Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, leidet infolge einer in seinem zehnten Lebensmonat erlittenen Poliomyelitis (vgl. Urk. 9/70/1; Urk. 9/100/4) an einem Postpoliosyndrom mit schwerster Atrophie, vollständiger Lähmung sowie Verkürzung des rechten Beines (Urk. 9/146/15; Urk. 9/163/5).
1.2 Am 1. Februar 1991 (Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis vom 16. September 2010) wurde der Versicherte von seiner Vormundin bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mangels Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen - X.___s Eltern hielten sich nicht in der Schweiz auf und er selbst reiste bereits behindert in die Schweiz ein - mit Verfügung vom 11. April 1991 ab (Urk. 9/5). Am 12. Januar 1993 wurde der Versicherte von seinem nunmehrigen Adoptivvater erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 9/6). Die IV-Stelle erbrachte in der Folge aufgrund zahlreicher Verfügungen verschiedene Leistungen wie medizinische Massnahmen (vgl. Urk. 9/33; Urk. 9/36; Urk. 9/46; Urk. 9/57; Urk. 9/81), Sonderschulmassnahmen (vgl. Urk. 9/41; Urk. 9/45) und Hilfsmittel (vgl. Urk. 9/4; Urk. 9/18-19; Urk. 9/21; Urk. 9/51; Urk. 9/60).
Nachdem die am 15. August 2006 von X.___ begonnene Berufsausbildung zum Koch im Gasthaus Y.___, '___', per 31. März 2007 hatte abgebrochen und in eine begleitete Lehre umgewandelt werden müssen, meldete sich der Versicherte am 12. Februar 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung für Versicherte vor dem 20. Altersjahr (Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung) an (Urk. 9/95). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für erstmalige berufliche Ausbildung ab (Urk. 9/119).
1.3 Am 12. Mai 2008 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/132). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 9/142; Urk. 9/146; Urk. 9/157) ein und liess den Versicherten im Zentrum Z.___, '___', psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 6. März 2009, Urk. 9/163). Mit Vorbescheid vom 27. April 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 9/171). Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Urk. 9/179), 6. Juli 2009 (Urk. 9/184) und 27. Oktober 2009 (Urk. 9/192) erhob der Versicherte dagegen Einwand mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten, teilte der IV-Stelle aber am 26. Januar 2010 mit, mit der Zusprache einer Viertelsrente einverstanden zu sein (Urk. 9/197). Die IV-Stelle verfügte am 2. Juli 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2). Nachdem sie mit Vorbescheid vom selben Tag dem Versicherten zudem mitgeteilt hatte, mangels Eingliederungsbereitschaft keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen zu haben (Urk. 9/209), wogegen dieser mit Schreiben vom 30. August 2010 Einwand erhob (Urk. 9/216), verfügte die IV-Stelle am 6. September 2010 diesbezüglich ebenfalls wie angekündigt (Urk. 9/217).
2. Gegen die Rentenverfügung vom 2. Juli 2010 liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, mit Eingabe vom 30. August 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm rückwirkend ab 1. September 2008 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. Zudem sei ihm im vorliegenden Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 19. August 2011 beantragte der Beschwerdeführer zudem Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
2. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, '___', wies in seinem Bericht vom 12. Januar 2002 darauf hin, dass der Beschwerdeführer nebst seiner körperlichen Behinderung an einer ausgeprägten Lernbehinderung leide. Wegen seiner körperlichen Behinderung werde er nicht in einen handwerklichen Beruf eingegliedert werden können, sondern werde sitzend und ohne grosse körperliche Belastung arbeiten müssen. Die körperliche Behinderung nach frühkindlicher Erkrankung an einer Poliomyelitis, die zu einer kompletten Lähmung des rechten Beines geführt habe, sei schwer. Er sei nur mit einem Oberschenkelapparat mit Beckengürtel gehfähig (Urk. 9/39).
