Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00763[9C_842/2011]
IV.2010.00763

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 15. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Y.___
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1968, war zuletzt seit 1. November 2001 als Fachfrau Hauswirtschaft bei der Z.___ in einem 50 %-Pensum tätig, wobei ihr letzter Arbeitstag der 10. Juli 2008 war (Urk. 8/12/1-8 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9). Am 27. November 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/8, 8/11, 8/13, 8/15-16, 8/20, 8/24), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/6) ein. Per 31. März 2009 wurde der Versicherten ihre Arbeitsstelle gekündigt und sie bezog ab April 2009 Leistungen der Pensionskasse (Urk. 8/12 Ziff. 2.1, Urk. 8/21).
1.2     Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2010 (Urk. 8/27) stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 5. März (Urk. 8/28) und 5. Mai 2010 (Urk. 8/31) Einwände. Am 28. Juni 2010 erging die Verfügung (Urk. 8/34 = Urk. 2), mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde.

2.       Gegen die Verfügung vom 28. Juni 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. August 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, der Sachverhalt müsse rechtsgenügend abgeklärt werden und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Zusätzlich reichte sie eine ärztliche Stellungnahme vom 17. August 2010 (Urk. 3) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2010 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 28. Juni 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.3         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit im Umfang von 60 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 40 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde (S. 2). Die Qualifikation als Erwerbstätige im Umfang von 60 % wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1).
2.2     Im Arbeitgeberbericht vom 23. Januar 2009 (Urk. 8/12) führte das Z.___ Administrationszentrum aus, dass die Beschwerdeführerin seit April 2007 im Umfang eines Arbeitspensums von 21 Stunden in der Woche tätig gewesen sei (Urk. 8/12 Ziff. 2.9). Bei einer betriebsüblichen Normalarbeitszeit von 42 Wochenstunden (Urk. 8/12 Ziff. 2.9) entspricht dies einem Arbeitspensum von 50 %. Die Beschwerdegegnerin holte am 16. Juni 2010 telefonisch weitere Auskünfte ein (Urk. 8/32). Demnach hatte die Beschwerdeführerin vom 1. September 2001 bis September 2005 in einem Pensum von 60 % gearbeitet, dieses jedoch gesundheitsbedingt zwischenzeitlich auf 40 % reduziert und ab dem 1. April 2007 auf 50 % erhöht (Urk. 8/32). Gestützt auf diese Angaben wurde die Beschwerdeführerin zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig qualifiziert (Urk. 2, Urk. 8/33).
Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/6) ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis Ende 2006 Nebenerwerbstätigkeiten ausgeübt hatte, so als Reinigungskraft bei der A.___ AG und mit der gleichen Aufgabe im Jahre 2006 bei der B.___ AG (Urk. 8/6). In der Anmeldung vom 27. November 2008 (Urk. 8/2) führte die Beschwerdeführerin die Reinigungsarbeiten bei der A.___ AG im Umfang von ungefähr 25 % respektive 12.5 Stunden die Woche für die Dauer von 1995 bis Mai 2005 aus (Urk. 8/2 Ziff. 5.5), was für diese Zeitspanne einen Beschäftigungsgrad von 85 % ergab.
2.3     In Würdigung der gesamten Umstände ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Erwerbstätige und als im Haushalt Tätige qualifizierte und davon ausging, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % ausüben würde und die restliche Zeit von 40 % für die Besorgung ihres Haushalts aufgewendet hätte. Eine anderweitige Gewichtung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (Urk. 1).
Trotz der unbestritten gebliebenen Qualifikation ist vorliegend ergänzend und vergleichsweise von einem Erwerbsumfang von 85 % und für die Haushalttätigkeit im Umfang von 15 % auszugehen und der Invaliditätsgrad davon ausgehend anhand der gemischten Methode zu ermitteln (vgl. E. 2.2), da aus den Akten nicht abschliessend ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin ihre zusätzlichen Nebenerwerbstätigkeiten freiwillig aufgegeben hatte. Wie es sich damit verhält, kann indes offen bleiben.

