Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 15. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, verheiratet, Mutter zweier Kinder, angelernte Reinigungsangestellte, arbeitete ab dem 4. Januar 1999 in einem Pensum von rund 24 % als Raumpflegerin beim Kanton Y.___ (Arbeitgeberfragebogen vom 9. Juli 2008, Urk. 11/16). Ab dem 9. Februar 2000 arbeitete sie zudem in einem Pensum von rund 17 % als Reinigungsangestellte bei der Z.___ AG in '___' (Arbeitgeberfragebogen vom 7. Juli 2008, Urk. 11/14; Urk. 11/34/1). Zusätzlich war sie bis ins Jahr 2007 in Privathaushalten als Reinigungskraft tätig (Urk. 11/15; Urk. 11/27/2). Ab dem 6. November 2007 wurde X.___ durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, '___', (vgl. Urk. 11/1; Urk. 11/46/3-4) sowie durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kardiologie, '___', (Urk. 11/18) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Daraufhin ging X.___ - abgesehen von einigen Versuchen der Arbeitswiederaufnahme (vgl. Urk. 7) - keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 11/26/6; Urk. 11/34/3; Urk. 11/46/4).
1.2 Am 23. Juni 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen einer seit dem 31. Oktober 2007 bestehenden Krankheit zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/17; Urk. 11/18), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/14; Urk. 11/16) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 11/15) ein und liess die Versicherte im Zentrum C.___ in '___' medizinisch abklären (Urk. 11/22; Gutachten vom 21. November 2008 von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, '___', Urk. 11/26; Gutachten vom 23. Februar 2009 von med. pract. E.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. F.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und G.___, Physiotherapeutin, Urk. 11/27; Urk. 11/29). Am 25. August 2009 erfolgte die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 2. Oktober 2009, Urk. 11/34). Mit Vorbescheid vom 7./13. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass rückwirkend vom 1. November 2008 befristet bis am 28. Februar 2009 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 11/37; Urk. 11/39). Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 (Urk. 11/43), 11. Februar 2010 (Urk. 11/45) und 10. März 2010 (Urk. 11/47) liess die Versicherte dagegen Einwand mit dem Antrag erheben, es sei ab 1. März 2009 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 8. Juli 2010 wie angekündigt für den Zeitraum vom 1. November 2008 bis am 28. Februar 2009 rückwirkend eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte durch den Patronato INCA, Rechtsdienst, Basel, am 26. August 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, die angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2010 sei aufzuheben und eine halbe, eventualiter eine höhere Invalidenrente auch nach Ende Februar 2009 auszurichten (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. September 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 30. September 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Juli 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5
2.5.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2.5.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 236/06 vom 19. Juni 2006, E. 3.2).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
3.1 Dr. D.___ hielt in seinem Gutachten vom 21. November 2008 (Sachverhalt Ziff. 1.2) als Diagnose eine Algodystrophie (Morbus Sudeck) des dominanten linken Handgelenks und der ersten beiden Finger nach Spaltungsoperation des Retinaculum flexorum bei Verdacht auf chronisch remittierendes atypisches Carpaltunnelsyndrom fest (Urk. 11/26/9). Lokal sei die linke Hand gefleckt und kalt, der linke Daumen und Zeigefinger seien leicht livide und feucht sowie geschwollen. Es beständen schmerzhafte Dysästhesien des linken Zeigefingers und Daumens sowie ein beidseitiges Tinel, mehr aber auf der rechten Seite. Das Daumengrundgelenk links sei schmerzhaft, ebenso weitere distale Gelenke von Daumen und Zeigefinger (Urk. 11/26/6). Nach der Handoperation am 7. November 2007 sei es im Verlauf der Handmobilisierung nach Entfernung der Fixationsschiene zu einem Morbus Sudeck gekommen, welcher vor allem die ersten beiden Strahlen der linken Mittelhand und des Handgelenks betreffe. Es finde sich im lokalen Status der linken Hand eine Druckdolenz vor allem am Daumengrundgelenk, aber auch an weiteren distalen Gelenken von Daumen und Zeigefinger. Ebenso sei das Gebiet über dem Prozessus styloideus ulnae druckempfindlich. Die Sudomotorik an den ersten beiden Fingern sei gestört, sei es mit einer leichten Hyperhidrose, sei es mit vasomotorischen Veränderungen der Haut. Wegen der Schmerzen im Daumengrundgelenk zeige sich die Daumenopposition bzw. der Spitzgriff gehemmt, ohne dass hierfür eine muskuläre Ursache am Thenar selber zu sehen sei (Urk. 11/26/7). Vorliegend sei nicht klar, was der Grundmorbus sei. Ein typisches Carpaltunnelsyndrom habe sicher nie vorgelegen. Durch die anhaltenden Beschwerden bei einer Algodystrophie könne die linke Hand, welche zudem die dominante sei, momentan keinesfalls belastet werden. Es sei unmöglich, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Putzfrau arbeite. Sie sei sicher auch beim Schreiben behindert (Urk. 11/26/8). Im bisherigen Aufgabenbereich als Raumpflegerin sei die Versicherte wahrscheinlich auf die Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Eine Restfähigkeit in einem weniger belastenden manuellen Beruf sei nach Vorliegen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) denkbar (Urk. 11/26/9). Aus rein neurologischer Warte sollte eine nicht belastende teilzeitige Tätigkeit zu finden sein (Urk. 11/26/10).
