Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 24. Februar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1967 geborene X.___ war vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 teilzeitlich zu einem monatlichen Entgelt von Fr. 300.-- als Hauswart tätig und nahm von September 2008 bis Juni 2009 an einem Beschäftigungsprogramm der Y.___ teil (Urk. 8/29, Urk. 35, Urk. 8/47 S. 8).
Nachdem sich der Versicherte am 2. Mai 2007 (Urk. 8/2) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen wie auch beruflichen Verhältnisse abgeklärt hatte (Urk. 8/5-9), wies diese das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 ab (Urk. 8/14). Die dagegen am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde vom 5. Dezember 2007 (vgl. Urk. 8/17; vgl. auch Urk. 8/15-16) liess er zurückziehen, weshalb der Prozess Nr. IV.2007.01569 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/23).
1.2 Am 8. März 2009 meldete sich der Versicherte wieder zum Leistungsbezug an (Urk. 8/25). Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte sowie Angaben zu den beruflichen Verhältnissen ein (Urk. 8/28-36, Urk. 8/38) und veranlasste die psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrisches Gutachten vom 12. Januar 2009 [richtig wohl und nachfolgend so bezeichnet: 2010], Urk. 8/47 S. 5-35). Mit Bericht vom 20. März 2010 nahm Dr. Z.___ sodann zu den ihm von der IV-Stelle gestellten Zusatzfragen Stellung (Urk. 8/49). Daraufhin wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/52) - mit Verfügung vom 28. Juni 2010 ab (Urk. 2).
2. Am 30. August 2010 liess X.___ gegen die Verfügung vom 28. Juni 2010 Beschwerde erheben und - nebst dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege - die Anträge stellen, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. August 2009 mindestens eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1). Er liess unter anderem den Bericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Juli 2010 (Urk. 3/3) und die Spitaleinweisung vom 19. Juli 2007 durch Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, einreichen (Urk. 3/4b).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 (Urk. 9) wurde dem Versicherten Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Zugleich wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Der Versicherte liess mit Replik vom 8. Dezember 2010 an den bereits gestellten Anträgen festhalten (Urk. 12) und reichte mit Schreiben vom 6. Januar 2011 (Urk. 14) den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 27. Dezember 2010 ein (Urk. 15/1-6). Mit Duplik vom 27. Januar 2011 hielt die IV-Stelle am bereits gestellten Antrag fest (Urk. 18). Eine Kopie der Duplik wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 1. Februar 2011 zugestellt (Urk. 19). In der Folge liess der Versicherte mit Schreiben vom 30. Mai 2011 (Urk. 20/1) ein ärztliches Zeugnis der Klinik C.___ vom 19. Mai 2011 einreichen (Urk. 20/2). Nachdem die IV-Stelle mit Schreiben vom 29. Juni 2011 darauf verzichtet hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 23), wurde dem Versicherten eine Kopie dieses Schreibens mit Übermittlungszettel vom 30. Juni 2011 zugestellt (Urk. 24). Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 reichte Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier seine Honorarnote ein (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.1.3 Eine Medikamentenabhängigkeit begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Der leistungsverweigernden Verfügung vom 24. Oktober 2007 legte die IV-Stelle die von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 10. Mai 2007 gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung, einerseits durch die Unsicherheiten des Lebens des Versicherten unterhalten und andererseits durch Dauermedikation kompensiert, sowie die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit zugrunde (Urk. 8/7 S. 7 f., Urk. 8/14).
Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 8. März 2009 (Urk. 8/25) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beurteilung der Eintretensfrage erübrigt (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.2 Die IV-Stelle stellte für die Beurteilung der Neuanmeldung auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2010 und den Ergänzungsbericht vom 20. März 2010 ab und hielt zusammengefasst fest, die darin attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet. Damit liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb der Versicherte keinen Anspruch auf eine Rente habe. Das Gutachten sei überzeugend; fremdanamnestische Auskünfte müssten bei einer psychiatrischen Begutachtung nicht zwingend erhoben werden. Das rechtliche Gehör sei sodann nicht dadurch verletzt worden, dass dem Versicherten die Zusatzfragen nicht zur Einsicht und Ergänzung zugestellt worden seien. Weitere Abklärungen betreffend das Taubheitsgefühl in drei Fingern der linken Hand seien ferner nicht nötig gewesen (Urk. 2, Urk. 7, Urk. 18).
