Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00753
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IV.2010.00753
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 8. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, arbeitete seit dem 1. November 2005 bei der Z.___ AG als Aushilfsverkäuferin (Urk. 8/13). Wegen chronischen Beinschmerzen, chronischer Ohrenentzündung, chronischen Rückenschmerzen, Migräne, Depression und Schlafstörung meldete sich die Versicherte am 25. November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 29. Dezember 2009 (Urk. 8/13/1-4) sowie die Arztberichte von pract. med. A.___ vom 17. Dezember 2009 (Urk. 8/9), von Dr. med. B.___ vom 18. Dezember 2009 (Urk. 8/10/6-7) und der Medizinischen Poliklinik des C.___ vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/11/7) ein. Ausserdem zog sie von der Krankenversicherung D.___ AG den Bericht von lic. phil. E.___, dipl. analyt. Psychologin SGAP, Psychotherapeutin SPV/ASP, vom 24. Februar 2010 (Urk. 8/16) sowie das Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/22) bei. Am 8. Mai 2010 nahm Dr. med. G.___, Praktischer Arzt (FMH) vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, Stellung zur medizinischen Situation (Urk. 8/23/4). Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2010 stellte die IV-Stelle X.___ in Aussicht, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werde (Urk. 8/25). Nachdem gegen diesen Vorbescheid keine Einwände eingegangen waren, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Juni 2010 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung liess X.___ durch das Y.___ am 27. August 2010 Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
"Es sei eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen und der Versicherten eine ganze Rente mit Wirkung ab April 2010 zuzusprechen."
Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 5. November 2010 liess die Beschwerdeführerin unter Einreichung des Berichts der H.___ vom 27. September 2010 (Urk. 12) vollumfänglich an ihrem Antrag festhalten (Urk. 11). Ebenso schloss die IV-Stelle mit Duplik vom 30. November 2010 abermals auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss dem Arztbericht von med. pract. A.___ vom 17. Dezember 2009 (Urk. 8/9) leidet die Beschwerdeführerin unter einer HWS-BWS-LWS-Spondylose, einem postklimakterischen Syndrom, einer mittelgradigen Depression sowie einer Hypercholesterinämie. Es sei ihr deshalb seit Januar 2009 weder die Ausübung der bisherigen noch einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar.
2.2 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2009 (Urk. 8/10/7) (1) ein akutes thoracovertebrales Schmerzsyndrom bei ausgedehnter myofaszialer Schultergürtelsymptomatik und Status nach Morbus Scheuermann mit thoracaler Hyperkyphose sowie (2) einen Status nach Cervicobrachialgie rechts mit möglicher radikulärer Reizkomponente C6 rechts. Die letzte Untersuchung datiere vom 30. Juni 2006. Damals sei eine physiotherapeutische Behandlung erfolgt, welche sich sehr schwierig gestaltet habe bei eher dürftiger Motivation und einem völlig inadäquaten Krankheitsverständnis seitens der Beschwerdeführerin. So habe die Behandlung leider abgebrochen werden müssen, und die Beschwerdeführerin sei seither nie mehr in seiner Sprechstunde gewesen, weshalb er keine Angaben über den aktuellen Gesundheitszustand machen könne. Aus seiner Sicht hätten sich keine Befunde seitens des Bewegungsapparates ergeben, die in irgend einer Form zu einer relevanten Einschränkung führen würden.
2.3 Die Medizinische Poliklinik des C.___ und das Spital H.___ konnten keine Angaben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin machen, da sich diese dort in den Jahren 1998 bzw. 1999 letztmals behandeln liess (Urk. 8/11/7, Urk. 8/12/1).