3.2 Dr. F.___, med. pract. E.___ und G.___ stellten in ihrem C.___-Gutachten vom 23. Februar 2009 (Sachverhalt Ziff. 1.2) folgende Diagnosen (Urk. 11/27/5):
- Complex regional pain syndrom (CRPS) der dominanten linken Hand mit/bei:
- Status nach Spaltung des Retinaculum flexorum links am 7. November 2007 wegen atypischem Carpaltunnelsyndrom;
- derzeit abklingenden trophischen Störungen;
- Schmerzsymptomatik (im Sinne einer Hyperpathie);
- Kraftverminderung;
- Bewegungseinschränkung des Handgelenks und Digitus I;
- arterielle Hypertonie, behandelt.
Der CRPS (Morbus Sudeck) sei im Abheilen begriffen. Es liessen sich heute noch trophische Störungen objektivieren mit einer Schwellung, einer verminderten Hauttemperatur, einer leichten Hyperhydrose, einer Berührungsempfindlichkeit und einer leicht glänzenden Haut über dem Digitus I. Die Handgelenks- und Daumenbeweglichkeit seien noch eingeschränkt, und es bestehe eine Kraftverminderung, namentlich eine schmerzhaft verminderte Belastungstoleranz der linken Hand bei einer abklingenden Sudeckproblematik. Einschränkungen ergäben sich bei allen handbetonten Tests, bei einigen Tests habe sich die Beschwerdeführerin selbst limitiert, das Schonverhalten sei auffallend gewesen. Die Leistungsbereitschaft sei im Wesentlichen als fraglich zu beurteilen (Urk. 11/27/5). In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) hätten sich bei handbelastenden Tätigkeiten aufgrund des Schonverhaltens keine funktionellen Leistungslimiten objektivieren lassen. Der verminderte Handeinsatz links sei derzeit aber noch als adäquat zu beurteilen (Urk. 11/27/6). Die verminderte Belastbarkeit der rechten Hand beim Hantieren von Gewichten sei jedoch nicht zu erklären. Derzeit sei aus rheumatologisch-orthopädischer und neurologischer Sicht noch von einer erheblich eingeschränkten Handbelastbarkeit links auszugehen. Nicht zumutbar seien derzeit das Hantieren von Lasten mit der linken, dominanten Hand sowie Arbeiten mit repetitivem Einsatz der linken Hand. Arbeiten in kalten bzw. heissen Räumen seien ebenfalls nicht zumutbar (Urk. 11/27/6). Die Belastbarkeit liege im Minimum einer leichten, wechselbelastenden Arbeit (Urk. 11/27/5). Die Nacken- und Schultergürtelmuskulatur seien beidseits etwas hyperton und druckdolent, bei Hypomobilität des zervikothorakalen Übergangs sei die Lateralflexion der Halswirbelsäule je ein Drittel eingeschränkt. An den unteren Extremitäten zeigten sich leichte Retropatellararthrosen bei intakter Kniegelenksfunktion (Urk. 11/27/4).
Bei der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau in einem Pensum von 50 % handle es sich um eine körperlich leichte Arbeit, welche jedoch einen repetitiven kraftvollen Einsatz der linken Hand erfordere. Diese Tätigkeit sei derzeit nicht zumutbar. Zumutbar wäre aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne repetitiven Krafteinsatz bzw. feinmotorische Arbeiten der linken Hand. Diese könne derzeit nur als Halte-/Stütz-/Hilfshand eingesetzt werden (Urk. 11/27/6). Die Tätigkeit als Reinigungsfachfrau entspreche aufgrund der vorkommenden Gewichtsbelastungen einer leichten Tätigkeit. Die gezeigte Leistungsfähigkeit liege derzeit unter den Anforderungen dieser Tätigkeit. Einschränkungen ergäben sich insbesondere bei den Reinigungsarbeiten, welche repetitiven Krafteinsatz der linken Hand erforderten (Urk. 11/27/5). Man könne aufgrund der vorliegenden Problematik im Bereich der linken Hand davon ausgehen, dass sich diese Tätigkeit derzeit ungünstig auf die Beschwerden auswirkten (Urk. 11/27/5-6). Aufgrund der erreichten Testresultate sollte jedoch im Minimum eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit möglich sein. Im Rahmen einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege die Belastbarkeit im Minimum einer leichten, wechselbelastenden Arbeit, wobei die Tätigkeit keinen repetitiven Krafteinsatz der linken Hand erfordern, sondern nur als Stütz- oder Fixierhand eingesetzt werden sollte. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht wäre eine adaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei sich die Arbeitsfähigkeit während der Therapiephase um 30 % reduziere, die Arbeitsfähigkeit also 70 % betrage. Eine längerfristige Zumutbarkeitsbeurteilung sei derzeit noch nicht möglich (Urk. 11/27/6). Chronische Schmerzverläufe, persistierende Bewegungseinschränkungen der betroffenen Gelenke und eine bleibende Kraftverminderung seien möglich (Urk. 11/27/5).