Dagegen macht der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die IV-Stelle habe nicht abgeklärt, ob die Sucht eine Folge beziehungsweise ein Symptom einer geistigen Störung mit Krankheitswert darstelle. Das Gutachten vom 12. Januar 2010 sei widersprüchlich und unvollständig, basiere lediglich auf einer Untersuchung und berücksichtige keine fremdanamnestischen Auskünfte. Auch seien die Fremdaggressivität und -gefährdung im Zusammenhang mit den gestellten Diagnosen verharmlost worden. Nicht berücksichtigt worden sei sodann, dass er sich immer wieder in stationäre Behandlung begeben müsse. Erst nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung der Panikstörung und der hypochondrischen Befürchtungen sowie einer durchgeführten Suchtbehandlung wäre die Prognose einer Steigerung der Restarbeitsfähigkeit laut Gutachter positiv. Die IV-Stelle habe ihm ferner nicht ermöglicht, dem Gutachter Zusatzfragen zu stellen, und habe keine rheumatologische Abklärung veranlasst, obwohl dies der Gutachter empfohlen habe. In jedem Fall sei bei der Invaliditätsbemessung ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu gewähren. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 40,5 %, was zu einer Viertelsrente berechtige. Allenfalls seien weitere Abklärungen durch die IV-Stelle vorzunehmen. Er habe des Weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 1, Urk. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der leistungsverweigernden Verfügung vom 24. Oktober 2007 (Urk. 8/14) verändert hat, und ob er nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1
3.1.1 Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 27. Januar 2009 und deren Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 25. Mai 2009 gehen die Diagnosen einer Angst- und einer depressiven Störung gemischt (ICD-10: F41.2), einer Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F13.24), ein Status nach zwei Suizidversuchen 1988 und 1999 und einer Hypochondrie hervor. Der Versicherte habe sich vom 4. bis zum 9. Januar 2009 im Rahmen eines Fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) in der Klinik aufgehalten. Es bestehe seit Januar 2009 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/24 und Urk. 8/36).
3.1.2 Der den Beschwerdeführer - mit Unterbrüchen - seit 1994 behandelnde Psychiater, Dr. D.___, führte in seinem Bericht vom 13. April 2009 die Diagnosen einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) bei früherer hypochondrischer Störung seit circa 1995 (ICD-10: F45.2) und einer zeitweise im Vordergrund stehenden Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10: F41.2) auf. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten sei um 10 bis 40 % eingeschränkt. Er führte weiter an, eine menschenwürdige Unterbringung würde die Situation des Versicherten sofort verbessern (Urk. 8/32).
3.1.3 In seinem Bericht vom 11. Mai 2009 stellte der Hausarzt Dr. B.___ die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10: F41.2), eines Abhängigkeitssyndroms durch Benzodiazepine (ICD-10: F13.24), eines Status nach zwei Suizidversuchen 1988 und 1999 sowie einer psychosozialen Belastungsstörung und Verzweiflung. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit im Ausmass von 50 bis 70 % (Urk. 8/34).
3.2 Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 12. Januar 2010 die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10: F41.0), klinisch um 2000, dann wieder ab etwa 2007 in den Vordergrund rückend, zuvor ab 1994 mehr hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2) mit ängstlich-depressiven Anteilen, einer Störung durch Benzodiazepine (Alprazolam/Xanax), Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25), ab 1994 sich entwickelnd, einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen (ICD-10: Z73.1) seit dem frühen Erwachsenenalter mit zeitweiligen Impulskontrollstörungen mit Eigen- und Fremdaggressivität, vor allem auch unter Alkoholeinfluss, und einer Fettleibigkeit bei einem BMI von 32,11. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ einen anamnestisch rezidivierenden schädlichen Gebrauch von Alkohol ab Mitte der 1990er Jahre, zwei fremdanamnestisch erwähnte Suizidversuche 1988 und 1990, parasuizidales Agieren (01/2009) mit nachfolgender Klinikaufnahme mittels eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE), fremdaggressive Handlungen in Gestalt mehrfacher Gewalt gegen die frühere Lebenspartnerin und gegen die Mutter, ungeklärte multiple körperliche Beschwerden bei einem Verdacht auf rheumatoide Arthritis in drei Fingern der linken Hand (orthopädisch-rheumatologische Abklärung erforderlich), einen Status nach Pollakisurie und psychosoziale Probleme an (Urk. 8/47 S. 23).