2.4 Laut dem durch die Krankentaggeldversicherung D.___ in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. F.___ vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/22) leidet die Beschwerdeführerin seit 3 bis 4 Jahren unter Schmerzen einerseits am Nacken, andererseits im Lumbalbereich, aber seit diesem Jahr auch im Zwischenbereich der BWS. Im Gegensatz zu früher sei bis anhin aber noch keine Physiotherapie durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin nehme Ponstan, dies aber nur unregelmässig, weil sie keine Magenprobleme provozieren möchte. Der Schlaf sei wegen der Schmerzen häufig gestört. Die Beschwerdeführerin klage auch über Kopfschmerzen und Übelkeit, über die in den Arztberichten erwähnten Kniebeschwerden mache sie keine Angaben. Am Arbeitsplatz leide sie unter den Reklamationen der Kunden an der Kasse und unter den durch die zusätzlichen Arbeiten beim Einordnen von Lebensmitteln in die Gestelle verursachten Schmerzen beim Heben. Insgesamt konnte Dr. F.___ jedoch keine gesundheitliche Beeinträchtigung feststellen, welche sich einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Durchsicht der Stundenzahlen, die sie bei der Z.___ AG im Jahre 2009 geleistet habe, ergebe, dass sie nur an einzelnen Tagen halbtags gearbeitet habe, an den anderen immer 6 bis 10 Stunden, im Durchschnitt sicher etwa 8 Stunden täglich. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin eigentlich, wenn sie gearbeitet habe, dies immer zu 100 % gemacht habe, und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu 50 % falsch ausgestellt bzw. nie entsprechend umgesetzt worden seien. Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, auch an 5 Tagen in der Woche 100 % zu arbeiten.
2.5 Die Psychologin und Psychotherapeutin E.___ äusserte in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2010 (Urk. 8/16) Kritik am Gutachten von Dr. F.___. Es sei fehlerhaft und scheine sehr oberflächlich und ohne jegliche Einfühlung in die Beschwerdeführerin abgefasst zu sein. Sie komme darin gewissermassen gar nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe einen kranken Rücken und leide seit einigen Jahren unter grossen Schmerzen, die sie am Tag nicht gut arbeiten und in der Nacht nicht gut schlafen liessen. Bereits im Jahre 2004 sei sie auf Verordnung durch Dr. B.___ getreulich in die Physiotherapie gegangen, solange die Arbeitgeberin dies erlaubt habe. Die Übungen zu Hause und das Schwimmen habe sie bis heute beibehalten. 2009 seien ihre Rückenschmerzen unerträglich geworden. Die Hausärztin habe sie krank geschrieben, zuerst zu 100 %, dann über mehrere Monate zu 50 % und ab November 2009 wieder zu 100 %. Die Arbeitgeberin habe dies aber nicht korrekt umgesetzt. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin immer viel länger arbeiten müssen, wenn sie am Arbeitsplatz gewesen sei, statt nur halbtags habe sie bis zu 10,5 Stunden am Tag zur Verfügung stehen müssen. Sie habe sich nicht dagegen gewehrt, denn sie habe den Platz an der Kasse ja nicht verlassen können. Am Abend sei sie aber "mehr tot als lebendig" und quasi "auf allen Vieren" nach Hause gekommen, wovon im Gutachten nicht die Rede sei. Der Schluss, dass die Beschwerdeführerin auch an fünf Tagen pro Woche zu 100 % arbeiten könnte, sei unhaltbar. Eine Patientin werde nicht plötzlich gesund, nur weil ein Gutachter diesen Schluss gezogen habe. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, drei bis vier Stunden pro Tag zu arbeiten. Diese Einschätzung werde von ihr, E.___, geteilt.
2.6 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 8. Mai 2010 (Urk. 8/23/4) ist gestützt auf die Angaben von Dr. F.___ bei gleichmässiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage eine tatsächliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und somit auch ein dauerhafter Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Denkbar sei angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin, dass auch kurzfristig eine Verschlechterung eintreten könne. In diesem Fall sei ein neuer Antrag zu stellen.
