Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00746
IV.2010.00746

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1954, meldete sich nach einem 1992 erlittenen Unfall am 16. März 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung) an (Urk. 9/55 Ziff. 6.1-3 und 6.8).
          Nach entsprechenden Abklärungen sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 24. Juli und 6. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente ab Juni 1999 zu (Urk. 8/19 = Urk. 9/2, Urk. 8/23 = Urk. 9/1).
          Am 23. Juni 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 8/32).
          Mit Verfügungen vom 5. Juli 2004 (Urk. 8/34), 17. Februar 2005 (Urk. 8/37), sowie 4. und 11. Dezember 2006 (Urk. 8/39, Urk. 8/41) sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 75 % eine ganze Rente ab Juni 1999 zu.
1.2     Im Revisionsfragebogen vom 21. April 2008 (Urk. 8/42) gab die Versicherte an, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Ziff. 1.1). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 8/44) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 30. September 2008 erstattet wurde (Urk. 8/49 = Urk. 3/9). Ein weiteres von der IV-Stelle veranlasstes Gutachten wurde am 16. Juni 2009 erstattet (Urk. 8/54 = Urk. 3/10).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58 = Urk. 3/3, Urk. 8/61, Urk. 8/65/1-13) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Juli 2010 die bisher gewährte Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/68 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 25. August 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Mitte Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 5. November 2010 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 13), während die Beschwerdegegnerin am 19. November 2010 auf Duplik verzichtete (Urk. 16). Am 3. November 2011 (Urk. 18) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen (Urk. 19/1-2) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) zutreffend angeführt (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4     Die Verwaltung ist von Amtes wegen verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen (Art. 43 ATSG). Dies umfasst die Verpflichtung und das Recht, die Untersuchungen anzuordnen, welche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind, nicht jedoch das Recht, eine ‚second opinion’ zu einem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihr dieser nicht gefällt (BGE 136 V 156 E. 3.3). Entscheidend dafür, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen ist, ob die bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen (vorstehend E. 1.3) erfüllen (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).
          Gemäss neuster Rechtsprechung könnte der Einwand, eine weitere Begutachtung ergebe mit Blick auf einen bereits umfassend geklärten Sachverhalt bloss eine ‚second opinion’, bereits im Abklärungsverfahren beschwerdeweise geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, gemäss medizinischer Beurteilung wäre der Beschwerdeführerin eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar, womit der Invaliditätsgrad noch 35 % betrage und kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2). Dass sie ein zweites Gutachten eingeholt habe, sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu beanstanden (S. 2 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das zweite von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten leide an - näher dargelegten - Mängeln (Urk. 1 S. 10 ff.), ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 13) und das Einholen einer gutachterlichen second opinion sei nicht erlaubt (S. 15).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin revisionsrelevant verbessert hat und bejahendenfalls, wie es sich mit Invaliditätsgrad und Rentenanspruch verhält.

3.
3.1     Am 8. November 1995 erstatteten die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, Stadtspital Y.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/16). Darin stellten sie folgende Diagnosen (S. 8 unten):
- sekundäre Valgus-Gonarthrose rechts mit medialer Bandinstabilität bei
- Status nach komplexer Tibiakopfimpressionsfraktur und Tibiaspiralfraktur rechts am 12. Februar 1992
- Status nach Osteosynthese mit einer Lochplatte und Rekonstruktion des Tibiaplateaus
- Status nach posttraumatischer respektive postoperativer Osteonekrose im lateralen Tibiakopf rechts
          Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, in der früheren Tätigkeit als Maschinenführerin (mit häufigen Gehen, Umhergehen und Tragen von Paketen) werde die Arbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt, für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne längeres Stehen oder Umhergehen oder Heben und Tragen von Lasten auf 100 % (S. 9 Ziff. 5).