3.3 Dr. F.___ und med. pract. E.___ hielten am 19. März 2009 ergänzend fest, die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Reinigungsfachfrau habe am 7. November 2007, dem Operationstermin, begonnen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab dem 23. Februar 2009 zumutbar (Urk. 11/29).
3.4 Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 30. Juni 2009 als Diagnose ein CRPS (Complex regional pain-Syndrom bzw. Morbus Sudeck-Syndrom) an Hand und Daumen bzw. Zeigefinger links bei (Urk. 11/46/3):
- Status nach Spaltung des Retinaculum flexorum links am 7. November 2007 bei:
- atypischem Carpaltunnelsyndrom links und
- bereits länger dauernden Hand- und Fingerbeschwerden.
Es sei eine leicht distalbetonte Osteopenie vorhanden (Urk. 11/46/3). Eine Reintegration in den Arbeitsprozess als Putzfrau sei bisher nicht möglich gewesen. Expositionsversuche im familiären Rahmen hätten jeweils zu deutlicher Beschwerdeverstärkung geführt (Urk. 11/46/4).
3.5 Prof. Dr. H.___, Leitender Arzt an der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des Spitals I.___, nannte in seinem Bericht vom 18. August 2009 als Diagnose ein CRPS Typ I im Bereich der linken Hand bei/mit einem Status nach Spaltung des Retinaculum flexorum links am 7. November 2007 wegen einem atypischen Karpaltunnelsyndrom links. Bei der klinisch rheumatologisch symptomorientierten Untersuchung habe sich insbesondere im Bereich des Digitus I und des Handballens eine diskrete Schwellung Hyperalgesie gezeigt. Das Phalen-Zeichen links sei positiv. Die Haut scheine etwas gerötet im Vergleich zur Gegenseite. Die Sudomotorik sei geringgradig vermindert. Die Kraft in Form des Faustschlusses sei geringgradig gemindert. Der Verlauf seit 2007 sei erfreulich. Dies habe die Beschwerdeführerin auch selber berichtet (Urk. 11/33/1).
3.6 Dr. med. J.___, Oberarzt Radiologie an der Klinik K.___, '___', wies in seinem Bericht vom 5. März 2010 auf ein diskret umschriebenes Knochenmarksödem am proximalen Pol des Os capitatum unmittelbar an der Gelenksfläche zum Os lunatum hin. Es bestünden eine mittelschwere Arthrose im distalen Radioulnargelenk mit Knorpeldefekten am Ulnaköpfchen sowie in der radialen Notch bis zur subchondralen Lamelle, ein Chondropathie-assoziiertes Knochenmarksödem an der dorsalen Kontur der Gelenksfläche des Ulnaköpfchens, Osteophyten an den Gelenksrändern im distalen Radioulnargelenk, eine leichte Rhizarthrose sowie ein Verdacht auf geringe Arthrose zwischen Os lunatum und Os capitatum im Bereich des vorbeschriebenen kleinen Knochenmarksödems. Im distalen Radioulnargelenk bestehe eine schwere Arthrose (Urk. 11/46/2).
3.7 Dr. A.___ berichtete am 5. März 2010, die Tätigkeit als Putzfrau sei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der linken Hand auch jetzt nicht zuzumuten. Im Rahmen der häuslichen Möglichkeiten versuche sie immer wieder, ihre linke Hand und insbesondere den Daumen bis an die Grenzen der Möglichkeiten zu belasten. Im Haushalt müsse sie sich jedoch von der Familie viel helfen lassen. Die Einschränkungen für mittelschwere und schwere Arbeiten würden bestehen bleiben, leichte Arbeiten mit repetitiver Belastung der linken Hand seien ebenfalls nicht möglich. Seines Erachtens lasse sich höchstens eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte körperliche Arbeiten ohne repetitive Belastungen der linken Hand festhalten (Urk. 11/46/1).
