IV.2010.00730

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 19. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1964, war von 1998 bis 2002 als Reisebüromitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 8/5; Urk. 8/92). Am 5. Dezember 1999 erlitt sie bei einer Frontalkollision mit dem Auto ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule und bezog in der Folge Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, welche mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 eingestellt wurden (Urk. 8/85). Am 4. Dezember 2001 meldete sie sich unter Angabe des am 5. Dezember 1999 erlittenen Schleudertraumas erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Nachdem medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen getroffen worden waren, wurde der Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2003 (Urk. 8/55) ab 1. Dezember 2000 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen. Mit Mitteilung vom 22. März 2004 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass die revisionsweise Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderung ergeben habe und weiterhin ein Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 8/65). Die erneute revisionsweise Überprüfung der laufenden Rente im Jahr 2005 führte aufgrund des als unverändert festgestellten Invaliditätsgrads ebenfalls zu keiner Änderung des Anspruchs (Mitteilung vom 1. Juli 2005, Urk. 8/78).

2.       Im Rahmen eines im Jahr 2008 durchgeführten Revisionsverfahrens gab die Versicherte am 23. Juli 2008 an, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2006 verschlimmert habe und die Schmerzen in Nacken, Wirbelsäule und Schulter stärker geworden seien. Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/89; Urk. 8/92; Urk. 8/95; Urk. 8/115), holte den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, medizinische Kräftigungstherapie, vom 6. August 2008 ein (Urk. 8/91) und veranlasste eine rheumatologische und psychiatrische Begutachtung im Begutachtungsinstitut A.___ (Expertise vom 2. November 2009, Urk. 8/108). Ferner prüfte sie die Eingliederungssituation (Urk. 8/120). Am 19. März 2010 stellte sie der Versicherten die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/125) und die Aufhebung der laufenden halben Rente (Urk. 8/126) in Aussicht. Nachdem die Versicherte hiergegen Einwand erhoben hatte (Einwand vom 31. März 2010, Urk 8/127; ergänzende Stellungnahme vom 19. Mai 2010, Urk. 8/131), stellte sie am 17. Juni 2010 wie vorbeschieden die laufende halbe Rente gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von rund 11 % ein (Urk. 2/1) und verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 2/2). Ferner hiess sie am 5. August 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte Rechtsanwalt Tomas Kempf als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 8/143).

3.       Gegen die Verfügungen vom 17. Juni 2010 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erhob X.___ durch Rechtsanwalt Tomas Kempf am 19. August 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Weiterausrichtung mindestens einer halben Rente, die Durchführung von beruflichen Massnahmen und eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege, zog das Gesuch aber am 19. November 2010 zurück (Urk. 10). In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2010 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Gericht die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2010 (Urk. 2/1) möglicherweise mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung schützen werde (Art. 53 Abs. 2 ATSG), und forderte die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme auf (Urk. 12), welche diese am 15. September 2011 einreichte (Urk. 16).

4.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat.

2.      
2.1     Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
2.2     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.2 mit Hinweis).
2.3     Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, und für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).