3.2     Am 16. April 1998 erstattete Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/65/14-26 = Urk. 8/69/258-270 = Urk. 3/4). Darin führte er aus, nach der osteosynthetischen Versorgung 1992 habe sich eine zunächst im lateralen Kompartiment des Kniegelenks lokalisierte Arthrose entwickelt. Zusätzlich habe sich eine grosse subchondrale Knochennekrose im lateralen Tibiakopf entwickelt sowie im Bereich des medialen Kompartiments und femoropatellär arthrotische Veränderungen (S. 11 Ziff. V). Als einzige therapeutische Möglichkeit bleibe heute noch die Implantation einer Kniegelenksendoprothese, die voraussichtlich im Mai 1998 durchgeführt werde (S. 11 Mitte).
          Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, selbst bei einer an sich körperlich leichten, aber zum Teil im Stehen auszuübenden Tätigkeit müsse man bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % annehmen (S. 12 lit. a). Bei einer ausschliesslich oder mindestens überwiegend im Sitzen auszuübenden Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin theoretisch zur Zeit zwar eine auf 50 % reduzierte Arbeitsleistung zuzumuten. Den Arbeitsweg könnte sie aber nur in Benützung eines Taxis zurücklegen, womit man auch für eine solche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % annehmen müsse (S. 13 lit. b).
3.3     Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, erstattete der Beschwerdegegnerin am 8. August 2000 einen Bericht (Urk. 8/6). Er gab an, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 13. März 1992 behandle (S. 1 Mitte) und nannte als Diagnosen einen Status nach supracondylärer Varisationsosteotomie im Juni 1998 und ein chronisches rezidivierendes thoraco-spondylogenes Syndrom (S. 1 unten).
          Von Anfang 1996 bis Ende 1997 habe die Arbeitsunfähigkeit 50 % betragen, seit dem 1. Januar 1998 betrage sie 100 %. Trotz intensiver Physiotherapie seit dem 30. April 2000 bis heute habe sich die Situation nicht verbessert (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei nicht im Stande, länger zu sitzen und zu stehen; stereotype repetitive Arbeiten und solche in kniender Stellung seien nicht möglich (S. 2 lit. a). Leichte körperliche Arbeit in einem beheizten Raum im Wechsel von Sitzen und Stehen ohne Heben von Lasten und Treppegehen (S. 2 lit. d) wäre halbtags im Umfang von 2-4 Stunden möglich (S. 2 lit. e).
3.4     Am 29. August 2001 erstatteten die Ärzte der Universitätsklinik B.___ ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/65/27-43 = Urk. 8/69/198-214 = Urk. 3/5). Darin stellten sie folgende Diagnose (S. 12 f. Ziff. V):
lateral betonte sekundäre posttraumatische Gonarthrose rechts mit / bei
- Status nach lateraler Tibiakopf-Impressionsfraktur mit Übergang in Tibiaschaftfraktur sowie proximaler Fibulafraktur rechts Februar 1992
- Status nach Osteosynthese und Reosteosynthese ohne anatomische Reposition des Tibiaplateaus lateralseits rechts (23. Februar 1992, 24. Februar 1992)
- Osteonekrose des lateralen Tibiaplateaus rechts
- Status nach Varisationsosteotomie supracondylär rechts 12. Juni 1998 (Dr. C.___, D.___ Klinik)
- Bursitis trochanterica Hüfte rechts
          Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten ausgeführt, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Folge des Unfalls vom 12. Februar 1992 persistiere (S. 14 Ziff. 6.1).
          Ferner wurde ausgeführt, die Arthrose werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fortschreiten, so dass über kurz oder lang die Implantation einer Knietotalprothese unumgänglich sei. Damit könnte für eine sitzende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden. Der Eingriff sei der Beschwerdeführerin aber momentan noch nicht zuzumuten (S. 16 Ziff. 7.3).
3.5     Dr. A.___ erstattete am 23. April 2004 der Beschwerdegegnerin einen weiteren Bericht (Urk. 8/27 = Urk. 3/6). Darin nannte er die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom August 2000 (S. 1 unten).
          Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er mit 70 % seit dem 1. Januar 1999 und führte aus, die Situation habe sich seit seinem letzten Bericht leicht verschlechtert (S. 2 oben).

4.
4.1     Dr. A.___ erstattete am 26. Mai 2008 einen weiteren Bericht (Urk. 8/44 = Urk. 3/7). Als Diagnosen nannte er weitgehend die 2004 und 2000 (vorstehend E. 3.3) genannten (S. 2 oben); als Beschwerden nannte er nach wie vor leicht progrediente invalidisierende rechtsseitige Knieschmerzen sowie rezidivierende panvertebrale Rückenschmerzen (S. 1 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe auch für eine dem Leiden optimal angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1. Januar 1998 (S. 2 oben).
4.2     Am 4. Juli 2008 erstattete Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie, D.___ Klinik, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 8/65/44-52 = Urk. 8/69/173-181 = 3/8). Dabei lagen ihm auch DVD-Aufnahmen vor, welche im Rahmen einer zwischen Oktober 2007 und März 2008 erfolgten Observation erstellt worden waren (S. 5 f.).
          Der Gutachter nannte als hauptsächliche Diagnose eine signifikante, vorwiegend laterale posttraumatische Gonarthrose des rechten Kniegelenks bei Status nach Tibiakopf-Impressionsfraktur und Primär-Osteosynthese und späterer Korrektur-Osteosynthese, beides 1992, und Status nach einer suprakondylären varisierenden Femur-Osteotomie 1998 in der D.___ Klinik, sowie einen Status nach Metallentfernung 1999; die Möglichkeit eines Nerventrapments beziehungsweise Narbenneurinoms im Bereich der Osteotomie-Narbe sei nicht ausgeschlossen (S. 7 Ziff. 4).
          Die Beschwerdeführerin sei und bleibe in ihrem erlernten Beruf als Schneiderin und auch in den anderen früher ausgeübten Tätigkeiten (Maschinenführerin, Serviceangestellte) zu 100 % arbeitsunfähig. Eine Umschulung erscheine angesichts des Alters von 54 Jahren unrealistisch und medizinisch aufgrund der Beschwerden nicht machbar (S. 7 Ziff. 6).
          Die Beschwerdeführerin könne keine Lasten von mehr als 3 kg auch über kürzere Distanzen tragen. Knien und Kniebeugen seien nicht möglich. Länger als 1 Stunde Sitzen und länger als 20 Minuten Gehen würden nicht vertragen, dabei sei die Gehstrecke auf 500 m eingeschränkt und beim Treppensteigen sei die Beschwerdeführerin auch behindert (S. 8 Ziff. 6.2).
          Die Beschwerdeführerin werde früher oder später mit einer Knieprothese versorgt werden müssen; zurzeit sei sie allerdings vom Leidensdruck her noch nicht bereit, einer solchen Massnahme zuzustimmen, so dass auch rentenmässig nichts anderes übrig bleibe, als den Ist-Zustand zu akzeptieren. Die spätere Implantation einer Knieprothese werde, nicht nur wegen des fortschreitenden Alters, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben und lediglich einer gewissen Verbesserung der Lebensqualität durch Schmerzreduktion dienen (S. 9 Ziff. 7).
4.3     Am 30. September 2008 erstatteten Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Chefarzt, Rheumaklinik, Kantonsspital G.___ (G.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/49 = Urk. 3/9).
          Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Berichte des Hausarztes (S. 2), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 ff.) und die von ihnen am 26. September 2008 (S. 1 Mitte) erhobenen klinischen (S. 4 ff.) und aktuellen bildgebenden (S. 6 Ziff. 3.5) Befunde. Die Gutachter nannten die folgende Hauptdiagnose (S. 7, S. 8 Ziff. 1):
fortgeschrittene sekundäre posttraumatische Gonarthrose rechts
- leichtes Extensionsdefizit
- muskuläre Stabilisierungsschwäche bei deutlicher Quadrizepsatrophie
- diskrete Beinlängendifferenz
- sekundäre Myotendinosen im Traktusbereich rechts
- Adipositas
          Als - die Arbeitsfähigkeit nicht tangierende - Nebendiagnosen nannten sie ein chronisch rezidivierendes panvertebrales Syndrom, myofaszial, sowie beginnende Rhizarthrosen beidseits, linksbetont (S. 7 Mitte).