3.8 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. L.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, wies in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2010 nachdrücklich darauf hin, dass sich die gutachterliche Einschätzung der C.___-Gutachter auf eine international - insbesondere den in der Schweiz derzeit gültigen anerkannten ärztlichen Richtlinien entsprechende - Beurteilung der beruflichen physischen Belastbarkeit, nämlich eine EFL nach dem System Isernhagen, stütze (Urk. 11/49/2).
3.9 In seinem Bericht vom 3. September 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. A.___ fest, es zeige sich sicher eine langsame Besserung des CRPS der linken Hand - die Beschwerdeführerin sei Linkshänderin - über die Jahre. Verschiedene Reintegrationsversuche in den Arbeitsprozess im Reinigungsdienst hätten wegen vermehrten Beschwerden jedoch jeweils abgebrochen werden müssen. Erst seit Juli 2010 gelinge es, wenigstens fünf Stunden pro Woche Reinigungsarbeiten in Privathaushalten wieder auszuführen. Mit der linken Hand bleibe die Linkshänderin in ihren Möglichkeiten limitiert und die Kraftausdauerleistung sei massiv eingeschränkt. Somit persistiere auch für leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen langfristig höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Wie weit sich diese als Putzfrau umsetzen lasse, nachdem die Beschwerdeführerin seit der Arbeitwiederaufnahme im Juli 2010 wiederum deutlich stärkere Schmerzen verspüre, bleibe fraglich. Nur bei sehr optimistischer Einschätzung könne auch in diesem Bereich langfristig wieder von einer insgesamt 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Als andere Tätigkeit kämen aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse und fehlenden Schulbildung nur Hilfsarbeiten in Frage. Die Beschwerdeführerin bleibe auch nach dem 28. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7).
4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere auf das neurologische Gutachten von Dr. D.___ vom 21. November 2008 (E. 3.1) sowie auf das C.___-Gutachten von Dr. F.___, med. pract. E.___ und G.___ vom 23. Februar 2009 (E. 3.2) (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 11/35; Urk. 11/49).
4.1 Das erwähnte Gutachten von Dr. D.___ beruht in neurologischer Hinsicht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Gemäss Dr. D.___ konnte die dominante linke Hand infolge der anhaltenden Beschwerden bei einer Algodystrophie zum Untersuchungszeitpunkt keinesfalls belastet werden (E. 3.1). Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Laut Dr. D.___ ist es der Beschwerdeführerin unmöglich, weiterhin als Putzfrau zu arbeiten, wobei sie sicher auch beim Schreiben behindert sei. In der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin sei sie wahrscheinlich dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Aus rein neurologischer Sicht sollte eine nicht belastende Teilzeittätigkeit zumutbar sein (E. 3.1). Diese Schlussfolgerung des Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Bezüglich genauer Angabe der verbleibenden Arbeitsfähigkeit verwies er auf das C.___-Gutachten. Das Gutachten erfüllt daher, soweit es die rechtserhebliche Frage beantwortet, die praxisgemässen Anforderungen (E. 2.5.1), weshalb es eine taugliche Beurteilungsbasis darstellt.
4.2 Das C.___-Gutachten beruht seinerseits ebenfalls auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Diese ergaben eine eingeschränkte Handgelenks- und Daumenbeweglichkeit sowie eine Kraftverminderung, namentlich eine schmerzhaft verminderte Belastungstoleranz der linken Hand bei einer abklingenden Sudeckproblematik (E. 3.2). Das Gutachten berücksichtigt auch die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. So stellte das Gutachten eine Selbstlimitierung und ein auffallendes Schonverhalten fest, wobei es den verminderten Handeinsatz links derzeit aber noch als adäquat beurteilte. Die verminderte Belastbarkeit der rechten Hand beim Hantieren von Gewichten hielt es demgegenüber nicht für erklärbar (vgl. E. 3.2). Das C.___-Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten - insbesondere des Gutachtens von Dr. D.___ (E. 4.1) - abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein. Gemäss dem C.___-Gutachten war die Handbelastbarkeit links zum Untersuchungszeitpunkt erheblich eingeschränkt, das linkshändige Hantieren mit Lasten, das Arbeiten mit repetitivem Einsatz der linken Hand sowie das Arbeiten in kalten bzw. heissen Räumen und damit die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfachfrau unzumutbar. Die Belastbarkeit liege im Minimum einer körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit ohne repetitiven Krafteinsatz bzw. feinmotorische Arbeiten der linken Hand. Eine solche Tätigkeit wäre ganztags zumutbar, wobei sich die Arbeitsfähigkeit während der Therapiephase auf 70 % reduziere und eine längerfristige Zumutbarkeitsbeurteilung noch nicht möglich sei (E. 3.2). Die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Zusammen mit dem Nachtrag vom 19. März 2009, wonach die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau am 7. November 2007 begonnen habe und eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab dem 23. Februar 2009 zumutbar sei (vgl. E. 3.3), erfüllt das C.___-Gutachten somit die praxisgemässen Anforderungen (E. 2.5.1) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Die Beurteilung durch das C.___-Gutachten wird durch die übrigen in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht erschüttert.