3.
3.1     Mit Bericht vom 20. Juli 2005 (Urk. 8/15/1-6) stellte die Vertrauensärztin der Pensionskasse der Beschwerdeführerin Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- generalisierte myofasziale Schmerzen, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Hysterektomie und Adnexektomie rechts am 20. April 2005 wegen starker Dysmenorrhoe seit Jahren
Bereits früher habe die Beschwerdeführerin gelegentlich an generalisierten Körperschmerzen gelitten, welche jeweils nach kurzer Zeit spontan wieder verschwunden seien. Im Juni 2004 seien wieder starke Schmerzen aufgetreten, zuerst wechselhaft in beiden Beinen, dann im Rücken als Dauerschmerz, im Gesäss und in den Armen. Infolge starker Dysmenorrhoe sei am 20. April 2005 eine Hysterektomie durchgeführt worden, von welchem Eingriff sich die Beschwerdeführerin nur sehr langsam erholt habe (Ziff. 3).
Die Ärztin berichtete, die Beschwerdeführerin habe am 20. Juni 2005 ihre Arbeit zu 50 % (von 60 %) wieder aufgenommen (Ziff. 3 unten). Sie attestierte ihr ab Juli 2005 eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, womit die Beschwerdeführerin ihre berufliche Tätigkeit voll ausüben könne (Urk. 8/15/5 Ziff. 7, Urk. 8/15/6).
Anlässlich einer zweiten Untersuchung am 21. Oktober 2005 stellte Dr. C.___ mit Bericht vom 7. November 2005 (Urk. 8/15/7-13) zuhanden der Pensionskasse folgende Diagnosen (Ziff. 1):
- psychischer und physischer Erschöpfungszustand mit/bei
- schwerem generalisiertem Schmerzsyndrom
- Depression
- häufig rezidivierenden Infekten der oberen Luftwege
- chronischer Bronchitis bei Nikotinabusus
- psychosozialer Belastungssituation
- Status nach Hysterektomie und Adnexektomie vom April 2005
- Status nach Strumektomie wegen M. Basedow im Jahr 2000
Dr. C.___ führte in ihrem Bericht aus, die Beschwerdeführerin habe ihr berichtet, dass sie nach Arbeitsaufnahme vom 20. Juni 2005 wiederholt Arbeitsausfälle gehabt habe, weshalb sie mit Einverständnis ihres Arbeitgebers ihr Pensum auf 40 % ab dem 1. Oktober 2005 habe reduzieren können. Des Weiteren hielt die Ärztin fest, die Beschwerdeführerin sei überlastet und dadurch in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt, wobei die Überlastung vor allem auf die schwierige häusliche Situation zurückzuführen sei und weniger auf die Arbeitstätigkeit (Ziff. 12). Anlässlich der ersten vertrauensärztlichen Untersuchung habe sie stark dissimuliert (Urk. 8/15/13). Bei den ausgeprägten muskuloskelettalen Schmerzen handle es sich um psychosomatische Schmerzen (Urk. 8/15/10 Ziff. 12). Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % vor (Urk. 8/15/13).
3.2     Mit Bericht vom 28. April 2008 (Urk. 8/15/14-17) diagnostizierte die Vertrauensärztin der Pensionskasse, Dr. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, einen klinischen Verdacht auf Fibromyalgie sowie ein generalisiertes Ekzem (Ziff. 1). Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine starke psychosoziale Belastungssituation mit ihrer an MS-erkrankten Tochter, die 17-jährig ein Baby geboren habe, welches sie zusätzlich zum Haushalt, der Arbeit und ihren beiden anderen Kinder betreue (Ziff. 4). Aus medizinischen Gesichtspunkten sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Ziff. 6).
