Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00759[9C_868/2011]
IV.2010.00759

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 10. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Advokat Nicolai Fullin
indemnis Rechtsanwälte
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1945, Mutter einer Tochter (Jahrgang 1980), war von 1971 bis 1980 und wieder seit 1982 - seit 1988 teilzeitlich als Springerin (Urk. 11/15 Ziff. 10 und Urk. 11/3 Zif. 5.3.1) - bei der Y.___ als kaufmännische Angestellte tätig und meldete sich am 16. Juni 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/3 Ziff. 6.8). Nach Vorliegen eines vom Haftpflichtversicherer und der Versicherten gemeinsam veranlassten und am 14. Oktober 1995 erstatteten Gutachtens (Urk. 11/44/2-20) zog die Versicherte ihre Anmeldung am 5. Februar 1996 wieder zurück (Urk. 11/44/1).
1.2     Am 30. März 2005 meldete sich die Versicherte wiederum - noch immer wegen der Folgen eines am 21. Januar 1988 erlittenen Auffahrunfalls mit einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) - zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/53 Ziff. 7.2 und 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/57, Urk. 11/69), Arbeitgeberberichte (Urk. 11/58, Urk. 11/60) und Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/56, Urk. 11/65-68) ein, veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 11/114) und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/62-63) bei.
          Am 12. April 2006 erlitt die Versicherte einen weiteren Auffahrunfall (Urk. 11/73/2), worauf die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 11/97) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 11/90-93) einholte, Akten des Unfallversicherers (Urk. 11/73, Urk. 11/82) beizog und ein Gutachten veranlasste, das am 14. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 11/113).
          Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/117, Urk. 11/123) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 11/132 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. August 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
          Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2010 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzlichen Umschreibungen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit der nachstehenden Ergänzung, verwiesen werden.
1.2          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei auf das 2009 erstattete Gutachten abzustellen (S. 2), woraus sich ergebe, dass kein invalidenversicherungsrelevanter Gesundheitsschaden bestehe (S. 1).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, im Zeitpunkt ihrer 2005 erfolgten Anmeldung sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden (S. 4 Ziff. 7). Der Neurologe, der 2008 im Auftrag der Unfallversicherung ein Aktengutachten erstellt habe, habe die Ansicht vertreten, sie sei als Sekretärin zu 30 % eingeschränkt (S. 5 Ziff. 9). Ebenfalls 2008 habe der behandelnde Neurologe die Ansicht vertreten, sie sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 25. Februar 2008 vollumfänglich arbeitsunfähig (S. 5 f. Ziff. 10). Für die Zeit von 1994 bis zum im Jahre 2009 erstatteten Gutachten müsse auf die jeweiligen echtzeitlichen Einschätzungen abgestellt und somit von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % im angestammten Beruf ausgegangen werden; da es sich dabei um eine leichte Tätigkeit gehandelt habe, könne auch die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht höher liegen (S. 6 f. Ziff. 13). Das eingeholte Gutachten sei zudem insofern mangelhaft, als keine neurologische Beurteilung stattgefunden habe (S. 7 Ziff. 15).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in allenfalls leidensangepasster Tätigkeit und gegebenenfalls dem Invaliditätsgrad verhält.
          Die Prüfung erstreckt sich auf die Zeit zwischen der Anmeldung - beziehungsweise 12 Monate davor gemäss der damaligen Rechtslage (Art. 48 Abs. 2 IVG) - und dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, also von März 2004 bis Juni 2010.
          Die Verhältnisse seit dem Jahr 1994 zu überprüfen (vgl. Urk. 1 S. 6), kommt hingegen klarerweise nicht in Frage, ist dies doch für die Ansprüche der Beschwerdeführerin irrelevant.