4.3.1 Erfahrungsgemäss sagen Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aus (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dr. A.___ steht zur Beschwerdeführerin in einer hausarztähnlichen Stellung (vgl. Urk. 11/17; Urk. 11/27/2; Urk. 11/34/2). Er stützt sich weitgehend auf ihre subjektiven Angaben ab (vgl. E. 3.4; E. 3.7; E. 3.9). Dabei erachtet er die Einschränkungen für mittelschwere und schwere Arbeiten als dauerhaft, leichte Arbeiten mit repetitiver Belastung der linken Hand für nunmehr unmöglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage - so in seinem Bericht vom 5. März 2010 - derzeit 50 % für leichte körperliche Arbeiten ohne repetitive Belastungen der linken Hand (E. 3.7). Langfristig persistiere für behinderungsangepasste, leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Positionen, worunter im vielleicht allenfalls auch die angestammte Tätigkeit als Putzfrau gezählt werden könne, höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies, wie auch sein Attest, dass die Beschwerdeführerin nach dem 28. Februar 2009 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleibe, begründet Dr. A.___ aber nicht näher (vgl. E. 3.9). Entsprechend kann auf die Aussagen von Dr. A.___ nicht abgestellt werden (vgl. E. 2.5.1).
4.3.2 Prof. Dr. H.___ nahm eine umfassende rheumatologische (vgl. E. 3.5) und Dr. J.___ eine umfassende radiologische (vgl. E. 3.6) Untersuchung vor. Beide äusserten sich jedoch nicht zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5-6).
4.4 Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau seit dem 7. November 2007 dauerhaft 100 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 7. November 2007 bis am 22. Februar 2009 dauerhaft 100 % und seit dem 23. Februar 2009 bis auf Weiteres dauerhaft höchstens 30 % beträgt, wobei als behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest eine leichte, wechselbelastende Arbeit zumutbar ist, welche keinen repetitiven Krafteinsatz der linken Hand erfordert, sondern höchstens deren Einsetzung als Stütz- oder Fixierhand.
5. Im Haushaltabklärungsbericht vom 2. Oktober 2009 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe angegeben, seit dem Jahr 2002 zunehmend an Schmerzen in der linken Hand zu leiden. Weil es sich dabei um die dominante Hand handle - sie schreibe jedoch rechts -, sei der Alltag in den letzten drei Jahren besonders schwierig geworden. Sie habe seit eh und je viele verschiedene Arbeitgeber gehabt, bei denen sie ausschliesslich Reinigungsarbeiten ausgeführt habe. Jetzt seien alle schweren Reinigungsarbeiten unmöglich, und sie könne keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Im Haushalt bestünden ebenfalls erhebliche Schwierigkeiten, der Ehegatte und die Tochter hätten ihr viel helfen müssen (Urk. 11/34/1). Ohne ständige Belastung gehe es ihr jetzt viel besser. Die Schmerzen hätten abgenommen, aber die Kraft sei noch nicht zurückgekehrt. Sie könne mehr machen als vor einem Jahr, müsse aber weiterhin die schweren Arbeiten vermeiden. Bei Kraftausübungen entständen Schmerzen und Kraftverlust. Die Schmerzen seien brennend und stechend und nähmen seit den Jahren 2002 und 2003 sporadisch zu. Grosse Schwierigkeiten in Form starker Leistungsabnahme und brennender Schmerzen bestünden seit dem Jahr 2006. Am Morgen habe sie am wenigsten Schmerzen. Dann könne sie insbesondere im Haushalt, wenn auch nur verlangsamt, arbeiten. Sie seien in eine kleinere und leicht zu pflegende Wohnung umgezogen und so seien die Arbeiten im Haushalt minimiert. Während des Tages störe sie der Kraftverlust am meisten. Zudem könne sie die Hand für feinmotorische Tätigkeiten nicht lange benutzen (Urk. 11/34/2). In Bezug auf das Erwerbstätigkeitspensum habe sie vor dem Jahr 2003 stets viele Arbeitgeber gehabt. Sie schätze, dass sie stets insgesamt in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Im November 2007, seit welchem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, habe sie ihre Tätigkeiten ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Bei voller Gesundheit würde die Beschwerdeführerin weiterhin einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von ca. 60 % nachgehen (Urk. 11/34/3).
