Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00727
IV.2010.00727

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 22. November 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt E.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1950, ist gelernter Carrosseriespengler und war von 1989 bis 2005 als Selbständigerwerbender im Bereich Innenaus- und Ladenbau sowie Montage tätig (Urk. 11/3 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3.1, Urk. 11/31 S. 2). Am 22. Oktober 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 11/3 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/26-28), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/11) sowie Geschäftsunterlagen (Urk. 11/16) ein. Ferner zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/12). Am 28. Juli 2008 liess die IV-Stelle den Versicherten durch die interne Berufsberatung abklären (Verlaufsprotokoll vom 31. Juli 2008; Urk. 11/31). Am 29. September teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Zeit keine Arbeitsvermittlung aufgenommen werde (Urk. 11/34).
1.2     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/38-40) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. November 2008 ab (Urk. 11/44).
         Die dagegen am 9. Dezember 2008 erhobene Beschwerde (Urk. 11/45/3) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. April 2009 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 10. November 2008 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2008.01280; Urk. 11/47).
1.3     Daraufhin holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 11/53/6-7, Urk. 11/66) ein und veranlasste ein Gutachten beim B.___ (B.___) in Z.___, welches am 12. Februar 2010 erstattet wurde (Urk. 11/67/1-9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/75-78) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2010 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 11/80 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. August 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1-2). Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3). Subeventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 2 Ziff. 4). Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2 Ziff. 5).
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), welche Rechtsschrift dem Versicherten am 1. November 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12). Mit Schreiben vom 9. November 2010 (Urk. 13) reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 14/1) ins Recht, wozu sich die IV-Stelle nicht vernehmen liess (Urk. 17). Am 4. März und 15. August 2011 trat der Vertreter des Beschwerdeführers in telefonischen Kontakt mit dem Gericht (Urk. 18 und Urk. 22). Am 1. September 2011 (Urk. 25) nahm er aufforderungsgemäss (Urk. 23) Stellung zum protokollierten Inhalt dieser Telefonate. Mit Verfügung vom 27. September 2011 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt E.___, wegen Verletzung des Anstandes mit einer Ordnungsbusse von Fr. 300.-- bestraft (Urk. 26).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.       Vorliegend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente erfüllt sind.
         Der Rückweisungsentscheid vom 7. April 2009 (Urk. 11/47) erging, da die aufliegenden medizinischen Berichte keine rechtsgenüglichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit enthielten (Urk. 11/47 E. 4.1).