2.2 In seinem Bericht vom 18. April 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. A.___ als Diagnose einen im Oktober 1990 erstmals festgestellten Status nach Poliomyelitis mit Parese und Hypoplasie der rechten unteren Extremität fest (Urk. 9/55/3). Der Beschwerdeführer habe eine ausgeprägte hypoplastische rechte untere Extremität mit schlaffer Lähmung, trage rechts eine Oberschenkelorthese und weise eine kompensatorische skoliotische Fehlhaltung mit Seitneigung nach links auf. Prognostisch sei eine volle, der Behinderung angepasste Berufstätigkeit zu erwarten (Urk. 9/55/4).
2.3 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. B.___, wies in seiner Stellungnahme vom 18. April 2005 darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beinlähmung auf eine sitzende Tätigkeit angewiesen sei. Eine Ausbildung als Koch wäre nicht als behinderungsangepasst zu werten, da der Beschwerdeführer mehrheitlich stehen müsste und stehende Tätigkeiten beim vorliegenden Gesundheitsschaden ungeeignet seien (Urk. 9/69/1).
2.4 Dr. med. C.___, Leitender Arzt Kinderorthopädie an der Klinik D.___, '___', stellte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2005 fest, dass das Gangbild des Beschwerdeführers mit Orthoprothese bei vollständiger Beinlähmung rechts flüssig sei mit entsprechendem Duchenne-Hinken rechts. Es sei eine sekundäre Hyperlordose vorhanden. Die Beinatrophie rechts sei massivst, ohne jegliche Muskelfunktion. Die gemessene Beinverkürzung betrage rund 7cm, die Hüftflexionskontraktur rund 30-35°, das Genu flexum rund 10° und die Überbeweglichkeit des Hüftgelenks bei der Innen-/Aussenrotation gebeugt rund 90/0/80°. Die Aussenkreiselung des Unterschenkels sei mit rund 50° verstärkt. Zudem bestünden ein leichtes Genu valgum, ein leichter Rückfuss varus rechts sowie eine Spitzfüssigkeit von 10° bei vollständig fehlender Trizeps surae-Funktion. Die Situation sei im Verlauf stabil geblieben. Bei einer Kochlehre seien keine grösseren Probleme zu erwarten (Urk. 9/146/11).
2.5 In seinem Bericht vom 28. Mai 2006 zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer eine skoliotische Fehlhaltung im Rahmen der angelegten rechten Oberschenkelorthese wegen Hypoplasie der rechten unteren Extremität aufweise. Er werde lebenslänglich auf seine Oberschenkelorthese rechts und auf Stöcke angewiesen sein. Seine zukünftige Lehre als Koch werde seinen Skelettmuskelapparat sicher stark belasten. Der Beschwerdeführer werde sicher immer wieder Episoden mit Muskelschmerzen durchmachen. Er leide an einer schweren körperlichen Behinderung, die ihm lebenslänglich immer wieder Beschwerden verursachen werde. Seine Begabungen ermöglichten es ihm jedoch nicht, eine Berufslehre zu absolvieren, die für seinen Körper weniger belastend sein werde. Wie lange er in der Lage sein werde, seinen jetzt gewählten Beruf auszuüben, erscheine sehr ungewiss. Dr. A.___ gab sich nicht überzeugt, dass der Beruf eines Kochs, der doch meist im Stehen ausgeübt werde, optimal für die Behinderung des Beschwerdeführers sei (Urk. 9/79/4).
2.6 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Neurologie, '___', nannte in ihrem Bericht vom 28. Februar 2007 folgende Diagnosen:
- leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit mit/bei:
- differentialdiagnostisch frühkindlichem Erwerb mit nicht regulärer Händigkeit;
- Zunahme unter Stress- und Belastungsfaktoren;
- Residualzustand nach Poliomyelitis im Kindesalter.
