IV.2010.00756

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 3. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1962 geborene X.___, gelernter Bergwerktechniker, reiste 1991 aus L.___ in die Schweiz ein und war zuletzt als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt (mit einem Pensum von 100 % [vgl. Urk. 8/10/2]). Im Januar 2007 meldete er sich wegen Darm- und Handproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein und sprach X.___ mit Verfügung vom 6. Mai 2008 ab 1. Mai 2008 eine ganze Rente samt Kinderrenten zu (Invaliditätsgrad 100 %; Urk. 8/47). Zudem sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 12. Juni 2008 entsprechende Renten vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2008 zu (Invaliditätsgrad 100 %; Urk. 8/50).
1.2     Im Dezember 2008 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/51) und holte wiederum Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/53, 8/54). Gestützt auf die eingegangenen Berichte sowie auf eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/62/2-3) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Januar 2009 (Urk. 8/65; richtig: 12. Januar 2010 [vgl. Urk. 8/64]) die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht und hielt an diesem Entscheid - nach Prüfung weiterer, nach dem Vorbescheid eingegangener Arztberichte (Urk. 8/84, 8/86) - mit Verfügung vom 7. Juli 2010 fest (Urk. 8/94). Sodann verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juli 2010 einen Anspruch von X.___ auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Urk. 8/89). Darauf rügte X.___ mit Gesuch vom 24. Juli 2010 eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und beantragte bei der IV-Stelle die Wiedererwägung der rentenaufhebenden Verfügung vom 7. Juli 2010 (Urk. 3/11), was diese mit Schreiben vom 9. August 2010 ablehnte (Urk. 3/12 = Urk. 8/96).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/94 = Urk. 2) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, Zürich (Vollmacht vom 5. Februar 2010 [Urk. 4]), am 27. August 2010 im Wesentlichen mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben; ferner liess er beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der eingereichten Beschwerde wiederherzustellen und ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2010 ersuchte die IV-Stelle um Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 wies das hiesige Gericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 9). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und Urk. 14). Mit Zuschrift vom 15. Juli 2011 (Urk. 16) liess der Beschwerdeführer weitere Arztberichte einreichen (Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 1. März 2011 [richtig wohl 1. April 2011; Urk. 17/3], Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 9. Mai 2011 [Urk. 17/2] und Bericht von Dr. med. B.___, Leiter Proktologie, Z.___, vom 13. Juli 2011 [Urk. 17/1]). Mit Verfügung vom 18. Juli 2011 wurden die nachgereichten Berichte der Beschwerdegegnerin zugestellt. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Zuschrift vom 2. August 2011, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 20). Schliesslich reichte Rechtsanwalt Dr. Peter am 21. Oktober 2011 seine Honorarnote für seine Bemühungen vom 9. Juli 2010 bis 26. September 2011 ein.

3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Aspekte der Rentenrevision (Art. 88a und 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Revisionsverfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten ab Februar 2009 zu 100 % zumutbar seien. Nach den Berichten der behandelnden Ärzte, insbesondere nach demjenigen von Dr. B.___ vom 15. Juni 2010 (Urk. 3/3 = Urk. 8/86), sei der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und erneuter Operation am 18. Februar 2010 in behinderungsangepasster Tätigkeit, in welcher er jederzeit eine Toilette aufsuchen und die erforderliche anale Hygiene vornehmen könne, vollständig arbeitsfähig. Sodann fehlten Hinweise auf psychiatrische und internistische Komorbiditäten mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % könne der Beschwerdeführer ein Invalideneinkommen von Fr. 49'939.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'176.-- pro Jahr zu einem Invaliditätsgrad von 22 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin, auch bei Gewährung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % auf dem Invalideneinkommen gemäss Tabellenlohn (lohnstatistischer Zentralwert für Hilfsarbeiten für das Jahr 2009) ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr (Urk. 7).
