Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00745
IV.2010.00745

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli
Advokaturbüro Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Bolzli Kerland
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene X.___ war seit 1984 als selbständiger Schreiner tätig und beschäftigte einen Angestellten. Am 23. April 1986 geriet er während der Arbeit mit der rechten Hand in eine laufende Kehlmaschine, wobei der Daumen sowie die Langfinger III bis V stark zerfetzt wurden und der Zeigefinger entfernt wurde (Urk. 9/2 S. 2).
         Am 26. Mai 1986 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 17. März 1988 (Urk. 9/10) wurde ihm mit Wirkung ab 1. April 1987 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % ausgerichtet. Im Rahmen der in den Jahren 1988 (Urk. 9/12 f.), 1990 (Urk. 9/14 ff.) und 1992 (Urk. 9/23-25) durchgeführten Revisionsverfahren wurde die bisherige Rente bestätigt.
         Im Rahmen eines weiteren, bereits 1993 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/26 ff.) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2001 unter Bezugnahme auf die vom hiesigen Gericht mit Rückweisungsentscheid vom 25. Juni 1997 aufgehobenen Rentenrevisionsverfügungen vom 4. Januar und 10. Februar 1995 (Urk. 9/36-38) per 28. Februar 1995 die ganze Rente auf eine halbe Rente herab (Urk. 9/57 S. 1). Das im Jahr 2002 erfolgte Revisionsverfahren (Urk. 9/58 ff.) führte laut Mitteilung vom 29. August 2002 (Urk. 9/61) zu keiner Änderung der laufenden halben Rente.
         Im Oktober 2002 gründete der Versicherte die „Y.___ GmbH“ (nachfolgend „GmbH“), wobei er dies der IV-Stelle erst im Rahmen des am 9. September 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/65 ff.) mitteilte (Urk. 9/68). Anlässlich des genannten Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle die erwerblichen (Urk. 9/66-68, 9/70, 9/73, 9/76-77, 9/85, 9/87) und medizinischen (Urk. 9/72) Verhältnisse des Versicherten ab und holte einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 9/90) ein. Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/91 ff.) hob sie mit Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 2) die Invalidenrente rückwirkend per 1. Oktober 2002 auf und stellte fest, dass der Versicherte rückerstattungspflichtig sei (Urk. 2 S. 4). Mit Verfügung vom 20. August 2010 setzte die IV-Stelle ihren Rückerstattungsanspruch auf Fr. 84'285.-- fest (Urk. 9/124), wobei sie am 14. September 2010 diese Verfügung zurückzog beziehungsweise diese aufgrund eines Formfehlers wiedererwägungsweise aufhob (Urk. 27/65).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli (Urk. 4), am 24. August 2010 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
„1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer rückwirkenden Aufhebung der Rente per 1. Oktober 2002 abzusehen und dem Beschwerdeführer ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
3. Es sei festzustellen, dass keine Verletzung der Meldepflicht des Beschwerdeführers vorliege und dass der Beschwerdeführer keine bezogenen Leistungen zurückzuerstatten habe.
4. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
         In der Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. November 2010 (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung einreichen (Urk. 11 und 12/2-5) und stellte den Antrag, diese Akten seien im Rahmen der Untersuchungspflicht auch in die materielle Entscheidfindung einzubeziehen (Urk. 10 S. 3).
         Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 (Urk. 13) wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung abgewiesen und eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2010 samt Beilagen (Urk. 10 und 12/2-5) der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt, wobei diese auf die Einreichung einer solchen verzichtete (Urk. 15).
         Mit Eingabe vom 3. Februar 2011 (Urk. 17) liess der Beschwerdeführer eine Kopie seines Schreibens an die IV-Stelle (Urk. 18) einreichen, in welchem er den Anspruch auf die Kinderrenten für die Vergangenheit (sofern nicht verjährt) sowie für die Zukunft geltend machte. Für den Fall, dass die Rückforderung der Invalidenversicherung rechtskräftig und auch ein Erlass der Rückerstattung abgelehnt werden sollte, machte er die entgangenen Kinderrenten der Invalidenversicherung verrechnungsweise geltend (Urk. 18 S. 2).
