IV.2010.00755

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 7. Dezember 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem 1948 geborenen A.___ (Urk. 7/2) mit Verfügung vom 7. Juli 2010 (Urk. 2) eine halbe Invalidenrente ab dem 1. August 2010 zugesprochen hat,

nach Einsicht
         in die Beschwerde vom 27. August 2010 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und vorläufig auf die ihm zugesprochene halbe Rente verzichtet,
         in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2010 (Urk. 6), in der sie um Abweisung der Beschwerde ersucht,
         in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. November 2010 (Urk. 12), in der er an seinen Beschwerdeanträgen vollumfänglich festhält,
         und in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass gemäss konstanter Gerichtspraxis zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren/dessen Aufhebung oder Änderung hat,
dass die Rechtsprechung seit jeher als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse betrachtet, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann, und das schutzwürdige Interesse somit im praktischen Nutzen besteht, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 127 V 3 Erw. 1b, 82 Erw. 3a/aa, 125 V 342 Erw. 4a, je mit Hinweisen);

in weiterer Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab dem 1. August 2010 zugesprochen hat,
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegen konnte, inwiefern ein praktisches oder rechtliches Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung besteht, er insbesondere durch die bereits erfolgte Rentenzusprache nicht im Genesungsprozess beeinträchtigt wird und jederzeit, sollte sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert haben, wieder eine 100%ige Berufstätigkeit aufnehmen kann,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach dem Beschwerdeführer die Rentenzusprache zu einem praktischen oder rechtlichen Nachteil gereicht,
dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich kein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieser Verfügung hat,
dass folglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist;

in weiterer Erwägung,
dass auch bei Eintreten auf die Beschwerde und Prüfung des gestellten Rechtsbegehrens um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und vorläufigen Verzicht auf die zugesprochene halbe Rente gestützt auf Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unter dem Aspekt des Verzichts auf Versicherungsleistungen dasselbe Ergebnis resultiert,
dass gemäss Art. 23 Abs. 2 ATSG sowie Rechtsprechung ein solcher Verzicht ausnahmsweise zulässig ist, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt und der Verzicht keine Interessen anderer Beteiligter beeinträchtigt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. September 2004 in Sachen S., I 215/03, Erw. 3.4 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss Art. 69 Abs. 1 ATSG wie auch Art. 78 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 122 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen darf,
dass davon auszugehen ist, dass der Krankentaggeldversicherer des Beschwerdeführers gestützt auf das Überentschädigungsverbot gemäss Art. 78 KVG die Taggeldleistungen kürzt,
dass der Verzicht auf die zugesprochene halbe Invalidenrente die Interessen des Krankentaggeldversicherers beeinträchtigt und damit nichtig ist,
dass daher die Beschwerde, insoweit darauf überhaupt einzutreten ist, abzuweisen ist;

in weiterer Erwägung,
dass das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die auf Fr. 600.-- festzulegenden Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des             Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).