2.2         Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige medizinische Aktenlage sowie mangelhafte versicherungsinterne Stellungnahmen rügen und geltend machen, dass keine Verbesserung seines Gesundheitszustandes beziehungsweise seiner Arbeitsfähigkeit eingetreten und dementsprechend kein Revisionsgrund gegeben sei (Urk. 1). Insbesondere den zuletzt eingereichten Arztberichten könne zweifelsfrei entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 16).
2.3     Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter weiterhin vollständig arbeitsunfähig ist (vgl. Urk. 2). Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit so verbessert hat, dass die Invalidenrente aufzuheben ist. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet der den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2008 (Urk. 8/47) beziehungsweise vom 12. Juni 2008 (Urk. 8/50) zugrunde liegende Sachverhalt. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seither verbessert hat. Diese Verfügungen stützten sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin, med. pract. C.___, praktische Ärztin, vom 23. November 2007 (Urk. 8/31/4). Diese Ärztin ging damals aufgrund der somatischen Beschwerden und gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten aus und empfahl eine frühzeitige Rentenrevision nach einem Jahr. Die psychische Situation hingegen konnte sie aktuell noch nicht sicher beurteilen und auch den Stellenwert der psychosozialen Belastungsfaktoren nicht einschätzen.

3.      
3.1     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids nach dem Sachverhalt zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BGE 130 V 140 E. 2.1 mit Hinweisen). Dazu ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
3.1.1   Der Hausarzt Dr. A.___ stellte am 14. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- perianaler Abszess mit transsphinktärer Fistel, Status nach mehreren Rezidiven und
- Dupuytren’sche Kontraktur rechte Hand Strahl IV Grad I-II, Strahl V Grad II.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
- Status nach Helicobacter-positiver Gastritis und Duodenitis
- Lebersteatose mit beginnendem zirrhotischem Umbau (Alkoholkonsum)
- Nikotinabusus
- Gicht.
         Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres und erklärte, die Inkontinenzoperationen seien abgeschlossen, die Situation jedoch unbefriedigend. Es bestehe weiterhin eine hochgradige Urge-Inkontinenz mit Bedarf nach sofortiger Stuhlentleerung bei Stuhldrang. Zudem habe der Beschwerdeführer im Dezember 2008 eine Dupuytren’sche Kontraktur der rechten Hand operieren lassen müssen. Die entsprechende Heilung sei schlecht und langwierig gewesen. Eine Arbeitsaufnahme sei unter diesen Umständen nicht möglich (Urk. 8/53).
3.1.2 Der behandelnde Spezialarzt Dr. B.___ nannte sodann mit Bericht vom 28./29. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Inkontinenz Grad 2 bei Sphinkter-ani-Externus- und Internusdefekt
- nach multiplen perianalen Abszess- und Fisteloperationen und
- sakraler Nervenmodulation 04/2008 ohne Ansprechen.
         Dabei gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer sei in angepasster Tätigkeit - verstanden als eine körperlich leichte Tätigkeit, bei welcher er zudem jederzeit ein Closomat (Dusch-Toilette) oder eine andere Toilette, welche eine anale Hygiene durch Ausduschen erlaube, aufsuchen könne - zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/54/1-16).
3.1.3   Auf Vorlage der Akten erklärte der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, am 21. Juli 2009, abzustellen sei auf die fachärztlich-chirurgische Stellungnahme, nach welcher eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/62/2). Er ergänzte am 25. Juli 2009, aus versicherungsmedizinischer Sicht stehe der Status nach Operation der Dupuytrensch’en Kontraktur nicht im Vordergrund der Arbeitsunfähigkeit auslösenden Leiden. Betrachte man dieses Leiden isoliert, resultiere daraus auch bei langwieriger Heilung kein dauerhafter „IV-relevanter“ Gesundheitsschaden. Angesichts der Komorbidität mit den anderen Diagnosen sei es vertretbar, den Beginn der Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten auf September 2009 zu verschieben. Zudem sollten manuelle Tätigkeiten, die besondere Handkraft erfordern, vermieden werden (Urk. 8/62/3).