3.
3.1     In Umsetzung dieses Urteils holte die Beschwerdegegnerin folgende wesentlichen medizinischen Berichte ein:
3.2     Im Bericht vom 17. Juni 2009 (Urk. 11/53/6-7) stellte Dr. med. C.___, Oberarzt Orthopädie, Universitätsklinik D.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Mitte):
- chronisch lumbospondylogenes Syndrom
- Status nach Spondylodese L4/5 am 28. August 2006 bei degenerativer Listhese und Facettengelenkarthrose
- Status nach Dekompression L4/5 mit Entfernung einer Diskushernie am 26. September 2005
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. C.___ eine arterielle Hypertonie (S. 1 Mitte). Seit 2003 bestünden beim Beschwerdeführer rezidivierende Lumboischialgien. Bei Diskushernie und Stenose sei am 26. September 2005 eine Dekompressionsoperation in Höhe L4/5 durchgeführt worden. Postoperativ hätten sich die Beinschmerzen gebessert. Der Beschwerdeführer habe aber persistierende Kreuzschmerzen gehabt, welche unter konservativer Therapie nicht hätten gelindert werden können (S. 1 unten). Deswegen sei am 28. August 2006 bei einer Segmentdegeneration eine Spondylodese L4/5 erfolgt (S. 1 unten f.). Postoperativ hätten sich die Schmerzen gebessert, aber nun sei eine Exazerbation des lumbalen Syndroms eingetreten. Anfänglich habe durch Physiotherapie wieder eine Verbesserung erzielt werden können, jedoch im weiteren Verlauf seien wieder persistierende Kreuzschmerzen, welche typischerweise belastungs- und bewegungsabhängig seien, aufgetreten (S. 2 oben).
         Während der stationären Aufenthalte habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Zuletzt sei vom 8. Mai bis 15. Juni 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden (S. 2 Ziff. 1.6). Dr. C.___ hielt weiter fest, er könne nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit noch arbeitsfähig sei (S. 2 Ziff. 1.7). Auch sei eine differenzierte Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Rahmen der Wirbelsäulensprechstunde nicht möglich (Ziff. 1.11).
3.3     Im B.___-Gutachten vom 12. Februar 2010 (Urk. 11/67/1-9) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4):
- persistierendes lumbospondylogenes Syndrom bei
- Status nach dorsaler Spondylodese L4/5 von August 2006
- Status nach Diskektomie L4/5 mit Dekompression der Nervenwurzeln L5 beidseits und L4 links vom 26. September 2005
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine arterielle Hypertonie und einen Zustand nach Koronarstenting im Dezember 2005.
         Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe eine tieflumbale Schmerzhaftigkeit mit unruhigem Sitzen und der Notwendigkeit des häufigen Positionswechsels beim Sitzen imponiert. Klinisch habe sich eine mässige Bewegungseinschränkung der unteren Lendenwirbelsäule (LWS) bei hypotonen langen Rückenstreckern gefunden. Sichere Hinweise sensomotorischer Ausfälle der unteren Extremitäten, insbesondere Paresen, seien nicht vorhanden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe der Beschwerdeführer nur eine fragliche Leistungsbereitschaft gezeigt. Eine sichere Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei aufgrund erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bei den Belastungstests nicht möglich, so dass auf dieser Basis die zumutbare Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch erfolgen müsse (S. 6 Ziff. 4).
         Die Gutachter führten weiter aus, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer schmerzbedingten verminderten Belastungstoleranz der LWS. Das Hauptproblem liege in der Schwierigkeit im Umgang mit den Schmerzen. Der Beschwerdeführer breche viele Tests unter Angabe von Schmerzen ab, bevor eine funktionelle Limite beobachtet werden könne. Die von ihm beschriebenen Schmerzen liessen sich durch die klinischen Befunde nur unzureichend erklären. Die Gutachter beurteilten die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers als fraglich. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und die Konsistenz bei den Test sei mässig gewesen. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate des Belastbarkeitstests für die Beurteilung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als er bei den Leistungstests gezeigt habe (S. 7 Ziff. 4.1.1).
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die zuletzt ausgeübte und angestammte Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Innenaus- und Messebau sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in dieser Tätigkeit seit 26. Mai 2005 nicht mehr arbeitsfähig (S. 7 Ziff. 5.1). Körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer unter Schonung der LWS und unter Berücksichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs ganztags zumutbar. Hierbei seien jedoch monotone Zwangshaltungen mit überwiegendem Stehen und langem Sitzen zu vermeiden. Ebenfalls ungünstig seien Gewichtsbelastungen über 15 kg, insbesondere am langen Hebel bei vornübergeneigtem Rumpf. Ferner sollte die Tätigkeit unter Wechselbelastung und -haltung verrichtbar sein. Schmerzbedingt bestehe ein Pausenbedarf von zwei Stunden pro Tag. Somit sei der Beschwerdeführer bezogen auf eine durchschnittliche 42 Stunden Woche zu 76 % arbeitsfähig ab 4. Dezember 2006 (S. 8 oben Ziff. 5.2).

4.
4.1     Vorweg ist festzuhalten, dass das B.___-Gutachten vom 12. Februar 2010 (Urk. 11/67/1-9) in sämtlichen Punkten den Kriterien der gefestigten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.3) an den Beweiswert einer Expertise entspricht.
         So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen (nach der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit und der Art einer noch zumutbaren Tätigkeit) abschliessend und beruht auf allseitigen Untersuchungen, führten doch die Gutachter umfassende Abklärungen durch. Dabei berücksichtigten sie die geklagten Beschwerden und setzten sich damit sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers intensiv auseinander.
         Den Gutachtern waren weiter die wesentlichen Vorakten bekannt, welche in die Beurteilung einflossen. Das Gutachten leuchtet sodann in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, da die Gutachter detailliert die Auswirkungen der vorliegenden Beschwerden beschrieben haben. Ihre Schlussfolgerungen sind in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.2     In diesem Sinne legten die Gutachter schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer an einem persistierenden lumbospondylogenen Symdrom leide und eine mässige Bewegungseinschränkung der unteren LWS bei hypotonen langen Rückenstreckern bestehe. Sichere Hinweise auf sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten bestünden jedoch nicht. Da die Leistungsfähigkeit infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenzen bei den Belastungstests konkret schwer zu ermitteln gewesen sei, schlossen die Gutachter aufgrund der Befunde und des Leidens zu Recht auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit und erfüllten so die an sie gestellte Aufgabe trefflich (S. 6 Ziff. 4, S. 7 Ziff. 4.1).
4.3     Zusammenfassend kann den Ausführungen und Beurteilung im B.___-Gutachten 12. Februar 2010 (Urk. 11/67/1-9) gefolgt werden, und erweisen sich die gemachten Ausführungen als schlüssig.
         Namentlich ist überzeugend dargetan worden, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf (2 Stunden pro Tag) ganztags arbeitsfähig sei. Hierbei seien monotone Zwangshaltungen mit überwiegendem Stehen und langem Sitzen sowie eine Gewichtsbelastung von über 15 kg zu vermeiden. Die Gutachter hielten fest, dass sich unter Berücksichtigung des erhöhten Pausenbedarfs von 2 Stunden pro Tag bei der Arbeitswoche mit 42 Stunden eine Arbeitsfähigkeit von 76 % ergebe ab 4. Dezember 2006 (Urk. 11/67/8 Ziff. 5.2).
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten, so dass auf die Durchführung weiterer Abklärungen verzichtet werden kann.
4.4     Zu keinem anderen Ergebnis führen die Ausführungen von Dr. C.___, da er von dem gleichen Beschwerdebild wie die Gutachter ausging, sich jedoch nicht explizit zur Arbeitsfähigkeit äusserte (Urk. 11/58 Ziff. 1.7, Urk. 14/1).
4.5     Ferner erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände allesamt als nicht stichhaltig. Insbesondere mit dem Einwand, die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit rechtfertige die Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 5 Mitte, S. 7 unten f.), verkennt er die ständige Praxis des Bundesgerichts. Auch die Frage, ob leidensangepasste Tätigkeiten vom Arbeitsmarkt überhaupt angeboten werden (Urk. 1 S. 6), hat das Bundesgericht eindeutig beantwortet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 942/06 vom 24. September 2007 E. 4.2.2).

