Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 28. Oktober 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Bosshard - Treuhand
Hanspeter Bosshard
im Ebnet 92, Postfach 228, 8722 Kaltbrunn
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach A.___, geboren 1969, mit Verfügung vom 10. März 2000 gestützt auf dessen Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 12/4) und die daraufhin durchgeführten Abklärungen (Urk. 12/3, Urk. 12/5-7, Urk. 12/11) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine ganze Rente zu (Urk. 12/13). Am 10. Februar 2005 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 12/35).
1.2 Im Februar 2008 leitete die IV-Stelle eine weitere Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 12/58). Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte und Institutionen (Urk. 12/67-68, Urk. 7/73) sowie das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle B.___ vom 15. März 2010 ein (Urk. 12/90). Nach vorgängigem Erlass des Vorbescheides vom 21. Mai 2010 (Urk. 12/98), gegen den der Beschwerdeführer keine Einwände erhob, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2010 die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 12/98 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. August 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Rente zuzusprechen, eventuell sei erneut eine interdisziplinäre Begutachtung durch eine auf chronifizierte Schmerzen spezialisierte Begutachtungsstelle durchzuführen. Des Weiteren beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom 13. September 2010 (Urk. 7) ergänzte der Versicherte durch Einreichung eines Arztberichts seine Beschwerde (Urk. 8). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 13). Am 23. Dezember 2010 (Urk. 15) reichte der Versicherte erneut einen Arztbericht ein (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Jahr 2001 wesentlich verbessert habe. Zwar sei dem Beschwerdeführer die angestammte Erwerbstätigkeit als Isolateur im Baugewerbe weiterhin nicht zumutbar, jedoch könnte er eine leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und unter Vermeidung von linksseitigen Überkopfarbeiten vom Zeitpunkt der Begutachtung durch das B.___ an vollzeitlich ausüben. Das B.___-Gutachten sei umfassend und nachvollziehbar, so dass darauf abgestützt werden könne (Urk. 2 S. 2, Urk. 11).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende Gutachten sei teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 2 oben). Insbesondere treffe dies auf die psychiatrische Untersuchung zu. Diese habe lediglich eine halbe Stunde gedauert, und es sei dabei offensichtlich unvollständig respektive unrichtig übersetzt worden. So habe er dem Psychiater des B.___ mitgeteilt, dass er während seiner Aufenthalte in Mazedonien mindestens sechsmal jährlich einen bekannten Neuropsychiater konsultiere. Bezüglich dieser Arztbesuche habe der Psychiater des B.___ festgehalten, er (der Beschwerdeführer) kenne nicht einmal den Namen des betreffenden Neuropsychiaters. Von diesem Arzt liege jedoch ein Bericht vor, den der Psychiater des B.___ auch erwähnt habe. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass ein linksseitiges posttraumatisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit Schwindelbeschwerden sowie ein depressives Syndrom und ein posttraumatisches chronifiziertes psychoorganisches Syndrom bestehe (Urk. 1 S. 2).
Nicht zutreffend seien auch die Angaben im Gutachten betreffend Autofahrten. Seit Jahren fahre er nicht mehr ohne Begleitperson, da er öfters völlig die Orientierung verliere (Urk. 1 S. 2 Mitte).
3.
3.1
3.1.1 Im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente stellte der Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, im Bericht vom 5. Juli 1999 die Diagnose einer zunehmenden Depression, einer Schmerzverarbeitungsstörung und eines Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit Status nach Hirnerschütterung und Verdacht auf ein postcomotionelles Syndrom. Der Beschwerdeführer habe im Januar 1998 in Ex-Jugoslawien einen schweren Autounfall mit Prellung des Schädels, des Halses und des Körpers erlitten. Aufgrund zunehmender Beschwerden im Bereich von Halswirbelsäule (HWS) und Kopf habe eine medizinische Abklärung in Mazedonien stattgefunden. Es sei eine Fraktur im Bereich der HWS diagnostiziert worden. Spätere Untersuchungen in der Schweiz hätten diesen Befund nicht bestätigt. Neben dem protrahierten Verlauf mit persistierenden panvertebralen Schmerzen sei der Beschwerdeführer vor allem durch seine psychopathologische Entwicklung aufgefallen. Der Beschwerdeführer leide unter schweren postcomotionellen Störungen mit Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen und zunehmender Depression. Daneben bestünden chronische Schmerzen im Kopf- und Skelettsystem. Die Beschwerden wirkten sich wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Zur Zeit sei keine regelmässige Arbeitstätigkeit möglich (Urk. 12/3/3-5).