3.1.4   Am 11. März 2010 gab Dr. A.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/4 = Urk. 8/84/1) an:
-  Stuhlinkontinenz nach über 10 Analabszessoperationen
-  chronisches Lumbovertebralsyndrom bei empfindlichem Magen
-  Dupuytren’sche Kontrakturen beidseits, rechts 2008 operiert
-  Gicht, behandelt
         Dr. A.___ führte aus, multipel durchtrennte Analmuskulatur und Narbengewebe verhinderten ein aktives Schliessen des Anus; bei einem Stuhlgangreiz könne der Stuhlgang nicht aufgehalten werden. Wenn der Stuhl dünn oder schmierig sei, müsse dauernd gewaschen werden. Demnach liege die zweitschlechteste Form vor. In Bezug auf die Frage nach einer Verbesserung oder Verschlechterung der medizinischen Gesamtsituation seit Januar/Februar 2009 gab Dr. A.___ an, im Jahr 2009 seien kaum mehr neue Analentzündungen aufgetreten, jedoch wieder im Januar 2010, was zum erneuten Eingriff vom 18. Februar 2010 geführt habe. Dr. A.___ hielt fest, ein Arbeitsplatz müsse ein Closomat oder eine Toilette mit Möglichkeit zum Ausduschen im Umkreis von 20 bis 50 m haben. Der Beschwerdeführer sei zwischen einer und fünf Stunden pro Tag mit den Begleiterscheinungen beziehungsweise Folgen seiner Erkrankung absorbiert (zum Beispiel Weg zur/von Toilette, Stuhlgang, Köperhygiene, Kleiderwechsel). Bücken und Tragen würden die Kontinenz sowie den Rücken belasten und kämen somit nicht in Frage. Bei Überwachungsarbeiten würde er immer wieder unvorhergesehen ausfallen. Somit verblieben einfache Handarbeiten, wie sie von Behindertenwerkstätten angeboten würden. Schliesslich erklärte Dr. E.___, der Beschwerdeführer leide unter depressiven Phasen, wenn von ihm Leistungen verlangt würden, die er nicht erbringen könne und „wenn er keine Zukunft sehe“.
3.1.5   Dr. B.___ nahm am 15. Juni 2010 erneut Stellung. Dabei gab er folgende Diagnosen an (Urk. 3/3 = Urk. 8/86):
- Stuhlinkontinenz Grad II (für flüssigen Stuhl) in Folge Schliessmuskeldefekt über ¼ der Zirkumferenz (3 bis 6 Uhr SSL)
- wiederkehrendes anales Fistelsystem mit Abszessen, welche multiple Eingriffe nötig machten, erstmalig 2003, letztmals 2007
- erfolgloser Versuch der sakralen Neuromodulation (Nervenstimulation für die Schliessmuskelfunktion) 2008
- Narbenexzision bei Verdacht auf Neurom 2007
- Lebersteatose (Verfettung) in Folge Alkoholkonsums mit beginnender Leberzirrhose
- Verdacht auf chronisch obstruktive Lungenerkrankung in Folge Nikotinabusus ungefähr 27 packyears
- depressive Entwicklung mit psychiatrischer Beurteilung in Folge von Krankheit und von Belastungsfaktoren (Bildungsgrad, Migrationshintergrund); Dr. med. F.___, September 2007
- Gichtschub 2003 der Grosszehe (Podagra)
- Status nach Helicobacter pylori-Eradikationstherapie in Folge Gastritis (Vorläufer des Magengeschwürs)
Anamnestisch hielt Dr. B.___ fest, das Leiden habe im Dezember 2003 mit einem Analabszess begonnen. In der Folge hätten sich ständig neue Abszesse (Vereiterungen) und Fisteln (Verbindungen der Haut zum Mastdarm) gebildet, welche hätten operiert werden müssen und schliesslich zum bekannten Defekt des Schliessmuskels geführt hätten. Zur Verbesserung der Kontinenz sei ein Bio-Feedback-Training eingeleitet worden (Schliessmuskeltraining), welche für den Beschwerdeführer jedoch sehr schmerzhaft gewesen sei, worauf eine sakrale Neuromodulation versucht