          Im Kern der Gesundheitsstörung seitens des Bewegungsapparates finde sich eine zweifelsohne vorliegende Gonarthrose, welche als sekundär posttraumatisch (auf die Schädigung beim Unfall von 1992 zurückzuführen) bezeichnet werden könne. Aufgrund radiologischer Kriterien sei die Arthrose als fortgeschritten zu bezeichnen, klinisch und szintigraphisch sei sie allerdings nur mässig ausgeprägt (S. 7 Mitte).
          Die Gutachter führten weiter aus, sie gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin wegen der schmerzhaften Gonarthrose rechts dauerhaft (sofern das morphopathologische Korrelat weiter vorliege und nicht eine Arthroplastik zur Sanierung durchgeführt werde) für alle länger dauernd stehend durchgeführten Tätigkeiten voll arbeitsunfähig sei. Hingegen bestehe für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit eine Zumutbarkeit für ein Pensum von 50 % (S. 7).
          Es sei rheumatologisch-orthopädisch und biomechanisch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht im genannten Umfang teilarbeitsfähig sein sollte, zumal sie zu Hause ihre Freizeit seit Jahren häufig sitzend verbringe. Es sei auch diskrepant, dass sie noch Auto fahre, wobei sie mit dem rechten Fuss Gaspedal und Bremspedal bedienen müsse mit entsprechend nötiger Kraftentfaltung im rechten Bein, und für die aktive Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr noch eine bedeutende Flexibilität, Reaktionsfähigkeit und Koordination benötige, sich im Gegensatz dazu aber selber als äusserst belastungs- und leistungsunfähig betrachte (S. 7 unten).
4.4     Die Beschwerdegegnerin fragte nach Eingang des G.___-Gutachtens am 19. Januar 2009 bei den Gutachtern nach, wie sie die Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 50 % für die - näher umschriebenen - knieangepassten Tätigkeiten begründeten, und ob nicht eine solche Tätigkeit zu 100 % zumutbar wäre (Urk. 8/50/1).
          Dazu führte einer der beiden Gutachter am 21. Januar 2009 aus, es gebe tatsächlich aktuell Diskrepanzen zwischen den erhobenen morphologischen Befunden und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, deswegen hätten sie eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit von vormals 75-100 % auf nun 50 % vorgesehen, dies für eine geeignete Tätigkeit. Ein Pensum von 100 %, selbst für eine sitzende Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, sei aufgrund der nicht weg zu diskutierenden morphostrukturellen Schädigung nicht zumutbar, dies auch wenn die Beschwerdeführerin weiterhin Auto fahre (mit Automatikgetriebe), zumal sie dies auch nicht täglich während 8 Stunden tue. Schliesslich führte der Gutachter aus, letztendlich gebe es schon einen kleinen Ermessensspielraum bei der Zumutbarkeitseinschätzung. Aus näher dargelegten Gründen sei seiner Ansicht nach eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % gerechtfertigt, ein strengerer Massstab wäre unter Berücksichtigung der ganzen Vorgeschichte (bei gleich bleibender Grunderkrankung) nicht adäquat (Urk. 8/50/2).
4.5     Am 16. Juni 2009 erstattete Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/54 = Urk. 3/10). Dabei stützte er sich auf die ihm überlassenen Berichte des Hausarztes und das G.___-Gutachten (S. 6 lit. D), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 2 ff.) sowie von ihm am 11. Juni 2009 (S. 1) erhobene klinische (S. 4 f. lit. A) und veranlasste bildgebende (S. 5 f. lit. C) Befunde.