3.1.2 Dem Bericht des Psychiatrischen Zentrums Wetzikon vom 28. Oktober 1999 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.11) bei Status nach schwerer Episode im Juli/August 1999, an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach Autounfall 1998 und einem Status nach Hemisyndrom. Bis zum Unfall von 1998 habe der Beschwerdeführer beruflich gute Leistungen erbracht und sei ein geschätzter Mitarbeiter gewesen. Seit dem Autounfall sei er vollständig arbeitsunfähig. Er leide unter Schmerzen im Schulterbereich und lumbal, ausstrahlend in beide Beine, an Müdigkeit, mangelnder Leistungsfähigkeit. Er klage über die eigene Nutzlosigkeit, über Hoffnungslosigkeit und über die derzeitige Fürsorgeabhängigkeit. Anlässlich der Konsultationen sei er als phasenweise müder, ansonsten aber wacher Patient aufgefallen. Orientierungs- oder grobe Gedächtnisstörungen seien nicht vorhanden gewesen. Das Erinnerungsvermögen sei subjektiv beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei vergesslicher geworden. Das Konzentrationsvermögen sei ebenfalls beeinträchtigt. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer schleppend gewesen. Psychotische Symptome seien nicht vorhanden gewesen. Im Affekt sei er wenig modulationsfähig und deprimiert gewesen, mit Insuffizienzgefühlen und einem Mangel an Vitalgefühlen, mit Hoffnungslosigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Ein- und Durchschlafstörungen mit Angstträumen und psychomotorischen Antriebsstörungen (Urk. 12/6/2-4).
3.1.3 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, empfahl im Bericht vom 10. November 1999 die Durchführung einer schwergewichtig psychiatrischen Abklärung (Urk. 12/7/4). In den beigefügten Berichten zu Handen des Hausarztes Dr. C.___ vom 16. April und 25. November 1998 diagnostizierte er einen Status nach schwerem Verkehrsunfall mit Contusio capitis, colli und corporis, ein therapieresistentes panvertebrales Schmerzsyndrom und eine posttraumatische psychopathologische Entwicklung. Im Vordergrund stehe das posttraumatische psychopathologische Entwicklungsbild. Daneben bestünden Anzeichen eines panvertebralen und eines pseudoradikulären Schmerzsyndroms C6/C7 links. Therapeutisch müsse der Beschwerdeführer vor allem auf der psychopathologischen Ebene angesprochen werden, da das reaktive depressive Zustandsbild jegliche somatische Besserung überschatte (Urk. 12/7/5-6 und Urk. 12/7/7-8).
3.2 Anlässlich der im April 2004 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 12/28) berichtete Dr. C.___ am 31. Januar 2005, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen posttraumatischen Zervikovertebralsyndrom bei Status nach Autounfall im Januar 1998, an einem posttraumatischen Stresssyndrom, an einer chronischen Depression und an Aethylismus. Bei Konsultationen im Juni 2004 und Januar 2005 habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Zustand habe sich verschlechtert. Er habe Schmerzen im Bereich des Trapezius und schlafe deshalb schlecht. Er vertrage des Weiteren keinen Lärm. Da er sich mit Alkohol und Tabletten besser fühle, habe sein Alkoholkonsum massiv zugenommen. Er sehe keinen anderen Ausweg, als seine Schmerzen mit Alkohol erträglicher zu machen. Seine Therapieübungen mache er regelmässig. Daneben fühle er sich nutzlos, weil er keiner Arbeit mehr nachgehen könne. Daneben seien Nervosität und eine Depression aufgetreten. Der Zustand habe sich insgesamt verschlechtert. Die Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht verbessern (Urk. 12/33/3-4).
