Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00742
IV.2010.00742

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1977 geborenen A.___ mit Verfügung(en) vom 3. und 10. Dezember 2009 gestützt auf ein am 25. August 2009 erstattetes Gutachten der Abklärungsstelle B.___ (Urk. 6/121) mit Wirkung ab 1. September 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/140 und 6/141). Bereits zuvor hatte der Versicherte die IV-Stelle mit Anmeldung vom 13. November 2009 um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ersucht (Urk. 6/134). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/138: Bericht der Dr. med. C.___, Fachärztin FMH Neurologie, vom 24. November 2009; Urk. 6/142: Bericht des Dr. med. D.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, vom 7. Dezember 2009) und führte am 8. Januar 2010 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Urk. 6/146: Abklärungsbericht vom 11. Januar 2010). Am 21. Januar 2010 wurde dem Versicherten mit Vorbescheid mitgeteilt, er habe ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Entschädigung für eine leichte Hilflosigkeit (Urk. 6/147 und 6/148). Mit Eingaben vom 17. Februar 2010 (Urk. 6/152) und 25. März 2010 (Urk. 6/154) liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter einwenden, da er neben der von der IV-Stelle anerkannten Hilfsbedürftigkeit bezüglich alltäglicher Lebensverrichtungen zusätzlich auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, habe er Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 6/154). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 5. Mai 2010, dass der Versicherte ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Entschädigung der Invalidenversicherung für eine Hilflosigkeit leichten Grades habe; zu den vorgebrachten Einwänden wurde in der Begründung allerdings nicht Stellung genommen (Urk. 6/156 und 6/159). Am 25. Mai 2010 monierte der Rechtsvertreter, seine mit Eingabe vom 25. März 2010 vorgebrachten Einwände seien von der fallverantwortlichen Person wohl irrtümlicherweise nicht berücksichtigt worden; falls ihm nicht bis zum 8. Juni 2010 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht werde, sei er gezwungen, wegen Verletzung des Anspruchs des Versicherten auf rechtliches Gehör Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zu führen (Urk. 6/162). Da beim Rechtsvertreter des Versicherten bis zu jenem Tag keine Verfügung der Verwaltung einging, mit welcher die Verfügung vom 5. Mai 2010 aufgehoben worden wäre, führte er mit Schriftsatz vom 9. Juni 2010 Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 6/168). Am 10. Juni 2010 wurde die Verfügung vom 5. Mai 2010 wiedererwägungsweise aufgehoben; gleichzeitig erklärte die IV-Stelle, sie werde die im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände prüfen und danach erneut entscheiden (Urk. 6/163). Das bereits hängige Beschwerdeverfahren wurde deshalb mit Verfügung vom 24. August 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Prozess-Nr.: IV.2010.00562). Nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes (Urk. 6/167: Stellungnahme vom 17. Juni 2010) hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 24. Juni 2010 mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 2 [= 6/166 und 6/169]).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2010 lässt der Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2010 erneut Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Januar 2009 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 22. September 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 7).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.




Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Versicherte, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Als hilflos gilt, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Seit dem Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 gelten sodann jene Personen, welche zu Hause leben und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind, ebenfalls als hilflos (Art. 42 Abs. 3 IVG). Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden (Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]); zur Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades sind nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 90 E. 3a) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         -      Ankleiden, Auskleiden;-      Aufstehen, Absitzen, Abliegen;-      Essen;-      Körperpflege;-      Verrichtung der Notdurft;-      Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE      127 V 97 E. 3c, 125 V 303 E. 4a).
1.2
1.2.1   Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV).
1.2.2   Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a.    in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.    in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c.    in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 (sc. Art. 38 IVV) angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung zur bis am 31. Dezember 2003 in Kraft gewesenen Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 lit. a IVV (welche der seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV entspricht) setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
1.2.3   Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a.    in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b.   einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c.   einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d.   wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e.   dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 (sc. Art. 38 IVV) angewiesen ist.
