IV.2010.00762
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 10. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneeberger
Küng Rechtsanwälte GmbH Bassersdorf
Poststrasse 1, Postfach 331, 8303 Bassersdorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war zuletzt seit 1. Dezember 1994 als Hörgeräte Facharbeiterin bei der Y.___ AG in Z.___ tätig (Urk. 8/21/5 Ziff. 1 und Ziff. 3). Am 11. April 2003 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel; Hörgerät) an (Urk. 8/2 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 21. April 2005 erfolgte die Kostengutsprache für eine Hörhilfe mit implantierter Komponente (Urk. 8/12).
1.2 Am 10. Mai 2006 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung, wobei sie diesmal eine Rente beantragte (Urk. 8/15 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/22-23), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/20) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/21) ein und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28) mit Verfügung vom 23. Februar 2007 mit Wirkung ab 1. April 2006 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/33).
Per Ende Februar 2008 löste die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (vgl. Urk. 8/41/2 oben).
1.3 Anlässlich eines im November 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens machte die Versicherte geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit etwa drei Monaten verschlimmert habe und dass sie bei gewissen alltäglichen Lebensverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen sei (Urk. 8/39 Ziff. 1.1 und Ziff. 3). Die IV-Stelle holte aktuelle medizinische Berichte (Urk. 8/42-44), einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Urk. 8/56), einen weiteren Arbeitgeberbericht (Urk. 8/41) sowie einen aktualisierten IK-Auszug (Urk. 8/40) ein.
Am 19. August 2008 teilte sie der Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung habe festgestellt werden können, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 50 %) bestehe. Gleichzeitig wurde sie auf ihr Recht hingewiesen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Urk. 8/53).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 sodann einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/61).
1.4 Am 11. August 2009 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Überprüfung ihres Rentenanspruchs, mit der Begründung, ihr Gesundheitszustand habe sich massiv verschlechtert (Urk. 8/67). Die IV-Stelle holte erneut medizinische Berichte (Urk. 8/70-71) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 11. März 2010 erstattet wurde (Urk. 8/78).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/85, Urk. 8/88, Urk. 8/96) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juni 2010 die bisherige halbe Rente der Beschwerdeführerin auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/99 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. August 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben, und ihr sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Durchführung einer spezialärztlichen Untersuchung (Urk. 1 S. 2 Mitte).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.2 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 wurde das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2 Mitte) abgewiesen und ihr die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Art. 88bis IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 unten). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit September 2009 verbessert habe, da die ihr attestierte depressive Störung ab diesem Zeitpunkt nur noch in einem leichtgradigen Ausmass vorhanden gewesen sei. Demnach sei sie sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ AG als auch in einer ihrem Gesundheitszustand angepassten leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung seit September 2009 zu 70 % arbeitsfähig. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2 S. 3 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, beim von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten handle es sich nicht um ein parteineutrales Gutachten. Aus den Berichten ihrer behandelnden Ärzte gehe klar hervor, dass sie nach wie vor zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sei (S. 7 Ziff. 17). Des Weiteren hätten die Gutachter die Hörproblematik nur ungenügend abgeklärt und auch einen Bericht der Fachspezialisten nicht berücksichtigt (S. 8 Ziff. 18-19). Sie sei bereits aufgrund ihrer Schwerhörigkeit mindestens zu 50 % arbeitsunfähig (S. 8 Ziff. 21). Sollte dem nicht gefolgt werden, dränge sich eine spezialärztliche Untersuchung zwecks Abklärung der Verschlechterung der Hörsituation auf (S. 9 Ziff. 22).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Rentenaufhebung der Beschwerdegegnerin rechtens ist, was davon abhängt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise dessen erwerbliche Auswirkungen wesentlich verbessert haben.
Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mit jenen zu vergleichen, wie sie anlässlich der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung vorgelegen haben (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine solche Prüfung hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen der mit Mitteilung vom 19. August 2008 abgeschlossenen Rentenrevision vorgenommen, indem sie den von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, beigezogenen Bericht vom 14. Februar 2008 (Urk. 8/42/3-4), den von med. pract. B.___, Oberärztin, Zentrum C.___, eingeholten Bericht vom 20. März 2008 (Urk. 8/43/6-7) sowie den Bericht der Ärzte der Klinik D.___ vom 10. April 2008 (Urk. 8/44) würdigte und zum Schluss gelangte, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gesehen werden (Urk. 8/52/1-2), weshalb ein unveränderter Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/53).
Dass sie bloss in einer formlosen Mitteilung zu dieser Feststellung gelangte, ändert nichts am massgebenden Vergleichszeitpunkt, da die Mitteilung diesbezüglich einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen ist, wenn - wie hier - keine Verfügung verlangt wurde (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.
3.1 Der mit Verfügung vom 23. Februar 2007 erfolgten Zusprache einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab April 2006 (Urk. 8/33) lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde:
3.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, berichtete am 6. Juni 2006 (Urk. 8/22/5-6) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2005 bestehende mittelgradige neurale Schwerhörigkeit beidseits mit Status nach Mittelhörgerätimplantation am 8. Juni 2005 sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (lit. A). Er führte aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin bei der Y.___ AG sei die Beschwerdeführerin ab 28. April 2005 fast durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 27. September 2005 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (lit. B). Mit Hilfe der Krankentaggeldversicherung sei eine Evaluation am Arbeitsplatz durchgeführt worden. Aktuell scheine eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sinnvoll. Er denke, eine solche entspreche wahrscheinlich dem Leistungspotential der Beschwerdeführerin. Die Minderung lasse sich durch die vorliegende depressive Verstimmung sowie die Probleme, welche mit der Schwerhörigkeit am Arbeitsplatz auftreten würden, begründen (lit. D).
3.3 In seinem Bericht vom 19. Juli 2006 (Urk. 8/23/5-8) nannte med. pract. E.___, Oberarzt, Zentrum F.___ (F.___), als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine etwa seit Juni 2005 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) und einen Zustand nach Kochleaimplantat links am 6. Juni 2005 (lit. A). Er führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juli 2005 mit Unterbrechungen in seiner ambulanten Behandlung. Sie leide heute deutlich weniger unter der Depression. Psychiatrisch gesehen liege aber immer noch eine mittelgradige, mitunter auch nur leichte Depression vor, die allerdings die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich beeinträchtige. Ursächlich und krankheitsunterhaltend seien vor allem die deutliche Hörminderung und Lärmempfindlichkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde die Beschwerdeführerin in Zukunft höchstens zu 50 % arbeitsfähig sein. Eine Steigerung erscheine nicht möglich (lit. D.7).
3.4 Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin gelangte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2006 zum Schluss, dass aufgrund eines massiven Hörschadens sowie einer derzeit bestehenden mittelgradigen Depression in der angestammten, sehr anspruchsvollen Tätigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Berichtes des behandelnden Arztes des F.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorderhand klar ausgewiesen sei. Unklar bleibe, ob in einer in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit weniger anspruchsvollen Tätigkeit eine höhere Restarbeitsfähigkeit realisierbar wäre. Da aber die Prognose bezüglich der Depression an und für sich nicht schlecht sei, sei diese Frage anlässlich einer Revision in einem Jahr zu prüfen (Urk. 8/26/3 unten).
Auf diese Arbeitsfähigkeitsbeurteilung stellte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 23. Februar 2007 ab und ermittelte im Sinne eines Prozentvergleichs einen eine halbe Invalidenrente begründenden Invaliditätsgrad von 50 % (Urk. 8/33 Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Ärztliche Berichte zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit holte sie keine ein.
