Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00751
IV.2010.00751

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 15. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, arbeitete seit 1987 als kaufmännische Angestellte im Sekretariat der Y.___ (Urk. 11/3) und zeigte seit längerer Zeit im Beruf verminderte Leistungen, weshalb sie ihr Arbeitspensum per Dezember 1994 auf 85 % reduzierte (Urk. 11/12 Ziff. 2.9 und Urk. 11/3 Ziff. 3). Ab 28. Februar 2008 wurde sie zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 11/15/8), worauf sie sich am 22. April 2008 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung anmeldete (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 11/15, Urk. 11/20, Urk. 11/40, Urk. 11/43, Urk. 11/49-50), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/12) ein und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten (Urk. 11/51, Urk. 11/64). Im Rahmen eines Job Coachings im Sinne von Eingliederungsmassnahmen vom Juli 2008 bis April 2009 (Urk. 11/41, Urk. 11/65) konnte der Arbeitsplatz der Versicherten beim Arbeitgeber bei einem Pensum von 30 % erhalten werden (Mitteilung vom 25. Juni 2009, Urk. 11/67).
1.2     In Bezug auf die Rentenfrage sprach die IV-Stelle der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/72), in dessen Rahmen eine ergänzende ärztliche Stellungnahme (Urk. 11/78) sowie ein weiterer Arztbericht (Urk. 11/81) ergingen, mit Verfügung vom 24. Juni 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab 1. Februar 2009 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 11/88 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. August 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2009 (Urk. 1 S. 2). Nach Auflage eines zusätzlichen Bericht des Arbeitgebers vom 8. September 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2009 (Urk. 11/64) in der Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit bzw. in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, was nach durchgeführtem Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 56 % ergab.
2.3     Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, es könne nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden. Die Diagnose der Gutachterin stimme nicht mit derjenigen der behandelnden Ärztin überein. Zu dieser abweichenden Beurteilung habe sich die Gutachterin nicht geäussert. Des Weiteren fehle im vorgenannten Gutachten die Fremdanamnese und es seien in der Begutachtung die laufenden Integrationsmassnahmen nicht miteinbezogen worden. Auch auf die geplante Anstellung im Rahmen von 35 % sei nicht eingegangen worden. Abschliessend weise die Gutachterin eine fehlende Unvoreingenommenheit auf, da sie ausgesagt habe, der Erfolg von Integrationsmassnahmen sei in einem grossen Mass von nicht-psychopathologischen Faktoren wie Motivationsbereitschaft abhängig und daraus sollte nicht die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 1).

3.
3.1     Nachdem die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Frau Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, diverse Abklärungen bei den Ärzten im Stadtspital B.___ (Urk. 11/20/7-9), beim Röntgeninstitut C.___ (Urk. 11/20/10), bei der Gynäkologin Dr. med. D.___ (Urk. 11/20/11) sowie bei der Neurologin Dr. med. E.___ (Urk. 11/20/15) veranlasst hatte, stellte sie in ihrem Bericht vom 18. Juli 2008 folgende Diagnosen (Urk. 11/20/1-6 Ziff. 1):
- rezidivierende Erschöpfungsdepression mit körperlichen Symptomen
- Schmerzen Oberschenkel beidseits unklarer Genese
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergänzte sie folgende Diagnosen:
- Fazialisparese rechts
- Grenzwertiger Vitamin B12 Mangel
- einfache Ovarialzyste
- Defekt Muskulus sphincter externus, Beckenbodentiefstand (Koloskopie unauffällig)
- Nierenzysten beidseits
Die Hausärztin hielt in ihrem Bericht des Weiteren fest, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorliegend nicht beurteilbar sei (Ziff. 2).
