Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00766
IV.2010.00766

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 17. September 2010
in Sachen
A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Juni 2010 (Urk. 2/2) die von A.___, geboren B.___, beantragte Übernahme von Gerichts- und Umzugskosten (Zügelauto, Schlussreinigung, Depothinterlegung) abgelehnt hat,
nachdem sie mit Verfügung vom 29. Juni 2010 (Urk. 2/1) auch die beantragte Kostenübernahme der Mietzinsdifferenz von Fr. 375.-- abgelehnt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. August 2010 (Urk. 1/1-2), mit welcher A.___ um eine Überprüfung der Verfügungen vom 25. und 29. Juni 2010 ersucht und sinngemäss beantragt, die Umzugskosten (Zügelauto, Depothinterlegung etc.) und die Differenz von monatlich ca. Fr. 375.-- zwischen den zu erwartenden Mietzinskosten und dem vom Amt für Zusatzleistungen zur AVH/IV der Stadt Zürich eingesetzten Betrag für die Miete seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen,

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 25. und 29. Juni 2010 die Abweisung der Leistungsbegehren damit begründet hat, weder Mietzinskosten noch Gerichts- und Umzugskosten seien im Leistungskatalog der Invalidenversicherung enthalten (Urk. 2/1-2),
dass die Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und die dazugehörigen Verordnungen unter keinem Titel entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung vorsehen, und der Begründung der Beschwerdegegnerin somit nichts beizufügen ist,
dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass das Gericht angesichts dessen, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheidet (vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass es zudem ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, wie sie in Art. 69 Abs. 1bis IVG für Beschwerdeverfahren betreffend Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vorgesehen sind, verzichtet,

erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen
2.         Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).