Der Gutachter hielt fest, es sei im Mai 1994 nach einem Sportunfall zur Manifestation einer hypochondrischen Störung gekommen. Immer wieder sei auch paroxysmal Angst aufgetreten. Das Störungsbild sei mit Benzodiazepinen (Alprazolam/Xanax) behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe die Sedativa wegen sich in der Folge verstärkender psychosozialer Belastungen (Konflikte mit der Partnerin, Geburt dreier Kinder, Arbeitslosigkeit, nicht ausreichende Behandlungserfolge und so weiter) vermehrt und unkontrolliert eingenommen, so dass ein Abhängigkeitssyndrom entstanden sei (Urk. 8/47 S. 26).
Im Jahr 2000 und verstärkt seit 2007 habe die Panikstörung das klinische Bild bestimmt. Wiederum seien an der Klinik psychosoziale Faktoren ursächlich mitbeteiligt gewesen. Erschwert sei die Behandlung durch die beharrliche Weigerung des Versicherten worden, einen Benzodiazepinentzug mit anschliessender Entwöhnung durchzuführen, obwohl dies vom behandelnden Arzt und der Psychiatrischen Klinik E.___ dringlich angeraten worden sei (Urk. 8/47 S. 26).
Bei dieser Krankheitsentwicklung - so ist dem Gutachten weiter zu entnehmen - sei es sicherlich zwischenzeitlich zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen, die aber rückblickend nicht mehr exakt angegeben werden könnten, da die objektivierenden Befunde unvollständig seien. Es sei aber Dr. D.___ zuzustimmen, dass zwischen 2000 und 2007 die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt gewesen sei, da der Beschwerdeführer verschiedenen Tätigkeiten habe nachgehen können. Auch die Arbeit als Hauswart habe er wegen seiner Unzuverlässigkeit den Arbeitsverpflichtungen gegenüber, wegen des rezidivierenden Alkoholkonsums bei psychosozialen Konflikten, wegen zeitweilig aggressiven Verhaltens und wegen des mit seiner Persönlichkeitsstruktur zusammenhängenden ängstlich-vermeidenden Abwehrmodus verloren und nicht primär wegen der Einschränkungen durch die Angsterkrankung selbst (Urk. 8/47 S. 26).
Dr. Z.___ führte weiter an, die Arbeitsunfähigkeit zwischen Mai 2008 und März 2009 habe deutlich unter 40 % gelegen und liege auch weiterhin dort, da der Beschwerdeführer zum einen ab dem 1. September 2008 zu 60 % an einem Arbeitsprogramm der Y.___ in einem Restaurant teilgenommen habe mit teilweiser Steigerung des Pensums auf 80 % und mehr. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsversuchs im Vorsommer 2009 sei nicht aus gesundheitlichen Gründen im engeren Sinne, sondern wegen der beim Arbeitseinsatz aufgekommenen Aggressivität erfolgt, weshalb dem Versicherten in der Folge ein Hausverbot erteilt worden sei. Zum anderen ergebe die aktuelle Befundung allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 %, die durch geeignete medizinische Massnahmen noch verbessert werden könne (Urk. 8/47 S. 26).