Die in den letzten zwei, drei Monaten am Arbeitsplatz registrierten Fehlleistungen seien am ehesten Folge einer unter erhöhter Arbeitsbelastung dekompensierten vorbestehenden, wahrscheinlich frühkindlich erworbenen neuropsychologischen Funktionsstörung. Residual bestehe eine hochgradige Beinparese rechts mit Myatrophien. Die diskrete Armparese links sei wahrscheinlich im gleichen Kontext zu sehen (Urk. 9/107/3). Das Arbeitstempo sei leicht vermindert, die verbale Lernfähigkeit leicht reduziert, die Spontansprache etwas wortkarg, die schriftliche Zusammenfassung eines zuvor gelesenen Textes inhaltlich etwas eingeschränkt, das Lesen etwas verlangsamt mit Versprechern, die lexikalische Ideenproduktion knapp ausreichend sowie die visuoverbale Interferenzkontrolle leicht reduziert. Eine Aufgabe zur Untersuchung der gerichteten Aufmerksamkeit sei mit verminderter Fehlerkontrolle bearbeitet worden. Der Beschwerdeführer leide an einem Trendelenburghinken rechts und einer Zirkumduktion des rechten Beines. Der Fersenstand sei links knapp möglich, rechts unmöglich, und der Strichgang unsicher bei hochgradiger rechtsbetonter Beinparese. Das rechte Bein, das mit einer Schiene bis zur Hüfte versorgt sei, weise eine ausgeprägte Verschmächtigung auf. Im Vorhalteversuch der Arme seien links ein leichtes Absinken und eine Pronationstendenz vorhanden gewesen. Im Bereich der Finger I und II palmar habe eine leicht verminderte Berührungsempfindung bestanden (Urk. 9/107/5).
2.7 Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, Regionalstelle '___', führten in ihrem Bericht vom 14. März 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose eine leichte Lernbehinderung mit Einschränkung der auditiven Merkfähigkeit sowie einen Zustand nach Poliomyelitis im Säuglingsalter mit rechtsseitiger schlaffer beinbetonter Hemiparese an (Urk. 9/100/4). Die Schwierigkeiten der auditiven Wahrnehmungs- und Speicherungsfähigkeit seien unbekannter Ursache. Das Arbeitstempo sei verlangsamt und vor allem gesprochene Anweisungen könnten schlechter erinnert werden (Urk. 9/100/6). Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten in der Merkfähigkeit von gesprochenen Anweisungen sowie grosse Schwierigkeiten, komplexe Arbeitsabläufe voraus zu planen und flexibel neue Anweisungen aufzunehmen, vor allem unter Zeitdruck (Urk. 9/100/5). Bei der Überprüfung der intellektuellen Leistungsfähigkeit hätten sich Schwierigkeiten vor allem im Bereich der akustischen Merkfähigkeit, im Bereich des Arbeitsgedächtnisses und des Konzentrationsvermögens gezeigt. Ausserdem bestünden Schwierigkeiten beim schlussfolgernden Denken und dem praktischen Urteilsvermögen beim Erkennen von logischen Ereignisfolgen. Infolge der Einschränkungen, vor allem im akustischen Bereich, habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, mehrere gesprochene Aufforderungen abzuspeichern, komplexe Arbeitsgänge flexibel durchzuführen sowie sich neuen Begebenheiten anzupassen. Neben der Konzentrationsschwierigkeiten und Ablenkbarkeit z.B. durch laute Umgebung und Musik sei zum Zeitpunkt der Unklarheit über den weiteren Verlauf der Lehre eine reaktive depressive Tendenz vorhanden. Mögliche Belastungsfaktoren seien Arbeiten unter hohem Zeitdruck, komplexe, sich häufig ändernde Arbeitsgänge, das Aufnehmen und Verarbeiten von mehreren gesprochenen Anweisungen gleichzeitig, laute Umgebung sowie zuwenig Schlaf. Dem Beschwerdeführer sei es aber gelungen, seine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung durch grosse Ausdauer und Zielstrebigkeit sehr gut zu kompensieren. Er verfolge sein Berufsziel Koch mit grosser Ausdauer und Beharrlichkeit (Urk. 9/100/6). Unter der Bedingung einer geeigneten Lehrform für seinen Wunschberuf Koch könne es ihm gelingen, trotz seiner Einschränkungen einen erfolgreichen Lehrabschluss zu meistern (Urk. 9/100/5).
2.8 RAD-Arzt med. pract. H.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2007 fest, dass der Beschwerdeführer in seinen kognitiven und somatischen Fähigkeiten seit Kindheit eingeschränkt sei. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen seien ihm komplexe Aufgaben nicht zumutbar, hinzu kämen die körperlichen Einschränkungen (Urk. 9/117/1).