3.3     Am 12. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin durch die Vertrauensärztin der Pensionskasse, Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, abgeklärt. Diese nannte im Bericht vom 19. Juni 2008 (Urk. 8/15/22-32) folgende Diagnose (Ziff. 1):
- leichte (bis allenfalls mittelgradige) Depression mit somatischen Symptomen mit Erschöpfungskomponente (ICD-10 F32.01)
- chronische Belastungssituation durch schwierige Ehekonstellation sowie schwere Erkrankung einer Tochter. Somatoforme Komponente des Schmerz-Syndroms nicht ausschliessbar (ICD-10 F45.4)
- Verdacht auf Kollagenose wie rheumatoide Arthritis oder Spondylarthropathie
- Psoriasis mit Verdacht auf Psoriasis-Arthritis (Abklärungen noch nicht abgeschlossen)
Die Ärztin attestierte aus psychiatrischer Sicht eine vorübergehende 20%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juni bis 31. August 2008 (Ziff. 11) zur Entlastung der aktuell auch durch die Intensität der Abklärungen stark beanspruchten Beschwerdeführerin (Ziff. 7, Urk. 8/15/32) und attestierte eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab 1. September 2008 von 50 %, mithin das normale Arbeitspensum der Beschwerdeführerin (Ziff. 7).
3.4     Dr. med. F.___, Oberarzt am Stadtspital G.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, nannte in seinem Bericht vom 18. September 2008 (Urk. 8/16 = Urk. 8/13/16-17) hauptsächlich folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose
- generalisiertes myalgieformes Schmerzsyndrom mit
- M. Basedow mit Thyreoidektomie Oktober 2000, Substitution mit Eltroxin
Aus rheumatologischer Sicht sei bezüglich des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und der möglichen Kollagenose eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als realistisch einzustufen. Für geeignete Tätigkeiten seien langfristig keine Einschränkungen zu erwarten, wobei von psychiatrischer Seite eine entsprechende Stellungnahme notwendig sei (Urk. 8/16/8).
3.5     Dr. med. H.___, Innere Medizin FMH speziell Kardiologie, stellte in ihrem Bericht vom 29. September 2008 (Urk. 8/15/33-41 = Urk. 8/13/8-15) zuhanden der Pensionskasse die gleiche Diagnose wie Dr. F.___ vom Stadtspital G.___ (E. 3.4), ergänzt um ein Furunkel Knie rechts lateral (Status nach chirurgischem Eingriff am 2. September 2008) sowie eine Klassifikation des psychogenen Schmerzsyndroms nach ICD-10 F45.4 (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Schultergürtel-/ Nackenbereich mit Ausstrahlung nach lumbal und gluteal beidseits, starke Schmerzen in den Knien vor allem rechts (Wundabheilung nach Furunkelinzision) und im Bereich der Ellenbogen. Hinzu würden Halsweh, Ohrenschmerzen, trockener Mund und Augen kommen. Bezüglich der psychischen Beschwerden versuche sie stark zu sein und gegen das Versagen ihres Körpers anzukämpfen (Urk. 8/15/35). Sie vermöge kaum mehr Lasten zu tragen (weniger als 2-3 kg) und Arbeiten über der Schulterhöhe (Fenster und Schränke putzen) sowie Vornüberbeugen seien unmöglich (Urk. 8/15/36).
Die Ärztin berichtete, es sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen, da die (objektiv relativ leichten) Einschränkungen nur teilweise durch die undifferenzierte Kollagenose erklärbar seien. Im Vordergrund stehe eher die somatoforme Schmerzstörung mit Tendenz zur Chronifizierung (Ziff. 10). Es liege eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis zirka Mitte Dezember 2008 vor (Urk. 8/15/40).
