Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, Postfach 368, 4702 Oensingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1982, von Beruf Kosmetikerin, bezog Arbeitslosentaggelder (vgl. Urk. 10/11), als sie am 10. Januar 2008 in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kontusion der Brustwirbelsäule (BWS) erlitt (Arztzeugnis UVG vom 9. Februar 2008, Urk. 10/9/165). Am 19. August 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich darauf bei der B.___ und bei Dr. med. C.___ nach dem Arbeitsverhältnis der Versicherten (Arbeitgeberberichte vom 12. Oktober 2009, Urk. 10/13, und vom 10. November 2009, Urk. 10/15), holte den Arztbericht von Dr. med. D.___, FMH für Innere Medizin, vom 1. September 2009 (Urk. 10/10), den undatierten Bericht (letzte Konsultation: 4. November 2009) von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 10/16), die Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/14) und von Dr. med. G.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Januar 2010 (Urk. 10/19) ein und zog die Akten der SUVA (Urk. 10/9 und Urk. 10/18) sowie der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 10/11) bei. Mit Vorbescheid vom 29. März 2010 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 10/22). Nachdem die Versicherte hiergegen unter Beilage des Verlaufsberichts von Dr. F.___ vom 14. Dezember 2009 (Urk. 10/26) am 14. April 2010 (Urk. 10/23; Einwandergänzung vom 19. Mai 2010, Urk. 10/28) hatte Einwände erheben lassen, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. Juni 2010 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe vom 20. August 2010 durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Beschwerde mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Der Beschwerde liess sie den Verlaufsbericht von Dr. F.___ vom 8. Juli 2010 (Urk. 3/3) sowie den Arztbericht von Dr. G.___ vom 16. Juli 2010 (Urk. 3/4) beilegen. Am 29. September 2010 zeigte Rechtsanwalt Gehring an, dass er A.___ nicht mehr vertrete (Urk. 8). In der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2010 schloss die Ausgleichskasse auf Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung (Urk. 9). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 zeigte Rechtsanwalt Remy Wyssmann die Mandatsübernahme an und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14), welches Gesuch er mit Replik vom 10. Februar 2011 zurückzog (Urk. 23). Mit der Replik reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. F.___ vom 25. Oktober 2010 und 5. Januar 2011 (Urk. 24/1-2) ein, und während laufender Frist zur Duplik liess sie dem Gericht den Bericht vom Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 16. Februar 2011 (Urk. 28) zukommen (Urk. 27). Mit Duplik vom 16. März 2011 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 31), worüber die Beschwerdeführerin am 18. März 2011 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 32).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt sich folgendermassen dar:
2.1 Laut Arztbericht von Dr. D.___ vom 1. September 2009 (Urk. 10/10) leidet die Beschwerdeführerin an einem Status nach HWS-Distorsion sowie an einer Depression. Die Beschwerdeführerin sehe sich selber in ihrem angestammten Beruf als Kosmetikerin nicht mehr arbeitsfähig und begründe dies mit den Schmerzen bei der ungünstigen, gebeugten Körperhaltung und den Allergien auf Kosmetika. Zudem ertrage sie den Kundenkontakt aus psychischen Gründen nicht mehr. Die objektive Beurteilung bezüglich Arbeitsfähigkeit müsse anlässlich eines neurologischen/rheumatologischen und psychiatrischen Gutachtens festgestellt werden.
2.2
2.2.1 Dr. F.___ stellte im Bericht vom 13. Oktober 2009 (Urk. 10/14) die Diagnose eines Status nach Frontalkollision am 10. Januar 2008 mit HWS-Distorsion und posttraumatischer Migräne. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht abschliessend beurteilen.
2.2.2 Laut Bericht von Dr. F.___ vom 8. Juli 2010 (Urk. 3/3) habe das Topamax 100mg noch keinen Effekt auf die Migräne gehabt, die Anfälle seien häufig, hielten Stunden an mit Würgen im Hals, Übelkeit, jedoch nicht immer mit Erbrechen. Die Häufigkeit betrage bis zu fünf mal pro Woche, weshalb die Beschwerdeführerin keine konstante Leistung erbringen könne.
2.2.3 Am 5. Januar 2011 führte Dr. F.___ aus (Urk. 24/2), dass sich die Beschwerdeführerin beruflich auf gutem Weg befinde. Sie absolviere eine Kosmetikschule, um das Fachzeugnis zu erlangen. Das Studium sei ziemlich umfangreich, sie besuche die Schule jeweils montags und mittwochs, und es gebe zu Hause viel zu lernen. Der Verlauf der Migräne sei eher stabil, den Migränekalender reiche sie nach.