worden sei (elektrische Stimulierung der für den Kontinenzapparat nötigen Nerven). Vor der sakralen Neuromodulation habe der Beschwerdeführer die maximalen Symptome der Inkontinenz gehabt, wobei er auch festen Stuhl nicht habe halten können und bis zu fünf Mal am Tag die Toilette habe aufsuchen müssen. Er benötige Einlagen und sei entsprechend in der Lebensqualität stark eingeschränkt. Ein Jahr später - nach Entfernen der Elektroden - habe sich die Situation soweit geändert, dass der Beschwerdeführer den Stuhl nicht mehr unkontrolliert verloren habe, doch bei Stuhldrang sofort die Toilette habe aufsuchen müssen. Im Dezember 2008 habe der Beschwerdeführer über eine soweit befriedigende Situation berichtet, weshalb er keine weitere Therapie mehr wünsche. Im Dezember 2009 habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei weiterhin inkontinent bei dünnem Stuhlgang, wobei der Stuhlgang neuerdings wechselnder Konsistenz sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer erklärt, damit gut zurecht zu kommen, weshalb er keine erneute Bio-Feedback-Trainingseinheit wünsche. Im Februar 2010 sei der Beschwerdeführer wegen einem vermuteten Abszess perianal operiert worden. Intraoperativ sei der Befund aber nur sehr wenig ausgeprägt gewesen und habe sich nach offener Wundbehandlung schnell beruhigt. Bei der letzten Konsultation habe der Beschwerdeführer über einen imperativen Stuhldrang, der ihm weniger als zwei Minuten Zeit lasse, um die Toilette aufzusuchen, berichtet. Bei normaler Konsistenz liege aber keine Inkontinenz vor, sondern lediglich wenn der Beschwerdeführer flüssigen Stuhl habe. Die Stuhlkontinenz könnte möglicherweise medikamentös beeinflusst werden (Immodium, Metmucil).
In seiner anschliessenden Beurteilung erklärte Dr. B.___ sodann, damit lasse sich die Frage nach dem Schweregrad nicht abschliessend beantworten, eindeutig scheine, dass hier eine belastende Situation vorliege, die durch körperliches Arbeiten verschlechtert werde (Bauchpresse bei anstrengender Arbeit). Der Beschwerdeführer müsse bei Stuhldrang sofort eine Toilette aufsuchen und ausduschen können, wobei ein Closomat ideal wäre. Weitere Massnahmen seien nicht angezeigt. Aus seiner heutigen Sicht ergebe sich ein Belastungsprofil, das körperlich anstrengende Arbeiten völlig auschliesse, und an seinem Arbeitsplatz müsse eine Toilette mit Möglichkeit zum Ausduschen oder ein C
losomat jederzeit und ohne Verzögerung erreichbar sein. Sei dies gegeben, halte er den Beschwerdeführer für arbeitsfähig bezüglich seiner analen Symptomatik. Die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers, seine Depression und seine internistischen Begleiterkrankungen könne er dagegen nicht beurteilen, da sich diese seiner Expertise entzögen (Urk. 3/3 = Urk. 8/86).
3.1.6   Am 30. Juni 2010 (Urk. 3/10 = Urk. 8/87/3) erklärte der RAD-Arzt Dr. D.___, nach den neu eingegangen Berichten der behandelnden Ärzte seien dem Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Februar 2010 behinderungsangepasste Tätigkeiten zumutbar, sofern gewisse Voraussetzungen des Arbeitsumfeldes erfüllt seien. Es gebe keine Hinweise auf psychiatrische oder internistische Komorbiditäten mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wie sie in den letzten RAD-Stellungnahmen gemachten worden sei, würde nicht widerlegt.