2.9 In seiner Stellungnahme vom 21. August 2007 schrieb RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht das Tätigkeitsprofil der Ausbildung zum Koch bei der bestehenden Grunderkrankung als eher ungeeignet erscheine (Urk. 9/120/3).
2.10 RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, wies in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2008 darauf hin, dass die Lehre bzw. Anlehre als Koch bei einem Status nach Polio und Rest-Bein-Problemen als nicht geeignet zu beurteilen sei (vgl. Urk. 9/168/2). Auch aufgrund der neuropsychologischen Einschränkungen mit auditiver Merkschwäche im Bereich des Arbeitsgedächtnisses und des Konzentrationsvermögens erscheine der Beruf als Koch nicht geeignet. Daher sei derzeit keine Arbeitsfähigkeit in freier Wirtschaft als Koch bzw. Hilfskoch anzunehmen (Urk. 9/168/2).
2.11 Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 10. September 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer leide an schwerster Atrophie und Verkürzung der rechten unteren Extremität (Urk. 9/146/7). Das Gangbild weise eine Orthoprothese mit arretiertem, gestrecktem Kniegelenk und ausgeprägtem Trendelenburg-Hinken rechts sowie Reklination des Rumpfes nach hinten auf. Rechts fehle die Gluteal-Muskulatur und sei eine massive Überbeweglichkeit mit Innen-/Aussenrotation gebeugt von 80/0/85° vorhanden. Das Streckdefizit des rechten Kniegelenks betrage rund 25°. Rechts bestehe ein Spitzfuss von rund 20° mit einer Fersendistanz zum Vorfuss von ca. 4cm. Die rechte Beckenhälfte sei hypoplastisch (Urk. 9/146/7). Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/146/15). Sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als Küchenangestellter als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer 30 Stunden pro Woche arbeitsfähig (vgl. Urk. 9/146/15).
2.12 PD Dr. med. K.___, Oberarzt Psychiatrie/Psychotherapie am Z.___, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. März 2009 (Urk. 9/163) als eigene Diagnose leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen bei einem durchschnittlichen allgemeinen kognitiven Leistungsniveau (ICD-10 F07.8) fest und übernahm die Diagnose eines Postpoliosyndroms mit schwerster Atrophie, vollständiger Lähmung sowie Verkürzung des rechten Beines. Neuropsychologisch hätten sich hauptsächlich Auffälligkeiten im verbal-auditorischen Bereich gefunden. Der Beschwerdeführer habe Defizite bei der Aufnahme und Wiedergabe von komplexer verbaler Information sowie beim verbalen Lernen (Urk. 9/163/5). Daneben hätten sich ausgeprägte Defizite im verbalen Arbeitsgedächtnis, neuropsychologische Beeinträchtigungen im exekutiven und attentionalen Bereich, in der verbalen Flüssigkeit sowie in der selektiven Aufmerksamkeit gefunden (Urk. 9/163/5-6). Die beeinträchtigten Leistungen in der verbalen Modalität könnten sich im beruflichen Alltag noch stärker auswirken. In der Hektik eines Küchenbetriebs sei es für den Beschwerdeführer sicherlich schwierig, alle relevanten Informationen aufzunehmen und zu verarbeiten. Er müsse häufiger rückfragen und sei darauf angewiesen, dass er klare Arbeitsaufträge erhalte, die er dann auch umsetzen könne. Die Kompensation seiner kognitiven Defizite benötige Zeit und beanspruche kognitive Reserven, wodurch sich die qualitative Arbeitsleistung verschlechtern bzw. die Zahl von Fehlern erhöhen könne. Er benötige zusätzliche Kontrollprozeduren, welche die Qualität seiner Arbeit überwachten. Aus diesen Gründen sei von einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Küchengehilfe von 30 % auszugehen. Psychiatrischerseits ergebe sich darüber hinaus keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Folge man bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die körperliche Behinderung der jüngsten Einschätzung der Kinderorthopädie der Klinik D.