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, gab in seinem Bericht vom 14. Mai 2005 (Urk. 11/57) an, dass er die Beschwerdeführerin seit 1993 behandle (lit. D.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (lit. A):
- chronisches rezidivierendes Zervikovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in beide Arme (vor allem links) bei Status nach HWS-Distorsionstrauma 1998 und medio-lateraler Diskushernie C4/5, medianer Diskushernie C5/6 und geringgradiger Spinalkanalstenose C4-6 (MRI der HWS vom 16. Dezember 2004)
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Torsionsskoliose und massiver Osteochondrose L2/3
          Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte Dr. Z.___ mit 50 % seit 1992 und bis auf weiteres (lit. B). Mit einer Änderung der Beschwerden sei nicht zu rechnen; die - näher bezeichnete - Therapie diene im Wesentlichen der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (lit. D.7).
          Am 21. November 2006 berichtete Dr. Z.___, es habe am 4. September 2005 eine seitliche Kollision stattgefunden und am 12. April 2006 eine Heck-Auffahrkollision. Seither betrage die Arbeitsfähigkeit 25 % (Urk. 11/73/8-9).
3.2     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 17. No-vember 2006 über zwei seit Oktober 2006 erfolgte Konsultationen und die dabei eingeleiteten Therapien (Urk. 11/73/4-7 = Urk. 11/97/17-20).
          Am 3. Oktober 2007 berichtete er ergänzend über die (fünf) 2007 erfolgten Konsultationen (Urk. 11/97/21-23).
3.3     Dr. med. B.___, Chefarzt Medas C.___, teilte dem Unfallversicherer am 20. Dezember 2007 mit, die vorgesehene Begutachtung habe nicht stattfinden können. Zuerst habe die Beschwerdeführerin den vorgesehenen Termin wegen Ferien nicht einhalten können, worauf seitens der Medas neue Termine angesetzt worden seien. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin derart viele terminliche Vorgaben gemacht, dass eine Rücksprache mit dem Auftraggeber erfolgt sei, was ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin zu einer Begutachtung bereit sei, wenn die Termine auf zwei Wochen verteilt würden. Dieser Bitte sei man nachgekommen und habe die entsprechenden Termine festgesetzt. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, sie könne jeweils frühestens um 09.30 Uhr ihr Haus verlassen. Unter diesen Bedingungen sei eine polydisziplinäre Begutachtung nicht möglich (Urk. 11/81 = Urk. 11/88).
3.4     Am 13. April 2008 erstattete Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein Aktengutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 11/82/10-19), das sich überwiegend mit Kausalitätsfragen befasste. So führte der Gutachter unter anderem aus, eine kaufmännische Angestellte sei keinen übermässigen Körperbelastungen, ungewohnten Verrichtungen oder Arbeiten ausgesetzt; im üblichen Rahmen in einem Büro sei die Beschwerdeführerin im gleichen Masse arbeitsfähig wie vor dem ersten Unfall 2005 (S. 8 Ziff. 2.1.1). Bezüglich unfallfremder Ursachen und deren Anteil könne man auf das 1995 erstattete Gutachten zurückgreifen; dort sei angegeben worden, dass die Arbeitsfähigkeit als Sekretärin bei grosszügiger Wertung der subjektiven Angaben zu 30 % beeinträchtigt sei (S. 8 Ziff. 2.1.2).
3.5     Dr. A.___ machte in einem Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 11/97/12-16) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. In einem Bericht vom 16. Mai 2008 (Urk. 11/97/10-11) bezifferte er die Arbeitsfähigkeit mit weiterhin 50 % unfallbedingt und zusätzlich vom 25. Februar bis 31. Mai 2008 100 % wegen Krankheit (S. 2 oben). In seinem Bericht vom 19. November 2008 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/97/8-9) attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 25. Februar 2008 (lit. B).
3.6     Am 14. Juni 2009 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt Zentrum E.___ (F.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/113/1-50). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 20 ff.), die von ihm am 17. April 2009 erhobenen Befunde (S. 26 ff.) sowie ein rheumatologisches (S. 29 ff.) und ein psychiatrisches (S. 37 ff.) Teilgutachten.
          Als von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden nannte der Gutachter, sie sei vor dem Unfall von 1988 kerngesund gewesen und habe seither zunehmende Beschwerden gehabt (S. 23); mittlerweile habe sie Schmerzen am ganzen Körper (S. 25).
          Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter keine (S. 42 Ziff. 6.1).
          Hingegen nannte er die folgenden, hier verkürzt angeführten Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 42 Ziff. 6.2):
- chronisches cervikovertebrales, cervikocephales und cervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont
- chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom aktuell rechtsbetont
- rezidivierende Lungenembolien 2004 und im Januar 2008
- paroxysmale supraventrikuläre Tachykardien
- essentielle arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt
- bekannte Penicillin-Allergie
In der zusammen mit dem Teilgutachter und der Teilgutachterin erarbeiteten Beurteilung (vgl. S. 43 Ziff. 7) wurde ausgeführt, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin sei der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zuzumuten (S. 47 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht (S. 47 f.) bestehe aufgrund der doch deutlichen Segmentdegeneration der Hals- und der Lendenwirbelsäule keine Arbeitsfähigkeit mehr für eine vorwiegend mittelschwere und schwere Tätigkeit. Hingegen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit begründet werden (S. 48 Mitte). Aus psychiatrischer Sicht liege, obwohl die Schmerzen der Beschwerdeführerin somatisch nicht ganz erklärbar seien, keine somatoforme Schmerzstörung vor, weil der Leidensdruck fehle und die Beschwerdeführerin während des Untersuchungsgesprächs nicht auf ihre Schmerzen fokussiere, sondern ihre Symptome dramatisierend beschreibe. Es seien keine Komorbiditäten wie eine Angststörung oder eine Depression feststellbar, und es komme zu deutlich auffallenden Inkonsistenzen. So sei eher von einer Symptomausweitung auszugehen und von einem dysfunktionalen Bewältigungsverhalten mit sekundärem Krankheitsgewinn. Die Arbeitsfähigkeit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 48 unten).
Abgesehen von vorübergehenden Krankschreibungen nach ihren jeweiligen Unfällen und nach der Lungenembolie Anfang 2008 könne bei der Beschwerdeführerin auch retrospektiv keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt werden (S. 49 Ziff. 7.5).
3.7     Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Gutachter am 25. Januar 2010, auf eine neurologischen Teilbegutachtung habe verzichtet werden können, weil die früheren und die aktuellen Befunde vorwiegend muskuloskelettaler Genese gewesen seien. Auch bei früheren neurologischen Untersuchungen und Begutachtungen habe zu keinem Zeitpunkt eine neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik objektiviert werden können (Urk. 11/128).