Gemäss der Haushaltabklärerin arbeitete die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor Beginn der Handbeschwerden in einem durchschnittlichen Pensum von 59.61 % (Urk. 11/34/3).
Laut der Beschwerdeführerin ist die linke Hand weiterhin bei den Haushaltarbeiten eingeschränkt, sie habe jedoch gelernt, die rechte Hand einzusetzen. Zudem sei die neue Wohnung - der Umzug sei am 1. November 2009 erfolgt - viel einfacher zu pflegen als die alte (Urk. 11/34/5). Im Haushaltsteil Ernährung sei das Rüsten und das Heben schwerer Töpfe oder anderer Gegenstände wie z.B. ein volles Backblech schwierig. Der Ehegatte und die Tochter könnten aber helfen. Sie selbst versuche, auch mit Erfolg, rechts mehr zu arbeiten. Sie könne mit der linken Hand Gegenstände festhalten, dagegen z.B. nicht mehr schneiden oder Kartoffeln pellen. Sie verwende mehr tiefgekühlte Produkte und entlaste so die linke Hand. Sie könne mit leichten Pfannen hantieren. Den Tisch decken, nach dem Essen aufräumen, den Geschirrspühler ein- und ausräumen könne sie, wenn auch etwas verlangsamt und mit Einsatz der rechten Hand. Der Ehegatte nehme die Hauptmahlzeit schon immer auswärts ein. Am Abend würden sie gemeinsam kochen. Er wasche nach dem Essen die Teller ab. Am Wochenende arbeite sie zusammen mit ihm in der Küche. Er rüste das harte Knollengemüse, öffne Büchsen, hebe die schweren Töpfe und sie koche. Sie könne alle leichten Arbeiten ausführen. Sie räume auf, decke den Tisch, reinige alle Oberflächen und halte Ordnung. Sie könne den Geschirrspüler ein- und ausräumen, wenn auch oft nur mit der rechten Hand und nur einzelne Teller. Die Wohnung sei einfach zu pflegen. Den Boden könne sie aber nicht aufnehmen und auch nicht die Schränke innen reinigen. Da benötige sie immer Hilfe (Urk. 11/34/6). Hinsichtlich des Haushaltsteils Wohnungspflege könne sie aufräumen und abstauben, die Bodenpflege habe der Ehegatte bzw. die Tochter übernommen. Sie könne den Staub notfalls in Etappen von ca. 10 Minuten mit der rechten Hand saugen, im Übrigen leichthin in Etappen etwas erledigen. Die Fenster/Vorhänge könne sie indes ebenfalls nicht mehr reinigen, dies sei Sache der Tochter oder des Ehegatten. Die Oberflächen in der Wohnung könne sie problemlos reinigen. Die neue Wohnung gebe nicht viel zu tun. Die Bettwäsche wechsle der Ehegatte oder die Tochter. In Bezug auf den Haushaltsbereich Einkauf und weitere Besorgungen könne sie den täglichen Einkauf ohne Hilfe erledigen. Den Grosseinkauf nehme sie mit der Tochter vor, welche die schweren Einkäufe in die Wohnung trage, worauf sie dies in der Regel ohne Hilfe in die Regale stelle. Alle schwere Gegenstände wie Waschmittel, Getränke, Büchsen in grossen Mengen, besorge die Tochter oder der Ehegatte. Das Schriftliche könne sich nach wie vor erledigen, sie schreibe rechts (Urk. 11/34/7). Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege könne sie die Wäsche sortieren, in die Waschmaschine legen und in den Tumbler umladen. Die leichte Wäsche könne sie vollkommen selber handhaben, die schwere - z.B. die Bettwäsche - die Tochter. Die Waschküche befinde sich nun in der Wohnung. Die Tochter bügle die Wäsche und stelle die schwere Wäsche zusammen, da diese Tätigkeiten Kraft und zwei Hände benötigten. Sie könne alle leichte Wäsche ohne Hilfe zusammenstellen und versorgen. Bei gutem Wetter könne sie die leichte Wäsche auf dem Balkon trocknen. Flickarbeiten nehme die Tochter vor, da feinmotorische Tätigkeiten nicht mehr gelängen (Urk. 11/34/8).