3.
3.1    
3.1.1   Die erstmalige Rentenzusprache am 18. August 2003 erfolgte gestützt auf die Ergebnisse der Begutachtung am 3. und 8. Juli 2002 im Spital B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 8/34/2 und 8/34/19), welche durch den obligatorischen Unfallversicherer veranlasst worden war.
3.1.2   Dem rheumatologischen Teilgutachten vom 23. Juli 2002 (gezeichnet von Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben seit der Frontalkollision am 5. Dezember 1999 vermehrt an einer zervikozephalen Schmerzsymptomatik mit Schwindel litt. Diese geäusserten zervikozephalen Schmerzen seien - so die Gutachter - auf eine muskuläre Dysbalance und insbesondere auf eine muskuläre Dekonditionierung infolge Inaktivität wegen schmerzbedingter Schonhaltung nach dem genannten Unfallereignis zurückzuführen. Klinisch sei ein thorakaler Flachrücken mit leichtgradiger linkskonvexer Skoliose festzustellen, die Hals- und Brustwirbelsäulenbeweglichkeit seien uneingeschränkt mit endphasiger Schmerzangabe in alle Bewegungsrichtungen. Es fänden sich leichtgradige muskuläre Verspannungen der Pars descendens des Muskulus trapezius, des Muskulus levator scapulae beidseits sowie der Rautenmuskeln. In der MRI-Untersuchung der Hals- und Brustwirbelsäule vom 4. Februar 2002 habe sich eine leichtgradige Diskusprotrusion C5/6 ohne Kompression neuraler Strukturen gezeigt. Im Übrigen seien keine Hinweise für eine posttraumatische diskoligamentäre Läsion zu finden. Zur Zeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit der Möglichkeit zur Wechselposition, so auch für die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Reisebüro. Nach Durchführung einer adäquaten Behandlung zur muskulären Rekonditionierung (im Rahmen eines zwei bis dreiwöchigen stationären Rehabilitationsaufenthaltes mit anschliessend ambulanter intensiver physiotherapeutischer Behandlung zur Kräftigung der Schulter- und Rumpfmuskulatur dreimal wöchentlich über sechs Monate) sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in den genannten Tätigkeiten zu rechnen (Urk. 8/34/3-18).
3.1.3   Dr. med. E.___ hielt in seiner psychiatrischen Expertise vom 26. Juli 2002 fest, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis am 5. Dezember 1999 etwa ein halbes Jahr lang an einer subsyndromalen Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.2) gelitten habe und im Sinne einer psychotraumatologischen Restsymptomatik heute noch gewisse restliche intrusive Erlebnisqualitäten (ICD-10: F43.2) sowie spezifische Verkehrsängste (ICD-10: F40.8) vorhanden seien. Zur Zeit bestehe eine weitgehend abgeklungene Episode einer undifferenzierten Somatisierungsstörung mit bis anhin schon mehreren Episoden unter psychosozialer Belastung (ICD-10: F45.1). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz dieser Diagnosen aber voll arbeitsfähig (Urk. 8/34/19-49.
3.1.4   Gestützt auf das Gutachten des B.___ verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. August 2003, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2000 (Ablauf des einjährigen Wartejahres seit Eintritt des Gesundheitsschadens am 5. Dezember 1999) Anspruch auf eine halbe Rente hat. Dabei hielt sie fest, dass es im Rahmen der Schadenminderungspflicht notwendig sei, dass sich die Beschwerdeführerin einer im Gutachten umschriebenen (Erw. 3.1.2) medizinischen Therapie unterziehe.
3.2     Nachdem die Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen zur Rentenrevision (datiert 11. Dezember 2003) angegeben hatte, dass ihr Gesundheitszustand gleich geblieben sei, der behandelnde Arzt Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, am 11. März 2004 mit Hinweis auf den Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 25. April 2003 (Aufenthalt vom 27. März bis 17. April 2003) in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hatte, teilte ihr die Beschwerdegegnerin am 22. März 2004 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestehe.