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2010 wurde über die rückwirkende Rentenaufhebung und die sich daraus ergebende grundsätzliche Rückerstattungspflicht entschieden. Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in rentenbeeinflussender Weise verringert hat und ob er aufgrund einer Meldepflichtverletzung rückerstattungspflichtig ist.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 22. Juni 2010 ergangen, wobei die Rechtmässigkeit der per Oktober 2002 erfolgten Aufhebung der Invalidenrente und in diesem Zusammenhang ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.3     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

3.       Die IV-Stelle begründete die in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 2) per 1. Oktober 2002 angeordnete Aufhebung der Rente damit, dass der Versicherte seinen Reingewinn bei gleich gebliebener Personalsituation bereits im Jahr 2000 auf Fr. 48'100.-- gesteigert und im Jahr 2002 von Januar bis Oktober einen solchen von Fr. 86'214.-- erzielt habe. Aufgrund dieser Einkommenssteigerung sei auszuschliessen, dass die Einschränkung im handwerklichen Bereich immer noch 60 bis 70 % betrage, wie dies der Revisionsverfügung vom 9. März 2001 beziehungsweise dem dabei vorgenommenen Betätigungsvergleich zugrunde gelegt worden sei. Trotz gleich gebliebenem medizinischem Sachverhalt habe der Versicherte offenbar durch die Gewöhnung an die Behinderung seine Arbeitsunfähigkeit reduzieren können. Aufgrund des Wechsels vom Selbständigerwerbenden zum Angestellten der eigenen GmbH komme nicht mehr das ausserordentliche, sondern das ordentliche Invaliditätsbemessungsverfahren in Form des Einkommensvergleichs zur Anwendung. Das nach der Firmengründung effektiv erzielte Invalideneinkommen belaufe sich durchschnittlich auf Fr. 76'000.-- und liege 17 % unter dem per 2004 indexierten, auf den Lohnangaben des Schreinermeisterverbandes beruhenden Valideneinkommen von Fr. 91'115.--. Da der Versicherte weder die massive Steigerung der Erträge noch den Wechsel vom Selbständigerwerbenden zum Unselbständigerwerbenden gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt. Die Rentenaufhebung habe deshalb rückwirkend zu erfolgen und der Versicherte sei rückerstattungspflichtig (Urk. 2 S. 2-4).
         Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein Revisionsgrund vorliege. Einerseits sei er aus medizinischer Sicht weiterhin zumindest zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 7-8 Ziff. 16-20). Andererseits sei für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht nach der Methode des Einkommens-, sondern derjenigen des Betätigungsvergleichs vorzugehen, wobei nach beiden Methoden ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % resultiere (Urk. 1 6-7 Ziff. 15 und S. 8-13 Ziff. 21-28). Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht geändert habe, liege keine Verletzung der Meldepflicht und auch kein Revisionsgrund vor, aufgrund dessen die Rente aufgehoben werden könnte (Urk. 1 S. S. 13 Ziff. 29). Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, ein allfälliger Rückforderungsanspruch sei verjährt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 30).

4.
4.1     Wie dargelegt bildet zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung oder Mitteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und allfälliger Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.
         Anlässlich des im Jahr 1993 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/23 ff.), das zur Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente führte, erfolgte eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs im obgenannten Sinne (Urk. 9/40, 9/42, 9/43, 9/46, 9/48-49), weshalb die am 9. März 2001 ergangene Herabsetzungsverfügung (Urk. 9/57) als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zu dienen hat, und nicht die Mitteilung vom 29. August 2002, mit der lediglich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers und des behandelnden Arztes der Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente bestätigt wurde (Urk. 9/58-61).