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem im November 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren - dessen abschliessende Mitteilung vom 19. August 2008 (Urk. 8/53) grundsätzlich die Vergleichsbasis für die vorliegend strittige Revision bildet (vgl. vorstehend E. 1.3 und E. 2.3) - sind folgende Berichte aktenkundig:
4.2 Am 10. April 2008 berichteten die Ärzte der Klinik D.___ (Urk. 8/44), wo die Beschwerdeführerin vom 29. November bis 27. Dezember 2007 zur psychosomatischen Rehabilitation hospitalisiert war, und nannten folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.10)
- sensoneurale Schwerhörigkeit
- Status nach Mittelohrgerätimplantation 2005
- aktuell: makulopapulöses und urtikarielles Exanthem stammbetont (10. Dezember 2007) bei erhöhten Entzündungsparametern am ehesten infektbedingt
- Fibromyalgiesyndrom 18/18 Punkte positiv
Sie führten aus, im Verlauf des Klinikaufenthalts habe sich die depressive Rückzugs-Symptomatik der Beschwerdeführerin gebessert. Es hätten aber noch deutliche Stimmungsschwankungen bestanden (S. 2 Mitte). Die Ärzte empfahlen die Weiterführung der Psychotherapie und Teilnahme in der psychiatrischen Tagesklinik. Sie unterstützten einen Arbeitsversuch zu einem späteren Zeitpunkt, am ehesten in geschütztem Rahmen, und stellten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 6. Januar 2008 aus (S. 2 unten).
4.3 Am 14. Februar 2008 berichtete Dr. A.___ (Urk. 8/42/3-4), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1). In den letzten Monaten sei eine zunehmende depressive Verstimmung aufgetreten. Die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit müsse von psychiatrischer Seite erfolgen. Bezüglich der somatischen Befunde sei der Zustand unverändert (Ziff. 2).
4.4 Oberärztin B.___ vom Zentrum C.___ erstattete am 20. März 2008 einen Bericht (Urk. 8/43/6-7). Sie führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (Ziff. 1). Die Diagnose habe sich nicht geändert. Es bestehe weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10) seit Juni 2005, zudem eine hochgradige sensoneurale Mittelohrschwerhörigkeit sowie Adipositas der Klasse II (Ziff. 2). Eine am 18. März 2008 erfolgte otorhinolaryngologische Kontrolle im Universitätsspital H.___ (H.___) habe eine weitere Verschlechterung der Schwerhörigkeit ergeben. Die antidepressive Medikation sei optimiert worden, so dass die depressive Symptomatik nur wenig exazerbiert sei (Ziff. 3). Sowohl die depressive Erkrankung als auch die sensoneurale Schwerhörigkeit hätten einen entscheidenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wobei die Depression durch die Zunahme der Schwerhörigkeit aggraviere (Ziff. 2). Zum heutigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit zumutbar. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/43/6 oben). Die Prognose sei abhängig von den somatischen Schwierigkeiten, insbesondere vom Verlauf der Schwerhörigkeit, da diese die Arbeitsfähigkeit massiv mitbeeinträchtige (Urk. 8/43/7 Ziff. 4).
4.5 Gestützt auf diese Berichte gelangte RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2008 zum Schluss, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gesehen werden (Urk. 8/52/2 unten).
Auf diese Einschätzung stellte die Beschwerdegegnerin in der rentenbestätigenden Mitteilung vom 19. August 2008 (Urk. 8/53) ab.
5.
5.1 Der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2010 lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
5.2 Am 25. August 2009 erstattete Dr. A.___ einen Bericht (Urk. 8/70/7-11) und nannte als Diagnosen eine Depression, eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits sowie eine depressive Verstimmung (Ziff. 1.1). Er führte aus, in den letzten Monaten sei eine zunehmende depressive Verstimmung mit Schlafstörung, Konzentrationsproblemen, Antriebslosigkeit und zunehmender Gewichtsabnahme im Vordergrund gestanden. Durch die Gewichtsabnahme und die fehlende Aktivität sei es zunehmend zu Problemen im Bereich des Bewegungsapparates mit panvertebraler Symptomatik sowie Fussschmerzen gekommen. Die wesentliche Prognose hänge vom Verlauf der psychiatrischen Erkrankung ab (Ziff. 1.4). Aufgrund der Schwerhörigkeit bestünden erhebliche Einschränkungen am Arbeitsplatz im Rahmen der Kommunikation, welche zu einer Konzentrationsminderung führten (Ziff. 1.7). Aus somatischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die Defizite aufgrund der Schwerhörigkeit berücksichtigt werden sollten. Aufgrund der psychischen Erkrankung resultiere wahrscheinlich eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6-7).