3.3    
3.3.1   Im Jahr 2005 hat die Beschwerdegegnerin die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin erneut revisionsweise überprüft und ihr am 1. Juli 2005 mitgeteilt, dass sich der Invaliditätsgrad nicht verändert habe, weshalb unverändert Anspruch auf die bisherige halbe Rente bestehe. Der diesem Revisionsverfahren zugrundeliegende medizinische Sachverhalt präsentierte sich wie folgt:
3.3.2   Die Beschwerdeführerin wurde am 28. April 2004 im Spital B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, auf Veranlassung des obligatorischen Unfallversicherers untersucht. In ihrer Expertise vom 4. Mai 2004 (Urk. 8/67) führten Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___ aus, dass sie zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung vom 23. Juli 2002 (vgl. Erw. 3.1.2) nach Durchführung einer adäquaten Behandlung zur muskulären Rekonditionierung eine Besserung der Beschwerden und die Erreichung des Zustands vor dem Unfallereignis vom 5. Dezember 1999 erwartet hatten. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben ambulant keine aktiven Therapiemassnahmen durchgeführt. Es habe eine Hospitalisation in der Klinik J.___ stattgefunden vom 27. März bis 17. April 2003. Wegen zum damaligen Zeitpunkt bestandener Schwangerschaft im 5. Monat seien die Therapiebedingungen erschwert gewesen. Trotzdem habe sich insgesamt gezeigt, dass die Beschwerdeführerin gut auf aktive Therapiemassnahmen angesprochen habe. In diesem Sinn hätten die Kollegen die Weiterführung der aktiven Therapiemassnahmen als indiziert beurteilt. Offensichtlich seien bis März 2004 aber weiterhin nur passive Therapiemassnahmen (Massage) durchgeführt worden. Seit März 2004 habe die Beschwerdeführerin in eigener Regie ein Fitnessprogramm in einem Fitnesszentrum begonnen.
         Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hätten ihre Beschwerden seit Juli 2002 zugenommen, wofür aber anhand der objektiven Befunde kein klinisches und/oder radiologisches Korrelat vorliege. Die aktuellen klinischen Befunde würden in etwa den Befunden im Juli 2002 entsprechen; die Diagnosen seien unverändert. Die Beschwerdeführerin sei heute in körperlich leichten Tätigkeiten mit Wechselbelastung zu 100 % arbeitsfähig. Falls dies als Reisebüroangestellte möglich sei, gelte dies ebenso für die angestammte Tätigkeit. Im Beruf als Reiseleiterin sei sie aus rheumatologischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig. Nach der Durchführung einer konsequenten ambulanten physiotherapeutischen Behandlung mit aktiven Therapiemassnahmen sei aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten für jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselposition und unter Vermeidung von repetitivem Heben von Lasten über 5 kg.
3.3.3   Dr. Z.___ berichtete am 28. Juni 2005 von den gleichen Diagnosen wie die übrigen involvierten Ärzte und gab an, dass er bei der Beschwerdeführerin eine intensive medizinische Kräftigungstherapie durchgeführt habe. Im Anschluss daran habe sie nach einem von ihm zusammengestellten Trainingsprogramm selbständig weiter trainiert. Die Beschwerden hätten stabilisiert werden können, so dass die Arbeitsfähigkeit nicht weiter abgenommen habe. Aus rheumatologischer Sicht habe sich an der Situation bezüglich der Arbeitsfähigkeit als Reiseleiterin nichts geändert. Er sei nach wie vor überzeugt, dass ein Pensum von 50 % die Limite darstelle (Urk. 8/76).