4.2
4.2.1   Der Verfügung vom 9. März 2001 (Urk. 9/57) liegt in medizinischer Hinsicht der Bericht der Z.___ über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 9/42, nachfolgend „EFL“ genannt) vom 22. Juli 1998 zugrunde. Im Rahmen der EFL wurde ein Status nach schwerer Kehlmaschinenverletzung der rechten Hand am 23. April 1986 und eine reduzierte Belastbarkeit im Bereich der rechten Hand sowie in Bezug auf die Rumpfstabilisation im Rahmen von Kompensationsmechanismen beim Hantieren von Lasten festgestellt (Urk. 9/42 S. 4). Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der dokumentierten Behinderung sei von einer im Vergleich zur Begutachtung von 1993 unveränderten Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen der Tätigkeit als selbständiger Schreiner unter Berücksichtigung der etwa 10%igen Bürotätigkeit auszugehen. Die Anpassungen seien bereits damals abgeschlossen gewesen und es sei von einer maximalen Anpassung auszugehen. Das relativ geringe Ausmass an medizinischen Symptomen hänge mit den auf Aktivität und Selbständigkeit gerichteten Copingstrategien des Versicherten zusammen und könne nicht als Gradmesser für das Ausmass der Behinderung gelten. Der Versicherte wirke in Bezug auf seine Sicht der Funktionseinschränkung als dissimulierend. Mit einer weiteren Verbesserung sei nicht zu rechnen. In einer leichten Tätigkeit mit wenig koordinativen Anforderungen sei die rechte Hand während 70 % eines Tages einsetzbar; auch bei einer Bürotätigkeit als Kalkulator/Arbeitsvorbereiter führten die Beeinträchtigung der rechten Hand und das dadurch bedingte verminderte Arbeitstempo sowie die vermehrte Möglichkeit von Fehlern zu einer Arbeitsfähigkeit von 70 %. Eine Änderung der beruflichen Situation sei jedoch nicht zweckmässig. Denn der Versicherte habe dank maximalen individuellen und betrieblichen Anpassungen eine Produktivität erreicht, die ihm die Weiterführung des ihm seit jeher geläufigen Berufs ermöglicht habe. Ob er die tatsächlich geforderte Leistung und Produktivität in einer anderen Tätigkeit erreichen könne, sei nicht selbstverständlich. Bei einer anderen Tätigkeit könnte sich der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsfähigkeit gar verschlechtern, da seine nunmehr vorhandenen Copingstrategien stark auf Aktivität ausgerichtet seien. Die IV-Stelle selber habe denn auch 1986 und 1988 die Wiederaufnahme als selbständiger Schreiner als sinnvollste Lösung betrachtet und den Beschwerdeführer damit zu individuellen Anpassungen und Investitionen im Betrieb veranlasst (Urk. 9/42 S. 5-7).
4.2.2 Dem Bericht des Berufsberaters vom 21. Januar 1999 ist zu entnehmen, dass der Versicherte in allen Bereichen seines Betriebes, vorwiegend Bauschreiner, mitarbeitet und die ganze Administration selber, ohne Computer ausführt, die Ehefrau nicht im Betrieb mitarbeitet und, nebst einem vollzeitlich angestellten  ausgebildeten Schreiner seit 1993 zwei Lehrlinge beschäftigt werden. Bei der aktuellen Auftragslage könnten nicht zusätzliche Mitarbeiter angestellt werden. 1993/1994 sei der Geschäftsgang noch gut gewesen. Doch seien die Aufträge aus verschiedenen konjunkturellen Gründen rückläufig. Der Berufsberater hielt fest, dass der Versicherte ein ausgesprochener Praktiker sei. Seine administrativen Fähigkeiten würden für eine Vorgesetzten-Tätigkeit in einem anderen Betrieb oder eine eher administrative Arbeit nicht ausreichen. Der Versicherte selber gab an, dass er in einer Anstellung Fr. 7'000.-- erzielen müsste, um ein vergleichbares Einkommen wie als selbständiger Schreiner zu haben. Er könne sich nicht vorstellen, wo er nur annähernd ein solches Einkommen erzielen könnte. Der Berufsberater erklärte sich mangels geeigneter Erfahrungswerte von Seiten des Schweizerischen Schreinermeister-Verbandes betreffend Valideneinkommen ausserstande, einen Einkommensvergleich durchzuführen (Urk. 9/44 S. 1-2).