5.3 Dr. med. J.___, Oberarzt, Zentrum C.___, berichtete am 3. September 2009 (Urk. 8/71), die Beschwerdeführerin stehe seit Dezember 2008 bei ihm in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Aktuell finde die psychiatrische Therapie vierwöchentlich statt und habe vor allem stützende und stabilisierende Funktion (Ziff. 1.4 am Anfang). Sie sei verbunden mit einer medikamentösen Therapie (Ziff. 1.5). Als Diagnosen nannte Dr. J.___ eine seit etwa Juni 2005 bestehende rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F33.0), sowie einen Zustand nach Cochleaimplantat II bei sensorineuraler Schwerhörigkeit im Juni 2005 (Ziff. 1.1). Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden eine immer wieder wechselnde Stimmungslage zwischen normalgestimmt und herabgestimmt sowie Schwankungen des Antriebs, je nach Bedingungen im sozialen Umfeld (Ehemann, finanzielle Situation etc.) vor dem Hintergrund einer grundsätzlich reduzierten Belastbarkeit durch die Schwerhörigkeit (Ziff. 1.4 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei schon seit Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen (Ziff. 1.6). Eine an und für sich sinnvolle teilweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess sei schon vor Jahren nicht geglückt (Ziff. 1.4 am Ende). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). Sinnvoll wäre eine Beschäftigung in einer geschützten Umgebung (Ziff. 1.11).
5.4 PD Dr. med. K.___, Leitender Arzt der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des H.___, welcher die Beschwerdeführerin am 9. September 2009 in seiner Sprechstunde gesehen hatte, berichtete am 11. September 2009 (Urk. 8/101) und nannte unter anderem folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- hochgradige, progrediente sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits
- Status nach Mittelohr-Hörgerät-Implantation links am 8. Juni 2005
- Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits
- Verdacht auf anteriore Diskusverlagerung im Kiefergelenk links
- Migräne ohne Aura
- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
- rezidivierende depressive Störung
Er führte aus, in der reintonaudiometrischen Untersuchung habe sich gegenüber der letzten Prüfung vor eineinhalb Jahren eine deutliche Verschlechterung der rechten Seite um etwa 15 Dezibel (dB) gezeigt, sodass das vorher bessere rechte Ohr nun das deutlich schlechtere geworden sei. Insgesamt zeige sich eine deutliche progrediente Schwerhörigkeit seit der Erstuntersuchung im Jahr 2004 (vgl. dazu Urk. 8/10). Damals habe laut dem Reintonaudiogramm ein Integritätsschaden nach SUVA von 35 % bestanden, welcher nun auf 65 % angestiegen sei (S. 1 unten, S. 2 oben).
5.5 Am 11. März 2010 erstatteten die Gutachter des Instituts L.___ (L.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (L.___-Gutachten, Urk. 8/78/2-20).
Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten sowie nachträglich eingegangenen Akten (S. 3 ff. Ziff. 2, Urk. 8/78/21-48), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 6 f. Ziff. 3.2, S. 8 f. Ziff. 4.1.1.2, S. 12 f. Ziff. 4.2.1), sowie die am 18. Januar 2010 erfolgten Untersuchungen durch Dr. M.___ (internistisch/allgemeinmedizinisch, S. 6 ff. Ziff. 3), durch Dr. med. N.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (S. 8 ff. Ziff. 4.1), und durch Dr. med. O.___, FMH Rheumatologie (S. 11 ff. Ziff. 4.2).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 16 Ziff. 5.1):
- diffuses generalisiertes Schmerzsyndrom mit Betonung im Bereich der Brustwirbelsäule und des Brustkorbes
- statische Sprunggelenks- und Mittelfussschmerzen linksbetont bei
- Senk-/Spreizfüssen
- Fasciitis plantaris links
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F33.00)
- hochgradige progrediente sensoneurale Schwerhörigkeit beidseits
- Status nach Mittelohr-Hörgerät-Implantation links am 8. Juni 2005
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nannten sie unter anderem den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), Differentialdiagnose: dysfunktionale Schmerzverarbeitung, ICD-10 F54 (S. 16 f. Ziff. 5.2).