1.3     Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a.   ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b.    für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c.   ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
         Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398 - 419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
         Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3). Abgesehen davon, dass die versicherte Person ausserhalb eines Heimes wohnen muss, ist es unerheblich, in welcher Umgebung sie sich aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die direkte oder indirekte Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9). Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 450 E. 5.3.2).
1.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sowie der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).

2.
2.1         Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2010 zugesprochene Hilflosenentschädigung. Umstritten ist die Frage des Grades der Hilflosigkeit. Gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte und die Ergebnisse der Abklärung vor Ort hielt die IV-Stelle dafür, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2008 regelmässige und erhebliche Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden sowie Körperpflege benötige. Seit April 2009 sei er auch im Bereich Fortbewegung hilfsbedürftig und zudem auf dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen. Vor Ort habe der Beschwerdeführer erklärt, die körperlichen Einschränkungen durch die Muskelschwäche im Rücken seien sein Hauptproblem und würden seine Hilfsbedürftigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen hervorrufen. Die bei der Fortbewegung ausser Haus notwendige Begleitung habe sowohl mit der Muskelschwäche als auch mit der Angst vor einem erneuten Epilepsieanfall zu tun. Weiter erwog die IV-Stelle, eine lebenspraktische Begleitung werde nicht durchgeführt und der Haushalt sei seit jeher von einer Drittperson geführt worden. Die Begleitung zu Arztterminen und die Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei sodann bereits im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt worden; der zeitliche Aufwand liege ausserdem unter der Limite von zwei Stunden pro Woche. Da weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung bestehe, benötige der Beschwerdeführer auch keine persönliche Überwachung. Da die Wartefrist am 1. Januar 2008 eröffnet werden könne, habe der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe bei ihrer Beurteilung die sich aus dem polydisziplinären B.___-Gutachten vom 25. August 2009 ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich diejenigen psychischer und neuropsychologischer Art, nicht beachtet. Wenn diese berücksichtigt würden, sei ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer daneben in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, liege eine mittelschwere Hilflosigkeit vor, welche Anspruch auf eine Entschädigung in der entsprechenden Höhe gebe (Urk. 1).

3.
3.1
3.1.1   Die behandelnde Neurologin, Dr. C.___, hielt in ihrem Bericht vom 24. November 2009 fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Schmerzen beim Anziehen der Hosen, beim Schneiden der Zehennägel und beim Baden/Duschen Hilfe benötige, sich wegen Angst vor Anfällen bei der Fortbewegung im Freien respektive bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung begleiten und wegen seiner Vergesslichkeit die Medikamente richten lasse. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bedarf an lebenspraktischer Begleitung führte sie aus, Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen würden, seien ebensowenig notwendig, wie die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt. Wegen der Angst vor Anfällen lasse sich der Patient bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung begleiten (Urk. 6/138).
3.1.2   Der Hausarzt, Dr. D.___, führte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2009 aus, sein Patient benötige seit 2001 Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege (Waschen, Baden/Duschen), sei auf dauernde Pflege angewiesen und bedürfe im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung Hilfeleistungen zum selbständigen Wohnen sowie Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Urk. 6/142).