4.2.3 Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. Dezember 1999 wurde aufgrund der Vorakten für den Gesundheitsfall angenommen, dass vom gesamten Aufgabenbereich ein 10%iger Anteil auf die Betriebsleiterfunktion, ein 70%iger Anteil auf handwerkliche Arbeiten und ein 20%iger Anteil auf Büroarbeiten entfalle (Urk. 9/49 S. 5 Ziff. 5.3). Unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens betrage der Anteil der Betriebsleiterfunktion weiterhin 10 %, während derjenige der handwerklichen Arbeiten aufgrund einer etwa 60%igen Einschränkung noch 30 % und derjenige der Büroarbeiten aufgrund einer 50%igen Einschränkung noch 10 % betrage. Die IV-Stelle nahm dabei aber keinen eigentlichen Betätigungsvergleich mit einer erwerblichen Gewichtung der einzelnen Teilbereiche vor. Nach der im Abklärungsbericht wiedergegebenen Äusserung des Beschwerdeführers hatten sich seit 1992 keine Änderungen ergeben. Nach wie vor bestehe das Problem darin, dass er wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur langsam und mühsam vorwärts komme und er im Vergleich zu einem nicht behinderten Schreiner einen enormen zeitlichen Mehraufwand leisten müsse. Um einen ansprechenden Umsatz erzielen zu können, müsse er täglich 9 Stunden und auch samstags und sonntags arbeiten. Dies sei zwar auf die Dauer nicht möglich. Dank solcher Kraftakte und einer zusätzlichen Fremdhilfe habe er jedoch 1994 und 1995 jeweils ein überdurchschnittliches Einkommen erzielt. Doch habe er die geleisteten Überstunden niemanden verrechnen können. Gewisse Arbeiten könne er nicht mehr oder nur noch mit Fremdhilfe ausführen. Deshalb habe er einen zusätzlichen Schreiner angestellt, um über die Runden zu kommen. Ohne Behinderung könnte er 60 % der Lohnkosten einsparen (Urk. 9/49 S. 4).
4.2.4 Unter Hinweis auf die vom Versicherten mit 60 % bemessene behinderungsbedingte Lohnsumme und aufgrund der Addition der vorhandenen Einschränkungen in den Tätigkeitsbereichen Schreiner- und Büroarbeiten bemass die IV-Stelle in der Revisionsverfügung vom 9. März 2001 die Einschränkung des Beschwerdeführers insgesamt mit 50 %. Sie hielt fest, dass die seit 1990 erstellten Jahresrechnungen wegen weitgehender Intransparenz beziehungsweise kontinuierlich wechselnder fixer und zum grössten Teil nicht nachvollziehbarer hoher Betriebsaufwendungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades untauglich seien. Denn diese wiesen zum Teil überhöhte Abschreibungen im Verhältnis zum bilanzierten Anlagevermögen aus und es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Hypothekarkredit sich die Bankzinsen bezögen. Auch werde zusätzlich zu den Bankzinsen ein Eigenmietwert, später eine Miete für das Geschäft verbucht (Urk. 9/57).
4.3
4.3.1 In medizinischer Hinsicht holte die IV-Stelle anlässlich des am 9. September 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/65 ff.) einen Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, ein (Urk. 9/72), in welchem dem Versicherten bei einem stationären Gesundheitszustand weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestiert wurde. Der Versicherte sei im Alltag und beim Arbeiten durch die unfallbedingten Folgen eingeschränkt, vor allem beim Heben von Lasten und beim festen Zupacken (Urk. 9/72 S. 3, 5).
         Die Beurteilung von Dr. A.___ entspricht derjenigen im Bericht der Z.___ vom 22. Juli 1998 (Urk. 9/42), in welchem eine bereits seit 1993 unveränderte 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Tätigkeit als selbständiger Schreiner unter Berücksichtigung der etwa 10%igen Bürotätigkeit festgestellt und darauf hingewiesen wurde, dass die Anpassungen bereits damals abgeschlossen gewesen seien, weshalb von einer maximalen Anpassung auszugehen sei.
         Aus medizinischer Sicht ist somit gegenüber der Verfügung vom 9. März 2001 (Urk. 9/57) weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes noch eine Erhöhung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ersichtlich, welche zu einer Revision der Rente Anlass geben könnten (U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 17 N. 17-18). Namentlich eine weitere Angewöhnung, wie sie die IV-Stelle annimmt, um gewisse Einkommenssteigerungen zu erklären, hat nicht stattgefunden.
4.3.2 Die aktuelle berufliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 22. Mai 2006 (Urk. 9/90), welcher aufgrund eines Telefonats mit dem Versicherten sowie der vorhandenen Akten erstellt wurde (Urk. 9/90 S. 1).
