IV.2010.00738

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, kam im Jahre 1973 in die Schweiz und arbeitete als Servicefachangestellte. Vom 4. Oktober 1999 bis zum 31. Mai 2005 war sie als
Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ im Personalrestaurant der Maschinenfabrik Z.___ AG angestellt (Urk. 7/15). Aufgrund eines Sturzes am 10. September 2004 und einer dabei erlittenen AC-Luxation Tossy II-III rechts musste sich die Versicherte am 10. September und 5. November 2004, 25. Januar 2005 sowie - nach Antritt einer neuen Stelle als Servicemitarbeiterin im Hotel A.___ am 1. Dezember 2005 mit einem Pensum von 30 bis 40 % - am 19. Januar 2006 im Bereich der verletzten Schulter operieren lassen (Urk. 7/14/2, 7/14/10, 7/14/15, 7/20/6, 7/38/1). Da sie ihre Arbeit nur noch mit einem Arbeitspensum von 25 % weiterführen konnte (Urk. 7/8, 7/25/6, 7/28/1-16), meldete sie sich am 13. Februar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die IV-Stelle holte daraufhin einen IK-Auszug (Urk. 7/12, Urk. 7/19), die Akten des Unfallversicherers, der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich; Urk. 7/14, Urk. 7/25, Urk. 7/26), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 7/15), diverse Arztberichte (Urk. 7/20, Urk. 7/22, Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/34), insbesondere des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.___, und von Dr. med. B.___, Oberarzt der Orthopädie der D.___, sowie die Unterlagen der von der Zürich betrauten E.___ AG (Urk. 7/28) ein. Am 18. Juni 2007 folgte eine weitere Schulteroperation (Urk. 7/33). Um die Versicherte bei der Stellensuche zu unterstützen, wurde sie von der Berufsberatung der IV-Stelle im Frühjahr 2008 zu mehreren Gesprächen eingeladen (Urk. 7/36, Urk. 7/39). Sie reichte daraufhin diverse Berufsunterlagen ein (Urk. 7/37, Urk. 7/38).
         Die E.___ AG reichte ihre Monatsberichte zum Gesundheitszustand der Versicherten, Arztberichte und eine Bestätigung für den Besuch eines PC-Kurses ein (Urk. 7/44, Urk. 7/52, Urk. 7/54, Urk. 7/55, Urk. 7/58, Urk. 7/59, Urk. 7/60, Urk. 7/61, Urk. 7/62, Urk. 7/63). Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 informierte die Zürich, dass sie dem F.___ AG (F.___ AG) einen Gutachtensauftrag erteile (Urk. 7/65). Die IV-Stelle erklärte am 31. Juli 2008, dass sie sich an diesem Gutachten beteilige (Urk. 7/66). Es folgten der Bericht von Dr. C.___ vom 6. August 2008 (Urk. 7/68) und der Bericht des die Versicherte behandelnden Psychologen lic. phil. G.___ vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/71). Mit Mitteilungen vom 17. November und 17. Dezember 2008 erklärte sich die IV-Stelle zur Übernahme der Kosten für PC-Kurse bereit (Urk. 7/77, Urk. 7/83).
         Das Gutachten der F.___ AG vom 2. März 2009 und vom 28. Dezember 2008 (Urk. 7/89, Urk. 7/91) wurde von der Zürich der IV-Stelle übermittelt. Die Versicherte reichte einen Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2009 als Haushälterin in einem 50-%-Pensum bei der Kindertagesstätte H.___ ein (Urk. 7/92).
         Nachdem die Zürich am 18. Mai 2009 die Einstellung ihrer Leistungen per 1. Juni 2009 verfügt hatte (Urk. 7/94), schloss die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/102) die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 (Urk. 7/103) ab. Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2009 stellte sie der Versicherten schliesslich eine befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2009 in Aussicht (Urk. 7/107). Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 einen Einwand erheben (Urk. 7/109). Innert der ihr angesetzten Frist (Urk. 7/110, Urk. 7/113) reichte die Rechtsvertreterin der Versicherten den Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Februar 2010 und einen ergänzten Einwand ein (Urk. 7/114, Urk. 7/115). Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 entschied die IV-Stelle entsprechend ihrem Vorbescheid (Urk. 7/119).

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 23. August 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 17. Juni 2010 insofern aufzuheben, als der Versicherten auch nach dem 1. Juli 2009 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten sei.
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. September 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 17. Juni 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründet die Verfügung vom 17. Juni 2010 damit (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit seit September 2004 erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit im September 2005 sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen. Ab dem 2. März 2009 sei insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten, als eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % in der angestammten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erreicht worden sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'300.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'182.15 resultiere ab März 2009 ein Invaliditätsgrad von 17 %. Dies führe zu einem befristeten Anspruch auf eine halbe Rente für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 30. Juni 2009.