Sie führten aus, bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich im Bereich der Wirbelsäule eine gut erhaltene Beweglichkeit gefunden. Radiologisch bestünden geringgradige degenerative Veränderungen im Bereich Th3 bis 6. Es finde sich eine leichte Wirbelsäulenfehlform mit Hohlrundrücken und verstärkter zervikothorakaler Kyphosierung. An den unteren Extremitäten habe sich ein deutlicher linksbetonter Knick-/Senkfuss und eine Fasciitis plantaris links gefunden (S. 17 unten). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich mittelschwer und schwerbelastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einer Hörgerätefabrik, bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % (ganztags realisierbar mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit von 30 % aufgrund von erhöhtem Pausenbedarf, S. 18 oben).
Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten leichte Symptome einer depressiven Störung festgestellt werden können. Es habe ein leicht agitierter, dysphorisch- gereizter Zustand mit insgesamt bedrückter Affektlage bestanden. Ein schwergradiger depressiver Zustand habe nicht vorgelegen. Aufgrund der leichtgradigen depressiven Störung bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitfähigkeit von 20 % (S. 18 Mitte).
Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe aufgrund der Schwerhörigkeit keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gehör. Das konzentrierte Richtungshören sei eingeschränkt, lärmige Umgebung sollte vermieden werden. Für die angestammte Tätigkeit als Hörgeräteverarbeiterin bestehe jedoch aus allgemein-internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da diese Situation klar abgegrenzt sei, sei keine zusätzliche HNO-ärztliche Abklärung einzuleiten gewesen (S. 18 Mitte).
Insgesamt kämen sie aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin für körperlich mittelschwer und schwerbelastende berufliche Tätigkeiten sowie für Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gehör keine zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten sowie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hörgerätefacharbeiterin bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht addierten sich nicht, sondern ergänzten sich. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen benutzt werden (S. 18 Mitte).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, ihrer Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die von ihnen festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % seit September 2009 bestehe, als von der Ärztin des Zentrums C.___ nur noch eine leichtgradige depressive Störung festgestellt worden sei. Vorangehend habe seit der Rentenzusprache eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 18 Ziff. 6.3).
5.6 Am 22. Juli 2010 kritisierte Dr. A.___, die L.___-Gutachter hätten sich etwas in der Problematik des generalisierten Schmerzsyndroms sowie der Beurteilung der depressiven Episode verloren. Zu wenig gewichtet und insbesondere fachärztlich abgeklärt worden sei die hochgradige progrediente sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, welche aus seiner Sicht doch relevant sei (Urk. 8/100).
6.
6.1 Gestützt auf das L.___-Gutachten und die Einschätzung ihres RAD-Arztes med. pract. P.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 26. März 2010, welcher sich für ein Abstellen auf das L.___-Gutachten ausgesprochen hatte (Urk. 8/83/3 unten), ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit September 2009 verbessert, da die depressive Störung ab diesem Zeitpunkt nur noch in einem leichtgradigen Ausmass vorhanden gewesen sei (Urk. 2 S. 3 oben).
6.2 Das L.___-Gutachten (E. 5.5) ist für die streitigen Belange umfassend, nimmt es doch aus interdisziplinärer Sicht differenziert Stellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Es wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.5) an den Beweiswert einer medizinischen Expertise vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, das L.___-Gutachten könne nicht als parteineutrales Gutachten gelten, da es einseitig durch die Beschwerdegegnerin bestimmt worden sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 17), ist festzuhalten, dass allein dieser Umstand den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag, gehört es doch zur gesetzlichen Pflicht des Versicherungsträgers, die notwendigen Abklärungen zu tätigen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und kann er zur Abklärung des Sachverhalts insbesondere auch Gutachten bei unabhängigen Sachverständigen einholen (Art. 44 ATSG). Im L.___-Gutachten finden sich keine Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit beziehungsweise einseitig erfolgte Abklärungen und von der Beschwerdeführerin wurden solche auch nicht näher dargelegt. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang schliesslich auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2010 vom 12. Mai 2010, worin ausgeführt wird, dass selbst bei Bestehen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Gutachtenstelle vom Versicherungsträger dies nicht per se Anlass dazu gebe, an der Unabhängigkeit der Gutachter zu zweifeln.