3.3
3.3.1 Im Rahmen der im Februar 2008 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 12/58) führte Dr. C.___ im Bericht vom 4. September 2008 aus, 2007 habe der Beschwerdeführer links eine Beinvenenthrombose erlitten. Im August 2007 habe er noch immer über Schmerzen im Unterschenkel und über Rückenschmerzen geklagt. Im Februar habe er sich wegen chronischer Kopf- und Nackenschmerzen notfallmässig am Spital R.___ behandeln lassen. Die letzte Kontrolle habe am 12. März 2008 stattgefunden (Urk. 12/61).
Am 29. September 2008 ergänzte Dr. C.___, am 23. September 2008 habe eine weitere Konsultation stattgefunden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe sich sein Zustand eher verschlechtert. Er habe über Verspannungen im Bereich der Schulter berichtet und über vermehrte Kopfschmerzen. Nach wie vor bestünden Schlafstörungen. Den Konsum von Alkohol habe er reduzieren können. Des Weiteren träten immer wieder Schmerzen im thrombosierten Bein auf (Urk. 12/67).
3.3.2 Die Gutachter des B.___ nannten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein myofasziales Schmerzsyndrom mit reaktiver Brachialgie links, sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Zervikocephalsyndrom und einen Status nach tiefer Beinvenenthrombose im Mai 2007 ohne Anhaltspunkte für ein postthrombotisches Syndrom (Urk. 12/90 39 Ziff. 6.1-2).
Des Weiteren führten die B.___-Gutachter aus, die internistische Untersuchung habe das Bild eines 40-jährigen, weitgehend unauffälligen Exploranden in gutem Allgemeinzustand gezeigt. Von Seiten der Venenthrombose bestünden keine Residuen. Auch sonst sei der klinische Status altersentsprechend normal, ohne Hinweis für ein Herz-Kreislauf-Leiden. Der Neurostatus sei völlig unauffällig. Der anamnestisch hohe Alkoholkonsum sei durch die Laborwerte nicht bestätigt worden. Beim Beschwerdeführer stehe ein dysfunktionales Verhalten im Vordergrund, das versicherungsmedizinisch betrachtet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge habe, weder in der angestammten Tätigkeit als Isolateur noch in einer sonstigen Tätigkeit (Urk. 12/90/43 f.).
Bei der rheumatologischen Untersuchung sei eine mässige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Halswirbelsäule vorhanden gewesen, verbunden mit einer muskulären Dysbalance. Posttraumatisch bedingte Schäden am Achsenskelett hätten, einschliesslich der neuen Aufnahmen, nie nachgewiesen werden können. Das myofasziale Schmerzsyndrom im linken Schultergürtel stehe im Zusammenhang mit der Dysbalance. Diesbezüglich bestünden Einschränkungen für häufige Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe links und für wiederholte stereotype Kraftanstrengungen rotatorischer Art im linken Schultergürtel. Die angestammte Tätigkeit als Isolateur im Baugewerbe sei aufgrund der Einschränkungen im linken Schultergürtel nicht mehr in vollem Umfang zumutbar. Für jede andere Tätigkeit, die auf die bestehenden Einschränkungen Rücksicht nehme, bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/90/44).
Bei der psychiatrischen Exploration habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. Zum Beispiel habe er zum einen angegeben, kurze Fahrten mit dem Auto allein bewältigen zu können, zum anderen habe er aber auch gesagt, er fahre nie alleine mit dem Auto. Des Weiteren habe er zum einen angegeben, er pflege keine sozialen Kontakte mehr, zum anderen habe er gesagt, er sehe häufig seinen Bruder. Ferner habe der Beschwerdeführer über eine regelmässige psychiatrische Behandlung in Mazedonien berichtet, den Namen des Arztes habe er jedoch nicht nennen können. Sodann habe er keine Auskunft darüber geben können, welche Medikamente er wann einnehme und welche nicht. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung lasse sich nicht stellen, da es an den hierfür erforderlichen Symptomen mangle. Beim Beschwerdeführer bestehe keinerlei Leidensdruck, die Schmerzproblematik habe im Gespräch vollkommen im Hintergrund gestanden und der Beschwerdeführer habe während des gesamten Gesprächs entspannt auf seinem Stuhl gesessen. Auch eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Autounfalls lasse sich nicht diagnostizieren. Autofahrten würden nicht gemieden, der Beschwerdeführer sei weder reizbar noch hypervigilant oder erhöht schreckhaft gewesen. Er habe von keinen sich aufdrängenden Erinnerungen im Sinne von Flashbacks berichtet und es liege kein andauerndes Gefühl von Betäubtsein oder emotionaler Stumpfheit vor. Symptome, die die Diagnose einer depressiven Erkrankung rechtfertigten, seien ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe weder Suizidgedanken noch Schuldgefühle und es sei auch kein vermindertes Selbstwertgefühl vorhanden. Konzentrationsstörungen seien während des Untersuchungsgesprächs nicht vorhanden gewesen. Die bestehenden Ein- und Durchschlafstörungen rechtfertigten für sich allein nicht die Diagnose einer depressiven Erkrankung. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (Urk. 12/90/44 f.).