3.6     Vom 17. Oktober bis 19. November 2008 weilte die Beschwerdeführerin in der Klinik I.___. Die behandelnden Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 24. November 2008 (Urk. 8/13/8-15) hauptsächlich folgende Diagnosen (Urk. 8/13/1):
- Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose, Differentialdiagnose: primäres Sjögren-Syndrom
- Generalisiertes myalgiformes Schmerzsyndrom mit/bei
- chronischem cervicovertebralem und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
- vegetativer Begleitsymptomatik
- somatoformer Schmerzstörung
- Morbus Basedow
- Nikotinabusus (F17.1)
- Verdacht auf reaktive Depression (F43.21)
         Die Ärzte berichteten, wahrscheinlich sei es binnen kurzer Zeit zu einer gewissen Chronifizierungstendenz mit Generalisierung der Schmerzen und zunehmendem Überforderungserleben gekommen, welches von der Beschwerdeführerin als sehr frustrierend empfunden worden sei, was wiederum zu einer Verstärkung der Schmerzsymptomatik geführt habe. Während des Aufenthalts habe die Beschwerdeführerin psychophysisch rekonditionieren, ihre Ausdauer steigern sowie Schmerzcopingstrategien erarbeiten und diese im Alltag anwenden können (Urk. 8/13/10).
         Am 30. Dezember 2008 (Urk. 8/11) berichteten Dr. med. J.___, Oberärztin, und Dr. med. K.___, Assistenzärztin, gleichen Inhalts zuhanden der Beschwerdegegnerin über die Rehabilitation der Beschwerdeführerin. Ferner führten sie aus, aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin bis 10. Dezember 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/11/2, Urk. 8/11/3).
3.7     In ihrem psychiatrischen Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 8/15/42-50) zuhanden der Pensionskasse nannte Dr. E.___ folgende Diagnose (Ziff. 1):
- aktuell: Depression mittleren Grades mit somatoformen Symptomen (F32.11) mit Erschöpfungskomponente sowie
- Anteile einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4)
- somatisch begründete Schmerzen bei Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose, dazu generalisiertes myalgiformes Schmerzsyndrom
- M. Basedow (F.05.0) mit Status nach Thyreoidektomie und Substitution mit Eltroxin Oktober 1999
- Nikotinabusus (F17.1)
- Schlafapnoe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
- Psoriasis
Dr. E.___ verwies betreffend die somatische Diagnose auf den Austrittsbericht der Klinik I.___ (vorstehend E. 3.6) und führte in beruflicher Hinsicht aus, dass die Arbeitsfähigkeit angesichts der Komplexität des Krankheitsbildes aus psychiatrischer Sicht nicht genau zu definieren sei. Sie werde im Moment nicht nur durch das vorliegende Zustandsbild, sondern vielmehr durch die verminderte Belastbarkeit bei permanenter kontraproduktiver Selbstüberforderung bestimmt. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe bis sicher mindestens Ende Januar 2009, danach je nach Verlauf (Urk. 8/15/47 Ziff. 7).
3.8         Hausarzt Dr. med. L.___, Allgemeine Medizin FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit Oktober 2007 in Behandlung steht, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Januar 2009 (Urk. 8/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine undifferenzierte Kollagenose und ein myalgiformes Schmerzsyndrom bestehend seit August 2008, einen Morbus Basedow sowie eine reaktive mittlere Depression (Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 % von zuletzt 18. August 2008 und bis heute fortdauernd (Ziff. 1.6).
3.9     Im Rahmen der Abklärung der Berufsinvalidität berichtete am 26. Mai 2009 (Urk. 8/18) Dr. E.___ zuhanden der Pensionskasse, aus psychiatrischer Sicht könne die Beschwerdeführerin aufgrund der mehrheitlich zwischen leicht- bis mittelgradig schwankenden Depression weiterhin unverändert beim Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden. Eine leichte Arbeit trotz Limiten (Einschränkung von zu bewegenden Gewichten, gewisse Einschränkung der Bewegungsamplitude) könne auch mit einem Arbeitspensum von 50 % ausgeführt werden, sofern dieses über die Woche verteilt erbracht werden könne. Eine Konversionssymptomatik könne nur diagnostiziert werden, wenn eine somatische Erklärung für die Symptomatik fehle. Vorliegend bestehe aber gemäss Angaben der Beschwerdeführerin eine somatische Erkrankung mit Schmerzsymptomen, welche auch durch die Fremdanamnese (rheumatoide Polyarthritis) gesichert sei (Ziff. 6).