4.      
4.1     Im Zeitpunkt des Erlasses der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2010 stellt sich die medizinische Aktenlage wie folgt dar:
4.2     Im Verlaufsbericht vom 6. August 2008 gab Dr. Z.___ an, dass die Beschwerden im Nacken und Hinterkopf stationär seien und es je nach Belastung zu Exazerbationen komme. Es sei wiederholt Physiotherapie nötig (Urk. 8/91).
4.3    
4.3.1   Am 16. September 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin im A.___, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht und begutachtet. In der Expertise vom 2. November 2009 (Urk. 8/108, gezeichnet von Dr. med. G.___, Internistische/allgemeinmedizinische Fallführung; Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie; Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie) wurde aus rheumatologischer Sicht ein chronisches zervikospondylogenes, zervikozephales und oberes thorakovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.1) diagnostiziert (leichte Wirbelsäulenfehlform; leichte diffuse Diskusprotrusion C5/6 ohne Hinweise für eine Neurokompression, keine Zeichen einer posttraumatischen diskoligamentären oder ossären Läsion; erstmals behandlungsbedürftige Symptomatik dokumentiert 1996; Status nach HWS-Distorsionstrauma anlässlich Autounfall am 5. Dezember 1999). Bei der aktuellen Untersuchung seien sämtliche Spontanbewegungen einschliesslich die Bewegungen des Kopfes frei und ungehindert gewesen. Die Untersuchung habe keine pathologischen Befunde ergeben, insbesondere seien auch sämtliche Prüfungen beider Schultergelenke durchwegs normal gewesen. Die neurologische Untersuchung sei unauffällig mit insbesondere fehlenden Hinweisen für ein zervikoradikuläres Syndrom. Es liege eine leichte Wirbelsäulenfehlform mit abgeflachter Brustwirbelsäulen-Kyphose vor. Im Bereich der Halswirbelsäule fänden sich diffus empfindliche Irritationszonen auf sämtlichen Höhen beidseits; ausserdem bestünden muskuläre Druckdolenzen der supraskapulären Muskulatur, Myogelosen seien jedoch palpatorisch nicht nachweisbar. Die Bewegungsprüfung der Halswirbelsäule werde durch aktive Gegeninnervationen eingeschränkt; spontan seien durchwegs normale Beweglichkeiten feststellbar. Bei der klinischen Untersuchung seien die Beweglichkeiten allseitig mit Endphasenschmerz verbunden und für Flexion/Extension um ein Drittel eingeschränkt. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule seien leichtgradige Bewegungseinschränkungen in alle Richtungen feststellbar. Insgesamt habe sich bei der klinisch-rheumatologischen Untersuchung keine relevante Pathologie ergeben, auch nicht im Bereich der maximalen subjektiven Schmerzsymptomatik an der Hals- und Brustwirbelsäule bzw. am Schultergürtel beidseits. Zusammenfassend entspreche das Beschwerdebild deskriptiv einem zervikospondylogenen sowie zervikozephalen und thorakovertebralen Schmerzsyndrom. Ein klinisches Korrelat für die subjektiv hochgradige Schmerzintensität könne nicht nachgewiesen werden. Insbesondere fänden sich keine Anhaltspunkte für eine neurologische Komplikation oder für eine relevante Erkrankung im Bereich der Wirbelsäule bzw. im Bereich der angrenzenden Muskulatur. Es bestehe eine leichte Wirbelsäulenfehlform; die Muskulatur im Nacken-Schultergürtelbereich sowie der paravertebralen Regionen sei schwach ausgebildet. Funktionell liege aus rheumatologischer Sicht jedoch nur eine leicht eingeschränkte Belastbarkeit der Nacken-Schultergürtelregion und der Wirbelsäule vor. Aufgrund dieser Befunde und Diagnosen seien körperlich schwere Tätigkeiten überhaupt nicht und körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit einer Einschränkung von 50 % zumutbar. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit auch nur leichter Rückenbelastung sowie ohne monoton-repetitive Haltungen oder Bewegungen und ohne gehäufte Überkopfarbeiten sei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht eingeschränkt. Im Haushaltsbereich liege eine Leistungseinschränkung von maximal 10 % vor (Urk. 8/108 S. 17 ff.).
         Die aktuelle klinisch-rheumatologische Beurteilung decke sich weitgehend mit der Beurteilung im früheren Gutachten des B.___ (vgl. Erw. 3.3.2 hiervor). In diesem Gutachten werde explizit aufgeführt, dass „aus rein rheumatologischer Sicht die Beschwerdeführerin für jede leichte Arbeit mit der Möglichkeit zu Wechselposition heute zu 100 % arbeitsfähig ist“. Dem Gutachten könne auch entnommen werden, dass „nach der Durchführung einer konsequenten ambulanten physiotherapeutischen Behandlung mit aktiven Therapiemassnahmen aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jede leichte bis mittelschwere Arbeit mit der Möglichkeit zur Wechselposition (...)“ vorliege. Zwischenzeitlich sei seit 2004 keine intensive physiotherapeutische Behandlung erfolgt, die aktuellen klinischen Befunde würden jedoch weiterhin kein Korrelat für die intensive Schmerzsymptomatik zeigen. Die eingeschränkte Belastbarkeit aufgrund einer schwachausgebildeten Rückenmuskulatur sei bei der aktuellen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Ingesamt bestehe damit keine Diskrepanz zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im B.___-Gutachten aus dem Jahr 2004 (Urk. 8/108 S. 19).
4.3.2   Aus psychiatrischer Sicht seien aufgrund der anamnestischen Angaben und den erhobenen Untersuchungsbefunden eine leichte depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Hieraus resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Der Beschwerdeführerin könne trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, weiterhin einer ihren körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen (Urk. 8/108 S. 21).
4.3.3   Zusammenfassend seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar; für körperlich mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bezüglich der Einschränkungen aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht entstehe kein additiver Effekt. Für körperlich leichte, wechselbelastende adaptierte Tätigkeiten und somit auch für die Tätigkeit als Reisebüroangestellte bestehe eine zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 8/108 S. 25).