2.3 Dr. P.___ diagnostizierte im neurologischen Gutachten vom 7. August 2009 (Urk. 10/18) zuhanden der SUVA einen Kopfschmerz bei Medikamentenübergebrauch gemäss ICHD-II 8.2 auf dem Boden einer Migräne mit Aura gemäss ICHD-II 1.2 (S. 18). Die echtzeitliche Dokumentation qualifiziere aus heutiger Sicht und einvernehmlich mit der damaligen ärztlichen Beurteilung eine leichte HWS-Distorsion mit WAD (Whiplashassociated Disorders) Grad II nach der geläufigen QTF-Klassifikation. Unter Berücksichtigung der Medikamentenanamnese seien bei der Beschwerdeführerin inzwischen die diagnostischen Kriterien eines Kopfschmerzes bei Medikamentenübergebrauch erfüllt. Es sei festzustellen, dass aktuell keine adäquate Behandlung der Kopfschmerzen erfolge. So nehme die Beschwerdeführerin regelmässig nicht unerhebliche Mengen des Triptans Maxalt, und die von Dr. F.___ zu Recht initiierte Migräneprophylaxe mit dem Betablocker Inderal werde nicht konsequent betrieben. So nehme die Beschwerdeführerin dieses Medikament nur sporadisch unter der falschen Vorstellung ein, dass es sich um eine symptomatische Akutbehandlung handle. Der klinisch-neurologische Untersuchungsbefund sei bei der aktuellen Begutachtung unauffällig und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht eingeschränkt gewesen. Es hätten sich auch kein relevanter muskulärer Hartspann palpieren und keine umschriebenen Myogelosen im Bereich der Zervikalmuskulatur finden lassen.
Eine Migräne und auch ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz seien behandelbare Krankheitsbilder und begründeten unter einer prinzipiell zumutbaren Therapie keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
2.4
2.4.1 Gemäss Dr. G.___ (Bericht vom 26. Januar 2010, Urk. 10/19) leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.1-2). Die Stimmung sei bedrückt, die Beschwerdeführerin weine, sei freudlos und leide unter einem Energie- und Antriebsmangel, Erschöpfung, mangelndem Selbstvertrauen, sozialem Rückzug, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Agitiertheit, Verlangsamung, Ängste, Entscheidungsunfähigkeit, Morgentief, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Migräne. Die Therapie sei am 9. März 2008 (richtig: 2009, siehe Beschwerde Urk. 1, S. 10 oben, und E. 2.4.2 nachstehend) beendet worden.
2.4.2 Im Bericht vom 16. Juli 2010 (Urk. 3/4) diagnostizierte Dr. G.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2). Die Beschwerdeführerin habe die Behandlung am 10. März 2009 sistiert, weil sie sich in einer finanziellen Notlage befunden habe. Am 1. Juni 2010 habe sie die Behandlung wieder aufgenommen. Ihr Zustand habe sich während der therapiefreien Zeit weiter verschlechtert. Sie schildere glaubhaft, dass sie in dieser Zeit keine Aufhellung der Depression erlebt habe, was nachvollziehbar sei, denn sie habe keine Medikamente gegen die Depression und keine psychotherapeutische Unterstützung gehabt. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsunfähig in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Parfüm- und Kosmetikverkäuferin, aber auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Zur Zeit stehe die Überweisung in eine psychiatrische Rehabilitation oder in eine Tagesklinik zur Diskussion.
2.5 Dr. H.___ diagnostizierte im neuro-otologischen Gutachten vom 16. Februar 2011 (Urk. 28 S. 13) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin einen Status nach cervico-cephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma mit milder traumatischer Hirnverletzung und HWS-Distorsion, ein posttraumatisches cervico-encephales Syndrom und eine Funktionsstörung des posturalen Kontrollsystems mit zentral-vestibulärer Funktionsstörung, Hyperreaktivität des vestibulo-oculären Reflexes, Funktionsstörung des "velocity storage"-Systems, visuo-oculomotorischer Funktionsstörung mit visuo-vestibulärer Integrationsstörung, cervico-proprio-nociceptiver Funktionsstörung bei multisegmentalen Mikroläsionen der cervicalen Facettengelenke rechtsbetont mit rechtsbetonten Cervico-Cephalgien/cervicogene Kopfschmerzen, s. "third occipital headache" rechts und differentialdiagnostischem posttraumatischem Migräne-Äquivalent sowie ein "analgesic overuse"-Syndrom. Anhand der aussagekräftigen sophistizierten neuro-otometrischen Testbatterie habe bei der Beschwerdeführerin im Rahmen eines posttraumatischen cervico-encephalen Syndroms mit milder traumatischer Hirnverletzung eine trimodale Funktionsstörung innerhalb des posturalen Kontrollsystems mit Funktionsstörung im Bereich der oberen cervicalen Bewegungssegmente mit Mikroläsionen der cervicalen Facettengelenke festgestellt werden können.