          Als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Gonarthrose rechts (S. 6 unten Ziff. III.1), als solche ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch sich generalisierendes Schmerzsyndrom, ein chronisches lumbal- und thorakalbetontes Panvertebralsyndrom, eine Adipositas und anamnestisch ein Reizmagen-Syndrom (S. 7 oben Ziff. II.2-5).
          Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführerin erachtete der Gutachter aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht als zu 60 % eingeschränkt (S. 16 oben). Für eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit könne im optimalen Fall eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von wenigen Prozenten (unter 5-10 %) angenommen werden (S. 16 unten).


5.
5.1     Bei der Leistungszusprache im Jahr 2001 stellte die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt auf das Gutachten von Dr. Z.___ von 1998 (vorstehend E. 3.2) und den Bericht des Hausarztes vom August 2000 (vorstehend E. 3.3) ab und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 8/8).
          Bei der Leistungszusprache im Jahr 2004 stützte sich die Beschwerdegegnerin gemäss Feststellungsblatt auf den Bericht des Hausarztes vom April 2004 (vorstehend E. 3.5) und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 75 % (Urk. 8/29).
5.2     Beim Erlass der vorliegend strittigen Verfügung stellte die Beschwerdegegnerin auf das von Dr. H.___ erstattete Gutachten (vorstehend E. 4.5) ab.
5.3          Revisionsrechtlich relevant ist einerseits der Sachverhalt, welcher der Leistungszusprache im Jahr 2001 zugrunde lag - die Neubeurteilung im Jahr 2004 stützte sich einzig auf den Verlaufsbericht des Hausarztes und ist dermassen rudimentär ausgefallen, dass sie als Vergleichsbasis nicht in Frage kommt - und andererseits der Sachverhalt, welcher der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegt wurde.

6.
6.1     Im G.___-Gutachten von 2008 (vorstehend E. 4.3) wurden als berücksichtigte Akten nur die Hausarztberichte genannt. Gleiches gilt für das Gutachten H.___ im Jahr 2009 (vorstehend E. 4.5), wo ebenfalls (ausser dem G.___-Gutachten) lediglich die Hausarztberichte aufgeführt wurden. Daraus folgt, dass entweder die übrigen, teilweise umfangreichen medizinischen Akten den Gutachtern von der Beschwerdegegnerin nicht zur Verfügung gestellt wurden, oder sie von den Gutachtern nicht beachtet wurden.
Das eine wie das andere wäre beziehungsweise ist nachgerade unverständlich, handelt es sich doch bei den nicht berücksichtigten Akten mehrheitlich um - wenn auch ältere - eigens eingeholte Gutachten.
Beide neueren Gutachten sind also nicht in Kenntnis aller relevanten Vorakten erstattet worden und leiden dementsprechend - gemessen an den praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) - am gleichen empfindlichen Mangel.
6.2     Die Beschwerdegegnerin hat nicht wegen diesem einen Mangel, den sie - vermutlich selber verursacht und - gar nicht bemerkt hat, nicht auf das G.___-Gutachten abgestellt. Vom genannten Mangel abgesehen ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern das G.___-Gutachten den praxisgemässen Kriterien nicht genügt haben soll, was die Voraussetzung wäre, um ein weiteres Gutachten zu veranlassen (vorstehend E. 1.4). Weder aus den Akten der Beschwerdegegnerin noch aus dem Gutachten selber ergeben sich dafür Anhaltspunkte. Dies führt zum Schluss, dass es beim Einholen eines weiteren Gutachtens in der Tat um das Beschaffen einer second opinion gegangen ist, was bei (durch das G.___-Gutachten) bereits rechtsgenüglich erstelltem Sachverhalt gemäss der entsprechenden Rechtsprechung gerade nicht zulässig ist.
          Dementsprechend ist vorliegend hauptsächlich auf das G.___-Gutachten abzustellen.