2.7 Die Ärzte der H.___ diagnostizierten in ihrem zu Händen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 27. September 2010 (Urk. 12) eine schwere depressive Episode mit suizidalen Gedanken, Freudlosigkeit, Kraftlosigkeit, Interessenverlust, Antriebsstörung und schweren Schlafstörungen. Im Weiteren leide sie unter Konzentrationsstörungen und verlangsamtem Denken, was im Rahmen der schweren depressiven Episode zu erklären sei. Bezüglich Arbeitsfähigkeit bedeute dies, dass die Beschwerdeführerin deutlich langsamer und möglicherweise auch mit erhöhter Fehlerquote arbeite. Komplexe Arbeitsabläufe könnten nur schwer gemeistert werden. Die maximale Konzentrationsspanne und damit auch das maximale Arbeitspensum seien deutlich reduziert. Die Beschwerdeführerin könne ihre eigenen Bedürfnisse kaum formulieren und sich nur schlecht abgrenzen. Hierdurch komme es schnell zu Überforderungen, welche zu einer erneuten Dekompensation führen könnten. Seit ihrem Eintritt in die Tagesklinik am 10. Juni 2010 sei die Beschwerdeführerin auf Grund der schweren depressiven Episode mit Suizidalität krankgeschrieben. Sie sei ausserdem aufgrund von körperlichen Beschwerden bereits seit mehreren Monaten nur mit reduziertem Pensum arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Seit drei Wochen arbeite die Beschwerdeführerin im Rahmen eines geschützten Arbeitsversuches 2 x 3 Stunden pro Woche im Café der H.___ Grundsätzlich sei nach Stabilisierung der psychiatrischen Symptomatik ein Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt möglich. Aus ärztlicher Sicht sei ein gestufter Wiedereinstieg über mehrere Monate mit Hilfe eines Job-Coaches sinnvoll. Inwieweit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen sei, könne aktuell nicht mit Sicherheit beurteilt werden. In einem geschützten Rahmen mit ruhigen Arbeitsbedingungen und kleinem Team sei die Beschwerdeführerin momentan zu 40 % arbeitsfähig, wobei sich die Arbeitsfähigkeit im Verlauf noch steigern werde. Auf dem ersten Arbeitsmarkt sei im Verlauf des Jahres zunächst mit einer 20%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Wichtig sei ein ruhiger Arbeitsplatz mit regelmässigen Arbeitszeiten ohne Schichtarbeit. Die Aufgaben sollten einfach und klar strukturiert sein, Zeitdruck vermieden werden. Die Beschwerdeführerin würde gerne wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten und bringe hierzu viele Ressourcen mit. Es sei daher davon auszugehen, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit unter den genannten Voraussetzungen steigern werde. Aufgrund der sehr ruhigen, selbstunsicheren Persönlichkeitsstruktur könne die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten nur schwer formulieren und sich gegenüber Kollegen nur schwer abgrenzen oder ihre Bedürfnisse durchsetzen. Die Belastungsfähigkeit sei hierdurch deutlich reduziert.
3.
3.1 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Der Bericht der Hausärztin A.___ vom 17. Dezember 2009 (Erw. 2.1 hiervor) enthält keine Begründung für die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Soweit sie ausserdem der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2009 bescheinigt, widerspricht sie ihren eigenen ärztlichen Zeugnissen (Urk. 8/9/5-8), laut denen die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2009 mehrheitlich zu 50 % arbeitsfähig war. Die Beschwerdeführerin hat denn auch effektiv bei ihrer Arbeitgeberin, der Z.___ AG, in diesem Zeitraum Arbeitseinsätze geleistet (vgl. Lohnabrechnungen Januar bis Dezember 2009, Urk. 8/13/32-43). Bei der Psychologin und Psychotherapeutin E.___ ist zu beachten, dass es sich bei ihr nicht um eine medizinische Fachperson handelt, insbesondere erscheint sie nicht geeignet, die somatischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Angaben in ihrem Bericht vom 24. Februar 2010 (Erw. 2.5 hiervor), wonach die Beschwerdeführerin die von Dr. B.___ verordnete Physiotherapie getreulich besucht habe, solange die Arbeitgeberin dies erlaubt habe, widersprechen jenen von Dr. B.___ selbst, welcher die physiotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin bei eher dürftiger Motivation und einem völlig inadäquaten Krankheitsverständnis als sehr schwierig bezeichnete (vgl. Erw. 2.2 hiervor). Aus diesem Grund und nicht etwa, weil die Arbeitgeberin es nicht mehr erlaubte, hat die Physiotherapie laut Dr. B.