Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00731
IV.2010.00731

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Juni 2010 einen Anspruch auf Berufsberatung verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die nicht datierte Beschwerde (Urk. 1), welche am 16. August 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und zuständigkeitshalber mit Begleitschreiben vom 19. August 2010 an das Sozialversicherungsgericht überwiesen worden war (Urk. 3), und die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2010 (Urk. 6), mit welcher sinngemäss beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Berufsberatung zu gewähren, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. September 2010 (Urk. 10),


in Erwägung, dass
sich der 1961 geborene X.___ am 1. September 2008 unter Hinweis auf Beschwerden des Bewegungsapparates sowie eine depressive Entwicklung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/12),
der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in seinem Bericht vom 1. Oktober 2008 ein generalisiertes Schmerzsyndrom, eine Angststörung, einen Verdacht auf depressive Entwicklung sowie einen Status nach einer ausgeheilten Facialisparese links diagnostizierte und ausführte, es bestehe kein klinisches Korrelat zu den geklagten Schmerzen (Urk. 11/17),
im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Z.___ vom 22. Januar 2009 ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (Urk. 11/21 S. 6 f.),
die IV-Stelle das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 5. Juni 2009 abgewiesen hatte (Urk. 11/31), wogegen kein Rechtsmittel ergriffen worden war,
Dr. med. A.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, mit Schreiben vom 26. Januar 2010 an die IV-Stelle gelangte und erneut um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ersuchte (Urk. 11/35), womit sich der Beschwerdeführer am 1. Februar 2010 einverstanden erklärte (Urk. 11/38),
Dr. A.___, in dessen Behandlung der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2010 stand, am 4. Februar 2010 im wesentlichen von einem generalisierten Schmerzsyndrom mit 4 von 5 positiven Waddell-Zeichen berichtete (Urk. 11/39),
mithin von einer gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die Abklärungsstelle Z.___ unveränderten medizinischen Sachlage auszugehen ist, wie dies auch der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seinen Stellungnahmen vom 25. Februar 2010 (Urk. 11/44) und 28. Juni 2010 (Urk. 11/49) zutreffend festhielt,
auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des Dr. A.___ vom 3. September 2010 (Urk. 7) zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt, da er weiterhin keine Befunde darstellt, welche nicht bereits im Zeitpunkt der Beurteilung durch die Gutachter der Abklärungsstelle Z.___ bekannt waren,
dem Beschwerdeführer die angestammte mittelschwere Tätigkeit somit nach wie vor mit einem vollen Pensum zumutbar ist,
die Voraussetzungen für eine berufliche Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) daher nicht gegeben sind,
die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf Berufsberatung verneint wurde, somit nicht zu beanstanden ist,
die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist,
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).