Zusammenfassend bestehe für die angestammte Tätigkeit als Isolateur aus rheumatologischen Gründen nur noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine den bestehenden Einschränkungen angepasste, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne häufige Arbeiten über Schulterhöhe links und/oder ohne repetitive stereotype Kraftanstrengungen rotatorischer Art im linken Schultergürtel sei aus interdisziplinärer Sicht ab sofort uneingeschränkt zumutbar (Urk. 12/90/46 Ziff. 7.7).
3.4
3.4.1 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 7. September 2010 ein. Dieser führte aus, bei der Untersuchung sei der Beschwerdeführer deutlich depressiv gewesen. Er habe wenig gesprochen, weshalb die Anamnese schwierig zu erheben gewesen sei. Hauptsächliche Folge des Unfalls von 1998 sei aus neurologischer Sicht die deutlich depressive Entwicklung. Im somatischen Bereich habe sich eine deutliche Schmerzfixierung eingestellt. Die angegebenen ausgedehnten Rücken-, Kopf- und Nackenschmerzen seien kaum objektivierbar, abgesehen von einer endgradigen Bewegungseinschränkung der HWS und einer mässig verdickten und druckdolenten Nacken- und Schultermuskulatur. Die angegebene Gefühlsstörung in der linken Körperhälfte, für die ein organisches Korrelat fehle, sei im Sinne einer dissoziativen Störung als Folge des Unfalles von 1998 zu interpretieren. Eine Wiedereingliederung dürfte nach mehr als 10 Jahren voller Berentung und vor dem Hintergrund der depressiven Entwicklung kaum zu realisieren sein. Die Arbeitsunfähigkeit betrage weiterhin 100 %. Daran dürfte sich mittel- bis langfristig nichts ändern (Urk. 8 S. 2 f.).
3.4.2 Dem ebenfalls vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Ambulatoriums Wetzikon vom 10. Dezember 2010 (Urk. 16) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer befinde sich seit 14. September 2010 im Ambulatorium in Behandlung. Vom 28. September bis 19. Oktober 2010 sei er zudem stationär in der G.___ behandelt worden. Die Rentenaufhebung habe den Beschwerdeführer in eine psychische Krise gestürzt. Der Beschwerdeführer habe über finanzielle Einbussen, Existenzängste, Grübeln, Minderwertigkeitsgefühle, Hilflosigkeit, Verzweiflung und Versagensgefühle berichtet. Er glaube, seine Familie nicht mehr ernähren zu können. Es werde ihm zwar noch von der Unfallversicherung eine Rente ausgerichtet, doch diese reiche nicht aus, um die Familie zu unterhalten. Bei einem Kontakt mit seiner Familie über Internet hätten seine Kinder Geld von ihm verlangt. Danach habe er Suizidgedanken gehabt. Der Aufenthalt in der Klinik habe dem Beschwerdeführer geholfen. Seine Problematik beschäftige ihn aber weiterhin. Er mache sich weiterhin ständig Gedanken, wie er mit weniger Geld die Familie ernähren solle (S. 1).