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die ärztlicherseits festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 50'110.-- (Urk. 2 S. 1), was aufgrund der Akten erstellt und nicht zu beanstanden ist (Durchschnitt der Jahre 1999 bis 2003 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, Urk. 11/61/3, Urk. 11/35/1 und Urk. 11/72/1) sowie im Übrigen unbestritten blieb. Damit beträgt das Valideneinkommen Fr. 50'110.--.
5.2     Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Beschwerdeführer die restliche Arbeitsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden.
         Wird im vorliegenden Fall auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
         Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse) ab (Urk. 2 S. 2). Vorliegend erscheint es vielmehr als sachgerecht, dass Invalideneinkommen anhand von Arbeiten zu bemessen, welche einfach und repetitiv sind. Es ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer die Berufs- und Fachkenntnisse im Bereich Innenaus- und Ladenbau sowie Montage erlangt hat, ihm aber genau diese Tätigkeit aufgrund seines Gesundheitsschadens nicht mehr zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer Berufs- und Fachkenntnisse in anderen Wirtschaftszweigen hätte, kann vernünftigerweise nicht angenommen werden. Damit kann vorliegend nicht auf das Anforderungsniveau 3 abgestellt werden.
         Wie bereits erwähnt, ist das Invalideneinkommen gemäss LSE zu ermitteln und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4’806.-- pro Monat belief (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4), was unter Berücksichtigung der im Jahr 2008 betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2011 S. 98 Tabelle B9.2) Fr. 59'979.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’806.-- : 40 x 41.6 x 12). Unter Berücksichtigung des Pensums von 76 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 45'584.-- (Fr. 59'979.-- x 0.76).
5.3     Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 15 % unter Hinweis auf die bloss teilzeitliche Arbeitsfähigkeit sowie das eingeschränkte Belastungsprofil. Der Beschwerdeführer ist in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit vermehrtem Pausenbedarf (2 Stunden pro Tag) ganztags arbeitsfähig. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt sich indes kein Tabellenlohnabzug für Teilzeittätigkeit bei voller Arbeitsfähigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.2). Damit erfolgt aus diesem Grund kein Leidensabzug.
         Hingegen sind dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten (Gewichtsbelastung unter 15 kg) zumutbar, was einen Leidensabzug von 10 % rechtfertigt.
         Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 41'026.-- (Fr. 45'584.-- x 0.9).
5.4     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50'110.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41'026.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 9’084.--, was einem Invaliditätsgrad von 18 % entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
         Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente und der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.5     In Bezug auf den Eventualantrag betreffend Eingliederungsmassnahmen ist mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjektes nicht einzutreten.

6.       Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, die ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.      
7.1     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im vorliegenden Gerichtsverfahren erfüllt sind, ist Rechtsanwalt E.___ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
7.2     Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
7.3     Der von Rechtsanwalt E.___ mit Eingabe vom 9. März 2011 geltend gemachte Aufwand von 36.31 Stunden und Fr. 184.20 Barauslagen (Urk. 21) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeschrift in weiten Teilen an der strittigen Rechtsfrage vorbeigeht. Namentlich erscheint ein Aufwand von 21.25 Stunden für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift samt Aktenstudium als überhöht. Auch die diversen Kontakte mit dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und dem Gericht erscheinen nicht als notwendig.
         Angesichts der zu studierenden gut 80 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa zehnseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt E.___ bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
7.4     Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.

        

Das Gericht beschliesst:
           In Gutheissung des Gesuches vom 18. August 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt E.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf §16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
 Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt E.___ wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt E.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).