3.2     Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde (Urk. 1) zusammenfassend geltend machen, dass die Beurteilung der somatischen Beschwerden durch das F.___ widersprüchlich und mängelbehaftet sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht von einem Orthopäden beziehungsweise Schulterspezialisten untersucht worden, sondern von Spezialärzten im Bereich der physikalischen Medizin, Rehabilitation und Rheumatologie. Diese seien nicht in der Lage, den vorliegenden Gesundheitszustand abzuschätzen. Die angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit erweise sich zudem als unrealistisch. Auch die Unterstellung, die Versicherte neige zur deutlichen Selbstlimitierung, sei abzulehnen; die umfangreichen Akten der letzten Jahre würden in diesem Zusammenhang nicht die geringsten Anhaltspunkte aufweisen. Es lägen sorgfältig begründete spezialärztliche Beurteilungen vor, nach denen für eine Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % für möglich gehalten werde. Falls das Gericht nicht auf diese Beurteilung abstellen sollte, sei eine orthopädische Beurteilung bei einem Schulterspezialisten einzuholen. Auch die psychiatrische Beurteilung des F.___ sei in verschiedenster Hinsicht mängelbehaftet. Sie sei über weite Strecken sehr allgemein gehalten und nehme keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Sachverhalt. Die Beurteilung von Dr. I.___ erscheine im Ergebnis schlüssiger und realitätsbezogener. Zur Eliminierung der Mängel sollte ein umfassendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben werden.

4.
4.1     Laut dem von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ausgefüllten Unfallschein bestand seit dem Unfall vom 10. September 2004 beziehungsweise nach der unter Narkose am 25. Januar 2005 durchgeführten Mobilisation der rechten Schulter, Narbenkorrektur, Metallentfernung und Muskelnaht rechts bis zum 6. März 2005 eine 100%ige und danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/14/6, 7/14/10). Am 14. Juli 2005 hielt Dr. C.___ in der Krankengeschichte fest, dass eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % im bisherigen Beruf als Service-Angestellte momentan nicht möglich scheine (Urk. 7/14/4).
         Nach einer weiteren Schulteroperation am 19. Januar 2006 aufgrund der Diagnosen eines Status nach AC-Gelenksluxation mit AC-Gelenkarthrose und Impingement-Syndrom der rechten Schulter (Urk. 7/14/2-3) diagnostizierte Dr. med. J.___, Hausarzt der Beschwerdeführerin, im Bericht vom 30. März 2006 zusätzlich zum Schulterleiden eine reaktive Depression (Urk. 7/20). Die Beschwerdeführerin klage seit ihrem Sturz aus dem Bett auf die rechte Schulter im Jahre 2004 über starke Schmerzen im Nacken und im gesamten Rücken. Sie habe häufig Kopfschmerzen und zunehmend Schlafstörungen, Dysthymie, körperliche Erschöpfung bei Schlaflosigkeit und Depression. Abgesehen vom Erschöpfungszustand und der im Vordergrund stehenden depressiven Entwicklung sei sie schon aufgrund der Schulterproblematik weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine theoretische Arbeitsaufnahme falle in nächster Zeit kaum in Betracht. In zwei bis drei Monaten sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags zu arbeiten.
         Im Bericht vom 7. September 2006 (Urk. 7/22) bescheinigte Dr. C.___ bis zum 9. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach eine solche von 75 % bis auf weiteres. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen bei Überkopfarbeiten und teilweise auch in Ruhe angebe. Der Behandlungserfolg könne noch nicht abschliessend beurteilt werden. Es müsse jedoch mit einer deutlichen Resteinschränkung auch langfristig gerechnet werden. Die ursprüngliche Arbeitstätigkeit sei kaum zu mehr als zu 25 % ausführbar. In einer geeigneteren Erwerbstätigkeit sei eventuell eine 50- bis 75%ige Arbeitstätigkeit möglich. Im Bericht vom 26. September 2006 bemass er die diesbezügliche Arbeitsfähigkeit mit 50 bis allenfalls 100 % (Urk. 7/25/10).
         Dr. B.___, Oberarzt der Orthopädie der D.___, gab in seinem Bericht vom 17. April 2007 (Urk. 7/30) an, dass die Beschwerdeführerin wegen den ausgeprägten residuellen Schmerzen nach drei Schulteroperationen als Serviceangestellte noch zu maximal 25 % arbeitsfähig sei. Er denke nicht, dass eine weitere Erhöhung noch möglich sei. Auch für leichte körperliche Arbeiten ohne wesentliche Gewichtsbelastungen sei nur mit einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen.
         In dem nach der Schulteroperation vom 17. Juni 2007 erstellten Bericht vom 21. und 23. Januar 2008 (Urk. 7/34) erklärte Dr. B.___, dass die Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2007 100 % betragen habe. In einer angepassten Tätigkeit, in welcher die Beschwerdeführerin keine Lasten tragen, keine mittelschweren oder schweren grob manuellen Tätigkeiten leisten und keine repetitiven manuellen Arbeiten verrichten müsse, insbesondere auch keine Fliessbandarbeit, könne sie wöchentlich 20 bis 25 Stunden arbeiten. Eine ganztägige Arbeit werde nicht mehr möglich sein, selbst in einer körperlich völlig leichten Arbeit nicht.