Diagnostisch sei aktuell von einer mittelgradigen depressiven Störung auszugehen. Der Auslöser der Störung sei der Entscheid betreffend die Rentenaufhebung gewesen. Hinzu komme die Schmerzproblematik, die sich in der Zwischenzeit verstärkt habe. Ausgehend vom Bericht von Dr. F.___, gemäss dem ein organisches Korrelat für die Beschwerden fehle, sei davon auszugehen, dass eine somatoforme Schmerzstörung bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig. Eine regelmässige ambulante Behandlung sei weiterhin nötig (S. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte, das B.___-Gutachten sei teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, insbesondere treffe dies auf die psychiatrische Untersuchung zu. Diese habe lediglich eine halbe Stunde angedauert, und es sei dabei offensichtlich unvollständig respektive unrichtig übersetzt worden.
Aus dem psychiatrischen Konsiliargutachten vom 27. Januar 2010 (Urk. 12/90/48-54 = Urk. 12/90/33-38) ergibt sich, dass die Exploration mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt wurde. Der Dolmetscher wurde namentlich aufgeführt (Urk. 12/90/33).
Ob die gutachterliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Namen seines in Mazedonien behandelnden Neuropsychiaters nicht genau anzugeben vermocht, gegebenenfalls auf einem Fehler bei der Übersetzung beruht, ist aufgrund der Akten nicht eruierbar. Allerdings kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer den Namen seines behandelnden Arztes in Mazedonien bei der Begutachtung anzugeben vermochte, keine massgebende Bedeutung zu.
Inwiefern anderweitig unrichtig oder unvollständig übersetzte Angaben Eingang ins Gutachten fanden, legte der Beschwerdeführer nicht näher dar, weshalb auf die pauschale Rüge nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem rheumatologischen Teilgutachten, dass mit dem Beschwerdeführer auch ohne Dolmetscher eine adäquate Unterhaltung in einer Mischung aus Hochdeutsch und Mundart problemlos möglich war. Dass es bei der psychiatrischen Untersuchung zu Verständigungsschwierigkeiten kam, ist somit noch weniger plausibel.
Zur Rüge, die psychiatrische Exploration habe lediglich eine halbe Stunde gedauert, ist zu erwähnen, dass die Ausführlichkeit von Anamnese und der Befragung zur aktuellen Situation (vgl. Urk. 12/90/33-36) dagegen sprechen, dass das mit dem Beschwerdeführer geführte Gespräch lediglich eine halbe Stunde gedauert hat. Im Übrigen lassen sich allein aus dem zeitlichen Aufwand nur bedingt Rückschlüsse auf die Qualität des Gutachtens ziehen. Die psychiatrische Begutachtung ist vorliegend nicht in Frage zu stellen. Die Anamnese wurde sorgfältig erhoben, zur aktuellen Situation erfolgte eine detaillierte Befragung und die gutachterliche Beurteilung und die gezogenen Schlussfolgerungen sind ausführlich begründet (Urk. 12/90/36-38). Der lediglich pauschale Einwand des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund als unbegründet.
4.2 Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, aus dem Bericht des Neuropsychiaters in Mazedonien (vgl. Urk. 12/90/62-63) ergebe sich, dass ein linksseitiges posttraumatisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit Schwindelbeschwerden sowie ein depressives Syndrom und ein posttraumatisches chronifiziertes psychoorganisches Syndrom bestünden. Die betreffenden Diagnosen sind für sich allein in Bezug auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit nicht aussagekräftig. Des Weiteren stimmen sie nur teilweise mit denjenigen im Gutachten des B.___ überein.
Auf dieses kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers abgestellt werden. Es genügt den praxisgemässen Beweisanforderungen (vorstehend E. 1.2) in allen Belangen. Es basiert auf einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Exploration, das heisst den vorliegend nötigen Untersuchungen, und die streitigen Belange sind darin umfassend dargestellt. Die vorhandenen Vorakten wurden von den Gutachtern berücksichtigt, ebenso die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Zu früher gestellten Diagnosen nahmen die Gutachter Stellung. Insbesondere bei der vorliegend zentralen psychiatrischen Beurteilung legte die Konsiliargutachterin überzeugend dar, dass die erhobenen Befunde die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer somatoformen Schmerzstörung und einer Depression nicht mehr rechtfertigen.