6.3 Die Beschwerdeführerin leidet unbestrittenermassen seit mehreren Jahren an einer progredienten, neuralen Schwerhörigkeit beidseits. Im Juni 2005 wurde sie deswegen am linken Ohr mit einem Cochleaimplantat versorgt. Im September 2009 bezeichnete PD Dr. K.___ die Schwerhörigkeit als hochgradig. Er berichtete, dass auch das vorher bessere rechte Ohr deutlich schlechter geworden sei (E. 5.4).
Die L.___-Gutachter trugen der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin dadurch Rechnung, dass sie nebst den eigenen Feststellungen in Bezug auf das Hörvermögen der Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation (Urk. 8/78/7 Ziff. 3.2.1, Urk. 8/78/10 Ziff. 4.1.2, Urk. 8/78/13 Ziff. 4.2.2.1) den aktuellsten Bericht der HNO-Spezialisten des H.___ vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/78/21-22) inklusive Testergebnisse der durchgeführten Audiogramme (Urk. 8/78/23-26) beizogen. In Übereinstimmung mit den HNO-Spezialisten des H.___ gingen die L.___-Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer hochgradigen progredienten sensoneuralen Schwerhörigkeit leidet. Aufgrund der klar abgegrenzten Situation erachteten sie eine zusätzliche HNO-ärztliche Abklärung nicht für angezeigt, was mit Blick darauf, dass die Hörsituation von den HNO-Spezialisten des H.___ umfassend dokumentiert wurde, plausibel erscheint und nicht zu beanstanden ist.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die L.___-Gutachter hätten den Bericht von PD Dr. K.___ vom 11. September 2009 (E. 5.4) nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 19-20), ist festzuhalten, dass dieser Bericht im L.___-Gutachten zwar in der Tat nicht in der Auflistung der Akten (Urk. 8/78/4-5) erscheint. Dieser Umstand ist indes der Beweiswertigkeit des Gutachtens nicht abträglich, da sich der genannte Bericht inhaltlich mit dem rund drei Monate jüngeren Bericht der HNO-Spezialisten des H.___ vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/78/21-22) deckt und letzterer wie dargelegt Eingang in das L.___-Gutachten fand.
6.4 Somit ergibt sich, dass die Hörproblematik der Beschwerdeführerin im L.___-Gutachten ausreichend abgeklärt und gebührend berücksichtigt wurde. Von weitergehenden Abklärungen im Zusammenhang mit der Schwerhörigkeit ist daher abzusehen.
6.5 Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin nach der im Juni 2005 erfolgten Cochleaimplantation eine depressive Symptomatik entwickelte.
Während die Ärzte der Klinik D.___ anlässlich des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin vom 29. November bis 27. Dezember 2007 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig, diagnostizierten (E. 4.2), und Oberärztin B.___ in ihrem Bericht vom März 2008 eine solche bestätigte (E. 4.4), nannten die L.___-Gutachter im Januar 2010 als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (E. 5.5). Damit ist bereits aufgrund der Diagnosestellung davon auszugehen, dass die depressive Störung der Beschwerdeführerin zwischen der im vorliegend massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3) erfolgten Berichterstattung durch Oberärztin B.___ vom März 2008 sowie der Ärzte der Klinik D.___ vom April 2008 und der L.___-Begutachtung vom Januar 2010 zu einer leichten Episode abgeklungen ist. Diese Annahme lässt sich auf die Aussagen des am L.___-Gutachten beteiligten Psychiaters, Dr. N.___, stützen, welcher im Rahmen seiner psychiatrischen Beurteilung anhand des durch ihn erhobenen Psychostatus in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise darlegte, dass im Untersuchungszeitpunkt lediglich leichte Symptome einer depressiven Störung hätten festgestellt werden können. Das Vorliegen eines schwergradigen depressiven Zustands verneinte er in begründeter Weise (Urk. 8/78/11 Ziff. 4.1.4). Für ein Abklingen der depressiven Symptomatik spricht sodann auch der Bericht des seit Dezember 2008 behandelnden Psychiaters, Dr. J.___, welcher im September 2009, mithin rund drei Monate vor der Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die L.___-Gutachter, als Diagnose ebenfalls eine lediglich leichtgradig ausgeprägte depressive Episode nannte (E. 5.3). Zudem berichtete er, dass die Beschwerdeführerin nur noch ein Mal pro Monat zu ihm in die Therapie komme, wobei diese vor allem stützende und stabilisierende Funktion habe. Dieser Umstand lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sich das depressive Leiden der Beschwerdeführerin gebessert hat.