         Was die Infrastruktur und die Rahmenbedingungen angeht, wurde darin festgehalten, dass der Versicherte am 29. Oktober 2002 zusammen mit seiner Ehefrau die GmbH gegründet habe und seitdem als Angestellter derselben die Schreinerei betreibe. Das Gebäude und die äussere Lokalität sowie die inneren Geschäftsräume hätten sich nicht verändert. Auch hinsichtlich der Betriebsorganisation hätten sich gegenüber dem Vorbericht vom 28. Dezember 1999 (Urk. 9/49 S. 2 Ziff. 3.1) keine Änderungen ergeben, indem weiterhin ein ausgebildeter Schreiner und zwei Lehrlinge beschäftigt seien (Urk. 9/90 S. 3 Ziff. 3.3). Die wöchentliche Arbeitszeit des Versicherten betrage 45 bis 55 Stunden. Im Rahmen des Betätigungsvergleichs wurde wie schon im Vorbericht vom 28. Dezember 1999 (Urk. 9/49 S. 4 Ziff. 5.1) für den Gesundheitsfall angenommen, dass vom gesamten Aufgabenbereich ein 10%iger Anteil auf die Betriebsleiterfunktion, ein 70%iger Anteil auf handwerkliche Arbeiten und ein 20%iger Anteil auf Büroarbeiten entfalle. Unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens betrage der Anteil an Betriebsleiterfunktion weiterhin 10 %, während derjenige an handwerklichen Arbeiten aufgrund einer etwa 60%igen Einschränkung noch 28 % und derjenige an Büroarbeiten aufgrund einer 50%igen Einschränkung noch 10 % betrage. Es ergebe sich somit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 52 % (Urk. 9/90 S. 3 Ziff. 3.3). Ein eigentlicher Betätigungsvergleich mit einer erwerblichen Gewichtung der einzelnen Teilbereiche wurde - wie ebensowenig im Jahr 1999 (Urk. 9/49) - vorgenommen.
         Auch hinsichtlich der Betriebsorganisation und der Aufgabenbereiche des Beschwerdeführers sind somit gegenüber dem Bericht des Berufsberaters vom 21. Januar 1999 (Urk. 9/44 S. 1-2) und dem Abklärungsbericht vom 28. Dezember 1999 (Urk. 9/49) keine Veränderungen ersichtlich, welche eine Revision der Rente rechtfertigen könnten.
4.3.3   Seit der Gründung der GmbH, welche am 29. Oktober 2002 im Handelsregister eingetragen wurde und an welcher der Versicherte mit Fr. 19'000.-- und seine Ehefrau mit Fr. 1'000.-- beteiligt ist (Urk. 9/68 S. 3), figuriert er in der Betriebsrechnung als angestellter Geschäftsführer mit einem zwischen 2003 und 2009 unveränderten Jahreslohn von Fr. 36'000.-- (Urk. 9/90 S. 3, 9/114 S. 2 und 9/115 S. 1). Die GmbH sei gegründet worden, um das Privatvermögen zu sichern und den Bezug von Kinderzulagen zu ermöglichen (Urk. 9/90 S. 5). In der Beschwerde brachte der Versicherte zudem vor, dass die Umwandlung von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Angelegenheit gewesen sei, die einzig und allein das „rechtliche Kleid“, nicht aber den Inhalt seiner Tätigkeit betroffen habe, indem sich weder vom Personal noch von der Infrastruktur her etwas geändert habe (Urk. 1 S. 9 Ziff. 22).
         Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 13. April 2011 E. 5.3) stellen die Gründung der GmbH und der damit verbundene Wechsel von der Selbständigkeit ins Anstellungsverhältnis bei sonst unveränderten Verhältnissen keinen Grund dar, ein neues Invaliditätsbemessungsverfahren anzuwenden oder eine Rentenrevision vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich in betrieblicher Hinsicht gemäss den obigen Ausführungen (E. 4.3.3) beim Versicherten nichts änderte und der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau als alleinige Gesellschafter weiterhin am Geschäftsgewinn partizipieren, stellt auch diese Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keinen Revisionsgrund dar.