Dr. Z.___ führte die beträchtliche Müdigkeit, die zu beobachten gewesen sei, auf den Übergebrauch von Benzodiazepinen und die Einnahme von Mianserin in zu hoher Dosierung tagsüber zurück (Urk. 8/47 S. 27). Die Arbeitsunfähigkeit von 30 % in allen Tätigkeiten mit Ausnahme von Chauffeurtätigkeiten und ohne Bedienen gefährlicher Maschinen sowie ohne Publikumsverkehr gehe überwiegend auf die Nebenwirkungen der vom Versicherten selbst überdosierten Medikation zurück. Aufgrund der durch die Medikamente bewirkten Müdigkeit und der leichtgradigen Einbussen bezüglich der Aufmerksamkeit und der Konzentration gebe es auch Einschränkungen bei der Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge (vgl. auch Urk. 8/47 S. 33). Das Umstellungs- und Anpassungsvermögen seien ebenfalls um etwa 30 % verringert. Diese Reduktion gehe nun aber in erster Linie auf den psychischen Gesundheitsschaden, vor allem auf die Persönlichkeitsorganisation mit mangelnder Flexibilität, emotionaler Instabilität sowie störanfälliger Abwehr und Copingmechanismen zurück. Bei mit der auffälligen Persönlichkeitsstruktur zusammenhängender verminderter Frustrationstoleranz und Neigung zu Impulskontrollverlusten, vor allem unter schädlichem Konsum von Alkohol, sollten Arbeiten unter zu grossem Zeitdruck, in grösseren Teams oder mit andauerndem Publikumsverkehr begrenzt bleiben oder ganz entfallen (Urk. 8/47 S. 33). Obwohl ein lange bestehendes Störungsbild vorliege, das tief in der Charakterstruktur des Versicherten verwurzelt sei und daher eine gewisse Invarianz zeige, sei der negative Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit trotzdem nicht grösser. Auch könne die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % durch geeignete medizinische Massnahmen um einiges verbessert werden. Es dürfe nicht übersehen werden, dass Dauer und Prägnanz der Störung stark durch psychosoziale Faktoren mitbestimmt würden. Auch sei zu bedenken, dass eine adäquate Behandlung trotz der langen Krankheitsgeschichte noch nicht habe etabliert werden können. Statt dessen sei schon früh ein auch iatrogen mitverschuldetes Suchtleiden (im Sinne einer Benzodiazepinabhängigkeit) hinzugekommen (Urk. 8/47 S. 27).
Dem Gutachten ist ferner zu entnehmen, dass medizinische Massnahmen im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes nötig sind. Dabei müsste - nebst dem Etablieren der ambulanten Behandlung - eine Abkehr von der Benzodiazepinabhängigkeit erreicht werden. In diesem Kontext müsse eine angemessene Psychopharmakotherapie für alle Störungen (nicht nur für den Benzodiazepinentzug) etabliert werden. Für die Zeit der stationären Behandlung wäre der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/47 S. 28 f.).
Im Rahmen der Stellungnahme zu beruflichen Massnahmen führte Dr. Z.___ an, der Versicherte sei bei seinen Arbeitsleistungen unstet und wenig effektiv gewesen. Zudem sei er - häufig unter Einfluss von Alkohol - gereizt und teilweise aggressiv geworden. Da diese Verhaltensweisen mit der zugrunde liegenden "Persönlichkeitsinformation" (Achse II) in Verbindung stehe und zudem eine im Rahmen der Behandlung der Angststörung entstandene Benzodiazepinabhängigkeit vorliege (mit Tagesmüdigkeit, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwächen, zu denen auch eine dysphorisch-reizbare Stimmungslage oft bei Wirkungsverlust des Xanax hinzukomme), sei zu befürchten, dass sich die inadäquaten Verhaltensweisen auch an einem vermittelten Arbeitsplatz wiederholen und berufliche Massnahmen dadurch scheitern würden. Der Versicherte müsste daher als "Vorleistung" die erwähnte medizinische Behandlung durchlaufen (Urk. 8/47 S. 31).
Psychosoziale Faktoren hätten ferner in der gesamten Krankheitsgeschichte nicht nur eine Funktion als Auslöser und Verstärker einer an sich leicht bis zeitweise maximal mittelschweren Symptomatik inne gehabt. Sie seien aber auch ursächlich, also ätiopathogenetisch, an der Manifestation und der Chronifizierung der Störungen beteiligt (Urk. 8/47 S. 34).
In seinen ergänzenden Ausführungen vom 20. März 2010 hielt Dr. Z.___ schliesslich fest, aus psychopathologischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der bisherigen wie auch für angepasste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts. Diese Arbeitsunfähigkeit basiere auf der Grundlage der von ihm genannten Störungen der Achse I und II. Dabei komme der Benzodiazepinabhängigkeit durch eine durch sie bewirkte Tagesmüdigkeit sowie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsminderung die mit Abstand wichtigste Bedeutung zu. Das auf 70 % beschränkte Arbeitspensum ohne Chauffeurtätigkeiten, ohne Bedienen gefährlicher Maschinen und ohne Publikumsverkehr gehe überwiegend auf die Nebenwirkungen der überdosierten Medikation zurück (Urk. 8/49 S. 2).