5.      
5.1     Im Gutachten des B.___ vom 23. Juli 2002 wurden als klinisches Befundbild im damaligen Zeitpunkt ein thorakaler Flachrücken mit leichtgradiger linkskonvexer Skoliose sowie eine leichtgradige Diskusprotrusion C5/6 ohne neurale Kompression beschrieben. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen zervikozephalen Schmerzen führten die Gutachter nicht explizit auf die genannten Befunde zurück, sondern gaben an, dass diese insbesondere durch eine muskuläre Dekonditionierung infolge Inaktivität wegen schmerzbedingter Schonhaltung erklärbar seien. Infolge dieser Dekonditionierung liege auch in der vor dem Unfallereignis im Dezember 1999 ausgeübten Tätigkeit ein um 50 % eingeschränktes Leistungsvermögen vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aber durch eine adäquate Behandlung zur muskulären Rekonditionierung wieder auf den Status vor dem Unfallereignis und damit auf 100 % steigerbar. Diese Einschätzung vom 23. Juli 2002 bildete die medizinische Grundlage für die ein Jahr darauf am 18. August 2003 erfolgte erstmalige Zusprache einer halben Rente, wobei immerhin festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht der genannten Behandlung zu unterziehen habe.
5.2     Bei der ersten amtlichen Revision der laufenden Rente bestätigte die Beschwerdegegnerin am 15. März 2004 den Anspruch gestützt auf den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes Dr. F.___, in welchem er angegeben hatte, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiterhin maximal zu 50 % zumutbar sei. Es stellt sich bereits hier die Frage, ob die Beschwerdegegnerin angesichts der gutachterlichen Ausführungen vom 23. Juli 2002 und nachdem die Beschwerdeführerin der in der Verfügung vom 18. August 2003 statuierten Schadenminderungspflicht offenbar nicht nachgekommen war, den weiteren Anspruch auf eine halbe Rente nicht einlässlicher hätte prüfen müssen.
5.3    
5.3.1   Spätestens die erneute Bestätigung der laufenden halben Rente am 1. Juli 2005 im Rahmen der zweiten amtlichen Revision erweist sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, als zweifellos unrichtig. Zu diesem Zeitpunkt lag ein neues Gutachten des B.___ (datiert 4. Mai 2004) vor (Erw. 3.3.2). Diesem ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar nicht den von den Gutachtern im Jahr 2002 vorgeschlagenen Therapiemassnahmen unterzogen, jedoch vom 27. März bis 17. April 2003 einen stationären Aufenthalt in der Klinik J.___ absolviert und nun in eigener Regie ein Fitnessprogramm begonnen hatte. Die Gutachter hatten der Beschwerdeführerin nach ihrer Untersuchung am 28. April 2004 im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2002 unmissverständlich wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Arbeit im Reisebüro attestiert. Die von der Beschwerdeführerin an die Hand genommenen Therapie- und Trainingsmassnahmen haben somit offensichtlich eine muskuläre Rekonditionierung und damit eine Verbesserung des Gesundheitszustands und des funktionellen Leistungsvermögens bewirkt. Dass sich nach den gutachterlichen Ausführungen am klinischen Befundbild seit der Begutachtung im Jahr 2002 nichts geändert hat, ist vorliegend unter revisionsrechtlichen Aspekten unerheblich, weil die Gutachter die angegebene Symptomatik schon damals nicht auf das im Wesentlichen unauffällige klinische Befundbild, sondern auf die muskuläre Dekonditionierung infolge Inaktivität zurückgeführt hatten. Dass die Gutachter zudem erwähnt hatten, durch die von ihnen empfohlenen aktiven Therapiemassnahmen liesse sich eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielen, ist vorliegend ebenfalls nicht beachtlich. Wenn - wie vorliegend - die angestammte Tätigkeit wieder vollzeitlich zumutbar ist, besteht keine rentenbegründende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit und somit auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Die Bestätigung der laufenden halben Rente im Juli 2005 beruhte damit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 16) auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung.
5.3.2   Anzumerken bleibt zudem, dass eine rentenspezifische Invalidität und damit ein Anspruch auf eine Invalidenrente ohnehin nur dann und insoweit vorliegt, als der Gesundheitsschaden und damit die funktionelle Leistungseinschränkung unter Wahrnehmung zumutbarer schadenmindernder Massnahmen nicht überwindbar ist. Damit hätte die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zumutbare, mit Verfügung vom 18. August 2003 auferlegte muskuläre Rekonditionierung im Rahmen ihrer Selbsteingliederungspflicht unter dem Aspekt von Art. 21 Abs. 4 ATSG auch berücksichtigen müssen, wenn diese zwei Jahre nach der Auferlegung und fast sechs Jahre nach Eintritt des Gesundheitsschadens am 5. Dezember 1999 tatsächlich gar nicht oder noch nicht erfolgt wäre, weshalb die laufende halbe Rente auch unter diesem Gesichtspunkt hätte aufgehoben werden müssen.
5.4     Zwar hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - wie aus der medizinischen Aktenlage ersichtlich ist (vgl. Erw. 3.3.2 und Erw. 4.3) - seit der Bestätigung der laufenden halben Rente am 1. Juli 2005 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2010 an sich nicht verändert und liegt damit kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG vor. Nach dem Gesagten erweist sich die revisionsweise Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrads und die Bestätigung der laufenden halben Rente am 1. Juli 2005 aber als nicht nachvollziehbar und damit als zweifellos unrichtig. Weil deren Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Erw. 2.2), war die Beschwerdegegnerin vorliegend - wenn nicht revisionsweise, so jedenfalls unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung - befugt, darauf zurückzukommen.