         Dr. J.___ hielt im Bericht vom 27. Juni 2008 (Urk. 7/58) die folgenden Diagnosen fest: Reaktive Depression bei Status nach traumatischer AC-Luxation rechts, chronische Schultergürtelschmerzen rechts, chronische Brustwirbelsäulenschmerzen, chronische Schlafstörung und funktionelle Herzbeschwerden bei Angstzuständen. Die Beschwerdeführerin leide unter Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter, einer ausgeprägten depressiven Stimmungslage und Angstzuständen. Die somatische wie auch die psychische Situation sei unbefriedigend. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 30 %. Die Prognose sei schwer abzuschätzen, es sei jedoch sowohl eine somatische als auch eine psychische Besserung durchaus möglich.
         Lic. phil. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, stellte im Bericht vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/71) die folgenden Diagnosen: Double Depression, Dysthymia (ICD-10: F34.1), rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0); Panikstörung (ICD-10: F410), Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13), Medikamentenabhängigkeit, chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen einer Schulterverletzung mit Begleitinsomnie und Übergewicht. Er führte dazu aus, dass die Patientin seit Jahren eine Herabgestimmtheit beschreibe, mit Weinerlichkeit, Lustlosigkeit und Anhedonie. Ausserdem habe sie jahrelang Schlaf- und Schmerzmedikamente eingenommen und sei abhängig. Sie gebe eine Lustlosigkeit an, sei aber in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit im Gastgewerbe im Umfang eines 30%igen Pensums nachzugehen. Dabei könne sie ihr Selbstwertgefühl stärken und an Zukunftsperspektive gewinnen. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt.
         Im Bericht vom 6. beziehungsweise 20. August 2008 erklärte Dr. C.___, dass es trotz mehrfachen Eingriffen und intensiver Therapie zu keiner wesentlichen Verbesserung der Schmerzsituation gekommen sei. Die Prognose sei ungünstig, eine Verbesserung des Beschwerdebildes sei nicht mehr zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage in der bisherigen Tätigkeit 0 % und 30 % in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/68, 7/70).
4.2     Im psychiatrisch-neuropsychologischen Teil des interdisziplinären Gutachtens des F.___ (Urk. 7/91), für den Dr. med. Dr. phil. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Neurologie, speziell Neuropsychologie/Verhaltensneurologie SGVN, am 28. Dezember 2008 verantwortlich zeichneten, sind als psychiatrische Diagnosen eine subklinische bis höchstens leichtgradig affektpathologische Störung im Sinne einer erlebnisreaktiven F4-Anpassungsstörung ohne Berufsrelevanz bei chronischer Schmerzproblematik, eine intakte prämorbide Persönlichkeitsstruktur ohne Hinweise für eine stille Schadensanlage/Vulnerabilität bei strukturell limitierter Affektdisposition (OPD 2) sowie eine klinisch-explorativ und leistungspsychologisch gute Kooperation, adäquate Leistungsbereitschaft ohne Hinweise für forcierte Aggravation und/oder simulative Täuschungsmotive aufgeführt. In neuropsychologischer Hinsicht wurde festgehalten, dass keine Hinweise für berufsrelevante neurokognitive Funktionsdefizite vorhanden seien und das aktuelle Leistungspotenzial dem prämorbiden Niveau entspreche (Urk. 7/91 S. 12).