3.2     Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 10./12. Juni 2008 (Urk. 11/15) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom und starken Ängsten (ICD-10, F33.11)
- Trichotillomanie (ICD-10, F63.3)
- dringender Verdacht auf eine Entwicklungsstörung (ICD-10, F84) (ev. autistische Störung) und eine Persönlichkeitsstörung (Züge einer ängstlichen und abhängigen Persönlichkeit, ICD-10, F60.6 und F60.7)
Im Bericht hielt Dr. F.___ des Weiteren fest, dass die Beschwerdeführerin trotz grosser Belastung und ihrer Erschöpfungsdepression bis 28. Februar 2008 mit einem Pensum von 85 % arbeitsfähig gewesen sei. Seit einiger Zeit sei nun ihre Leistungsfähigkeit im Arbeitsalltag zunehmend eingeschränkt. Aufgrund depressiver, ängstlicher und zwanghafter Symptomatik sowie einer vermutlich tiefer liegenden Störung (Entwicklungs- und Persönlichkeitsstörung) werde die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich auch auf längere Sicht eingeschränkt leistungs- und arbeitsfähig sein. Die Ärztin hielt weiter fest, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von ihr nicht wirklich beurteilt werden könne und sie sich auf die Informationen des Arbeitgebers stütze. Aus diesem Grund empfahl sie eine neuropsychologische Abklärung zur Beurteilung einer tiefer liegenden Störung sowie auch ein Coaching am Arbeitsplatz. Sie verzichtete daher auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Berufstätigkeit. Erst nach dem Klinikaufenthalt und Rehabilitation sei die Arbeitsfähigkeit beurteilbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit attestierte die Ärztin jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 60-80 % (Urk. 11/15/6 Ziff. 5.2).
3.3     Vom 20. Mai bis 25. Juli 2008 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik G.___. Am 19. Januar 2009 ging bei der IV-Stelle der Bericht ein. Darin stellten Dr. med. H.___, Chefarzt, und Dr. med. I.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (Urk. 11/40/6-10 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11)
- akzentuierte anankastische, ängstliche, abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- Trichotillomanie (ICD-10 F63.10)
Dr. H.___ und Dr. I.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin schon in der Tessiner Schule Minderwertigkeitsgefühle gehabt und Probleme gezeigt habe, integriert zu werden, was die Beschwerdeführerin auf die sprachliche Unsicherheit zurückführe, da sie zu Hause deutsch und in der Schule italienisch gesprochen habe. Erstmalige Depressionen mit Behandlung bei einem homöopathischen Arzt habe sie 1992 infolge der Belastung beim Wohnungsumzug und durch eine verschmähte Liebe zu einem Arbeitskollegen gehabt. Danach habe sie ab 1997 erneut zwei Jahre an einer Depression ohne klare Ursache gelitten. Seit 2004 habe sich die Beschwerdeführerin infolge Überforderung am Arbeitsplatz abermals depressiv entwickelt und befinde sich seither in Therapie (Urk. 11/40/11).
         Gegenwärtig falle es der Beschwerdeführerin schwer, den Tag zu strukturieren, Dinge anzupacken oder Entscheidungen zu treffen. Um diese Anspannung abzubauen habe sie begonnen, sich die Haare an den Beinen mit der Pinzette auszureissen. Zusätzlich leide sie unter verschiedenen körperlichen Symptomen wie Übelkeit, Bauchschmerzen und Schwindel. Des Weiteren gebe es Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch wenig belastbar und es sei von einer längerfristig reduzierten Arbeitsfähigkeit in einem psychisch wenig belastenden Arbeitsumfeld auszugehen (Urk. 11/40/8).
         Die Ärzte stellten fest, dass die Beschwerdeführerin psychisch wenig belastbar sei und attestierten ihr über den Zeitraum von 25. Juli bis 3. August 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/40/8 Ziff. 1.6).
3.4     Mit Ergänzung 3. Februar 2008 (richtig: 2009) zum Arztbericht vom 10. Juni 2008 teilte Dr. F.___ mit, dass sie aus diagnostischen und therapeutischen Gründen veranlasst habe, die Beschwerdeführerin bei Herrn Dr. phil. J.___, Fachpsychologe FSP, abzuklären, da gemäss ihrer Ansicht nach eine Achse II Störung im Sinne einer erheblichen Entwicklungsstörung bzw. Behinderung (ADHS, autistische Störung?) vorliege, die zu wiederholten Überforderungen in sozialen Kontakten und der Verschlechterung der psychischen Gesundheit führe (Urk. 11/43).
         Mit Nachtrag vom 16. Februar 2009 (Urk. 11/49) informierte die Ärztin die IV-Stelle erneut mit einer neuen Einschätzung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zusammen mit der Psychotherapeutin lic. phil. K.___ berichtete sie über erneute Überlastungssymptome bei der Beschwerdeführerin wie Depressivität, Niedergeschlagenheit, Schlafstörungen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Müdigkeit, Übelkeit, Schwindel und Kopfschmerzen. Aus diesen Gründen hätten sie die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2009 erneut krankschreiben müssen, welche gegenwärtig noch bei einem Pensum von 30 % angestellt sei. Für die Zukunft prognostizierten sie nur noch eine 30%ige Leistungsfähigkeit und eine zeitliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin zu höchstens 50 %.