Laut der Haushaltabklärerin bestehen im Haushaltsteil Ernährung eindeutig Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin könne nicht rüsten oder schwere Gegenstände tragen. Es sei ihr jedoch zumutbar, sich umzustellen. Dass man hie und da Fertigprodukte benutze, sei heutzutage üblich. Auch sei es üblich und zumutbar, dass der Ehegatte in der Küche beim Kochen helfe, zumal dies auch vorher immer so gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin die mittelschweren Reinigungsarbeiten nicht mehr ausführen und nicht mehr backen könne, sei neben der Unmöglichkeit, Knollengemüse zu rüsten, als invaliditätsbedingter Ausfall angerechnet. Das Heben und Tragen der schweren Pfannen sei dem Ehegatten zumutbar (Urk. 11/34/6). Im Bereich Wohnungspflege entstünden die grössten Probleme, da die Beschwerdeführerin bei den Reinigungsarbeiten stark eingeschränkt sei. Im konkreten Haushalt fielen indes keine schweren Arbeiten an. Die Böden und das Badezimmer seien leicht zu reinigen, wobei sie bei der Bodenreinigung auf Hilfe angewiesen sei. Das Waschbecken, den Toilettensitz und die Oberflächen könne sie ohne grossen Krafteinsatz reinigen. Beim Krafteinsatz verliere sie den Halt und könne die linke Hand nur kurz benutzen. Bei der Benutzung der rechten Hand spüre sie dort ebenfalls die Überlastung und müsse deswegen stets in Etappen arbeiten (Urk. 11/34/7). Im Bereich Wäsche und Kleiderpflege sei es dem Ehegatten zumutbar, z.B. die Wäsche zu versorgen. Diese Tätigkeit sei nicht von der Tageszeit abhängig und könne auch am Wochenende erledigt werden. Zusammenfassend stellte die Haushaltabklärerin ab 1. November 2007 eine Einschränkung im Haushaltsbereich von 49.75 % sowie von 42.75 % ab 1. November 2009 fest (Urk. 11/34/8).
6. Für die Behinderung im Aufgabenbereich (Haushalt) ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (Urteil des Bundesgerichtes I 12/05 vom 18. Mai 2005, E. 2.4 mit Hinweis). Vorliegend wird im Haushaltsabklärungsbericht vom 2. Oktober 2009 (Urk. 11/34; E. 5) von einer Einschränkung von 49.75 % vom 1. November 2007 bis am 31. Oktober 2009 und danach von einer Einschränkung von 42.75 % ab dem 1. November 2009 ausgegangen (E. 5). Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Invaliditätsbemessung demgegenüber zugunsten der Beschwerdeführerin von einer durchgehenden Einschränkung von 49.75 % aus (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 11/49/2-3), was insoweit nicht zu beanstanden ist, als gleichwohl kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte, dieses Vorgehen mithin im Ergebnis unerheblich war.
7.
7.1 Vom 1. November 2007 bis am 22. Februar 2009 war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (E. 4.4). Damit bestand bei einem Erwerbsbereichsanteil von 60 % in diesem Zeitraum ein Invaliditätsgrad von 60 % in diesem Bereich. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrug demgegenüber 49.75 % (E. 6), woraus sich bei einem Anteil des Aufgabenbereichs von 40 % hier ein Invaliditätsgrad von 19.9 % ergibt. Folglich bestand vom 1. November 2008 bis am 31. Oktober 2009 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 79.9 % (60 % + 19.9 %) und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente, wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat.
7.2 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ab dem 23. Februar 2009.
7.2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008, E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
Die Beschwerdeführerin verdiente gemäss IK-Zusammenzug vom 9. Juli 2008 (Urk. 11/15) im Jahre 2005 ohne Gesundheitsschaden und in einem Pensum von rund 60 % (vgl. E. 5) rund Fr. 28'228.-- sowie im Jahre 2006, ebenfalls ohne Gesundheitsschaden und in einem Pensum von rund 60 % (vgl. E. 5), rund Fr. 25'320.--. Weil das bei verschiedenen Arbeitgebern erzielte Einkommen stark variiert hat (vgl. Urk. 11/15), ist aber nicht auf diese Einkommen abzustellen, sondern sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Gemäss der LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen, Niveau 4, erzielten Frauen im Durchschnitt der bei einfachen und repetitiven Raumpflegetätigkeiten erzielbaren Einkommen im Jahre 2008 einen monatlichen Verdienst von Fr. 3'815.--, wobei diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt und der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen sind. Ausgehend vom genannten Einkommen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.8 Stunden (betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2008 im Sektor "sonstige Dienstleistungen" gemäss Bundesamt für Statistik, vgl. Die Volkswirtschaft 5/2011, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies im Jahre 2008 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 47'840.-- (Fr. 3'815.-- : 40 x 41.8 x 12). Dieses Einkommen ist auf das Jahr 2009 aufzurechnen, entsprechend der nominalen Lohnentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex nach Branche (1993 = 100; im Internet abrufbar), Nominallohnindex Frauen (T1.2.93), Abschnitt M,N,O, 1993: 100, 2008: 120.5, 2009: 122.8. Daraus ergibt sich für das Jahr 2009 ein Validenlohn von rund Fr. 48'753.-- (Fr. 47'840.-- : 120.5 x 122.8), also von rund Fr. 29'252.-- bei einem Pensum von 60 %.