4.
4.1     Das F.___-Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist für die streitigen Belange umfassend; auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation vermag es einzuleuchten, und die gezogenen Schlussfolgerungen sind entsprechend begründet. Ferner hat der Gutachter mit plausibler, keiner Wiederholung bedürftiger Begründung ausgeführt, warum eine spezifische neurologische Untersuchung nicht erforderlich gewesen ist (vorstehend E. 3.7).
          Insbesondere erscheint die Feststellung einleuchtend, dass aufgrund der Rückenproblematik die Arbeitsfähigkeit für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten, nicht aber für Bürotätigkeiten beeinträchtigt ist, und dass aus internistischer und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung begründet werden kann.
Das F.___-Gutachten erfüllt mithin alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.2) vollumfänglich, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.
Somit steht der medizinische Sachverhalt dahingehend fest, dass für Bürotätigkeiten, die der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin entsprechen, die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
4.2     Die entsprechende Beurteilung erweist sich auch bezogen auf frühere Zeitpunkte als überzeugend. Das liegt in erster Linie daran, dass es sich bei der Rückenproblematik um ein degeneratives und damit in der Tendenz progredientes Leiden handelt, welches mithin in früheren Zeitpunkten höchstens gleich, oder sogar weniger, nicht aber stärker ausgeprägt sein konnte als im Beurteilungszeitpunkt.
          Unzutreffend ist sodann der Hinweis, im Aktengutachten von 2008 sei eine Einschränkung von 30 % attestiert worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). In Tat und Wahrheit hat der damalige Gutachter, der primär Kausalitätsfragen zu beantworten hatte, diesbezüglich lediglich auf ein Gutachten aus dem Jahr 1995 Bezug genommen, in welchem „bei grosszügiger Wertung der subjektiven Angaben“ eine Einschränkung von 30 % angegeben wurde (vorstehend E. 3.4). Dies ist mithin alles andere als eine - nach Ansicht der Beschwerdeführerin der retrospektiven überlegene (Urk. 1 S. 7 Ziff. 13) - echtzeitliche Einschätzung.
          Dr. Z.___ sodann, der 2005 eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % attestierte, ist beziehungsweise war der langjährig behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin. Dies, zusammen mit der gefestigten Praxis, dass seine Beurteilung als Vertrauensperson der Beschwerdeführerin mit Zurückhaltung zu würdigen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), lässt sie als nicht geeignet erscheinen, die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen.
          Dies gilt umso mehr für die Angaben von Dr. A.___, der die Beschwerdeführerin seit Oktober 2006 behandelt. Die von ihm attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ist derart diskrepant zu den übrigen Einschätzungen, dass sie mangels umso sorgfältigerer Begründung nur als Ausdruck seiner therapeutisch begründeten Fürsorge verstanden werden kann, womit sie offensichtlich ebenfalls die gutachterlichen Feststellungen nicht umzustossen vermag.
4.3          Zusammenfassend hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass gestützt auf das beweistaugliche Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Bürobereich als zumutbar einzustufen ist. Damit fehlt es an einer Invalidität im Rechtsinne und die angefochtene Verfügung ist deshalb rechtens.
          Die dagegen erhobene Beschwerde hingegen erweist sich als unbegründet, was zu ihrer Abweisung führt.

5.      
5.1          Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt.
Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 3) ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Advokat Nicolai Fullin, Basel, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5.2     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
5.3     Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat mit Honorarnote vom 23. September 2011 einen Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 66.50 geltend gemacht (Urk. 13/3). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1’721.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 30. August 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Advokat Nicolai Fullin, Basel, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,
und erkennt sodann:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Nicolai Fullin, Basel, wird mit Fr. 1'721.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Nicolai Fullin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).


           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).