität distanzieren (Urk. 8/73/3 f.).
Beim beschriebenem Verlauf sowie der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung sei zur weiteren psychischen Stabilisierung und Besserung des Schmerzsyndroms im Rahmen der Fibromyalgie eine weitere psychiatrische Behandlung nötig, wobei die fehlende PTBS-Behandlung den gesamten Therapieprozess bisher blockiert habe und zu einer teilweisen Chronifizierung der Beschwerden geführt habe. Bei allmählich sich verbesserndem Verlauf sei unter Weiterführung der Behandlung eine Remission langfristig nicht ausgeschlossen, was die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich wiederherstellen könne. Die aktuellen Beschwerden seien jedoch die Folge einer über 20-jährigen Vorgeschichte, weshalb nicht mit einer schnellen Veränderung zu rechnen sei (Urk. 8/73/4).
Die körperlichen Einschränkungen seien im Rahmen der diagnostizierten Fibromyalgie subjektiv erheblich. Die Zumutbarkeit körperlicher Arbeiten und Tätigkeiten sei jedoch seitens der Klinik nicht beurteilt worden. Psychische Einschränkungen bestünden in Form schneller Ermüdbarkeit, verminderter Aufmerksamkeitsspanne und Konzentration sowie hoher emotionaler Labilität, die immer wieder zu Totalausfällen führe. Insgesamt seien Ausdauer, Belastbarkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin erheblich eingeschränkt (Urk. 8/73/5 Ziff. 1.7).
In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben, mit der Möglichkeit der Steigerung gemäss klinischem Verlauf. Es sei voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen, dies sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilbar (Urk. 8/73/6). Seit 4. März 2010 sei die Beschwerdeführerin an der Tagesklink für Affekterkrankungen der Klinik L.___ in Behandlung (Urk. 8/73/2 Ziff. 1.2).
Das Konzentrationsvermögen sei leicht, die Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit sei mittelschwer eingeschränkt. Das Auffassungsvermögen sei nicht beeinträchtigt. Diese Angaben gälten seit 3. Februar 2010 (Urk. 8/73/7).
4.4 Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 22. April 2010 fest, es könne aus versicherungsmedizinischer Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden festgestellt werden, der die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Der bisherige Krankheitsverlauf werde übereinstimmend und widerspruchsfrei geschildert. Demzufolge habe die chronische Schmerzsymptomatik und die Fibromyalgie mit dem Funktionswechsel in das Direktionsrestaurant begonnen. Dort sei auch eine Komponente für die beklagte affektive Störung zu finden, weil die Beschwerdeführerin von ihrem Vorgesetzten gemobbt worden sei. Chronische gewalttätige Konflikte in der Ehe seien auch als Auslöser für die beklagte und verspätet diagnostizierte PTBS, wobei diese Diagnose an sich fraglich sei, genannt. Andere Gründe für die Störungen würden nicht erwähnt. Es handle sich somit zwar schon um ein komplexes Krankheitsbild, das jedoch ausschliesslich durch psychosoziale Umstände verursacht worden und deshalb versicherungsrechtlich nicht relevant sei. Es sei von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (Urk. 8/74/4).
4.5 Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 (Urk. 8/85) führten die Ärzte der Klinik L.___ aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 4. März 2010 in Behandlung an der Tagesklinik für Affektkranke. Aus der Anamnese und dem psychopathologischen Befund bei Eintritt ergebe sich folgendes Krankheitsbild:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Status nach Suizidversuch mit Medikamenten und Alkohol am 5. September 2009
- Status nach Suizidversuch 1991
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Fibromyalgiesyndrom
- mikrozytäre Anämie
Die Beschwerdeführerin sei vom 1. Juni bis 31. Juli 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/86).
4.6 RAD-Arzt Dr. H.___ führte am 17. Juni 2010 (Urk. 8/90/2) aus, es sei versicherungsmedizinisch unerheblich, ob neuere Berichte andere Bezeichnungen für dasselbe Problem anbrächten. Zudem wiesen auch die Berichte der Klinik G.___ und der Klinik L.___ einen klaren Zusammenhang zwischen psychosozialen Faktoren und der körperlichen und psychischen Erkrankung auf. Es könne kein neuer und eigenständiger Faktor eruiert werden, der eine Abweichung von früheren Stellungnahmen begründen könnte. Es liege weiterhin ein sich vielfältig äusserndes Krankheitsbild vor, das seinen Ursprung ausschliesslich in psychosozialen Umständen und Faktoren habe (Urk. 8/90/2).
5.
5.1 Gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. November 2007 (Urk. 8/50) lag der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Diagnose einer Fibromyalgie und einer somatoformen Schmerzstörung zugrunde, deren Auswirkungen mangels Vorliegens einer psychischen Komorbidität rechtsprechungsgemäss als überwindbar galten. Somit war versicherungsrechtlich von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (vgl. Urk. 8/50 E. 3.1 ff. sowie vorstehend E. 1.8). Zwar diagnostizierte bereits Dr. F.___ nebst der somatoformen Schmerzstörung eine seit 2003 bestehende Anpassungsstörung und eine längere depressive Reaktion bei grossen Beziehungsproblemen mit dem Ehemann (vgl. den Bericht vom 16. April 2005; Urk. 8/13/5), sein Bericht wurde jedoch als im Vergleich zu denjenigen der Dres. B.___ und A.___ als weniger beweiskräftig beurteilt (vgl. Urk. 8/50/8 E. 3.3).