4.3 Der Beschwerdeführer machte schliesslich geltend, nicht zutreffend seien auch die Angaben im Gutachten betreffend Autofahrten. Seit Jahren fahre er nicht mehr ohne Begleitperson, da er öfters völlig die Orientierung verliere. Aufgrund der Akten ist nicht überprüfbar, was der Beschwerdeführer bei der Begutachtung effektiv angegeben hat. Es liegen indessen, was bereits ausgeführt wurde, keine Anhaltspunkte für Übersetzungsschwierigkeiten und daraus resultierende fehlerhaft erhobene Befunde vor.
4.4 Auf die verschiedenen von der Beurteilung im B.___-Gutachten abweichenden Berichte ist nicht abzustellen. Die im Revisionsverfahren von Dr. C.___ erstatteten Berichte, in denen dieser von einer Verschlechterung ausging, basieren erkennbar in erster Linie auf den Beschwerdeangaben und der Einschätzung des Beschwerdeführers selber. Diese ist nicht massgebend.
Dr. F.___ führte die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Hauptsache auf den Umstand zurück, dass der Beschwerdeführer seit 10 Jahren eine ganze Rente bezogen hat, und daher eine Wiedereingliederung nunmehr schwierig ist. Die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, indessen ist das Problem der Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt nach langer Absenz invaliditätsfremder Natur.
Die im Bericht von Dr. F.___ zusätzlich erwähnte depressive Episode findet sich als Diagnose ebenfalls im Bericht des Ambulatoriums Wetzikon. Die Problematik hat sich, was im Bericht auch ausdrücklich hervorgehoben wurde, erst nach Verfügungserlass entwickelt. Verhältnisse, die die Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheides betreffend, sind nicht vorliegend nicht zu prüfen.
Betreffend die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ist der Bericht des Ambulatoriums Wetzikon nicht überzeugend. Es fehlt hierfür an einer nachvollziehbaren Begründung. Offensichtlich stützten sich die berichtenden Ärzte auf den Umstand, dass die nämliche Diagnose bereits früher gestellt wurde. Im B.___-Gutachten findet sich allerdings eine begründete Darlegung, dass die Voraussetzungen für diese Diagnose nicht mehr gegeben sind.
4.5 Die Gutachter des B.___ legten einleuchtend dar, dass aufgrund der Befunde und der zu stellenden Diagnosen, anders als im Zeitpunkt der Rentenzusprechung, nunmehr eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit besteht. Zumutbar sind dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Arbeiten über Schulterhöhe links und ohne repetitive stereotype Kraftanstrengungen rotatorischer Art im linken Schultergürtel. Für solche Tätigkeiten besteht eine volle Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1 Das Valideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der seinerzeitigen Arbeitgeberin, der H.___ GmbH. Diese gab im Arbeitgeberbericht vom 20. Juli 1999 an, bei Weiterbeschäftigung ohne den Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer Fr. 65'000.-- pro Jahr verdient (Urk. 12/5/2 Ziff. 16). Diesen Jahresverdienst passte die Beschwerdegegnerin der Lohnentwicklung bis 2010 an und errechnete so den Betrag von Fr. 77'312.-- (Urk. 12/96/6).
5.2 Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist, da der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, praxisgemäss auf die Tabellenlöhne abzustellen. Gemäss LSE 2008, Tabelle A1, erzielten ungelernte Hilfsarbeiter in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) einen monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 4´806.--. Angepasst an die übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden beträgt der Lohn Fr. 5´010.--. Die Nominallohnentwicklung betrug 2009 2.1 %, was einem Lohnzuwachs von Fr. 105.-- auf Fr. 5'115.-- entspricht (vgl. Die Volkswirtschaft 10-2011 S. 99 Tabelle B10.2). Demgemäss ergibt sich für 2010 ein Jahreseinkommen von Fr. 61'380.--. Da Tabellenlöhne auch körperlich schwere Arbeiten beinhalten, die dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar sind, ist bei der Berechnung des Invalideneineinkommens ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 55'242.-- (Fr. 61'380.-- x 0.9).
5.3 Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'070.--, was einem Invaliditätsgrad von 29 % entspricht. Damit besteht kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.
Selbst bei Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens als Hauswart beim Valideneinkommen (Urk. 1 S. 3) und dessen Festlegung auf Fr. 88'798.-- (Urk. 3) resultiert mit 38 % ein nicht mehr rentenanspruchbegründender Invaliditätsgrad.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ist rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Bosshard - Treuhand
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).