___ (E. 2.11), bestehe orthopädischerseits eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Berufstätigkeit von rund 30 % entsprechend eines auf 30 Std./Woche verminderten Stundenkontingents. In Zusammenschau mit den neuropsychologischen Einschränkungen ergäbe sich hieraus eine Restarbeitsfähigkeit (Rest-AF) im angestammten Beruf in der freien Wirtschaft von 50 % (Rest-AF = quantitative Rest-AF * qualitative Rest-AF = (1- 0.3) * (1- 0.3) = 0.49 = 50 %), wobei eine allfällige zusätzliche qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die körperliche Behinderung (die gegebenenfalls orthopädisch zu beziffern wäre) hierbei unberücksichtigt bleibe. Die derzeitige Tätigkeit als Küchengehilfe könne als hinreichend behinderungsangepasst gewertet werden. Die oben erwähnten neuropsychologischen Defizite würden in mindestens gleichem Ausmass auch in anderen angepassten Berufsfeldern rentenrelevant. Zudem dürfte durch die einschränkenden verbal-auditorischen Fähigkeiten und die reduzierte verbale Lernleistung der Aufwand für allfällige Umschulungen ebenfalls deutlich erhöht sein. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer eine sehr hohe Arbeitsmotivation für den Küchengehilfenberuf bekundet (Urk. 9/163/6). Er sei hoch motiviert und könne dadurch auch Aussergewöhnliches leisten, was er in einem anderen Beruf, der vielleicht seinen körperlichen Fähigkeiten besser entsprechen würde, vermutlich nicht leisten könne (Urk. 9/163/6-7). Gesamthaft ergebe sich in allfällig anderer behinderungsangepasster Tätigkeit die gleiche Rest-Arbeitsfähigkeit wie in der gegenwärtigen Tätigkeit. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ausschliesslich auf ein Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (Urk. 9/163/7). Psychosoziale Aspekte, insbesondere die auffällig hohe Leistungsmotivation des Beschwerdeführers sowie die sehr gute familiäre Unterstützung und Förderung, führten eher dazu, dass die tatsächlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit unterschätzt würden (Urk. 9/163/7-8). So habe sich der Beschwerdeführer auch in der neuropsychologischen Testsituation hoch motiviert gezeigt, ein bestmögliches Testergebnis zu erzielen. Dies gelte auch für die körperliche Leistungsfähigkeit. Trotz seiner bedeutsamen körperlichen Behinderung habe der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung mit Stolz demonstriert, was er dennoch körperlich zu leisten vermöge, was sich auch in der Wahl seiner Hobbies - Fussball, Schwimmen, Hockey - niederschlage (Urk. 9/163/8).
2.13 RAD-Ärztin Dr. J.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2009 fest, es bestünden leichte neuropsychologische Beeinträchtigungen vorwiegend im verbalen-auditorischen Bereich, Defizite bei der Aufnahme und Wiedergabe von komplexen verbalen Informationen sowie ausgeprägte Defizite im verbalen Arbeitsgedächtnis bei einem durchschnittlichen allgemeinen Leistungsniveau (Urk. 9/168/4). Die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Küchengehilfe und in anderen angepassten Tätigkeiten, welche die ausgewiesene neuropsychologische und orthopädische Behinderung berücksichtigten, sei mit 30 Stunden pro Woche zu beurteilen (vgl. Urk. 9/168/5). Das Profil für angepasste Tätigkeiten sei folgendermassen zu umschreiben: klare und gut strukturierte Arbeitsaufträge, Möglichkeit zu optischer Erinnerungshilfe, keine körperliche Belastung sowie Möglichkeit zur Einnahme von Wechselpositionen. Es dürfe sich nicht um eine nur sitzende Tätigkeit handeln (Urk. 9/168/5).
2.14 In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2009 stellte RAD-Ärztin Dr. J.___ fest, dass die Tätigkeit als Koch bzw. Kochgehilfe nicht als optimal geeignet zu beurteilen sei. Aufgrund des somatischen Leidens - den Folgen der Polio - würden optimal angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten unter Ausschluss von nur stehend oder nur sitzend zu verrichtenden Tätigkeiten als zu 100 % zumutbar beurteilt. Die neuropsychologische Einschränkung von 30 % führe zu einer weitergehenden Einschränkung auch in optimal angepassten Tätigkeiten und zwar zu einer dort zumutbaren 70%igen Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/205/2).
3. Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch bzw. Kochgehilfe sowie seine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
3.1 Der Beschwerdeführer ist überaus motiviert, als Koch bzw. Küchengehilfe tätig zu sein, verfolgt sein Berufsziel offenbar mit grosser Ausdauer und Beharrlichkeit und will sich nicht für eine andere Tätigkeit ausbilden lassen (vgl. Urk. 9/100/6; Urk. 9/115; Urk. 9/132; Urk. 9/163/6; Urk. 9/195; Urk. 9/206). Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Invalidenversicherung nicht dafür einzustehen hat, wenn die versicherte Person nur eine bestimmte Tätigkeit ausüben will, diese infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aber nicht ausüben kann. Soweit die Tätigkeit als Koch vorliegend nicht leidensangepasst ist, ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht daher ohne Weiteres zumutbar, einer anderen, behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen bzw. eine Ausbildung für eine solche Tätigkeit zu machen.
3.2 In somatischer Hinsicht hielt Dr. C.___ eine Kochlehre für leidensangepasst (vgl. E. 2.4) und attestierte dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Koch eine Arbeitsfähigkeit von 30 Stunden pro Woche (vgl. E. 2.11), was im Vergleich mit der im Gastronomiebereich üblichen 42-Stundenwoche einer Arbeitsunfähigkeit von rund 28.6 % entspricht. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Kochtätigkeit erscheint angesichts dieser hauptsächlich im Stehen auszuübenden Tätigkeit plausibel und nachvollziehbar, wird denn auch von der zuletzt zuständigen RAD-Ärztin Dr. J.___ geteilt (E. 2.10 und E. 2.13) und deckt sich mit der geäusserten Skepsis des langjährigen Hausarztes Dr. A.___ über die Geeignetheit des Kochberufs (E. 2.5). Was behinderungsangepasste Tätigkeiten anbelangt, ist bei an einem Postpoliosyndrom mit vollständiger Lähmung sowie Verkürzung eines Beines und mangels die Arbeitsfähigkeit darüber hinaus einschränkender Leiden hingegen mit Dr. A.___ (E. 2.2) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, gibt es doch zweifelsohne Berufe, die ein vollständig gelähmtes und verkürztes Bein weit weniger belasten, als die stehende und gehende Tätigkeit eines Kochs. Dr. C.___ begründet seine anderslautende Meinung, wonach der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit somatischerseits wenigstens zu 30 % eingeschränkt sei, denn auch nicht näher. Entsprechend nahm RAD-Ärztin Dr. J.___ vorliegend richtigerweise an, dass aufgrund des somatischen Leidens optimal behinderungsangepasste, wechselbelastende Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind (vgl. E. 2.14).