3.3 In einem kurzen Bericht vom 7. Juli 2010, welcher zwar erst nach der Verfügung vom 28. Juni 2010 verfasst wurde, jedoch den zu berücksichtigenden Zeitraum betrifft, hielt Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnosen einer Panikstörung (ICD-10: F41.0), einer hypochondrischen Störung mit ängstlich-depressiven Anteilen, einer Störung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10: F13.25), einer akzentuierten Persönlichkeit mit ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen, von Impulskontrollstörungen und einer schwierigen psychosozialen Situation fest. Der Versicherte sei vom 15. März bis zum 1. April 2010 bei ihr in Behandlung gewesen. Er sei schwer krank und voll arbeitsunfähig (Urk. 3/3).
3.4 Der Versicherte hielt sich sodann vom 29. November bis zum 7. Dezember 2010 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs aufgrund eines tonisch-klonischen Krampfanfalls im Rahmen eines Benzodiazepin-Entzugs und/oder einer Medikamenten-Überdosierung in der Klinik C.___ auf. Für die Dauer des Aufenthalts wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 13, Urk. 15/1).
Ein weiterer Klinikaufenthalt in der Klinik C.___ fand ab dem 9. Mai 2011 (Urk. 20/2) statt.
4.
4.1 Sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung (70%ige Arbeitsfähigkeit) ist auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 12. Januar 2010 beziehungsweise auf den Zusatzbericht vom 20. März 2010 abzustellen. Dabei ist bezüglich der von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen festzuhalten, dass sie im Wesentlichen mit denjenigen der anderen involvierten Ärzte übereinstimmen (Urk. 3/3, Urk. 8/24, Urk. 8/32, Urk. 8/34, Urk. 8/36, Urk. 8/47 S. 31 f., vgl. auch Urk. 15/1). Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. Z.___ habe die aktenkundige Fremdaggressivität und -gefährdung mit der diagnostizierten akzentuierten Persönlichkeit verharmlost (Urk. 1 S. 8), vermag dabei nicht zu überzeugen. Denn auch die kurzzeitig behandelnde Ärztin Dr. A.___, welche den Beschwerdeführer im Rahmen mehrerer Therapiesitzungen kennen lernen konnte, diagnostizierte lediglich eine akzentuierte Persönlichkeit (Urk. 3/3). Zudem wurde in den Berichten der Psychiatrischen Klinik E.___ (Urk. 8/24, Urk. 8/36) und der Klinik C.___ (Urk. 15/1), wo sich der Beschwerdeführer jeweils mehrere Tage stationär aufhielt, ebenfalls keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Angesichts dieser übereinstimmenden Einschätzung bleibt kein Raum für Kritik an den von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen.
