Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 8. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1967, wurde durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 22. Februar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/34 S. 1).
1.2 Das Gesuch der Versicherten vom 6. August 2007 um Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/35) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2008 ab (Urk. 7/50).
Die dagegen geführte Beschwerde wurde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 31. Oktober 2008 abgewiesen (Urk. 7/59).
2.
2.1 Am 12. Februar 2009 leitete die IV-Stelle eine amtliche Revision ein. Im entsprechenden Fragebogen gab die Versicherte an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert und die psychischen Störungen hätten zugenommen (Urk. 7/60/2 Ziff. 1.1-2).
Die IV-Stelle zog daraufhin Berichte der behandelnden Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, bei (Urk. 7/62-63). Am 25. August 2009 ordnete sie eine Begutachtung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an (Urk. 7/64-65). Auf Einwendung der Versicherten (Urk. 7/66) hielt sie mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 am Gutachter fest (Urk. 7/67).
Dr. A.___ verfasste am 19. Februar 2010 seine Expertise (Urk. 7/71). Diese erachtete die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 15. April 2010 als aussagekräftig und schloss, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen (Urk. 7/72/5 oben).
Am 29. Juni 2010 verpflichtete die IV-Stelle die Versicherte, sich einer fachpsychiatrischen Behandlung zu unterziehen, und verband damit die Androhung, dass bei Säumnis der Rentenanspruch inskünftig so beurteilt werde, als ob die Behandlung stattgefunden hätte, was zur Rentenkürzung oder -einstellung führen könnte (Urk. 7/73).
2.2 Am 30. Juni 2010 liess die IV-Stelle der Versicherten sodann die Mitteilung zukommen, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente auswirke; es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %). Gleichzeitig wurde die Versicherte auf ihr Recht hingewiesen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 3/2 = Urk. 7/74).
Darauf Bezug nehmend verlangte die Versicherte mit Schreiben vom 26. Juli 2010 eine beschwerdefähige Verfügung mit der Begründung, sie sei mit der Festsetzung des Invaliditätsgrades nicht einverstanden und wolle Beschwerde erheben (Urk. 7/75).
2.3 Die IV-Stelle erliess daraufhin die Verfügung vom 6. August 2010, deren Wortlaut sich mit demjenigen der vorangegangenen Mitteilung vom 30. Juni 2010 deckt (Urk. 7/76 = Urk. 2).
3. Hiegegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. August 2010 Beschwerde und verlangte die Erhöhung des Invaliditätsgrades auf 100 %, rückwirkend für die letzten fünf Jahre. In formeller Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1).
Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 10. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Versicherten am 15. Oktober 2010 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden, und die betroffene Person kann gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 2 ATSG bestimmt, dass die Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen (Satz 1) und dass sie zu begründen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (Satz 2).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle nach Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
Die daraufhin zu erlassenden Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.3 Art. 58 IVG verleiht dem Bundesrat die Kompetenz anzuordnen, dass in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für bestimmte erhebliche Leistungen das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG zur Anwendung kommt.
Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Leistungen aufgezählt, die auch ohne Erlass einer Verfügung - und seit der Wiedereinführung des Vorbescheidverfahrens auch ohne Erlass eines Vorbescheids - zugesprochen oder weiter ausgerichtet werden können, wenn die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird. Zu diesen Leistungen gehören nach Art. 74ter lit. f IVV unter anderem die Renten nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde.
Art. 74quater IVV bestimmt im Weiteren, dass die IV-Stelle die nach Art. 74ter IVV gefassten Beschlüsse der versicherten Person schriftlich mitzuteilen und sie darauf aufmerksam zu machen hat, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen kann, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden ist.
1.4 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), sind das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 10 ff.).
Wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 10. September 2010 zutreffenderweise ausführte (Urk. 6 S. 3), bildet ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 49 Rz 37).
1.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390; 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin zunächst - ohne Vorbescheidverfahren - mit formloser Mitteilung vom 30. Juni 2010 (Urk. 7/74) im Wortlaut Folgendes eröffnet: Bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades haben wir keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente auswirkt. Es besteht deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %).
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2010 (Urk. 7/75) hat sie die Verfügung vom 6. August 2010 mit der wörtlich nämlichen Begründung erlassen (Urk. 7/76).
2.2 Gemäss Art. 74ter lit. f IVV kann zwar das Rentenrevisionsverfahren bei unveränderten Verhältnissen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 74ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstanden sind.