6.3          Revisionsrechtlich ist entscheidend, ob sich der aktuell festgestellte Sachverhalt von demjenigen im Jahr 2001 in relevantem Masse unterscheidet (vgl. vorstehend E. 1.2).
          Gemäss dem 1998 erstatteten Gutachten war das damals dominierende gesundheitliche Problem eine arthrotische Schädigung des rechten Kniegelenks (vorstehend E. 3.2). Gemäss dem 2008 erstatteten G.___-Gutachten war ebenfalls eine radiologisch als fortgeschritten, klinisch und szintigrafisch nur mässig ausgeprägte Gonarthrose rechts die zentrale Gesundheitsstörung (vorstehend E. 4.3).
          Es handelt sich mithin 2001 und 2008 wesentlich um den gleichen Gesundheitsschaden, was auch dadurch bestätigt wird, dass der eine der beiden G.___-Gutachter ausdrücklich die gleich bleibenden Grunderkrankung erwähnte (vorstehend E. 4.4).
          Dass sich die genannte Arthrose im Verlauf von rund 10 Jahren zum Besseren entwickelt haben könnte, ist angesichts ihres grundsätzlich degenerativen Charakters auszuschliessen. Denkbar ist, dass die Auswirkungen der - unveränderten oder sogar progredienten - Arthrose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich eingeschätzt wurden; dies genügt jedoch klarerweise nicht, um eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands anzunehmen.
Dies führt zum Schluss, dass der Gesundheitszustand im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
Eine Anpassung der Leistung unter dem Titel der Revision im Sinne von Art. 17 ATSG ist deshalb ausgeschlossen.
6.4     Bei der 2001 erfolgten Leistungszusprache wurde auf die im Gutachten von 1998 (vorstehend E. 3.2) attestierte volle Arbeitsunfähigkeit abgestellt, obwohl im Gutachten auch ausgeführt wurde, dass beim Einsatz einer Knieprothese mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in sitzender Tätigkeit gerechnet werden könnte (dass der Gutachter diese für nicht verwertbar erachtete, weil die Beschwerdeführerin für den Arbeitsweg ein Taxi benötige, fällt dabei nicht ins Gewicht, da solche Überlegungen zu einem nicht-medizinischen Aspekt nicht Sache des Gutachters sind). Nicht beachtet wurde sodann die - etwas widersprüchliche - Angabe des Hausarztes, der die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit mit „halbtags“ und gleichzeitig mit „2-4 Stunden“ umschrieb (vorstehend E. 3.3). Auch nicht beachtet wurde schliesslich die Angabe im Gutachten vom August 2001, wonach die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit nach erfolgtem Protheseneinsatz 50 % betragen könnte (vorstehend E. 3.4).
Vor diesem Hintergrund erscheint die damalige Beurteilung und Leistungszusprache retrospektiv als ausgesprochen problematisch und fragwürdig.
Dennoch dürften die genannten Mängel nicht ausreichen, um das in der höchstrichtlichen Praxis streng gehandhabte Kriterium der zweifellosen Unrichtigkeit bejahen zu können.
Damit scheidet auch die Variante aus, die erfolgte (oder eine weniger weitgehende) Leistungsanpassung mit der substituierten Begründung zu schützen, die ursprüngliche Leistungszusprache sei zweifellos unrichtig gewesen.
6.5     Dies führt zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen eine Anpassung der bisher gewährten Rente weder unter dem Titel der Revision im Sinne von Art. 17 ATSG noch auf dem Weg der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zulässig ist.
          Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die ihr zugesprochene Rente hat, aufzuheben.
          Es ist der Beschwerdegegnerin überlassen, inwieweit sie die den medizinischen Beurteilungen zu entnehmenden Hinweise auf eine zu erwartende Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch einen Protheseneinsatz (1998 erstmals erwähnt und damals als kurz bevorstehend bezeichnet; vorstehend E. 3.2) oder eine Reduktion des Übergewichts unter dem Titel der Schadenminderungspflicht aufzunehmen gedenkt.

7.
7.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
         

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juli 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).