6.6 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand kann somit festgehalten werden, dass die depressive Symptomatik der Beschwerdeführerin spätestens seit der Berichterstattung durch Dr. J.___ im September 2009 lediglich noch das Ausmass einer leichtgradigen Episode hatte, weshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insofern verbessert hat.
6.7 Was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin anbelangt, so gelangten die L.___-Gutachter aus polydisziplinärer Sicht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an das Gehör - worunter sie auch die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hörgerätefacharbeiterin subsumierten - seit September 2009 zu 70 % arbeits- und leistungsfähig sei (E. 5.5), wohingegen vorher nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
Die L.___-Gutachter legten in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr beklagten, in der rheumatologischen Untersuchung aber keinem eigentlichen Korrelat zuordenbaren Schmerzen einen erhöhten Pausenbedarf benötigt, und dass daher aus rheumatologischer Sicht sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder anderen leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 70 % besteht (E. 5.5, Urk. 8/78/15 ff. Ziff. 4.2.4-5).
Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung aus psychiatrischer Sicht trug der am Gutachten beteiligte Psychiater, Dr. N.___, sodann dem Umstand Rechnung, dass die leichtgradige depressive Störung der Beschwerdeführerin zu einer verminderten emotionalen Ausgeglichenheit mit reduzierter Konzentrationsfähigkeit führt. Zugleich legte er gestützt auf die erhobenen und detailliert dokumentierten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden, ihrem Sozialleben und ihrem Tagesablauf (Urk. 8/78/9 f. Ziff. 4.1.1.2) dar, dass die Beschwerdeführerin zwar insgesamt weniger belastbar wirke, sich eher zurückziehe und die Verantwortung an andere übertrage, dass sie aber sozial keineswegs isoliert sei, im Rahmen ihrer Verwandtschaft regelmässige Kontakte pflege und sich auch gut mit ihren Enkelkindern abgeben könne (Urk. 8/78/11 f. Ziff. 4.1.5). Insgesamt bezifferte Dr. N.___ die durch die psychische Störung bedingte Einschränkung mit 20 %, was vor dem Hintergrund seiner fundierten Begründung nachvollziehbar und überzeugend erscheint. In ihrer polydisziplinären Beurteilung begründeten die Gutachter sodann einleuchtend, dass die aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten (30 % und 20 %) nicht zu addieren seien, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrten Pausen benutzt werden könnten. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der L.___-Gutachter trägt auch der Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung, hielten sie doch fest, dass der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gehör nicht mehr zumutbar sind und dass lärmige Umgebung vermieden werden soll. Mit Blick auf die von der ehemaligen Arbeitgeberin gemachten Angaben zu der von der Beschwerdeführerin verrichteten Arbeit (Urk. 8/41/5 f. Ziff. 3, Urk. 8/21/3 f.), von welchen die L.___-Gutachter Kenntnis hatten (vgl. Urk. 8/78/4 Mitte und unten), vermag sodann auch die Beurteilung der L.___-Gutachter, wonach es sich bei der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hörgeräteverarbeiterin um eine Tätigkeit handelt, in welcher sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit keine Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit erfährt, zu überzeugen.
Was den Zeitpunkt der Verbesserung angeht, so legten sich die L.___-Gutachter auf September 2009 fest, was mit Blick darauf, dass ab diesem Zeitpunkt gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. J.___ vom September 2009 von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. E. 6.5), nicht zu beanstanden ist.
