Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00743
IV.2010.00743

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Steiner


Urteil vom 12. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 4. Februar 2005 (Urk. 9/16) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 14. Juni 2005 (Urk. 9/25) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Gesuch von X.___ um IV-Leistungen (Rente und Umschulung) mangels Vorliegens einer invalidisierenden Erkrankung abgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Einspracheentscheid mit Urteil vom 22. März 2006 (Proz. Nr. IV.2005.00872; Urk. 9/34). Die dagegen erhobene Verwaltungs-gerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. Februar 2007 abgewiesen (Urk. 9/37).
         Am 29. Dezember 2009 ging bei der IV-Stelle (datiert mit 13. März 2009) eine erneute Anmeldung von X.___ ein, mit welcher er berufliche Massnahmen und eine Rente beantragte (Urk. 9/39). Die IV-Stelle forderte ihn mit Schreiben vom 5. Januar 2010 zur Einreichung von Belegen für eine Veränderung der massgeblichen Verhältnisse auf (Urk. 9/40). Mit Schreiben vom 3. März 2010 teilte der behandelnde Psychiater des Versicherten, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der IV-Stelle mit, dass der Versicherte unter einer psychischen Störung leide, die bewirke, dass er nicht arbeitsfähig sei. Dr. Y.___ bat die IV-Stelle zudem, eine erneute Begutachtung zu veranlassen (Urk. 9/43). Am 19. März 2010 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, in dem sie das Nichteintreten auf die Neuanmeldung ankündigte (Urk. 9/46). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte einen weiteren Bericht von Dr. Y.___ ein (Urk. 9/52). Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2.       Am 25. August 2010 erhob der Versicherte Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 29. Juni 2010 sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren eintrete, den Sachverhalt abkläre und ihn erneut ärztlich begutachten lasse (Urk.1). Am 13. September 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das hiesige Gericht telefonisch um Zustellung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 5), welches ihm mit Verfügung vom 16. September 2010 zugestellt wurde (Urk. 6). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.
2.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
         Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.          Tritt sie hingegen auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2     Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens trifft die versicherte Person mithin eine gewisse Beweisführungslast, indem sie die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 in Sachen J., I 734/05, Erw. 2). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der entsprechenden Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5).
         Die Verwaltung muss erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sorgen, wenn sie auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist.
3.         Während die IV-Stelle auf die Neuanmeldung mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, nicht eintrat, macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er finde es unfair, dass er von der IV-Stelle nicht erneut ärztlich begutachtet worden sei, obwohl er schon lange in psychiatrischer Behandlung stehe. Man habe ihm dadurch die Chance auf ein normales IV-Gesuch und damit auch auf eine Rente oder berufliche Massnahmen genommen (Urk. 1).
4.
4.1     Die leistungsabweisende Verfügung vom 4. Februar 2005 (Urk. 9/16), die am Ende mit Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Februar 2007 (Urk. 9/37) bestätigt wurde, basierte auf dem Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Januar 2005 (Urk. 9/14). Darin wurden die Diagnosen der dissozialen Persönlichkeitsstörung mit Tendenz zu Sucht und Amotivation (ICD-10 F60.2) und der Dysthymie (ICD-10 F34.1) gestellt, welche gemäss Dr. Z.___ jedoch keine dauerhafte,  invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachten.
         Der behandelnde Psychiater Dr. Y.___ hatte zum Gutachten von Dr. Z.___ Stellung genommen und festgehalten, dass sowohl er als auch Dr. Z.___ beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung attestierten, dass er, im Gegensatz zu Dr. Z.___, aber der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer gestützt auf diese Diagnose vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 9/21).
4.2     Im Zusammenhang mit der erneuten Anmeldung im Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer der IV-Stelle am 3. März 2010 ein Schreiben von Dr. Y.___ zustellen (Urk. 9/43). Am 21. Mai 2010 folgte dann ein weiteres Schreiben von Dr. Y.___, welches der Beschwerdeführer als Einwand deklarierte (Urk. 9/48 und 9/52). Im ersten Schreiben hielt Dr. Y.___ lediglich fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide, die bewirke, dass er nicht arbeitsfähig sei. Es sei bereits einmal ein Gutachten erstellt worden, und er bitte um eine erneute Begutachtung (Urk. 9/43). Dem zweiten Schreiben von Dr. Y.___ zu Handen der IV-Stelle ist zu entnehmen, dass Dr. Y.___ wie damals der Gutachter Dr. Z.___ zur Beurteilung komme, dass es sich bei der psychischen Störung um eine Persönlichkeitsstörung handle, dass die beiden Ärzte sich aber bereits vor fünf Jahren, im Rahmen des ersten Verfahrens nicht einig darüber gewesen seien, ob diese Störung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtige oder nicht. Dr. Y.___ teilte mit seinem zweiten Schreiben mit, dass er nach wie vor der Meinung sei, dass die Persönlichkeitsstörung dazu führe, dass der Beschwerdeführer auch fünf Jahre nach dem Gutachten immer noch nicht arbeite, und er daher darum bitte, dass der Beschwerdeführer nochmals psychiatrisch beurteilt werde (Urk. 9/52).
4.3     Aus den vorstehend erwähnten Schreiben und Ausführungen von Dr. Y.___ ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich in somatischer Hinsicht eine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben hat. Dr. Y.___ brachte in seinen Schreiben lediglich nochmals zum Ausdruck, dass er, wie bereits im Rahmen des ersten Verfahrens, die Auswirkung der Persönlichkeitsstörung anders beurteile als Dr. Z.___ und immer noch davon ausgehe, dass die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers zu dessen vollständiger Arbeitsunfähigkeit führe. Da die IV-Stelle im ersten Verfahren gemäss höchstrichterlichem Entscheid jedoch zu Recht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abstellte und den Vorbringen von Dr. Y.___ bereits damals kein Gewicht zugemessen wurde, hat die IV-Stelle bei dieser unveränderten Ausgangslage richtigerweise und im Rahmen ihres Ermessens (BGE 109 V 114 Erw. 2b) die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation verneint und ist zu Recht auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.      
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren um die Bewilligung und Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen und auf Fr. 400.- anzusetzen.
5.2     Mit Verfügung vom 16. September 2010 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um dem Gericht das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vollständig ausgefüllt sowie unter Beilage der geforderten Erklärungen und Belege einzureichen. Die Fristansetzung erfolgte mit der Androhung, dass andernfalls davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Bis dato hat der Beschwerdeführer das Formular nicht retourniert und auch keine anderen Belege eingereicht. Es ist dementsprechend androhungsgemäss zu verfahren und davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).