         Die Gutachter erklärten, dass Hinweise für depressive Episoden, emotionelle Labilität, larviert depressive Symptome oder für Schädelhirntraumata, Epilepsien, Meningitis oder andere hirnorganische Störungen fehlten. Ausser schmerzassoziierten Folgebeeinträchtigungen wie rasche Erschöpfbarkeit und allgemeine Belastungsintoleranz bestehe keine relevante Symptomatologie. Insbesondere würden keine posttraumatischen Pathologien oder eine eigentliche depressive Antriebslosigkeit beziehungsweise Vital- oder Appetenzstörung beschrieben, jedoch schmerzbedingte Ein- und Durchschlafstörungen sowie Essanfälle. Auch habe die Versicherte berichtet, sie falle immer wieder in ein Loch, fühle sich nicht verstanden, sei nur am Weinen, die Gesellschaft glaube ihr nicht, sie habe seit dem Unfall zweimal wöchentlich Herzrasen und in den letzten Jahren 12 kg zugenommen. Die Gutachter wiesen jedoch darauf hin, dass die Tagesroutine der Versicherten strukturiert sei, es keinen sozialen Rückzug und eine normale Beziehungsgestaltung gebe. Die Beschwerdeführerin wirke höchstens leichtgradig gespannt und leichtgradig anerg-depressiv und sei nicht tiefgründig beeinträchtigt (Urk. 7/91 S. 5, 7). Es gebe keine Anhaltspunkte für vorbestehende psychische Erkrankungen aus dem affektiven oder schizophrenen Formenkreis, auch nicht für neurotische oder somatoforme Störungen ausserhalb der in den Akten aufgeführten Beschwerden. Ebenso könnten persönlichkeitsbedingte Verhaltensstörungen, die das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichten, und Störungen durch psychotrope Substanzen ausgeschlossen werden. Hinweise für eine spezifische, persönlichkeitsbedingte Vulnerabilität, für erhebliche vorbestehende extrinische Stressoren oder hirnorganische Störungen lägen nicht vor. Objektiv entspreche das aktuelle Beschwerdebild höchstens einer subklinischen bis leichtgradigen affektiv-psychischen Beeinträchtigung ohne Hinweise für pathologisch strukturelle Faktoren. Unter Bezugnahme auf Foerster, 1992, hielten die Gutachter schliesslich fest, dass die Art der Verarbeitung nicht im Rahmen einer Aktualisierung eines vorbestehenden unbewussten Konfliktes mit nachfolgendem regressivem Vermeidungsverhalten interpretiert werden könne. Bei zwar limitierten persönlichen Ressourcen könnten schwere innerpsychische beziehungsweise psychogene Limitierungen verneint werden. Die zunehmende Etablierung einer den organischen Grundmorbus unterminierenden hypochrondrisch-asthenischen Wesensumprägung mit positiv operander Verstärkung von Schmerzverhalten mit erhöhter, selektiver körpersensorischer Aufmerksamkeit, mangelhafter Desomatisierung zentraler Affekte und Gefühle, die mit einer störungsspezifischen Fokussierung der Wahrnehmung auf körperliche Prozesse einhergehe, sei sehr wahrscheinlich. Aus psychiatrischer Sicht sei diese aber im Rahmen einer schmerzassoziierten Reaktionsbildung mit dysfunktionaler Aggravation zu verstehen und habe alleine keinen Krankheitswert. Dementsprechend würden die psychischen Beschwerden in den Akten durchgehend als reaktiv bezeichnet. Trotz der vom behandelnden Fachpsychologen beschriebenen vorbestehenden depressiven Symptomatik sei die Versicherte ursprünglich voll arbeitsfähig gewesen, und der jahrelange Ehekonflikt mit einmaliger Gewaltanwendung durch den alkoholabhängigen Ehemann habe 1993 mit der Scheidung gelöst werden können (Urk. 7/91 S. 9).
         Laut Gutachten zeigte die klinisch-neurologische Untersuchung im Übrigen eine Hypästhesie im Oberschenkelbereich beidseits, die nicht eindeutig einem Dermatom zuzuordnen und differentialdiagnostisch als Irritation des nervus cutaneus femoris lateralis in Betracht falle, sowie einen differentialdiagnostisch diskogen bedingten abgeschwächten Achillessehnenreflex links. Bei der Kopfschmerzsymptomatik handle es sich um chronifizierte Spannungskopfschmerzen. Die aktuellen neuropsychologisch-verhaltensneurologischen und neurologischen Befunde, nämlich diskrete Gedächtniseinschränkungen und eine subklinisch verminderte kognitive Flexibilität mit leichtgradig vermindertem Arbeitstempo zugunsten einer intakten Fehlerkontrolle, seien schmerzassoziiert, aber für die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte oder eine ausbildungsadäquate Verweistätigkeit nur von untergeordneter Relevanz und nicht mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden (Urk. 7/91 S. 11).
4.3     Dr. med. M.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und PD Dr. med. N.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, stellten im F.___-Teilgutachten vom 2. März 2009 (Urk. 7/89) die folgenden Diagnosen: Chronische, bewegungs- und belastungsabhängige Schulterbeschwerden rechts (bei/mit Status nach AC-Gelenksluxation Tossy II-III rechts, Status nach Untersuchung in Narkose, offener Reposition und Hakenplattenosteosynthese, Bandnaht AC-Gelenk rechts, Status nach offener Defilée-Erweiterung mit lateraler Clavicularesektion, partieller Acromiektomie, Bursektomie, Entfernung von Verkalkungen im Ligamentum coraco-acromiale, Bursektomie und Revision der Rotatorenmanschette, Narbenkorrektur der rechten Schulter, Status nach Revision der lateralen Clavicula rechts mit Stabilisierung nach Weaver-Dunn bei persistierender Dislokation der lateralen Clavicula nach posterior rechts und residuellen Schmerzen in der Höhe der AC-Region und des Trapezius rechts bei vorerwähnten Operationen), lumbospondylogenes Syndrom rechts (bei/mit breitbasiger, kleiner, mediolateral links gelegener Diskushernie L4/L5 ohne Nervenkompression, stationärer, mässiggradiger, osteodiskoligamentärer Foraminalstenose L5/S1 links ohne sichere Nervenkompression, Osteochondrose L5/S1, muskuläre Insuffizienz), intermittierend auftretende, geringfügige, linksseitige Knieschmerzen bei Verdacht auf beginnende degenerative Veränderungen (Arthrose) des Knies links, gelegentliche, geringfügige, muskuläre, belastungsabhängige tendomyotische Beschwerden im Oberarm links, anamnestisch benigne Arrhythmie (Urk. 7/89 S. 12).