3.2
3.2.1   Da die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli 2010 (Urk. 2) abgegebenen Berichte des Spitals Z.___ vom 1. März 2011 (richtig 1. April 2011 [vgl. Urk. 17/3]), von Dr. A.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 17/2) und von Dr. B.___ vom 13. Juli 2011 [Urk. 17/1]) Rückschlüsse auf die Zeit vor Verfügungserlass erlauben, sind sie ebenfalls zu berücksichtigen.
3.2.2   Mit Austrittsbericht über die Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital Z.___ vom 21. März bis 1. April 2011 stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen (Urk. 17/3):
- Defekt im Analsphinkter zwischen 3 und 6 Uhr in SSL mit
- Stuhlinkontinenz Grad III, Wexner 18/20
- Status nach multiplen analen Eingriffen bei rezidivierendem Fistelleiden
- Status nach sacraler Neuromodulation ohne Erfolg, Entfernung 12/2008
- Depressive Entwicklung
- Lebersteatose
Bezüglich der am 22. März 2011 durchgeführten Analsphinkterrekonstruktion hielten sie einen komplikationslosen postoperativen Verlauf fest.
3.2.3   Am 9. Mai 2011 berichtete Dr. A.___, der Beschwerdeführer sei am 22. März 2011 erneut anal operiert worden, mit festem Fadenmaterial sei die Öffnung verkleinert worden; dieses Fadenmaterial sei immer noch in Situ und störe stark beim Sitzen und Bewegen, weshalb jede Tätigkeit bis mindestens Mitte Mai unmöglich sei (Urk. 17/2).
3.2.4         Schliesslich erklärte Dr. B.___ am 13. Juli 2011 der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit Juni 2010 unverändert schlecht. Die Analsphinkterrekonstruktion habe die erhoffte Kontinenz nicht gebracht, und es sei in der Folge zu einer Wundheilungsstörung gekommen, die am 1. Juni 2011 eine kleine Korrekturoperation nötig gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der analen Problematik nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, er könne sich kaum bewegen, ohne dass es zu einem unkontrollierten Stuhlabgang komme. Wenn er seine aufwändige Analhygiene nicht jederzeit durchführen könne, entstünden dadurch erhebliche Folgeprobleme, wie beispielsweise Perianaldermitis. Zudem habe der Beschwerdeführer erhebliche anale Schmerzen. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (Urk. 17/1).
3.3    
3.3.1         Vorweg ist gestützt auf die insoweit übereinstimmende medizinische Aktenlage festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr zumutbar ist. Aufgrund der Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 28./29. Januar 2009 (Urk. 8/54/1-16) und von RAD-Arzt Dr. D.___ vom 25. Juli 2009 (Urk. 8/62/3) ist eine zeitweise Verbesserung des Gesundheitszustandes in den Monaten Oktober, November und Dezember 2009 anzunehmen, doch stehen Leistungen für diese Periode ausser Frage.
3.3.2         Unterschiedlich - und vom Gericht zu beurteilen - sind hingegen die ärztlichen Feststellungen zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 7. Juli 2010. Während RAD-Arzt Dr. D.___ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit annimmt, attestiert der Hausarzt Dr. A.___ (schliesslich) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit (vgl. Urk. 17/2, vgl. zuvor Urk. 8/84/1). Dagegen hielt Dr. B.___ im Bericht vom 13. Juli 2011 einerseits den Gesundheitszustand seit Juni 2010 für unverändert schlecht (Urk. 17/1 Ad 1) - am 15. Juni 2010 hatte er noch in Bezug auf die anale Symptomatik eine vollständige Arbeitsfähigkeit angegeben, wenn die Möglichkeit zum Ausduschen bestehe (Urk. 3/3 = Urk. 8/86) - und erklärte gleichzeitig anderseits, der Beschwerdeführer könne sich kaum bewegen ohne dass es zu einem unkontrollierten Stuhlabgang komme, und er habe erhebliche anale Schmerzen; allein dadurch sei er nicht arbeitsfähig (Urk. 17/1 Ad 3). Dabei muss auf Grund der genannten Beschwerden - insbesondere der angegebenen Schmerzen - angenommen werden, dass sich die von Dr. B.___ zuletzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf alle Tätigkeiten - die bisherige körperlich schwere als auch auf eine leichte, angepasste - bezieht.