7.2.2
7.2.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Ab dem 23. Februar 2009 ist der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres eine leidensangepasste leichte Tätigkeit im Ausmass von mindestens 70 % zumutbar (E. 4.4). Es rechtfertigt sich vorliegend, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss der LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4, erzielten Frauen im Durchschnitt aller bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbaren Einkommen im Jahre 2008 einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'116.--, wobei auch diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt und der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen sind. Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6 Stunden ergibt dies im Jahre 2008 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 51'368.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12). Aufgerechnet auf das Jahr 2009, entsprechend der allgemeinen nominalen Lohnentwicklung für Frauen gemäss Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex Frauen (T1.2.93), Total 1993: 100, 2008: 123.5, 2009: 126.1, resultiert für das Jahr 2009 ohne Berücksichtigung eines Leidensabzugs ein erzielbares Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 31'469.-- (Fr. 51'368.-- : 123.5 x 126.1 x 0.6) bei einem Pensum von 60 %.
7.2.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung einen behinderungsbedingten Abzug von 15 % vor, was sie damit begründete, dass der Beschwerdeführerin kein repetitiver Krafteinsatz mehr möglich sei, eine Einschränkung bei feinmotorisch anspruchsvollen Arbeitsgängen bestehe und die Beschwerdeführerin bereits älter sei (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin wendet gegen diesen Abzug nichts ein (vgl. Urk. 1). Im internen Einkommensvergleich hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vorgängig noch einen behinderungsbedingten Abzug von 20 % gewährt, da die Beschwerdeführerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten verrichten könne, in der Feinmotorik eingeschränkt und davon auszugehen sei, dass eine berufliche Umstellung nach langjähriger Tätigkeit als Raumpflegerin nur unter sehr günstigen Rahmenbedingungen als realisierbar erscheine (Urk. 11/48/2). Vorliegend wurden bei der Bemessung des Invalideneinkommens statistische Werte berücksichtigt, weshalb grundsätzlich nur ein Abzug für leidensbedingte Faktoren in Frage kommt. Da der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten nur noch beschränkt zumutbar sind und ein repetitiver Krafteinsatz überhaupt nicht mehr möglich ist (vgl. E. 3-4, insbesondere E. 3.2) und sie daher auf Arbeitsstellen angewiesen ist, die vornehmlich grobmotorische Tätigkeiten ohne repetitiven Krafteinsatz erfordern, muss die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1). Besteht eine Einschränkung in Bezug auf feinmotorische Tätigkeiten und repetitiven Krafteinsatz, erscheint angesichts eines solchen ausgeglichenen Arbeitsmarktes die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von bis zu 15 % als gerechtfertigt. Das Alter stellt kein Leiden dar und kann entsprechend nicht berücksichtigt werden. Zusätzlich berücksichtigt werden kann hingegen, dass die Beschwerdeführerin eine berufliche Umstellung nach langjähriger Tätigkeit als Raumpflegerin wohl nur unter Inkaufnahme eines unterdurchschnittlichen Einkommens realisieren kann. Diese Erschwernis erhöht den vorliegend maximal vornehmbaren Leidensabzug auf 20 %. Unter Vornahme eines Leidensabzugs von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen im Jahre 2009 von rund Fr. 25'176.-- (Fr. 31'469.-- x 0.8).
7.2.3 Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahre 2009 von Fr. 29'252.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 25'176.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 4'076.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 14 % im Erwerbsbereich bei einem Anteil von 100 % entspricht. Bei einem Anteil des Erwerbsbereichs von 60 % ergibt sich somit für diesen Bereich im Jahre 2009 ein Invaliditätsgrad von 8.4 %.
7.2.4 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin gehen beide von einer Einschränkung betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 49.75 % ab 23. Februar 2009 aus (vgl. E. 6; Urk. 1). Bei Haushaltstätigkeiten ist die Beschwerdeführerin auf jeden Fall nicht höher als zu 50 % beeinträchtigt, weil die Ausübung dieser Tätigkeiten weitgehend flexibel gehandhabt werden kann und auch ein gewisses Mass an Unterstützung durch Familienangehörige anzunehmen ist (vgl. E. 5). Somit kann der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich auf höchstens 49.75 % ab 1. November 2009 festgelegt werden. Bei einem Anteil des Aufgabenbereichs von 40 % ergibt sich mithin für diesen Bereich ab dem 23. Februar 2009 ein Invaliditätsgrad von 19.9 %.
7.2.5 Ab dem 23. Februar 2009 ergeben die Einschränkungen im Erwerbsbereich von 8.4 % und im Haushalt von 19.9 % einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von rund 28 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2).
8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2009 zu Recht verneint, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
9. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).