___ abgebrochen werden müssen. Dies deutet mithin darauf hin, dass sich Frau E.___ nicht mit den Akten auseinandergesetzt, sondern ihre Einschätzung primär aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin vorgenommen hat. Aus dem Bericht von Frau E.___ geht sodann hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in einer schwierigen Lebenssituation befindet; es ist aber nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt zu Recht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich hinsichtlich der Klärung des medizinischen Sachverhaltes in erster Linie auf den Beizug der Unterlagen der Krankentaggeldversicherung beschränkt hat. Im wesentlichen stützt sie sich auf das Gutachten von Dr. F.___, wonach die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Dr. F.___ scheint tatsächlich nicht zuletzt zu diesem Ergebnis gelangt zu sein, weil die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2009 zwar nicht mehr jeden Tag ihrer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, an den anderen Tagen aber meist zwischen 6 und 10 Stunden gearbeitet hat. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin insgesamt kein Pensum von 100 % mehr absolviert hat. Aus dem Bericht der J.___ AG vom 11. März 2010 (Urk. 8/18) geht ausserdem hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit zwar am 25. Januar 2010 wieder zu 50 % aufgenommen hatte, sie aber relativ viel Unterstützung von ihren Arbeitskollegen brauchte. Es sei an der Kasse immer wieder zu Stresssituationen gekommen, in denen die Beschwerdeführerin nicht mehr kundenfreundlich habe bedienen können. Dies habe entsprechend zu Reklamationen der Kunden geführt. Leider habe sich in den letzten Monaten keine grosse Verbesserung gezeigt. Es bleibe für die Beschwerdeführerin eine zu grosse Herausforderung, in schwierigen Situationen an der Kasse kundenorientiert zu handeln und somit weitere Reklamationen zu vermeiden. Scheinbar könne sie diese für den Arbeitgeber minimale Anforderung zurzeit nicht erfüllen, weshalb ihr inzwischen gekündigt worden sei. Es scheint damit unzulässig, aus den effektiv noch geleisteten Arbeitseinsätzen auf eine volle Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu schliessen. Inwiefern diese Einschätzung nicht nur auf diesem Umstand, sondern auf den von Dr. F.___ selber gewonnenen medizinischen Erkenntnissen beruht, lässt sich sodann schwer beurteilen, da die Krankentaggeldversicherung der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht das vollständige Gutachten von Dr. F.___ eingereicht hat, sondern die Seite 5 mit in diesem Zusammenhang wesentlichen Angaben fehlt. Die Beschwerdegegnerin wäre damit gehalten gewesen, in rheumatologischer Hinsicht weitere Abklärungen vorzunehmen.
3.3 Was den psychischen Gesundheitszustand anbelangt, so ergibt sich aus dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (Erw. 2.7 hiervor), dass sich die Beschwerdeführerin am 10. Juni 2010 in die akuttagesklinische Behandlung begeben hat. Ab diesem Datum wird ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. Da die angefochtene Verfügung erst am 28. Juni 2010 ergangen ist, trifft die duplicando von der Beschwerdegegnerin gemachte Behauptung, wonach zum Zeitpunkt der Verfügung keinerlei Anzeichen für eine psychische Einschränkung der Gesundheit bestanden hätten, offensichtlich nicht zu. Dies ergibt sich ausserdem auch aus dem Bericht der Hausärztin A.___ vom 17. Dezember 2009 (Erw. 2.1 hiervor), worin eine mittelgradige Depression diagnostiziert wird, und dem Umstand, dass sie bei E.___ in psychotherapeutischer Behandlung stand. Nachdem somit Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bestanden, hätte die Beschwerdegegnerin auch diesbezüglich weitere Abklärungen vornehmen müssen.
4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen - im Vordergrund steht die Einholung eines bidisziplinären (rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachtens - über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen hat. Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2010 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
5.2 Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2010 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese Abklärungen im Sinne der Erwägung 4 vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).