6.8 Festzuhalten ist schliesslich, dass im vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkt der rentenbestätigenden Mitteilung vom 19. August 2008 davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ AG zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, dies bei den damals von den Ärzten der Klinik D.___ (E. 4.2) und Oberärztin B.___ (E. 4.4) genannten Diagnosen einer (hochgradigen) sensoneuralen Schwerhörigkeit sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Soweit die L.___-Gutachter nach Abklingen der mittelgradigen depressiven Störung zu einer leichtgradigen depressiven Störung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ AG nunmehr etwas höher, nämlich mit 70 %, einschätzten, erscheint dies insgesamt schlüssig und überzeugend.
6.9 Somit kann gestützt auf das beweiswertige und überzeugende L.___-Gutachten davon ausgegangen werden, dass bei der Beschwerdeführerin infolge Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands seit September 2009 in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an das Gehör, worunter auch die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hörgerätefacharbeiterin bei der Y.___ zu subsumieren ist, eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht.
7.
7.1 Hieran vermag der Bericht von Dr. A.___ vom August 2009 (E. 5.2) nichts zu ändern. Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ohne näher darzulegen, welche somatischen Leiden der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, und weshalb in diesem Ausmass, rechtfertigen. Da er ausführte, dass die Beschwerdeführerin nebst der Schwerhörigkeit zunehmend von Problemen im Bereich des Bewegungsapparats mit panvertebraler Symptomatik sowie Fussschmerzen berichte, liegt die Vermutung nahe, dass auch diese subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung eingeflossen sind. Dafür spricht auch seine Formulierung, wonach aus somatischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe, wobei die Defizite aufgrund der Schwerhörigkeit berücksichtigt werden sollten. Dies ist wohl dahingehend zu verstehen, dass der Schwerhörigkeit mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % noch nicht Rechnung getragen werde. Soweit Dr. A.___ festhielt, dass die Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der damit einhergehenden Kommunikationsprobleme zu einer Konzentrationsminderung führe, ist festzuhalten, dass die L.___-Gutachter den Konzentrationsproblemen der Beschwerdeführerin Rechnung trugen. Sie legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Konzentrationsprobleme im Rahmen der depressiven Störung zu sehen seien, welche derzeit lediglich noch leichtgradig ausgeprägt sei und die Beschwerdeführerin im Umfang von 20 % in der Arbeitsfähigkeit einschränke. Davon ist auszugehen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung des Berichtes von Dr. A.___ rechtfertigt.
7.2 Schliesslich ist auch der Bericht von Dr. J.___ vom September 2009 (E. 5.3) nicht geeignet, das L.___-Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dieser begründete seine Einschätzung, wonach mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht gerechnet werden könne, lediglich damit, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren nicht mehr arbeitstätig gewesen und eine teilweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess schon vor Jahren nicht geglückt sei. Diese Einschätzung vermag den Anforderungen an eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gestützt auf objektivierbare Befunde nicht zu genügen.
8.
8.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Arbeitgeberfragebogen vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/21/6 unten) beziehungsweise deren telefonische Auskunft vom 24. Juli 2006 (Urk. 8/26/1 unten) ab, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 in einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 57'117.95 erzielt hätte (Urk. 2 S. 2 unten). Da mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG tätig wäre, ist die Anknüpfung an den dort zuletzt erzielten Lohn nicht zu beanstanden. Da die Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit gemäss medizinischer Beurteilung noch im Umfang von 70 % ausüben kann, beläuft sich das Invalideneinkommen auf Fr. 39'982.57 (Fr. 57'117.95 x 0.7). Die Aufrechnung auf das Jahr 2009 (massgebender Zeitpunkt der Rentenaufhebung) kann unterbleiben, da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen entsprechend anzupassen wären. Damit beträgt der Invaliditätsgrad 30 %, weshalb der Beschwerdeführerin keine Rente der Invalidenversicherung mehr zusteht.
8.2 Die angefochtene rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
9. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Schneeberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).