3.1.3         Gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung gab der Beschwerdeführer am 8. Januar 2010 an, es gehe ihm nicht gut; er habe Angst vor Anfällen, die Schmerzen und die Muskelschwäche seien immer vorhanden. Im April 2009 habe er seinen letzten Epilepsieanfall gehabt, bei welchem er sich den Kiefer gebrochen habe. Beim Anfall zuvor habe er sich die Zähne ausgeschlagen. Seither habe er grosse Angst, die Wohnung alleine zu verlassen, weil sich beide Anfälle auf der Strasse ereignet hätten. Ein weiteres Problem seien die Schmerzen im Lendenwirbelbereich, welche auch mit der Muskelschwäche zusammenhängen würden. Es sei ihm nicht möglich, sich zu bücken und wiederaufzurichten, da ihm die dazu nötige Kraft in den Beinen und im Rückenbereich fehle. Dies habe man mit Physiotherapie und Fitnesstraining verbessern wollen; bewirkt worden sei indes eher das Gegenteil. Die Ursache seiner Muskelschwäche und seines unkontrollierten Ganges sei noch immer unklar. Beim Gehen könne er die Beine kaum anheben und schleife die Füsse am Boden nach. Es werde immer wieder von MS gesprochen, die Diagnose sei aber nicht bestätigt. Weiter gab der Beschwerdeführer an, dass sein Gesundheitszustand auch zu einer erheblichen psychischen Belastung führe. Er sei noch jung und könne für seine Kinder nicht sorgen. Aus Furcht vor den Folgen eines möglichen Anfalls könne er nicht einmal einen Spaziergang mit dem Kinderwagen unternehmen. Es sei für ihn auch schwierig, immer auf Hilfe angewiesen zu sein und kein selbständiges Leben führen zu können. Die behandelnde Neurologin habe er letztmals im November 2009 aufgesucht; die nächste Konsultation finde im Februar 2010 statt. Den Hausarzt suche er nicht regelmässig, sondern bloss bei Bedarf auf. Die Hilfe werde von seiner Ehefrau geleistet, welche seit Februar 2009 in der Schweiz lebe. Zuvor hätten ihm seine Ex-Frau oder die Eltern geholfen, bei welchen er nach der Scheidung von seiner ersten Frau gelebt habe (Urk. 6/146 S. 1 f.).
         Zur Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er seit ungefähr zwei Jahren beim Ankleiden der unteren Extremitäten regelmässig auf Hilfe angewiesen sei, da er nicht mehr in der Lage sei, sich zu bücken, um Socken oder Schuhe anziehen zu können. Auch beim Anziehen von Hosen benötige er Hilfe. Beim An- und Auskleiden des Oberkörpers sei er selbständig. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen sei er weitgehend selbständig. Bisweilen benötige er Hilfe beim Aufstehen, weil ihm die Kraft dazu fehle oder er zu starke Schmerzen habe. Dies sei aber nicht regelmässig der Fall. Bei der Nahrungsaufnahme benötige er keine Hilfe. Weiter gab der Beschwerdeführer an, er sei seit Januar 2008 nicht in der Lage, selbständig in die Badewanne einzusteigen. Er könne sich nicht hinsetzen, weil er danach nicht mehr aufstehen könne. Die Ehefrau müsse ihm beim Ein- und Ausstieg helfen und ihm die unteren Extremitäten waschen. Auch mit einer langstieligen Bürste sei ihm dies nicht möglich, da er sich gleichwohl bücken müsste. Die Haare und den Oberkörper wasche er selbständig. Beim Abtrocknen benötige er die Hilfe der Ehegattin, da er Angst vor einem Anfall in der Dusche habe. Er sei bereits einmal in der Badewanne gestürzt. Bei der Zahnreinigung und der Rasur sei er selbständig. Auch die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft könne er selbständig vornehmen. Sodann gab der Beschwerdeführer an, sich in der Wohnung frei bewegen zu können. Wenn er eine kurze Strecke gelaufen sei, müsse er sich immer wieder setzen, da er schnell ermüde. Auch beim Einkaufen müsse er immer wieder Pausen einlegen. Seit dem Anfall im April 2009 verlasse er die Wohnung nur noch, um vor die Tür zu gehen oder um das Haus zu laufen. Ansonsten gehe er nicht mehr alleine aus dem Haus, auch zu Terminen werde er begleitet. Öffentliche Verkehrsmittel benutze er ebenfalls nicht mehr alleine. Zum einen habe er Angst wegen Epilepsieanfällen, zum andern komme es immer wieder zu Blockaden im Rücken, zu Gleichgewichtsstörungen oder zu Problemen infolge der Muskelschwäche. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, er vergesse immer wieder, seine Medikamente zu nehmen; diese müssten deswegen von seiner Ehefrau gerichtet werden (Urk. 6/146 S. 2-4).