6.      
6.1     Aus nachfolgenden Gründen ist der Beschwerdegegnerin ferner beizupflichten, dass sie gestützt auf die A.___-Begutachtung vom 16. September 2009 (Erw. 4.3) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 17. Juni 2010 verneint hat.
6.2     Die im Rahmen der A.___-Begutachtung erstellte rheumatologische Teilexpertise erfüllt hinsichtlich Beweiswert sämtliche höchstrichterlichen Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und stützt sich auf eine umfassende Anamnese sowie eine einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Anhand der erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, die sich mit denjenigen der übrigen involvierten Ärzte decken, haben sie nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht die angestammte Tätigkeit als Reisebüromitarbeiterin sowie jede andere körperlich leichte Arbeit zu 100 % zumutbar ist und die Einschränkung im Haushaltsbereich höchstens 10 % beträgt.
6.3     Im psychiatrischen Teilgutachten wurden die Diagnosen einer leichten depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diagnostiziert. Nach ständiger, mit BGE 130 V 352 begründeter bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und diesen ähnliche Beschwerdebilder nur ausnahmsweise eine rentenanspruchserhebliche Invalidität zu begründen; so wenn sie von einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer begleitet und/oder zusätzliche Beeinträchtigungen/Umstände gegeben sind, welche eine adäquate Schmerzbewältigung objektiv konstant und intensiv behindern. Im Regelfall ist aber davon auszugehen, dass eine willentliche Schmerzüberwindung und der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess zumutbar ist. Die vorliegend diagnostizierte leichte depressive Episode stellte keine solche selbständige psychische Komorbidität in der verlangten Art dar. Auch sind nach der Aktenlage keine anderen Beeinträchtigungen/Umstände ersichtlich, die eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung nahe legen. In Abweichung von der gutachterlichen Einschätzung ist deshalb davon auszugehen, dass sich die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt und trotz der gestellten psychiatrischen Diagnosen damit kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt.
6.4     Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin somit in ihrer angestammten Tätigkeit und jeder anderen körperlich leichten Tätigkeit nachweislich zu 100 % arbeitsfähig und hat für Hausarbeiten eine funktionelle Leistungseinbusse von höchstens 10 % zu gewärtigen.

7.       Da die Beschwerdeführerin in der vor Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und die Einschränkung für Hausarbeiten lediglich 10 % beträgt, erübrigt sich die invalidenversicherungsrechtliche Qualifikation als Voll- oder Teilerwerbstätige sowie die daran anschliessende Ermittlung des Invaliditätsgrads, weil ein Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund des praktisch uneingeschränkten funktionellen Leistungsvermögens zum Vornherein nicht in Betracht fällt.

8.       Ebenso ist auch der Anspruch auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen zu verneinen, weil die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit und jeder anderen körperlich leichten Erwerbsarbeit voll leistungsfähig ist und damit zur Verbesserung der Erwerbsmöglichkeiten keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erforderlich sind.

9.       Die angefochtenen Verfügungen vom 17. Juni 2010 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) erweisen sich nach dem Gesagten als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

10.     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegendenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).