         Bei dieser widersprüchlichen Ausgangslage ist erforderlich, dass die Befunde und Einschränkungen durch eine bisher nicht mit Behandlung und Beurteilung des Beschwerdeführers befasste medizinische Fachperson zuverlässig festgestellt werden. Da die behandelnden Ärzte auch psychische Beschwerden angegeben haben (vgl. Urk. 17/3, 8/84/1, 8/86, 8/26/2), drängt sich auch eine aktuelle psychiatrische Untersuchung auf. Ebenso bedarf es aufgrund der entsprechenden Diagnosen der behandelnden Ärzte einer Abklärung der geltend gemachten Hand- (vgl. Urk. 8/53/7, 8/62/3 [RAD-Stellungnahme]) und Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 8/84/1, 8/68/4) sowie der Lungen- und Leberproblematik (Urk. 8/87/2). Diese Rückweisung an die IV-Stelle erfolgt in Übereinstimmung mit der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den medizinischen Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011, 9C_243/2010).
3.3.3   Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei feststehenden Befunden und Einschränkungen keine der vorhandenen ärztlichen Beurteilungen eine ausreichende Entscheidgrundlage darstellen würde.
         So ist bezüglich der letzten Stellungnahme von Dr. B.___ - wie erwähnt - zu bemängeln, dass sie widersprüchlich ist. Dagegen sind die Stellungnahmen von Hausarzt Dr. A.___ zu vage und nur schwer nachvollziehbar („Je nach aktueller Verfassung des Beschwerdeführers sei dieser zwischen einer und fünf Stunden pro Tag mit den Begleiterscheinungen beziehungsweise Folgen seiner Erkrankung absorbiert (zum Beispiel Weg zur/von Toilette, Stuhlgang, Köperhygiene, Kleiderwechsel" [Urk. 8/84/1]). Aber auch die internen ärztlichen Stellungnahmen von Dr. D.___ reichen für eine rechtsgenügliche Beurteilung nicht aus. Es fehlt insbesondere eine Auseinandersetzung mit den im letzten Berichten von Dr. B.___ festgehaltenen Einschränkungen, wobei zu betonen ist, dass das hiesige Gericht diesen Bericht der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juli 2011 nachträglich zugestellt hatte, die Beschwerdegegnerin aber in der Folge auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 20).
3.3.4   Bei dieser insgesamt widersprüchlichen, unklaren und vor allem unvollständigen medizinischen Aktenlage lässt sich das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten nicht rechtsgenüglich beurteilen. Die Sache ist demnach zwecks Anordnung der erforderlichen Abklärungen und hernach - unter vorausgehender Gewährung des rechtlichen Gehörs - zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004, U 199/02, E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Bei der Entschädigungsbemessung ist anstelle des beanspruchten Ansatzes von Fr. 300.-- pro Stunde von dem für freiberufliche Anwälte üblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich MWSt auszugehen. Für Instruktion, Aktenstudium, Abfassen der ersten und der zweiten Rechtsschrift sind anstelle der beanspruchten 28 Stunden lediglich 16 Stunden als angemessen zu bezeichnen und zu entschädigen, sowie für die weiteren Bemühungen ab 1. Dezember 2010 antragsgemäss zusätzlich drei Stunden, was zu einer Gesamtentschädigung von (gerundet) Fr. 4'400.-- führt (19 h à Fr. 200.--, zuzügl. Barauslagen im Betrag von Fr. 252.90 und Fr. 26.10 sowie 7,6 % bzw. 8 % MWSt).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. September 2010 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 sowie einer Kopie von Urk. 22
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).