3.10   Die Ärzte der Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des Universitätsspitals M.___ (M.___) stellten in ihren Berichten vom 14. Mai (Urk. 8/20/10-15) und 24. Juni 2009 (Urk. 8/20/1-9) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/20/1 Ziff. 1):
- Verdacht auf primäres Sjögren-Syndrom
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- Verdacht auf Schlafapnoesyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte einen Status nach Thyroidektomie bei Morbus Basedow sowie Rosacea und ein allergisches Ekzem (Ziff. 1). In ihrer weiteren Beurteilung führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit an einem primären Sjögren-Syndrom leide, da mindestens drei von sechs Klassifikationskriterien hierfür erfüllt seien. Als zweite Problematik bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit akzentuierten Beschwerden lumbal und zervikal sowie an diversen Gelenken, ob dies im Rahmen der Grunderkrankung zu interpretieren sei, könne nicht schlüssig geklärt werden. Ein Schlafapnoe-Syndrom könne nebst der ausgeprägten Müdigkeit durchaus eine unterhaltende Komponente für das generalisierte Schmerzsyndrom darstellen (Urk. 8/20/11). Aufgrund fehlender Angaben zum Belastungsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht genauer beantwortet werden. Insgesamt erscheine jedoch aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegungen aus rheumatologischer Sicht zumindest eine leichte Arbeitstätigkeit mit Wechselbelastung zumutbar (Urk. 8/20/6).
         Mit ergänzendem Bericht vom 4. November 2009 (Urk. 8/24) zuhanden der Beschwerdegegnerin stellten die Ärzte des M.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24/7 Ziff. 1):
- Psoriasis vulgaris, Differentialdiagnose: nummuläres Ekzem
- Verdacht auf primäres Sjögren-Syndrom
- chronisches panvertebrales Syndrom mit Schwerpunkt lumbal und zervikal
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ein leichtgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, einen Status nach Staphylokokken-Gonarthritis, einen Verdacht auf reaktive depressive Störung sowie einen Status nach Thyroidektomie bei Morbus Basedow (Urk. 8/24/8). Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf hänge von der Wirksamkeit der Basistherapeutika ab und könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit (leichte vorwiegend sitzende Arbeit mit Möglichkeit zum Positionswechsel) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei je nach Krankheitsaktivität mit wiederholten Arbeitsunfähigkeiten im Schub gerechnet werden müsse (Urk. 8/24/7 Mitte).
3.11   Mit Schreiben vom 17. August 2010 (Urk. 3) zuhanden der Beschwerdegegnerin berichtete lic. phil. N.___, Gesundheitszentrum O.___, dass er die Beschwerdeführerin schon seit zweieinhalb Jahren kontinuierlich psychotherapeutisch betreue und ihre somatischen wie psychischen Belastungen und Beeinträchtigungen gut kenne. Er gelange daher zum Eindruck, dass bei den Abklärungen über die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen oder Invalidenrente die ausgeprägten psychischen Defizite und Beeinträchtigungen nicht miteinbezogen worden seien, weil durch das starke Dissimulieren der Beschwerdeführerin ein völlig falsches Bild entstehen könne, weshalb er darum ersuchte, das Begehren der Beschwerdeführerin unter Einbezug des psychischen Aspekts erneut zu prüfen.

4.
4.1     In den medizinischen Akten finden sich diverse Berichte, welche zahlreiche Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin, jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit, enthalten (E. 3.1 - 3.3, E. 3.5 - 3.9). Dies ist nicht weiter erstaunlich, da die meisten Arztberichte zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin zur Abklärung der Berufsinvalidität erstellt wurden (vgl. Urk. 8/15, Urk. 8/18). Die Ärzte berichteten teilweise von vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, wiesen auf psychosomatische Schmerzen hin und erachteten die psychosoziale Komponente als vordergründig. Gemäss Art. 16 ATSG (vgl. E. 1.4) ist jedoch für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von einer zumutbaren Tätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb auf die Arztberichte ohne Angaben zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht abgestellt werden kann.