3.3 Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt, erachtete der Gutachter Dr. K.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch ausgeprägte kognitive Defizite im verbalen Arbeitsgedächtnis sowie kognitive Defizite in der Informationsaufnahme und -verarbeitung infolge der diagnostizierten leichten neuropsychologischen Beeinträchtigungen als im angestammten Beruf als Küchengehilfe und in behinderungsangepassten Tätigkeiten zu 30 % beeinträchtigt. Die Tätigkeit als Küchengehilfe sei hinreichend behinderungsangepasst (vgl. E. 2.12). Dazu ist vorab zu bemerken, dass sich die Tätigkeit des Küchengehilfen von derjenigen als Koch, der ununterbrochen mündliche Informationen aufnehmen und anschliessend zum Teil parallel verarbeiten muss, gerade bezüglich kognitiver Anforderungen erheblich unterscheidet, weshalb sich seine Aussage, die Tätigkeit als Küchengehilfe sei hinreichend behinderungsangepasst, nicht ohne Weiteres auf den Beruf als Koch übertragen liesse. Im Übrigen ergeben sich keine Hinweise dafür, dass in psychiatrischer Hinsicht nicht auf das Gutachten von Dr. K.___ abgestellt werden könnte (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Der Experte tätigte eigene, umfassende Untersuchungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und legte in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten nachvollziehbar dar, weshalb in Bezug auf die Tätigkeit nunmehr als Küchengehilfe ein invaliditätsrelevanter psychischer Gesundheitsschaden im Umfang von 30 % besteht. Davon abzuweichen besteht kein Anlass. In psychiatrischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Tätigkeit als Koch bzw. Küchengehilfe somit zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. K.___ (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. April 2009, Urk. 9/168; Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. Juli 2010, Urk. 9/205). Die diesbezügliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch Dr. K.___ korreliert im Übrigen auch mit derjenigen von Dr. E.___ (vgl. E. 2.6) sowie Dr. F.___ und Dr. G.___ (vgl. E. 2.7), wonach das Arbeitstempo des Beschwerdeführers verlangsamt ist und er bei der Arbeit nicht erhöht belastbar ist. Auch diese beziehen ihre Aussagen lediglich auf eine Tätigkeit als Küchengehilfe. Somit besteht hinsichtlich einer Tätigkeit des Beschwerdeführers als Küchengehilfe kein objektiver Grund, nicht auf das Resultat der Begutachtung durch Dr. K.___ abzustellen. Was hingegen eine leidensangepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht anbelangt, würde sich auch hier die Frage nach den psychischen Beeinträchtigungen besser entgegenkommenden Tätigkeiten stellen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer sei in allen behinderungsangepassten Tätigkeiten zu 30 % eingeschränkt, kein Rentenanspruch resultiert (vgl. nachfolgende E. 4).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in somatischer Hinsicht dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit bei voller Leistungsfähigkeit zu 100 % zumutbar ist, während psychischerseits in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit maximal von einer 30%igen Einschränkung auszugehen ist.
4.
4.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (E. 1.2) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG am 1. April 2007 (Sachverhalt Ziff. 1.2) eröffnet worden und ein Jahr später, am 1. April 2008, abgelaufen, womit für den Einkommensvergleich das Jahr 2008 massgebend ist.
4.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
Da der Beschwerdeführer im Jahre 2008 bloss einen Jahreslohn von rund Fr. 6'805.-- erzielte (Lohnausweis vom 5. Januar 2009, Urk. 9/177), sind für die Bestimmung des Valideneinkommens die Lohnangaben des Bundesamtes für Statistik für Tätigkeiten im Gastgewerbe, welche Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen, heranzuziehen (LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Ziff. 55 Gastgewerbe, Niveau 3). Demnach hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2008 ohne Gesundheitsschaden und in einem Pensum von 100 % bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'286.--erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Gastgewerbe im Jahre 2008 von 42.0 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 94 Tabelle B9.2) resultiert damit für das Jahr 2008 ein hypothetisches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 54'004.-- (Fr. 4'286.-- : 40 x 42.0 x 12).
4.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, im Jahre 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Dem Beschwerdeführer steht eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4). Diesem liegt eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde. Sodann sind der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen, weshalb für die Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist. Ausgehend vom genannten Einkommen, welches Fr. 4'806.-- beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6 Stunden ergibt dies im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns im Jahre 2008 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 59'979.-- (Fr. 4'806.-- : 40 x 41.6 x 12) beziehungsweise bei einer Leistungseinbusse von 30 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41'985.--. Ein Leidensabzug ist vorliegend nicht vorzunehmen, wie die Beschwerdegegnerin zurecht festgestellt hat (vgl. Urk. 2 S. 2), da bei einem vollschichtig möglichen Einsatz mit reduzierter Leistungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss kein Raum dafür besteht (SVR 2011 IV Nr. 31).
4.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 54'004.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von wenigstens (vgl. E. 3.3 am Ende) Fr. 41'985.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12'019.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % entspricht.
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
6.2 Da der Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist und seine Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnte, sind die Verfahrenskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Der mit Kostennote vom 17. Oktober 2011 (Urk. 13) von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend gemachte Aufwand von 8,92 Stunden und Fr. 43.20 erscheint angemessen, weshalb sie mit Fr. 1'970.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 19. August 2011 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 1'970.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).