3.
3.1 Zum Beweis, dass die Migräne organischer Ursache sei - dies im Hinblick auf das unfallversicherungsrechtliche Verfahren -, legt die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. H.___ (Erw. 2.5) ins Recht. Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
Das Gutachten von Dr. H.___ trägt im vorliegenden Verfahren kaum etwas zur Entscheidfindung bei, weil es keine Antwort auf die hier strittigen Belange gibt. So enthält es lediglich - was für das Unfallversicherungsverfahren von Belang sein mag - Aussagen über die Unfallkausalität, indessen keine Angaben über die zumutbare Arbeitsfähigkeit. Zudem enthält es umfangreiche Abhandlungen über die theoretische Aussagekraft der von Dr. H.___ durchgeführten Tests, die konkreten, die Beschwerdeführerin betreffenden Ergebnisse und deren Interpretation bleiben dagegen marginal. Soweit schliesslich Dr. H.___ im Gutachten herablassende Bemerkungen über (vermeintlich) von der SUVA beauftragte Ärzte und deren Untersuchungsergebnisse sowie über die SUVA äussert, erweist es sich tendenziös und unsachlich.
Insgesamt kann auf das Parteigutachten von Dr. H.___ nicht abgestellt werden, und es muss anhand der übrigen Arztberichte davon ausgegangen werden, dass die geklagten Kopfschmerzen/Migräne der Beschwerdeführerin nicht auf eine organische Schädigung zurückzuführen sind.
3.2
3.2.1 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Rechtsprechung zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 352) aus Gründen der Rechtssicherheit sinngemäss anwendbar, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle stellt (BGE 136 V 279 E. 3.2.3).
3.2.2 Nach der analog anwendbaren Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung können bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77; BGE 131 V 50 Erw. 1.2).
3.2.3 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin deutet lediglich die von Dr. G.___ im Bericht vom 16. Juli 2010 (Erw. 2.4) diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome auf die von der Rechtsprechung verlangten Kriterien, welche die Schmerzbewältigung (Migräne) intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen können, hin. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich das Gericht jedoch nicht über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen, noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Aufgrund der von Dr. G.___ nur sehr knapp beschriebenen Symptomatik kann seine gestellte Diagnose und die hieraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig nachvollzogen werden. Nachdem die Beschwerdeführerin die am 1. Februar 2008 aufgenommene Behandlung bei ihm im März 2009 angeblich aus finanziellen Gründen - sie bezog damals ein volles SUVA-Taggeld, und im Übrigen wäre die Krankenversicherung grundsätzlich vorleistungspflichtig - abgebrochen und nach negativem Vorbescheid der Beschwerdegegnerin wieder aufgenommen hat, und der behandelnde Neurologie, bei welchem die Beschwerdeführerin wegen der Migräne in regelmässiger Behandlung stand, nie wenigstens den Verdacht einer psychischen Erkrankung geäussert hat, darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Diese Erfahrungstatsache wird mit dem Umstand gestützt, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2010 mit einer Vermittlungsfähigkeit von 20 % bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (vgl. Urk. 24/1) und gemäss Bericht von Dr. F.___ vom 5. Januar 2011 (Urk. 24/2) ein Studium aufgenommen hat, das "ziemlich umfangreich" sei mit Schulbesuchen jeweils am Montag und Mittwoch und grossem Lernaufwand zu Hause. Hieraus erhellt, dass es sich bei der von Dr. G.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit höchstens vorübergehend um eine vollständige handelte.
3.3 Zusammenfassend erweist sich die Sache als nicht spruchreif, weshalb sie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie eine psychiatrische Begutachtung anordnet. Das Gutachten soll in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den von den Ärzten bisher erstellten Berichten Aussagen darüber enthalten, welche psychischen Gesundheitsschäden bei Beschwerdeführerin vorliegen und in welchem Ausmass sie sich auf die Arbeitsfähigkeit als Kosmetikerin und in medizinisch zumutbaren Tätigkeiten auswirkten und allenfalls noch auswirken werden. Zudem hat die Expertise aufzuzeigen, ob und bejahendenfalls welche therapeutischen Massnahmen zu einer Steigung der Arbeitsfähigkeit führen könnten. Nach der Aktenergänzung hat die Beschwerdegegnerin die Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen und über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3).
4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Überdies hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 22. Juni 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie ergänzende Abklärungen im Sinne von Erwägung 3.3 vornehme und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).