3.5     Die psychodiagnostische Abklärung kognitiver Defizite durchgeführt am 11. Februar 2009 und 18. Februar 2009 von Dr. phil. J.___, ergab laut seinem Bericht vom 20. Februar 2009 (Urk. 11/50/2-8) folgende Befunde (S. 6):
- deutliche allgemeine kognitive Verlangsamung
- keine Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen
- deutliche Beeinträchtigung in den exekutiven Funktionen, insbesondere reduzierte kognitive Flexibilität mit Einschränkungen in der Fähigkeit, Denk-, Verhaltens- und Problemlösungsprozesse auf der Basis von Wahrnehmungen, Denkvorgängen oder Situationsanforderungen rasch umzustellen
- deutliche Beeinträchtigung in den Aufmerksamkeitsfunktionen sowie eine deutliche Einschränkung in der Belastbarkeit
Im Bericht wurde eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert; nicht bestätigt wurde jedoch der Verdacht auf das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung. Betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. J.___ keine Angaben (S. 7).
3.6     Nach der psychiatrischen Untersuchung vom 17. April 2009 stellte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Gutachten vom 27. April 2009 folgende Diagnosen (Urk. 11/64/1-21 S. 18):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und starker Psychosomatisierung (ICD-10: F33.11)
- akzentuierte (anankastische, ängstlich-vermeidende) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
In ihrer Beurteilung führte Dr. Z.___ aus, es stünden bei der Beschwerdeführerin psychopathologisch eine Verlangsamung, eine Vitalitätsstörung bzw. ein somatisches Syndrom mit erhöhter Erschöpfbarkeit und auch Psychosomatisierung (gastrointestinal, Schwindel, Schmerzen, Muskelschwäche), eine verminderte gedankliche Flexibilität, sowie eine mittelgradige Affektstarre im Vordergrund (S. 18). Es liege angesichts des eindeutigen Rezidivcharakters der depressiven Störung eine noch unausgeschöpfte Therapieoption im Einsatz eines Phasenprophylaktikums vor. Es sei nicht ersichtlich, warum von der delegierenden Psychiaterin schon heute von einer definitiv verminderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde. Hinzu komme der Umstand, dass beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin leider eine Pensumsreduktion auf Sommer 2009 beschlossen werde, was die Beschwerdeführerin in ihrer charakterlichen Vermeidungstendenz bestätigen dürfte. Es bestünden aus medizinisch-theoretischer Sicht durchaus noch eine offene Prognose sowie unausgeschöpfte Behandlungsoptionen, weshalb eine Revision der Arbeitsfähigkeitseinschätzung in spätestens 1.5 Jahren angezeigt wäre (S. 20 Ziff. 4).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit arbeitsfähig, wobei sich diese Angabe auf ein volles Arbeitspensum beziehe. Sodann könne keine angepasste Tätigkeit mit etwaiger höherer Arbeitsfähigkeit benannt werden (S. 19 Ziff. 2 f.).
3.7     In ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 22. März 2010 (Urk. 11/78/3-5) hielt Dr. Z.___ fest, eine Fremdanamnese sei vorliegend nicht notwendig gewesen, da die Beschwerdeführerin selber genügend in der Lage gewesen sei, in ihr inneres Erleben, Befinden, Alltag, Limitierungen und Ressourcen Einblick zu gewähren. Des Weiteren bestätigte die Gutachterin ihre Diganose der akzentuierten Persönlichkeitszüge und verwies auch auf die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte der Klinik G.___ 2008, welche eine gleiche diagnostische Einschätzung vorgenommen hätten. Abschliessend wies sie darauf hin, dass es aus ihrer Sicht höchst bedenklich erscheine, auf die unter Beweis gestellten Leistungen anlässlich eines Wiedereingliederungsprojektes bei noch nicht abgeschlossenem IV-Verfahren abzustellen und so auf die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit zu schliessen, anstatt aus dem psychopathologischen Gesamtbild auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu schliessen.