4.2     Zwei Berichte geben Aufschluss über die entscheidende Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit. Dr. F.___ vom Stadtspital G.___ diagnostizierte einen Verdacht auf undifferenzierte Kollagenose sowie einen Status nach Morbus Basedow. Er hielt fest, dass aus rheumatologischer Sicht bezüglich des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und der möglichen Kollagenose eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit bestehe. Für geeignete Tätigkeiten seien jedoch langfristig keine Einschränkungen zu erwarten (vorstehend E. 3.4). Die Ärzte des M.___ stellten bei der Beschwerdeführerin das gleiche Beschwerdebild fest und diagnostizierten in ihren beiden Berichten vom Mai und Juni 2009 den Verdacht auf ein primäres Sjögren-Syndrom, eine Psoriasis sowie ein chronisches panvertebrales Syndrom mit Schwerpunkt lumbal und zervikal. Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (leichte, vorwiegend sitzende Arbeit mit Möglichkeit zum Positionswechsel), wiesen jedoch darauf hin, dass je nach Krankheitsaktivität mit wiederholten Arbeitsunfähigkeiten im Schub gerechnet werden müsse (vorstehend E. 3.10).
Die beiden vorgenannten Arztberichte stimmen weitgehend überein und kommen zum selben Schluss betreffend die Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit, weshalb darauf abgestellt werden kann. Auch wenn die Ärzte des M.___ auf die Möglichkeit einer erneuten Arbeitsunfähigkeit im Schub hinwiesen, so attestierten sie dennoch der Beschwerdeführerin eine volle leidensangepasste Arbeitsfähigkeit. Vorübergehende Beeinträchtigungen von nicht langdauernder Intensität begründen jedoch noch keine Invalidität. Sollte sich künftig herausstellen, dass die Schübe zahlreich und intensiv sind, so wäre die Sachlage neu zu beurteilen.
4.3     Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, weshalb es angesichts der klaren medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärungen bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer weiteren medizinischen Begutachtung ist - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 4.4) - daher abzusehen.
4.4         Gestützt auf die medizinische Aktenlage steht daher fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, leichter Tätigkeiten vollumfänglich zuzumuten waren und sie somit invalidenversicherungsrechtlich keine relevante Einschränkung in ihrer Arbeitsfähigkeit erfährt.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und im Haushaltbereich auswirken.
5.2     Die Beschwerdeführerin ist in der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln (vorstehend E. 2.3). Damit ist nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich zu prüfen. Nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich nach der Methode des Einkommensvergleichs auf Grundlage der Teilerwerbstätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ohne Behinderung ausüben würde (vorliegend: 60 % respektive 85 %), zu ermitteln. Diese Einschränkung im erwerblichen Bereich ist anschliessend bei der Festsetzung der Gesamtinvalidität nicht voll in Anschlag zu bringen, sondern gewichtet mit dem hypothetischen Teilzeitpensum entsprechenden Anteil (vorliegend: 60 % respektive 85 %) mit zu berücksichtigen (BGE 125 V 152 E. 4 mit Hinweisen).
5.3     Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 S. 305 ff. E. 2c). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheit im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Nach Lage der Akten wäre dies der März 2009 (Urk. 8/25/6).
5.4     Die Beschwerdeführerin war vor ihrer Krankschreibung bei der Z.___ tätig (Urk. 8/12 Ziff. 2.7 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden weiterhin dort gearbeitet hätte, weshalb es sich rechtfertigt, bei der Berechnung des Valideneinkommens an das dort erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des Valideneinkommens auf die Angaben der Z.___ im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/12) ab, wonach die Beschwerdeführerin seit Juli 2008 in einem 50 %-Pensum Fr. 34'212.90 verdient hätte (Urk 8/12/ Ziff. 2.11), ohne jedoch Anpassungen an der Lohnentwicklung vorzunehmen (Urk. 8/25/6, Urk. 8/33/2). Hochgerechnet auf ein 60 %-Pensum ergab dies gemäss Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 41'054.40 (Urk. 8/33/2). Dieser Betrag blieb unbestritten.