         Die Beschwerdeführerin habe - so die Gutachter weiter - Schmerzen im Bereich der rechten Schulter angegeben, die in Ruhe sowie beim Sitzen bei hängendem Arm nicht vorhanden seien. Ihren Angaben zufolge könne sie kaum auf der Schulter schlafen und habe allgemein Schlafprobleme. Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin bewegungs- und belastungsabhängige, ventral vor dem AC-Gelenksbereich und lateral in den Nacken rechts hinaufstrahlende sowie strumpfförmige über den ganzen Oberarm rechts ausstrahlende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter beklagt. Insbesondere bereiteten ihr Bewegungen mit Greifen über Kopfhöhe, das Tragen von Gewichten über 3 kg Beschwerden. Am schlimmsten seien Bewegungen über Schulterhöhe. Klinisch habe sich ein leichter Schultertiefstand rechts finden lassen. Radiologisch ergäben sich in den Röntgenaufnahmen eine korrekte Stellung des Glenohumeralgelenkes, keine arthrotischen Veränderungen sowie ein korrektes Alignement der lateralen Clavicula über dem Acromion. Auch im MRI vom 17. Oktober 2007 hätten sich keine Erklärungen für die persistierenden intensiven Schmerzen finden lassen. Eine Fehlstellung, welche vor der letzten Operation als Ursache für die Schmerzen im Trapeziusbereich postuliert worden sei, sei nunmehr nicht mehr ersichtlich. Angesichts dieser konventionell-radiologischen und kernspintomografischen Befunde liessen sich die persistierenden Schmerzen und die Bewegungseinschränkung, insbesondere für die Elevation und Abduktion und die Aussenrotation, nicht abschliessend mit anatomisch strukturellen Veränderungen erklären. Eine gewisse belastungs- und bewegungsabhängige Restsymptomatik könne nach den wiederholten Eingriffen und der dargestellten Tendinopathie der Supraspinatussehne erwartet werden. Das vorliegende Ausmass müsse jedoch im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms interpretiert werden. Die Beschwerdeführerin habe bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit eine fragliche Leistungsbereitschaft gezeigt. Sie habe sich zwar ausser bei den Schultertests, bei denen sie stets ein schmerzdominiertes Verhalten gezeigt und die sie abgebrochen habe, belasten lassen. Doch habe sie eine schlechte Konsistenz gezeigt. In unbeobachteten Momenten habe sie beispielsweise - anders als bei den klinischen ärztlichen Untersuchungen - die Rotation der Halswirbelsäule vollständig durchführen können und es sei auch zum Beispiel beim Anziehen der Strümpfe eine viel bessere spontane rechtsseitige Schulterbeweglichkeit möglich gewesen. Zudem sei der Oberarmumfang seitengleich, obwohl bei einer Schonung der rechten Schulter ein verminderter Oberarmumfang zu erwarten wäre. Von Seiten des Rückens habe sich keine funktionelle Einschränkung gezeigt. Eine Beurteilung der effektiven Leistungsgrenze sei infolge der Selbstlimitierung bei den Hebetests nicht möglich. Die Beobachtungen bei den Tests hätten auf eine deutliche Selbstlimitierung hingewiesen (Urk. 7/89 S. 11 f.).
         Die Gutachter M.___ und N.___ kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte mit Heben und Tragen leichter Gewichte, Tragen des Servicetabletts linksseitig und ohne Notwendigkeit von rechtsseitigem Hantieren mit schweren Gewichte ganztags zumutbar sei. Es seien ihr jedoch im Hinblick auf die bestehende Einschränkung für länger dauernde statische Haltungen der oberen Extremitäten zusätzliche kurze Pausen von insgesamt zwei Stunden zu gewähren. Ansonsten bestehe eine Belastbarkeit entsprechend einer leichten, wechselbelastbaren Tätigkeit. Heben und Tragen von Gewichten von 5 bis 10 kg beidhändig sei oft möglich, dies vom Boden bis Taillenhöhe und im Rahmen von horizontalem Tragen. Überkopfarbeiten seien nicht zumutbar. Die subjektiv beklagte Minderbelastbarkeit der rechten Schulter sei im Übrigen in starkem Masse durch ein Schmerz- und nachfolgendes Schonverhalten bedingt (Urk. 7/89 S. 12 f.). Zur Frage nach der Arbeitsunfähigkeit während der Behandlungsphase bis zum Erreichen des Endzustandes erklärten die Gutachter unter anderem, retrospektive Festlegungen der Arbeitsfähigkeit seien problematisch. Sechs Monate nach dem letzten Eingriff im Juni 2007 habe von einer weiteren somatischen Behandlung angesichts des dominierenden Schmerz- und Schonverhaltens keine namhafte Besserung mehr erwartet werden können (Urk. 7/89 S. 17).