3.8     Im Bericht vom 30. April 2010 (Urk. 11/81) diagnostizierte Dr. F.___ eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und ängstlichen Anteilen sowie rezidivierende depressive Episoden mittelschwer bis schwer und stellte fest, dass aufgrund der vorgenannten Störungen eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von höchstens 30 % bestehe (S. 3).

4.      
4.1     Das Gutachten von Dr. Z.___ ist für die streitigen Belange umfassend, basiert auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Expertin sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (Erw. 1.3) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2    
4.2.1   Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Diagnose der Gutachterin mit derjenigen der behandelnden Ärztin, Dr. F.___, nicht übereinstimme und auch keine Fremdanamnese vorgenommen worden sei, was zu einer mangelhaften Beurteilung geführt habe, vermag dies nicht zu überzeugen.
4.2.2   In Würdigung der medizinischen Akten ist festzuhalten, dass die die Beschwerdeführerin behandelnde Ärztin im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern ausgeht. Aus den medizinischen Beurteilungen geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom und starker Psychosomatisierung leidet. Im Unterschied zur behandelnden Ärztin, Dr. F.___, diagnostizierte Dr. Z.___ in ihrer Begutachtung akzentuierte Persönlichkeitszüge, währenddessen Dr. F.___ von einer Persönlichkeitsstörung ausging, was sich mitunter auch in der unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zeigte.
         Der beurteilende RAD-Arzt, Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wies darauf hin, dass die unterschiedliche Beurteilung dieses Aspektes jedoch keinen Grund darstelle, das Gutachten anzuzweifeln, da es sich lediglich um eine andere Beurteilung handle und diese von der Gutachterin in Kenntnisnahme der diagnostischen Einschätzung durch Dr. F.___ erfolgt sei. Des Weiteren fügte er an, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weniger die Diagnose an sich, als vielmehr die sich zeigenden funktionellen Einschränkungen massgebend seien (Urk. 11/84/3). Aus diesen Gründen vermag der Einwand der Beschwerdeführerin betreffend die unterschiedliche Diagnose das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen.
Anzufügen bleibt, dass Dr. Z.___ ausdrücklich festhielt, dass bei der Beschwerdeführerin wohl eine ängstlich-vermeidende Veranlagung vorliege, diese aber nicht derart intensiv in Erscheinung trete, dass von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen wäre. Zur Begründung verwies sie auf mannigfaltige Aktivitäten der Beschwerdeführerin, welche mit der fraglichen Diagnose nicht in Einklang zu bringen sind. Sodann liess die behandelnde Psychiaterin Ausführungen dazu vermissen, wie sie das Auftreten der Persönlichkeitsstörung erst im fortgeschrittenen Alter und nicht bereits in der Adoleszenz erklärt.
Damit aber ist nachvollziehbar dargetan, dass die Beschwerdeführerin durchaus über Ressourcen verfügt, welche ihr eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % erlaubt.
         Die Beurteilung durch die Gutachterin deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung durch die Ärzte Dr. H.___ und Dr. I.___ von der Klinik G.___, welche ebenfalls in ihrem Bericht anlässlich der stationären Behandlung der Beschwerdeführerin vom 20. Mai bis 25. Juli 2008 bei der Beschwerdeführerin akzentuierte Persönlichkeitszüge feststellten. Des Weiteren attestierten sie der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit nach dem Klinikaufenthalt bis 3. August 2008 von ebenfalls 50 % (E. 3.3).
4.2.3   Die Gutachterin legt des Weiteren in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2010 schlüssig und überzeugend dar, warum es in diesem Fall keiner Fremdanamnese bedurft hatte (E. 3.7). Insbesondere lassen sich im Vergleich mit den Vorakten keine relevanten Unterschiede in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin erkennen, und es ist den Unterlagen darüber hinaus auch nicht zu entnehmen, dass die behandelnden Ärzte davon ausgingen, die Beschwerdeführerin hätte nur unzureichend oder gar nicht deren Fragen beantworten können, was notwendig wäre, um zwingend eine Fremdanamnese anzuordnen. Des Weiteren konnte die Gutachterin auf die umfangreichen Vorakten abstellen. Der RAD-Arzt Dr. L.___ würdigte in seiner Stellungnahme das Gutachten als in allen Belangen umfassend und stellte insbesondere fest, dass die Vorakten berücksichtigt wurden, namentlich die Arztberichte von Dr. F.___ vom 10. Juni 2008 und 16. Februar 2009 was als zutreffend erscheint. Aus diesen vorgenannten Gründen kann dem erhobenen Einwand des Fehlens einer Fremdanamnese nicht gefolgt werden.