4.3.4   Die IV-Stelle stellte insofern eine Veränderung der Verhältnisse fest, als der Versicherte im Jahr 2002 zwischen Januar und Oktober als Selbständigerwerbender gemäss Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes vom 17. Januar 2007 (Urk. 9/111 S. 4 und Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 114 S. 2) Fr. 86'214.-- erwirtschaftet und nach der Gründung der GmbH in den Jahren 2003 und 2004 aufgrund der sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto ergebenden Lohnzahlungen in der Höhe von jährlich Fr. 36'000.-- (Urk. 9/114 S. 2) sowie der sich aus den jeweiligen Jahresabschlüssen ergebenden Lohnnachträgen in der Höhe von je Fr. 40'000.-- (Urk. 9/70 S. 9 und 18) ein jährliches Einkommen von Fr. 76'000.-- erzielt habe. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der ab 2003 stattgefundenen Erhöhung der Mietzinse für die Schreinerei - welche sich der Versicherte als Eigentümer des Gebäudes über die GmbH auszahle - um 18'000.--, hätte das Invalideneinkommen in den Jahren 2003 und 2004 sogar Fr. 94'000.-- betragen. Aus dem Vergleich mit den früheren Einkommen ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, weshalb die laufende Rente aufzuheben sei (Urk. 2 S. 4).
         Die IV-Stelle mass jedoch weder bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 1988 (Urk. 9/10) noch bei den nachfolgenden Revisionsverfahren (Urk. 9/12-13, Urk. 9/14 ff. und Urk. 9/23-25) noch bei der Rentenherabsetzungsverfügung vom 9. März 2001 (Urk. 9/57) den Einkommensverhältnissen des Versicherten für die Ermittlung der Invalidität eine wesentliche Bedeutung bei. So war bereits bei den in den Jahren 1988 (Urk. 9/12 S. 1) und 1999 (Urk. 9/49 S. 4) durchgeführten Betätigungsvergleichen keine wirtschaftliche Gewichtung der einzelnen Teilbereiche vorgenommen worden. Anlässlich des im Jahr 1990 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens wurde gar festgehalten, dass der Fall einkommensmässig „ziemlich undurchsichtig“ sei (Urk. 9/16), weshalb auf einen Einkommensvergleich verzichtet werde (Urk. 9/22). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten wurden vielmehr jeweils lediglich herangezogen, um die Plausibilität der anhand der medizinischen oder betriebsorganisatorischen Abklärungen ermittelten Invalidität zu überprüfen. So wurde zum Beispiel anlässlich des im Jahr 1988 durchgeführten Rentenrevisionsverfahrens zur Verifizierung der medizinisch ermittelten Einschränkung von 70 % dem Gewinn von 1984 in der Höhe von Fr. 36'224.-- derjenige von 1987 in der Höhe von Fr. 11'444.-- gegenübergestellt und festgehalten, dass die wirtschaftliche Einbusse der medizinischen entspreche (Urk. 9/12 und Urk. 9/13).
         Auch im Rahmen des im Jahr 1993 eingeleiteten und zur Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente führenden Revisionsverfahrens wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Jahresrechnungen seit 1990 weitgehend intransparent und somit als Grundlage für die Bestimmung eines Invalideneinkommens und die Durchführung eines Einkommensvergleichs untauglich seien (Urk. 9/57 S. 2). Die Jahresrechnungen würden zum Teil überhöhte Abschreibungen im Verhältnis zum bilanzierten Anlagevermögen ausweisen und es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Hypothekarkredit sich die Bankzinsen bezögen. Wegen der kontinuierlich wechselnden fixen und zum grössten Teil nicht nachvollziehbaren hohen Betriebsaufwendungen sei es deshalb unmöglich, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Invalideneinkommen zu ermitteln. Die Angabe des Versicherten, wonach er ohne Behinderung 60 % an Lohnkosten einsparen könnte (Urk. 9/49 S. 4), wurde lediglich herangezogen, um die Korrektheit der anhand des ohne wirtschaftliche Gewichtungen vorgenommenen Betätigungsvergleichs ermittelten Invalidität des Versicherten zu überprüfen.