5.2 Im weiteren Verlauf präsentiert sich die medizinische Aktenlage wie folgt: Vom 7. Oktober 2008 bis 21. Januar 2009, mithin während mehr als drei Monaten, machte der psychische Zustand der Beschwerdeführerin eine Hospitalisation in der Klinik G.___ notwendig, wobei eine Anpassungsstörung und längere depressive Reaktion bei Beziehungsproblemen in der Ehe als Erstdiagnose aufgeführt wurde. Diagnostiziert wurde weiterhin eine somatoforme Schmerzstörung und neu ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; vgl. Urk. 8/60/4). Die Fibromyalgie wurde zunächst nur als Befund genannt (Urk. 8/60/2). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete einen Non-Suizidvertrag (Urk. 8/60/1). Sie verliess die Klinik bei teilweise reduzierter depressiver Symptomatik und bei eingeleiteter Trennung vom Ehemann (vgl. Urk. 8/60/4; Urk. 8/60/7). Diese Diagnosen präzisierten die Ärzte der Klinik G.___ in der Folge mit Bericht vom 10. März 2010, indem nun nicht mehr ein Verdacht geäussert, sondern die PTBS als seit mehreren Jahren bestehend genannt wurde. Auch die Fibromyalgie wurde nun wieder diagnostiziert (vgl. Urk. 8/72 Ziff. 1.1). Aufgrund der Schwere der Erkrankung erscheine eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit als unwahrscheinlich. Im Zeitpunkt des Klinikaustritts wie auch auf längere Sicht sei eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % gegeben (Urk. 8/72/1 oben).
Aufgrund des Umstands, dass der Zustand der Beschwerdeführerin nun einen stationären Aufenthalt notwendig machte und sich dabei ein verändertes Beschwerdebild zeigte, kann eine Verschlechterung der Gesundheit der Beschwerdeführerin im Vergleich zur früher erfolgten Invaliditätsprüfung nicht ausgeschlossen werden.
5.3 Dies bestätigte sich in der Folge: Nach einem Suizidversuch am 5. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin erneut, diesmal für beinahe 5 Monate, hospitalisiert. Mit Bericht vom 15. März 2010 diagnostizierten die Ärzte der Klinik L.___ eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode bei Status nach zweimaligem Suizidversuch, eine posttraumatische Belastungsstörung und ein Fibromyalgiesyndrom (Urk. 8/73/1).
Eine PTBS entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein (vgl. Dilling/ Mombour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Aufl. 2008, S. 183). Die Beschwerdeführerin war lange Zeit ihrem gewalttätigen Ehemann ausgesetzt und musste nach Lage der Akten schwere Misshandlungen und mehrfache Vergewaltigung erdulden (vgl. Urk. 8/60/9-10; Urk. 8/73/3), was die Diagnose einer PTBS plausibel macht, insbesondere da nach Beurteilung der Ärzte der Klinik L.___ deren Symptome bereits in früheren Gutachten feststellbar waren, aber nicht richtig eingeordnet wurden (vgl. Urk. 8/73/3).
5.4 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach kein eigenständiger Gesundheitsschaden gegeben sei und das Krankheitsbild ausschliesslich durch psychosoziale Umstände verursacht werde, kann nicht gefolgt werden: Angesichts der dokumentierten massiven Dekompensation, aufgrund derer die Beschwerdeführerin auch nach Entlassung aus der Klinik L.___ im Februar 2010 ab März 2010 weiterhin in tagesklinischer Behandlung steht (vgl. Urk. 8/85), rückt die Frage der Überwindbarkeit der Fibromyalgie und der somatoformen Schmerzstörung sowie diejenige des Einflusses psychosozialer Faktoren auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich in den Hintergrund. Erstere stellt sich nicht mehr, da diese beiden Diagnosen nicht mehr Hauptgrund für die Behinderung der Beschwerdeführerin sind. Letztere unterliegt der folgenden Rechtsprechung: Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Er-klärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Nachdem vorliegend eine verselbständigte psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, ist von einer Invalidität der Beschwerdeführerin im Rechtssinne auszugehen.
6.
6.1 Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und damit des Wartejahrs (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist auf das Datum der erstmaligen Hospitalisation am 7. Oktober 2008 zu legen; zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/72/3 Ziff. 1.6). Nach Klinikaustritt am 21. Januar 2009 bestand gemäss Einschätzung der Ärzte der Klinik G.___ bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % (Urk. 8/72/1 oben) in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 8/72/4 oben). Ab Klinikeintritt am 6. September 2009 bestand wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/73/1). Nach Einschätzung der Ärzte der Klinik L.___ vom 15. März 2010 ist die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Es sei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen, was aber nicht abschliessend beurteilbar sei. Die fehlende PTBS-Behandlung habe den gesamten Therapieprozess blockiert und zu einer teilweisen Chronifizierung geführt, weshalb aufgrund der über 20-jährigen Vorgeschichte nicht mit einer schnellen Veränderung zu rechnen sei (Urk. 8/73/4; Urk. 8/73/6).
Aufgrund dieser Angaben und des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin ab 4. März 2010 in tagesklinische Behandlung begab (Urk. 8/73/2 Ziff. 1.2), ist diese Restarbeitsfähigkeit von 40 oder 50 % als rein theoretisch und vorderhand nicht verwertbar zu betrachten. Dementsprechend attestierten die Ärzte der Klinik L.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit während des Klinikaufenthaltes (vgl. Urk. 3/11). Somit ist im hier massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2010 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit auszugehen.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vergleich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Erlass des Einspracheentscheides vom 26. Oktober 2006 beziehungsweise des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. November 2007 eine Veränderung in dem Sinne ergab, dass die Beschwerdeführerin nun vollständig arbeitsunfähig ist. Damit beträgt der Invaliditätsgrad 100 %, weshalb die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.3 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
7.
7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (inkl. MWSt) auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juli 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bibiane Egg unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Caisse de retraite du Groupe C.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).