4.4     Der seit August 2009 behandelnde Psychiater Dr. I.___ gab in seinem Bericht vom 3. Februar 2010 (Urk. 7/114) an, dass der Ehemann immer wieder Drohungen gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen habe und sie deswegen sogar ins Frauenhaus habe fliehen müssen. In ihrem Kontaktverhalten sei sie weitgehend unauffällig, aber es werde sofort deutlich, dass sie unter einem grossen Druck stehe und sich mitteilen wolle. Sie wirke in ihrem Ausdruck traurig, bekümmert, innerlich aufgewühlt und angespannt. Sie sei oft unruhig und es sei eine deutliche Erschöpfung angesichts ihrer innerlichen Anspannung und Verunsicherung spürbar. Gesamthaft wirke sie immer wieder verloren, hilflos, unschlüssig und unsicher. Der Eindruck der emotionalen Belastung, der unterschwelligen Erschöpfung, der Verzweiflung, welche sich in ihren Zügen ausdrücke, werde zum Teil mit ihren Aussagen deutlich gemacht. Darüber hinaus seien die psychischen Grundfunktionen intakt. Dr. I.___ diagnostizierte Depression und Angst gemischt (ICD-10: F32.01) mit zunehmenden Anteilen phobischer Ängste beziehungsweise sozialer Phobien und Ansätzen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F40.11 und F41.1). Der psychische Zustand der Patientin habe sich auf einem mittleren Niveau der Beeinträchtigung eingependelt, sowohl was die Depression wie auch was die Ängste angehe. In ihrer Summe seien die Beschwerden in mittlerer Schwere invalidisierend. Auf psychiatrischem Gebiet bestehe ein Gesundheitsschaden, welcher eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Falls sich die beschriebene Symptomatik weiter in ähnlichem Umfang halten sollte, bleibe die Arbeitsfähigkeit dauerhaft eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit liege gegenwärtig bei mindestens 50 %. Aufgrund der kognitiven Befunde, welche die Aufmerksamkeit, die geistige Flexibilität, die Ausdauer und das Auffassungsvermögen herabsetzten, sei auch im Haushalt beziehungsweise in sogenannt behinderungsangepassten Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben.

5.
5.1     Das Teilgutachten der Dres. M.___ und N.___ entspricht den Anforderungen, die praxisgemäss an ein derartiges Beweismittel gestellt werden. Denn die Beurteilung wurde namentlich unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten, der Angaben der Beschwerdeführerin zu Anamnese und aktuellen Beschwerden, der vorhandenen Röntgenbefunde, der bei der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit gewonnenen Erkenntnisse sowie gestützt auf dem erhobenen Allgemein- und Neurostatus sowie die klinische Untersuchung der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten (Urk. 7/89 S. 3-9, 7/89 S. 20-29) vorgenommen. Auch wurden die Diagnosen und die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit ausführlich und nachvollziehbar begründet.
         Der Einwand der Beschwerdeführerin, das somatische Gutachten sei nicht von Orthopäden und schon gar nicht von Schulterspezialisten verfasst worden (Urk. 1 S. 6), erweist sich als unbegründet. Bei der Physikalischen Medizin und Rehabilitation (PMR) handelt es sich um ein eigenständiges medizinisches Fachgebiet, das sich mit der Förderung der körperlichen und kognitiven Funktionen, der Aktivität, der Partizipation und der Verbesserung von persönlichen Faktoren und Umweltfaktoren befasst und für die Prävention, die Diagnostik, die Behandlung und das Rehabilitationsmanagement von Menschen jeden Alters mit behindernden Gesundheitsschädigungen und Komorbiditäten zuständig ist. PMR-Fachärzte verfolgen bei Patienten mit akuten und chronischen Erkrankungen einen ganzheitlichen Behandlungsansatz, wobei es sich zum Beispiel um muskuloskelettale und neurologische Krankheiten handeln kann. Dementsprechend benutzen sie spezifische diagnostische Abklärungsverfahren und wenden verschiedene Behandlungsmethoden an (vgl. etwa www.fmh.ch/files/pdf6/physikalische_medizin_version_internet_d.pdf, besucht am 5. Dezember 2011, 11.30 Uhr). Die mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin betrauten PMR-Fachärzte hatten daher durchaus die nötige Sachkunde, um die bei der Beschwerdeführerin vorhandenen somatischen Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, zumal Dr. N.___ zusätzlich über den Facharzttitel der Rheumatologie verfügt, einer medizinischen Spezialität, die sich mit der Diagnostik und nicht-operativen Behandlung von Krankheiten sowie schmerzhaften und funktionellen Störungen des Bewegungsapparates befasst (vgl. etwa: www.fmh.ch/files/pdf5/rheumatologie_version_internet_d.pdf, besucht am 5. Dezember, 11.40 Uhr).