         Nachdem die IV-Stelle bei der im Jahr 1988 erfolgten Rentenzusprache (Urk. 9/10), den nachfolgenden Revisionsverfahren (Urk. 9/12-13, Urk. 9/14 ff. und Urk. 9/23-25) und der rentenherabsetzenden Verfügung vom 9. März 2001 (Urk. 9/57) nicht auf die Einkommensverhältnisse des Versicherten abgestellt hat, kann keine Revision der laufenden halben Rente aufgrund einer angeblichen Veränderung derselben veranlasst werden. In diesem Zusammenhang ist zudem besonders zu beachten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin weiterhin Unklarheit über die Höhe des Einkommens des Versicherten herrscht. Aus der vom Versicherten eingereichten Aufstellung des zwischen 2000 und 2009 erzielten Erwerbseinkommens ist ersichtlich, dass dieses hohen Schwankungen unterworfen ist und - mit Ausnahme des Jahres 2002 - den Betrag von Fr. 56'284.-- nicht überschritten hat (Urk. 12/4, wonach der Versicherte unter allfälliger Berücksichtigung des Reingewinns bzw. Verlustes der GmbH im Jahr 2000 Fr. 48'101.--, im Jahr 2001 Fr. 56'284.--, im Jahr 2002 Fr. 80'515.--, im Jahr 2003 Fr. 50'137.--, im Jahr 2004 Fr. 38'681.--, im Jahr 2005 Fr. 34'978.--, im Jahr 2006 Fr. 19'787.--, im Jahr 2007 Fr. 54'089.--, im Jahr 2008 Fr. - 18'365.-- und im Jahr 2009 Fr. 32'496.-- verdiente). Gegenüber dem vor Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung vom 9. März 2001 (Urk. 9/57) ausgewiesenen Einkommen in der Höhe von Fr. 48'101.-- fand somit keine nachhaltige oder kontinuierliche Erhöhung desselben statt.
         Auch die als „Lohn-Nachtrag 2003/2004“ bezeichneten (Urk. 70 S. 9/18) und unter dem Titel „Passive Rechnungsabgrenzungen per 31. Dezember 2003/2004“ aufgeführten Auszahlungen in der Höhe von je Fr. 40'000.-- können entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 1 S. 5) nicht ohne Weiteres dem Einkommen des Versicherten hinzugerechnet werden. Solche Nachzahlungen sind aus dem IK-Auszug nicht ersichtlich (Urk. 9/114 S. 2), werden vom Versicherten unter Hinweis auf die in den jeweiligen Folgejahren buchhalterisch ausgewiesenen Rückbuchungen bestritten (Urk. 1 S. 12 Ziff. 26-27, Urk. 10 S. 2 Ziff. 4, Urk. 12/3) und sind, sollten sie überhaupt erfolgt sein, in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht aussagekräftig.
         Die im Jahr 2003 erfolgte Erhöhung des jährlichen Mietzinses für die Schreinerei, welchen sich der Versicherte als Eigentümer des Gebäudes über die GmbH auszahlt, von jährlich Fr. 30'000.-- (Urk. 9/33 S. 14 und Urk. 9/46 S. 46/42/32/25/19/5 für die Jahre 1992-1998; Urk. 9/76 S. 19 für das Jahr 2002) auf Fr. 48'000.-- (Urk. 9/70 S. 5/14 und 9/87 S. 5) stellt zwar eine Steigerung desselben um mehr als 60 % dar. Gemäss Auskunft des Treuhandbüros handelt es sich jedoch um eine marktübliche Anpassung eines lange Zeit unverändert gebliebenen Mietzinses (Urk. 9/90 S. 5). Die Erhöhung im Umfang von Fr. 18'000.-- kann somit nicht ohne Weiteres - wie von der IV-Stelle angenommen (Urk. 2 S. 5) - dem Einkommen des Beschwerdeführers hinzugerechnet werden. Eine allfällige Steigerung des Werts seiner privaten Liegenschaft hätte im Übrigen auch im Gesundheitsfall stattgefunden. Wäre die Mietzinserhöhung indes nur erfolgt, um den Betriebsgewinn tief zu halten, so wäre auch dies revisionsrechtlich nicht von Bedeutung. Denn das Einkommen des Versicherten oder der Betriebsgewinn wurden aufgrund der beträchtlichen Schwankungen und mangels buchhalterischer Transparenz (Urk. 12/4) bereits in der Vergangenheit nicht herangezogen und sind weiterhin nicht geeignet, um die Invalidität des Versicherten zu bemessen.
4.4     Zusammenfassend liegen somit keine Revisionsgründe vor, welche eine Anpassung der Verfügung vom 9. März 2001 (Urk. 9/57) ermöglichen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, womit die Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 1) aufzuheben ist. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 1. Oktober 2002 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wegen der Komplexität des Falles auf Fr. 1’000.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juni 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Oktober 2002 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Bolzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).