Die von Dr. Z.___ attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit beruht sodann - gemäss dessen Ausführungen - auf der Panikstörung, der Störung durch Benzodiazepine und der akzentuierten Persönlichkeit (Urk. 8/47 S. 22 f. und S. 26 f. sowie Urk. 8/49 S. 2). Dr. Z.___ nimmt zwar in der Folge zur invalidenversicherungsrechtlichen Bedeutung der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % Stellung (vgl. Urk. 8/47 S. 27, Urk. 8/49 S. 3). Diese Einschätzung ist jedoch nicht beachtlich, denn es ist die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Nicht in den Aufgabenbereich des Arztes hingegen fallen Überlegungen zur Invalidität. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich - entgegen der Einschätzung von Dr. Z.___ und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 8/50 S. 4) - bei der diagnostizierten Störung durch Benzodiazepine um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante und zu berücksichtigende Sucht handelt (vgl. vorstehend Erwägung 1.1.3). Ursache der Benzodiazepinabhängigkeit ist nämlich gemäss den übereinstimmenden Angaben in allen medizinischen Unterlagen - mithin auch im Gutachten von Dr. Z.___, welcher von einem iatrogenen ("vom Arzt erzeugten") Suchtleiden ausging (Urk. 8/47 S. 27) - die Behandlung einer Angsterkrankung im Jahre 1994 mit Benzodiazepinen (Urk. 8/34 S. 6 f., Urk. 8/36 S. 3, Urk. 15/1 S. 2). Die entsprechende Medikation erhält der Versicherte denn auch immer noch von ärztlicher Seite verschrieben (Urk. 8/32 S. 3, Urk. 8/34 S. 3). Im Weiteren wurden zwar psychosoziale Belastungsfaktoren erwähnt (Urk. 8/47 S. 22 und S. 34). Entgegen der Einschätzung von Dr. Z.___ und der IV-Stelle geht indessen der (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellte Gesundheitsschaden nicht in den psychosozialen Belastungsfaktoren auf. Vielmehr liegt - auch wenn sie zur Manifestation wie auch zur Chronifizierung des psychischen Gesundheitsschadens kausal beigetragen haben - eine davon zu unterscheidende psychische Störung von Krankheitswert vor (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), weshalb deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Die von Dr. Z.___ attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit liegt schliesslich im Rahmen der Einschätzung von Dr. D.___ (10- bis 40%ige Arbeitsunfähigkeit; Urk. 8/32), weshalb sie - soweit sie die medizinische Sachlage betrifft - zu überzeugen vermag. Auf die im Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 25. Mai 2009 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/36) kann hingegen nicht abgestellt werden. Zwar wurde darin auf die kognitiven Beeinträchtigungen und die verminderte Leistungsfähigkeit aufgrund der Angst- und Depressionssymptomatik sowie aufgrund der Benzodiazepinabhängigkeit hingewiesen (Urk. 8/36 S. 2 ff.). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2009 bleibt jedoch in Anbetracht des Arbeitseinsatzes im Rahmen des Beschäftigungsprogramms der Y.___ von September 2008 bis Juni 2009 (Urk. 8/47 S. 8) nicht nachvollziehbar. Es ist daher davon auszugehen, dass die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit lediglich die Zeit des vom 4. bis 9. Januar 2009 dauernden Klinikaufenthaltes betraf. Dass danach weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, geht aus dem Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 27. Dezember 2010 jedenfalls nicht hervor (Urk. 15/1). An der 70%-igen Arbeitsfähigkeit vermag im Weiteren auch die von Dr. A.___ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3) nichts zu ändern. Diese Ärztin legte nämlich in ihrem sehr kurzen Bericht vom 7. Juli 2010 nicht dar, aufgrund welcher konkreter Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten vollständig eingeschränkt sein soll (Urk. 3/3), womit ihre Einschätzung nicht zu überzeugen vermag. Schliesslich kann auch nicht auf die von Dr. B.___ aufgeführte Leistungsverminderung von 50 bis 70 % (Urk. 8/34 S. 4) abgestellt werden, zumal es sich um eine vage Einschätzung handelt und ausserdem ihm wie auch Dr. A.___ gegenüber der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen).
Angesichts des umfangreichen und detaillierten Gutachtens, der im Wesentlichen übereinstimmenden psychiatrischen Diagnosen und Befunde sowie der attestierten Arbeitsfähigkeit, war eine weitere psychiatrische Untersuchung (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007, E. 3.1.1), das Durchführen von Tests und das Einholen fremdanamnestischer Angaben sodann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) - nicht nötig, zumal Dr. Z.___ über die relevanten medizinischen Akten verfügte, welche ihm einen umfassenden Einblick in den Verlauf gaben.
Im Weiteren ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) - keine ergänzende rheumatologische Abklärung erforderlich. Zwar war der Beschwerdeführer laut Gutachten vom 12. Januar 2009 wegen Beschwerden in den Fingern beim Handchirurgen Dr. F.___ vorstellig geworden (Urk. 8/47 S. 22). In den Berichten der behandelnden Ärzte vor und nach dem Gutachten (Urk. 8/34, Urk. 8/38, Urk. 15/1) finden sich keine entsprechenden Hinweise, so dass ausgeschlossen werden kann, dass in der linken Hand eine anhaltende somatische Beeinträchtigung besteht.