4.2.4   Zu bemerken ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. F.___ in Behandlung ist und damit ein auftragsrechtliches Vertrauensverhältnis besteht, was - analog zur Rechtsprechung hinsichtlich des Beweiswertes von Hausarztberichten - eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Berichte rechtfertigt, wird doch bei Vertrauensstellungen in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausgesagt (vgl. Erw. 1.4).
4.3
4.3.1   Weiter wandte die Beschwerdeführerin ein, das Gutachten von Dr. Z.___ beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage, da in der Begutachtung die laufenden Integrationsmassnahmen und die bereits vorhandenen Resultate nicht miteinbezogen worden seien (Urk. 1 S. 11).
4.3.2   Zwar ist tatsächlich zutreffend, dass im vorgenannten Gutachten die in Zeitpunkt der Untersuchung bereits vorhandenen Berichte des Job Coaches und der Eingliederungsberatung (Urk. 11/41, Urk. 11/65, Urk. 11/66) der Gutachterin offenbar nicht vorgelegt wurden, was grundsätzlich nicht dem verlangten Vorgehen entspricht, gleichwohl aber von der Gutachterin in ihrem Bericht festgehalten (Urk. 11/64/8) und damit im Grundsatz nach als bekannt vorausgesetzt werden durften. Darüber hinaus nahm die Gutachterin in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 22. März 2010 direkt Stellung und führte aus, dass der Erfolg von Integrationsmassnahmen zu einem wesentlichen Teil von nicht-medizinischen Faktoren wie Motivationsbereitschaft abhänge und es daher aus ihrer Sicht höchst bedenklich erscheine, aus den von der Beschwerdeführerin unter Beweis gestellten Leistungen anlässlich eines Wiedereingliederungsprojektes bei noch nicht abgeschlossenem IV-Verfahren auf die medizinische begründete Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (E. 3.7). Diese Einschätzung wurde vom RAD-Arzt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2010 (Urk. 11/84/4) geteilt. Inwiefern diese Folgerung eine fehlende Unvoreingenommenheit seitens der Gutachterin darstellen soll, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht ersichtlich und es finden sich auch keine Hinweise darauf. Damit ist erstellt, dass die Beurteilung des Job Coaches - soweit erforderlich - sehr wohl Einfluss in die Beurteilung von Dr. Z.___ gefunden hat und somit nicht ausser Acht gelassen wurde, weshalb dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann.
4.3.3   In grundsätzlicher Hinsicht ist anzumerken, dass das Job Coaching vom 17. Juli 2008 bis 20. November 2008 und mit zweimaliger Verlängerung bis 18. April 2009 schlussendlich dem Ziel gedient hatte, den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin mit einem Anstellungspensum von 30 % zu erhalten (Urk. 11/65/1) und nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (auch von einer angepassten Tätigkeit) zu bestimmen. Die abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit obliegt praxisgemäss dem Arzt oder Ärztin und nicht den Fachleuten der Berufsberatung/beruflichen Eingliederung (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008, E. 3.3.2). Darüber hinaus war es der Arbeitgeber, welcher der Beschwerdeführerin ein 30 % Pensum angeboten hatte, welches gerade etwa den Aufgabenbereich des Schulwesens beinhaltete (Urk. 11/41/3-4). Im Gespräch vom 15. Januar 2009 wurde für die Beschwerdeführerin zudem auch die Möglichkeit besprochen, zusätzlich zum 30 % Pensum und einer Teilrente in einem kleinen Pensum Zeitungen auszutragen (Urk. 11/41/15) und damit die Arbeitsfähigkeit über 30 % zu steigern.