         In den IK-Auszügen (Urk. 8/6) sind jedoch neben dem Einkommen bei der Z.___ auch zusätzliche, von der Beschwerdeführerin nur zum Teil geltend gemachte (siehe E. 2.3) Erwerbseinkommen bei der Firma A.___ AG sowie für das Jahr 2006 zusätzlich bei B.___ AG, aufgeführt (Urk. 8/6/3). Gestützt auf diese Auszüge ergibt sich ein durchschnittliches Valideneinkommen der Jahre 2002-2005 von Fr. 44'173.--, angepasst an die Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 6-2006 und 3-2011 Tabelle B10.3, Index 2004 = 2'360, Index 2009 = 2'552) im Jahr 2009 von Fr. 47’767.-- (Fr. 44'173.-- : 2334 x 2552). Es ist vorliegend von diesen Zahlen auszugehen.
5.5     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.6     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.7     Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Invaliditätsbemessung aufgrund der Annahme, die Beschwerdeführerin könne weiterhin ihre angestammte Tätigkeit ausüben, vom gleichen Einkommen aus wie beim Valideneinkommen (Urk. 8/33/2). Angesichts des medizinischem Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich aber, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, geht die Beschwerdeführerin doch seit der Kündigung per Ende März 2009 (Urk. 8/12 Ziff. 2.1) auch keiner (in den Akten ausgewiesenen) Arbeit mehr nach.
         Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit gemäss Einschätzungen von Dr. F.___ (Urk. 8/16/8) und den Ärzten des M.___ (Urk. 8/24/7) zu 100 % arbeitsfähig. Da sie aus gesundheitlichen Gründen auf wechselbelastende und körperlich leichte Arbeitsstellen angewiesen ist, muss sie aufgrund ihres Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Dies rechtfertigt einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Geht man vom maximalen Abzug von 25 % aus, welcher indes nicht gerechtfertigt ist, ergibt sich Folgendes:
5.8     Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen im gesamten privaten Sektor der Tabelle TA1 der LSE 2008 von Fr. 4'116.--, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2011 S. 90 Tabelle B9.2), der Nominallohnentwicklung im Jahre 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 95 Tabelle B10.2) sowie eines Abzuges vom Tabellenlohn von 25 % resultiert bei einer 85%igen Anstellung ein Invalideneinkommen von rund Fr. 33'515.-- (Fr. 4'116.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.021 x 0.75 x 0.85). Bei Annahme eines Arbeitspensums von 60 % errechnet sich ein Invalideneinkommen von Fr. 23'658.--.
5.9     Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 47’767.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 33’515.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 14’252.--, was einer Einschränkung von 29.84 % entspricht. Bei einem angenommenen Anteil des erwerblichen Bereichs von 85 % (vgl. E. 2.3) ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 25.36 % (29.84 x 0.85) respektive bei einem 60%igen Pensum einen solchen von 17.90 % (29.84 x 0.6).

6.       Im Haushaltsbereich verzichtete die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf eine Haushaltsabklärung, da eine Einschränkung im Haushalt vorliegend keinen Einfluss auf eine Rentenleistung hätte (Urk. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Selbst bei der Annahme der aus Sicht der Beschwerdeführerin bestmöglichsten Variante mit einem erwerblichen Teilinvaliditätsgrad von rund 30 % (vgl. E. 5.9), müsste für einen Rentenanspruch ein Teilinvaliditätsgrad im Haushalt von 10 % resultieren, was bedeuten würde, dass die Beschwerdeführerin zu rund 70 % im Aufgabenbereich eingeschränkt sein müsste, was gestützt auf die Akten ausgeschlossen werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich auch dazu Weiterungen betreffend den Status gemäss den Annahmen der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 5.9).
         Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Demgemäss erweist sich die angefochtene Verfügung als zutreffend und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).