4.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich laut dem Gutachten von Dr. Z.___ seit der rentenverneinenden Verfügung vom 24. Oktober 2007 (vgl. vorstehend Erwägung 2.1) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ergeben hat mit dem Resultat, dass beim Beschwerdeführer nunmehr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in den von Dr. Z.___ umschriebenen Tätigkeiten besteht.
5.
5.1 Zwar hatte der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 eine teilzeitliche Stelle als Hauswart bei einem Entgeld von Fr. 300.-- pro Monat inne und nahm von September 2008 bis Juni 2009 an einem Beschäftigungsprogramm der Y.___ teil (Urk. 8/29, Urk. 8/35, Urk. 8/47 S. 8). Beide Tätigkeiten können jedoch nicht zur Bezifferung des Valideneinkommens herangezogen werden, zumal es sich beim Lohn für die Hauswartstätigkeit um eine geringfügige Nebeneinnahme und beim Beschäftigungsprogramm der Y.___ bei einem Bruttoeinkommen von Fr. 120.-- pro Monat nicht um eine marktgerecht entlöhnte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt handelte (vgl. Urk. 8/25 S. 6).
Zur Bezifferung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens sind daher die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) heranzuziehen. Da auf denselben Betrag der Tabelle T1 (Total) abzustellen ist, erübrigt sich die genaue Bezifferung der Vergleichseinkommen. Beim Invalideneinkommen ist jedoch zusätzlich zum verminderten Beschäftigungsgrad von 30 % ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (BGE 126 V 75). Aufgrund der diversen Einschränkungen (keine Chauffeurtätigkeiten, kein Bedienen gefährlicher Maschinen, keine Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, kein Publikumsverkehr, kein grosser Zeitdruck, keine Arbeit in grösseren Teams; Urk. 8/47 S. 27 und S. 33, Urk. 8/49 S. 2), des reduzierten Beschäftigungsgrads von 70 % und der Aufenthaltskategorie (F - Humanitäre Aufnahme) erscheint ein leidensbedingter Abzug von insgesamt 15 % als angemessen. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 40,5 %, der zu einer Viertelsrente berechtigt.
5.2 Der Beschwerdeführer hatte sich am 8. März 2009 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/25). Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG entsteht der Rentenanspruch somit frühestens am 1. September 2009. Aufgrund der von Dr. D.___ attestierten 10- bis 50%igen Arbeitsunfähigkeit zwischen Mai 2008 und Februar 2009 beziehungsweise der 10- bis 40%igen Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 8/32 S. 3), der von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 11. Mai 2009 attestierten 50- bis 70%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/34 S. 4), der im Bericht der Psychiatrischen Klinik E.___ vom 25. Mai 2009 attestierten vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/36) sowie dem Hinweis von Dr. Z.___, dass es zwischenzeitlich auch zu Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen sei (Urk. 8/47 S. 26), sind per 1. September 2009 auch die Erfordernisse von Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG erfüllt.
Der Beschwerdeführer hat somit ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.3 Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, die Gutachterfragen zu ergänzen (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 3), ist im Übrigen nicht weiter einzugehen. Er selber hatte in erster Linie die Zusprache einer Rente und nicht die Rückweisung an die IV-Stelle wegen formeller Mängel beantragt (Urk. 1 S. 2) und war somit davon ausgegangen, dass eine Rückweisung anstelle eines materiellen Entscheides zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Ein solcher bildet denn auch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung einen Grund von einer Rückweisung abzusehen (BGE 132 V E. 5.1 mit Hinweisen).
5.4 Soweit der Beschwerdeführer berufliche Massnahmen geltend macht (Urk. 12 S. 2), ist er an die IV-Stelle zu verweisen, welche erstinstanzlich die jeweiligen Voraussetzungen zu prüfen hat.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier macht gemäss der eingereichten Honorarnote vom 13. Januar 2012 (Urk. 25) zeitliche Aufwendungen von 16 Stunden und 5 Minuten geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von Fr. 3'477.60 ([16 Stunden und 5 Minuten x Fr. 200.--] + 8 %) zuzusprechen ist.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Juni 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier eine Prozessentschädigung von Fr. 3'477.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).