         Ausserdem stützte sich der Job Coach auf die Einschätzungen der behandelnden Ärztin Dr. F.___, welche im Bericht vom 5. Juni 2009 (Urk. 11/66/1) unter anderem dahingehend zitiert wurde, dass sich die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in etwa bei 40% bewegen werde. Damit steht aber die von der Gutachterin ermittelte medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in keiner offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zu der während der mehrmonatigen Eingliederung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten- und Einsatz der Beschwerdeführerin effektiv realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung. Die Berichte des Job Coaches vermögen somit keine ernsthaften Zweifel an der ärztlichen Annahme der Arbeitsfähigkeit von 50 % zu begründen, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch eine Voraussetzung wäre, um zwingend eine erneute klärende medizinische Stellungnahme einzuholen. Auch aus diesem Grund vermag die Beschwerdeführerin das Gutachten nicht in Frage zu stellen.
4.3.4   Nicht näher begründet und entsprechend nicht nachvollziehbar ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einwand, die Gutachterin sei in ihrem Bericht nicht auf eine geplante Anstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen von 35 % eingegangen. Auch der im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arbeitgeberbericht (Urk. 7) vermag nur eine Einschätzung des Arbeitgebers in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin wiederzugeben, welche indes nicht relevant ist.
4.4     Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. M.___ offenbar auch ohne Einbezug der beruflichen Integrationsmassnahmen erfolgte und er zudem kein Facharzt für Psychiatrie sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass bereits im Einspracheverfahren eine umfassende Beurteilung aller relevanten Berichte durch den RAD-Arzt Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und damit durch einen Spezialisten erfolgte (Urk. 11/84). Die Beschwerdeführerin kann daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.5     Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin für die angestammte wie auch für eine angepasste Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist.

5.      
5.1     Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung aufgrund des Einkommensvergleiches vorzunehmen.
5.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3     Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Gewährt der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen keine Lohnerhöhungen, schlägt dies im Rahmen der Invaliditätsbemessung auch auf die Bestimmung des Valideneinkommens durch, indem die Anrechnung einer der statistisch festgestellten Nominallohnentwicklung entsprechenden Lohnverbesserung nicht zulässig ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, Art. 28a S. 304).
5.4     Gesundheitsbedingt unbestritten musste die Beschwerdeführerin ab November 1994 ihr volles Arbeitspensum auf ein Teilzeitpensum von 85 % reduzieren (Urk. 11/47, Urk. 11/69/6, Urk. 11/70/1). Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom beim derzeitigen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin erzielten Jahreslohn (2007) bei einem 85 % Pensum von Fr. 62'236.-- (Urk. 11/12/3 Ziff. 2.10, Urk. 11/12/10) einen hypothetischen Validenlohn von Fr. 73'219.-- für ein Vollzeitpensum. Nach Lage der Akten (Urk. 11/12, Urk. 11/13, Urk. 11/70) ist dies nicht zu beanstanden. Auch die Beschwerdeführerin selbst ging in ihrer Beschwerde (Urk. 1 S. 13) von diesem Wert aus. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung bis ins massgebende Jahr 2009 von 4 % (Index 2453 auf 2552, die Volkswirtschaft 7-8/2011 S. 99 Tabelle B10.3 Nominal total Frauen 2007 bis 2009) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 76‘148.--.
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.6     Die Beschwerdegegnerin stellte zutreffenderweise auf die Tabellenlöhne ab (Urk. 11/69/6, Urk. 11/70). Gemäss der Tabelle T7 Ziff. 22 der LSE 2008 erzielten mit Sekretariats- und Kanzleiarbeiten betraute Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen monatlich Fr. 5‘967.--, was angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Index 2499 auf 2552) einen Wert von Fr. 76‘215.-- pro Jahr ergibt. Auch die Beschwerdeführerin rechnete mit diesem Verdienst (Urk. 1 S. 13), weshalb auf diese Zahl abgestellt werden kann.
         Angesichts der Zumutbarkeit einer 50%igen Rest-Arbeitsfähigkeit gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. Z.___ in bisheriger und angepasster Tätigkeit, lässt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38'108.-- ermitteln.
5.7     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.8     Die Beschwerdegegnerin gewährte einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % (vgl. Urk. 2 S. 2), was angesichts der psychischen Erkrankung mit einer allgemeinen verminderten Belastbarkeit und einer kognitiven Verlangsamung angemessen erscheint. Damit resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 34'297.-- (Fr. 38'108.-x 0.9).
5.9     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 76'148.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 34'297.-- ergibt eine Einkommensbusse von Fr. 41'851.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 55 %, bei welchem Ergebnis der Beschwerdeführerin eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusteht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).