Die Beschwerdeführerin machte allerdings bereits im Fragebogen zum Revisionsverfahren ausdrücklich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend (Urk. 7/60/2 Ziff. 1.1). Damit zeichnete sich bereits damals ab, dass die Beschwerdeführerin einen Entscheid, mit dem ihr lediglich die Rente in der bisherigen Höhe weiter ausgerichtet würde, nicht ohne weiteres akzeptieren würde.
Damit war die Voraussetzung von Art. 74ter IVV zur Leistungszusprache ohne Verfügung, nämlich dass dem Begehren der Versicherten vollumfänglich entsprochen wird, von vornherein nicht erfüllt. Das Revisionsverfahren hätte daher - nach Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens nach Art. 57a IVG - mittels einer formellen Verfügung abgeschlossen werden müssen, auch wenn es bei der ursprünglichen Rentenhöhe bleibt.
Diese Verfahrensvorschriften und namentlich auch das Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens sind zwingend, weshalb die Sache zum gehörigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
3.
3.1 In Bezug auf die Begründung der Mitteilung respektive der angefochtenen Verfügung bleibt anzumerken, dass ein im formlosen Verfahren erlassener Entscheid aus verfahrensökonomischen Gründen noch nicht begründet zu werden braucht.
In dem Moment, wo die versicherte Person indessen den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt und damit auch kundtut, dass sie den Entscheid nicht ohne weiteres akzeptiert, muss diese Verfügung indes gestützt auf Art. 49 Abs. 3 ATSG und auf die dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör (vorstehende Erw. 1.4) so begründet werden, dass es für die versicherte Person ersichtlich ist, auf welchen Überlegungen der Entscheid basiert, so dass sie in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich anfechten will.
3.2 Dieser Anforderung genügt die Verfügung vom 6. August 2010 in keiner Weise. Darin wurde zwar festgestellt, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades ergeben habe. Doch fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher Überlegungen die Beschwerdegegnerin zu diesem Schluss gelangt ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin ein ärztliches Gutachten beigezogen hat (Urk. 7/71), ohne es der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Die Beschwerdegegnerin vermag sich unter diesen Umständen allein mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe ja beschwerdeweise richtig erkannt und beanstandet, dass sich der Entscheid auf die RAD-Beurteilung beziehungsweise das Gutachten von Dr. A.___ stützte (Urk. 6 S. 3 Ziff. 3), ihrer Begründungspflicht nicht zu entziehen.
Bis zum Einreichen der Beschwerdeantwort hat die Beschwerdegegnerin nicht erläutert, in welcher Weise sie die Abklärungsergebnisse in ihre Entscheidung hat einfliessen lassen. Sie hat mithin die Beschwerdeführerin auf den Gerichtsweg gezwungen, um ihre Erwägungen zu erfahren, was auch nicht im Sinne der Verfahrensökonomie liegen kann. Gewisse Überlegungen können zwar dem Feststellungsblatt für den Beschluss entnommen werden (Urk. 7/72/4-5). Doch vermögen diese zur Hauptsache internen Überlegungen der RAD-Ärztin eine gehörige Begründung des Entscheids nicht zu ersetzen.
3.3 Der Verfahrensmangel der Gehörsverletzung durch Verletzung der Begründungspflicht wiegt im vorliegenden Fall deshalb schwer, weil der angefochtene Entscheid nicht nur unzureichend, sondern überhaupt nicht begründet ist. Die von der Beschwerdegegnerin postulierte Heilung des Mangels, weil er durch die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich gerügt wurde (Urk. 6 S. 3 Ziff. 3), fällt daher ausser Betracht, zumal die hinreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bloss bei entsprechender Rüge, sondern von Amtes wegen zu prüfen ist.
Die angefochtene Verfügung vom 6. August 2010 ist daher ungeachtet dessen, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort eine Begründung ihres Standpunktes abgegeben hat (Urk. 6), und ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erhöhung ihrer Invalidenrente zunächst mittels Vorbescheid und später mit Verfügung neu entscheide.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG sind die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) erweist sich somit als gegenstandslos.
4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung (Urk. 1 S. 1) ist unter diesem Umständen abzuweisen.
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die Beschwerdeführerin vermochte in ihrer Beschwerde vom 23. August 2010 ihren Standpunkt hinreichend darzulegen und das Gericht gelangt ohne weitere Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin zum Schluss, die Sache gutzuheissen.
Die Notwendigkeit zur anwaltlichen Verbeiständung in diesem Verfahren ist daher nicht gegeben.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. August 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft an:
- die Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).