         Im Übrigen wird die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführerin seit Erreichen des Endzustandes sechs Monate nach der letzten Operation, mithin seit Januar 2008, die Arbeit im Service ganztags mit gewissen Einschränkungen und unter Einhaltung von mehreren kurzen Pausen von insgesamt zwei Stunden und eine dem Anforderungsprofil entsprechende leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar sei, durch die nach Januar 2008 erfolgten Meinungsäusserungen des Hausarztes und der behandelnden Fachärzte, Dr. C.___ und Dr. B.___, wonach die Arbeitsfähigkeit 30 oder 50 % betrage (Urk. 7/34, 7/70), nicht in Frage gestellt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die behandelnden Fachärzte ebenso wie der Hausarzt mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) und Dr. C.___ bei seiner Zumutbarkeitsbeurteilung offenbar ausschliesslich auf das von der Beschwerdeführerin als möglich erachtete und seit dem 1. März 2008 effektiv versehene Arbeitspensum von 30 % als Serviceangestellte im Restaurant O.___ (Urk. 7/38/1-2, Urk. 7/89 S. 6) abstellte.
         Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, die Gutachter M.___ und N.___ unterstellten der Beschwerdeführerin zu Unrecht ein selbstlimitierendes Verhalten (Urk. 1 S. 7 f.), so ist darauf hinzuweisen, dass sich diesbezügliche Anhaltspunkte nicht nur in der klinischen Untersuchung, sondern auch bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit ergeben hatten (Urk. 7/89 S. 12). Indes wird den rechtsseitigen Schulterbeschwerden bei der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung durchaus Rechnung getragen, indem bei länger dauernden statischen Haltungen der oberen Extremitäten zusätzliche kurze Pausen gefordert werden, die Gewichtslimite bei 5 bis 10 kg beidhändig - mit der Einschränkung nur bis Taillenhöhe und nur mit horizontalem Tragen - angesetzt wird und Überkopfarbeiten als unzumutbar bezeichnet werden. Bei der Zumutbarkeitsbeurteilung wurde im Übrigen durch die Aufnahme einer wechselbelastenden Tätigkeit ins Anforderungsprofil erklärtermassen auch auf allfällige Beschwerden im Zusammenhang mit den im Wirbelsäulenbereich erhobenen Befunden Rücksicht genommen (Urk. 7/89 S. 8, 18). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) besteht daher kein Grund für weitere Abklärungen des lumbalen Gesundheitsschadens.
5.2     Das Ergebnis des psychiatrisch-neuropsychologischen Teilgutachtens, wonach die aktuellen Diagnosen und Befunde aus diesen Fachgebieten ohne Berufsrelevanz sind, deckt sich im Wesentlichen mit der Beurteilung von lic. phil. G.___ im Bericht vom 22. Juli 2008 (Urk. 7/71). Es wird aus fachärztlicher Sicht einzig von Dr. I.___ in Frage gestellt, der für behinderungsangepasste Tätigkeiten nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorsieht und in diagnostischer Hinsicht erheblich vom Gutachten abweicht. Allerdings ist die Diagnose Depression und Angst gemischt (ICD-10: F32.01) mit zunehmenden Anteilen phobischer Ängste beziehungsweise sozialer Phobien und mit Ansätzen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F40.11 und F41.1) allein anhand der von Dr. I.___ wahrgenommenen Stimmungslage, des traurigen, bekümmerten, innerlich aufgewühlten Ausdrucks, der Anspannung und Erschöpfung nicht nachvollziehbar. Auch leuchtet nicht ohne Weiteres ein, inwiefern die Arbeitsfähigkeit durch die geschilderte psychische Befindlichkeit, die massgebend von den vom Ex-Ehemann ausgehenden Drohungen bestimmt zu sein scheint, mithin von invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht relevanten psychoszialen Faktoren (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), eingeschränkt wird, zumal Dr. I.___ die psychischen Grundfunktionen als intakt bezeichnet, was im Einklang steht mit den bei der psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung gewonnenen Erkenntnissen. Die von Dr. I.___ beschriebene Symptomatik unterscheidet sich denn auch nicht wesentlich von den Befunden, welche die Dres. K.___ und L.___ anlässlich ihrer Begutachtung erhoben hatten. Im Gegensatz zu Dr. I.___ nahmen die Gutachter indes eine sorgfältige Gewichtung der angegebenen psychischen Beeinträchtigungen vor und berücksichtigten die psychischen Ressourcen und die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin. Auf überzeugende Weise konnten sie somit eine krankheitswertige psychische Gesundheitsstörung ausschliessen. Folglich kann auf das psychiatrische Gutachten ohne weiteres abgestellt und das Vorhandensein einer invaldisierenden psychischen Gesundheitsstörung ausgeschlossen werden. Für die Invaliditätsbemessung sind daher ausschliesslich die somatischen Einschränkungen, wie sie die Gutachter M.___ und N.___ festgehalten haben, von Bedeutung. Auf deren Zumtbarkeitsbeurteilung kann daher zur Beurteilung des Rentenanspruchs abgestellt werden, wobei diese erst ab Januar 2008 Geltung beansprucht, als nach Ablauf von sechs Monaten seit dem letzten Eingriff von einer weiteren somatischen Behandlung keine namhafte Besserung mehr habe erwartet werden können (Urk. 7/89 S. 17).