3.2         Zunächst ist festzuhalten, dass die Neurologin Dr. C.___, bei welcher der Beschwerdeführer in regelmässiger Behandlung steht, bloss im Zusammenhang mit der Begleitung bei ausserhäuslichen Kontakten einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für ausgewiesen hält, wobei sie explizit anmerkt, dass die Begleitung wegen der Furcht vor Anfällen notwendig sei (Urk. 6/138 S. 3). Da die Begleitung ausser Haus der Verhinderung von Folgen eines möglichen Epilepsieanfalles dient, und nicht in erster Linie die Pflege gesellschaftlicher Kontakte bezweckt, ist diese Hilfe indes im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit bei der Fortbewegung zu berücksichtigen (vgl. dazu Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH, in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung] Rz. 8024). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst seine Hilfsbedürftigkeit auf das Epilepsieleiden sowie auf die Rückenbeschwerden samt Muskelschwäche zurückführt (Urk. 6/146, vgl. oben E. 3.1.3). Sein Vorbringen, er sei nicht in der Lage, selbständig zu wohnen (vgl. Urk. 6/146 S. 2), begründet er im Wesentlichen mit seiner Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Dass er Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen oder Anleitung zur Erledigung des Haushaltes (vgl. Rz. 8050 KSIH) benötigen würde, oder dass er zwecks Verhinderung einer dauernden Isolation, welche zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, zur Kontaktaufnahme motiviert werden müsste (vgl. Rz. 8052 KSIH), geht weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus dem B.___-Gutachten vom 25. August 2009 hervor. Die B.___-Gutachter nahmen in erster Linie Stellung zur Arbeitsfähigkeit und verneinten das Bestehen einer solchen für sämtliche auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeiten (Urk. 6/121 S. 18 f.); entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann dem Gutachten allerdings nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung und seinen psychischen Beschwerden nicht in der Lage wäre, selbständig zu wohnen. Während der neuropsychologischen Untersuchung konnte eine korrekte Wertung und Gewichtung von Gesagtem und ein nicht eingeschränktes intellektuelles Funktionieren beobachtet werden (Urk. 6/121 S. 26). Der psychiatrische Gutachter hielt sodann dafür, dass eine psychotherapeutische oder psychopharmakologische Behandlung nicht indiziert sei, solange der Explorand im Familienverband unauffällig sei (Urk. 6/121 S. 35). Diese Umstände sprechen - trotz der nur bedingt vorhandenen Problemeinsicht (Urk. 6/121 S. 26 und 34) - aber nicht dafür, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht in der Lage wäre, selbständig zu wohnen. Es trifft zwar zu, dass Dr. C.___ die von den B.___-Gutachtern erhobene deskriptive Diagnose einer leicht bis mässig ausgeprägten kognitiven Beeinträchtigung mit insbesondere Störung frontaler und subkortikaler Hirnfunktionen sowie den vom psychiatrischen Konsiliarius formulierten Verdacht auf eine organische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F07.0 (Urk. 6/121 S. 14) in ihrem Bericht nicht aufführte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit März 2004 von ihr behandelt wird, und ihre Angaben plausibel erscheinen, ist es indes nicht zu beanstanden, wenn die Abklärungsperson darauf und nicht auf die apodiktische Angabe des Hausarztes (Urk. 6/142 S. 5), welcher den Beschwerdeführer überdies nur sporadisch behandelt, Bezug genommen hat. Da ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung aufgrund der medizinischen Aktenlage und den damit vereinbaren Vororterhebungen nicht ausgewiesen ist, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob das Richten der Medikamente als dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe zu qualifizieren wäre. Im Ergebnis erweist sich die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als rechtens, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).