5.3     Während des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (bis Ende 2007 gültig gewesene Fassung) hatte laut den Angaben Dr. C.___s seit dem Unfall vom 10. September 2004 bis zum 7. März 2005 im bisherigen Beruf eine 100%ige und danach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. Erwägung 4.1), was einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von rund 75 % entspricht. Die Ausrichtung der per Ende Juni 2009 befristeten halben Rente ab September 2005 beruht angesichts der fehlenden gutachterlichen Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem Unfall und direkt nach den Operationen vom 19. Januar 2005 sowie 17. Juni 2007 auf der Annahme einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 %, wie sie anfänglich von Dr. C.___ bezüglich der bisherigen Tätigkeit ab 7. März 2005 bescheinigt worden war (Urk. 7/14/4, 7/14/6).
         Massgebend für die Invaliditätsbemessung ist jedoch nicht die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, sondern diejenige in einer leidensangepassten Tätigkeit. Diesbezüglich attestierte Dr. C.___ am 7. und 26. September 2006 ausdrücklich eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75, allenfalls bis 100 % (Urk. 7/22, 7/25/10). Erst im Zeugnis vom 17. April 2007 setzte Dr. B.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit wieder auf 50 % herab (Urk. 7/30). Wie schon nach der Operation vom 19. Januar 2006 erhöhte sich die Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die von diesem Arzt am 18. Juni 2007 vorgenommene weitere Schulteroperation dann sogar wieder auf 100 % (Urk. 7/22, 7/34). Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem letzten Eingriff wurde laut Gutachten der Dres. M.___ und N.___ hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht. Folglich hätte die dem Gutachtensergebnis entsprechende Rentenanpassung unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV an sich schon per Ende März 2008 vorgenommen werden müssen.
         Allerdings besteht kein Anlass für eine Reformatio in peius. Denn es ist zu beachten, dass die vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach den beiden Schulteroperationen allenfalls zu vorübergehenden Rentenerhöhungen hätte führen können. Denn nach dem Eingriff vom 19. Januar 2006 wurde erst wieder im Zeugnis von Dr. C.___ vom 26. September 2006, mithin nach mehr als drei Monaten, für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 bis 75 % attestiert und nach der Operation vom 17. Juni 2007 bestand laut Dr. B.___ die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2007 (Urk. 7/34). Durch den - von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht gerügten - Verzicht auf vorübergehende Rentenanpassungen im Zusammenhang mit den beiden Operationen werden die grosszügige Invaliditätsbemessung und die unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst per Ende Juni 2009, mithin drei Monate nach dem Gutachten vom 2. März 2009 (Urk. 7/89), erfolgte Rentenbefristung somit weitgehend aufgewogen.
5.4     Die Rentenbefristung als solche erweist sich als zulässig. An dem von der IV-Stelle aufgrund der gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilung per 2009 durchgeführten Einkommensvergleich, aus dem bei einem auf den Angaben der Y.___ vom 19. Januar 2005 (Urk. 7/15) beruhenden Valideneinkommen von Fr. 53'300.-- und bei einem Invalideneinkommen von Fr. 44'182.15 ein Invaliditätsgrad von 17 % resultiert, beanstandet die Beschwerdeführerin denn auch lediglich, dass der vom Tabellenlohn vorgenommene leidensbedingte Abzug von 15 % ungenügend sei (Urk. 10 f.).
         Aufgrund der in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2008 für Frauen des Anforderungsniveaus 4 bei 40-Stundenwoche ausgewiesenen Zentralwerts von Fr. 4'116.-- (Tabelle TA1) ergibt sich für das Jahr 2009 aufgrund der seither bei den Frauenlöhnen eingetretenen Nominallohnentwicklung von 2,1 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2009, Tabelle T1.2.05, Total) und der allgemein betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 12-2011, Tabelle B9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 52'446.40. Daraus resultiert selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 75) immer noch ein Invalideneinkommen von Fr. 39'334.80 beziehungsweise - aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 53'300.-- - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 26 %. Die per Ende Juni 2009 erfolgte Rentenbefristung ist daher nicht zu beanstanden.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).